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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 13 LA 166/08
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 10
StAG § 12 a
Nichtberücksichtigung von Straftaten.

Lange zurückliegende Verurteilungen.


Gründe:

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

Es bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind dann zu bejahen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben bzw. sind vom Kläger nicht dargelegt worden.

Der Einbürgerungsantrag des Klägers ist bei dem Beklagten als Einbürgerungsbehörde am 29. März 2007 eingegangen, so dass nach § 40 c StAG die bis einschließlich 27. August 2007 gültigen einbürgerungsrechtlichen Vorschriften der §§ 10, 12a und 8 StAG Anwendung finden. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG fordert grundsätzlich die strafrechtliche Unbescholtenheit des Einbürgerungsbewerbers. Allerdings schränkt § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG die Anforderung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG u.a. dahingehend ein, dass bestimmte geringfügige Verurteilungen außer Betracht bleiben. Im Fall des Klägers liegen zwei Verurteilungen vor, die die Einbürgerungsbehörde in ihrem Bescheid vom 16. Oktober 2007 zu Ungunsten des Klägers herangezogen hat. Sie hat seine Verurteilung vom 1. April 1993 durch das Amtsgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde und die der Kläger verbüßt hat, zu Recht als einbürgerungsschädlich bewertet, weil nach § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG (nur) Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind, außer Betracht bleiben. Die weitere Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Bremen vom 4. Februar 1994 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen hat der Beklagte dagegen in diesem Zusammenhang nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG als Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu Recht als nicht einbürgerungsschädlich angesehen.

In derartigen Fällen kommt die fakultative Nichtberücksichtigung der Tat nach § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG in Betracht. Dort ist bestimmt, dass im Einzelfall entschieden wird, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann, sofern der Ausländer - wie hier- zu einer höheren Strafe - als nach Satz 1 bestimmt - verurteilt worden ist. Die Entscheidung über die Nichtberücksichtigung ist in das Ermessen der Einbürgerungsbehörde gestellt. Gegenstand der Ermessensentscheidung ist allein, ob die Verurteilung außer Betracht bleiben kann. Die Ermessensbetätigung und die hierbei zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles haben sich daran zu orientieren, ob ungeachtet des die gesetzlichen Bagatellgrenzen übersteigenden Strafmaßes die strafrechtliche Verfehlung nach Art und Gewicht, den Umständen der Tatbegehung sowie der Person des Einbürgerungsbewerbers einer für die Einbürgerung hinreichenden Integration nicht entgegensteht (Berlit, in GK-StAR, § 12 a Rdnr. 40). Diese Anforderungen hat das Verwaltungsgericht zutreffend als nicht erfüllt angesehen. Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die besondere Schwere der Tat, die der Verurteilung vom 1. April 1993 zugrunde gelegen hat, auch lange Zeit nach ihrer Begehung weiterhin zu Lasten des Klägers gewertet und in den Vordergrund ihrer ablehnenden Ermessensentscheidung gestellt hat, weil er alsbald nach der ersten Tat erneut in zwei Fällen durch Fahren ohne Fahrerlaubnis im Straßenverkehr aufgefallen ist. Zudem sind weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt worden, die ungeachtet des Umstandes, dass sie eingestellt wurden, ebenfalls dagegen sprechen, dass eine Eingliederung des Klägers in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne einer unbedingten Beachtung straf- und ordnungsrechtlicher Vorschriften gegeben ist. Die diesbezüglichen Bedenken der Einbürgerungsbehörde werden aus ihrer Sicht letztlich auch nicht durch die bei dem Kläger zweifellos vorhandene (partielle) Eingliederung in die Kultur und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland aufgewogen. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Beklagten im Einklang mit den vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren zum Staatsangehörigkeitsgesetz nach dem Stand vom 19. Oktober 2007, die auch Gegenstand der niedersächsischen Durchführungsbestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht geworden sind, steht. Insbesondere trifft ferner zu, dass die im Bundeszentralregister aufgeführte Straftat voraussichtlich erst im April 2010 getilgt wird und damit noch nicht unmittelbar bevorsteht. Nur in solchen Fällen sollen schwerwiegende Straftaten, insbesondere auch Verurteilungen zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind, bei der Einbürgerungsentscheidung außer Betracht bleiben.

Die Rechtssache weist auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dies ist dann der Fall, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Diese Anforderungen sind in der Begründung des Zulassungsantrages nicht hinreichend dargelegt. Sie beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine Darstellung des unstreitigen Sachverhalts und wendet sich gegen die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils.

Die Rechtssache hat auch nicht grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine rechtliche oder eine tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen sind hier bereits deshalb zu verneinen, weil im Fall des Klägers die bis einschließlich 27. August 2007 gültigen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes Anwendung finden, es sich mithin insoweit um auslaufendes Recht handelt. Es ist nicht erheblich, ob auch die Neuregelungen der §§ 8, 10, 12a StAG ähnlich gelagerte Fragen aufwerfen. Ob Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 Abs. 1, 170 Abs. 2 StPO einbürgerungsrechtlich - ergänzend - berücksichtigt werden dürfen, ist im Rahmen der Zulassungsentscheidung bereits im bejahenden Sinne beantwortet worden.

Schließlich ist auch der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Die von dem Kläger für entscheidungserheblich gehaltenen Faktoren, wie die Höhe des Einkommens, die Anzahl der Beschäftigten als Arbeitgeber oder sonstige Vermögensverhältnisse sind den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen.

Ende der Entscheidung

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