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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 13 LA 183/07
Rechtsgebiete: NWG, PrWG
Vorschriften:
NWG § 107 Abs. 1 S. 2 | |
PrWG § 115 Abs. 1 | |
PrWG § 126 Abs. 1 Nr. 2 | |
PrWG § 126 Abs. 1 Nr. 3 | |
PrWG § 126 Abs. 1 Nr. 5 |
Gründe:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Zulassung der Berufung setzt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert, dass in der Begründung des Zulassungsantrags im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt sein soll. Erforderlich sind dabei qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass gegen dessen Richtigkeit gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, juris).
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger begehrte Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, das entlang der in seinem Eigentum stehenden Flurstücke verlaufende Gewässer dritter Ordnung zu unterhalten, abgelehnt, weil weder die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG noch diejenigen des § 111 NWG vorlägen, die abweichend von der sich aus § 107 Abs. 1 Satz 1 NWG ergebenden Unterhaltungspflicht des Klägers eine Unterhaltungspflicht der Beigeladenen zur Folge haben könnten.
a) Soweit der Kläger meint, die Beigeladene sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG als unterhaltungspflichtig für den streitigen Gewässerabschnitt anzusehen, weil eine Obliegenheit im Sinne dieser Bestimmung einer rechtlichen Verpflichtung nicht gleichzuachten sei und die Wahrnehmung der Unterhaltungsarbeiten in der Vergangenheit für die Entstehung einer solchen Obliegenheit ausreiche, vermag dies die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht in Zweifel zu ziehen. Schon der Ausgangspunkt der Überlegungen des Klägers, eine Obliegenheit im Sinne des § 107 Abs. 1 NWG sei nur eine Verhaltensanforderung im eigenen Interesse, trifft nicht zu. Im Niedersächsischen Wassergesetz wird in den Bestimmungen über die Unterhaltungspflicht durchgängig bei allen Gewässerkategorien von Obliegenheiten gesprochen, ohne dass aufgrund dessen der Charakter einer zwingenden Rechtsverpflichtung zweifelhaft wäre. § 97 NWG regelt vielmehr ausdrücklich, dass es sich bei der Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer um eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit handelt. Der in den nachfolgenden Bestimmungen durchgängig verwendete Begriff der Obliegenheit schwächt dies in keiner Weise ab. Die auf der gegenteiligen unzutreffenden Grundannahme des Klägers basierenden Ausführungen, für die Annahme einer Obliegenheit genüge wegen deren Eigenschaft als Verhaltensanforderung im eigenen Interesse schon die tatsächliche Durchführung von Unterhaltungsarbeiten, gehen daher letztlich ins Leere und vermögen schon im Ansatz die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht in Zweifel zu ziehen.
b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auch nicht mit der Argumentation darzulegen vermocht, dass eine Obliegenheit im Sinne einer echten rechtlichen Verpflichtung aufgrund der tatsächlichen Durchführung der Unterhaltungsarbeiten jedenfalls aufgrund eines Beweises des ersten Anscheins zu vermuten sei. Der Kläger lässt insoweit bereits offen, in welcher Form eine solche echte rechtliche Verpflichtung bestanden haben soll und spekuliert, dass hierüber in der Gemeinde Walle Ratsbeschlüsse gefasst worden sein könnten; das Abhandenkommen entsprechender Dokumente könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Auch könne es zu einer konkludenten Einigung gekommen sein. Diese Spekulationen reichen zur Annahme einer rechtlich begründeten Unterhaltungspflicht nach § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG nicht aus. Schon ein Rückschluss auf das Vorliegen einer Vereinbarung oder einer konkludenten Einigung allein aufgrund der tatsächlich durchgeführten Unterhaltungsarbeiten auf das Bestehen einer entsprechenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs ohne weiteres möglich. Zudem legt der Kläger nicht dar, in welcher Weise etwaige Ratsbeschlüsse oder konkludente Einigungen eine öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht der Gemeinde entgegen der bereits seit Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes grundsätzlich bestehenden Unterhaltungspflicht der Eigentümer für Gewässer dritter Ordnung zur Folge gehabt haben könnten. Auch auf die vom Verwaltungsgericht zutreffend diskutierte Vorschrift des § 126 Abs. 1 Nr. 5 des Preußischen Wassergesetzes - PrWG - und das insoweit fehlende Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Übernahme der Unterhaltungspflicht durch eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung geht der Kläger nicht näher ein. Nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 PrWG wurde für die Übernahme der Unterhaltungspflicht mit öffentlich-rechtlicher Wirkung durch eine Gemeinde eine Vereinbarung mit dem Unterhaltungspflichtigen unter Zustimmung der Wasserpolizeibehörde vorausgesetzt. Einseitige Ratsbeschlüsse oder konkludentes Verhalten waren nach dieser Bestimmung zur Begründung der Unterhaltungspflicht einer Gemeinde gerade nicht ausreichend.
c) Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beigeladene entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aufgrund Gewohnheitsrechts bzw. einer Observanz - also eines örtlich begrenzten Gewohnheitsrechts - verpflichtet wäre, die Unterhaltungsarbeiten weiterhin durchzuführen, hat er dies bereits nicht hinreichend dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat eine Unterhaltungspflicht aufgrund Gewohnheitsrechts im Rahmen des § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG zutreffend nur für den Fall für möglich gehalten, dass das Gewohnheitsrecht bereits vor dem Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes entstanden wäre. Der Kläger meint hingegen, ein Gewohnheitsrecht ergäbe sich nach den Regelungen des Beweises des ersten Anscheins aus der von der Beigeladenen bzw. zuvor von der Gemeinde Walle tatsächlich vorgenommenen Durchführung der Unterhaltungsarbeiten. Für die Entstehung von Gewohnheitsrecht ist allerdings Voraussetzung, dass es an entsprechenden Regelungen des staatlichen Rechts fehlt. Bereits in § 115 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 PrWG war indessen geregelt, dass die Unterhaltung von Wasserläufen dritter Ordnung grundsätzlich dem Eigentümer obliegt. Nach § 126 Abs. 1 Nr. 5 PrWG wurde - wie bereits ausgeführt - für die Übernahme der Unterhaltungspflicht mit öffentlich-rechtlicher Wirkung durch eine Gemeinde eine Vereinbarung mit dem Unterhaltungspflichtigen unter Zustimmung der Wasserpolizeibehörde vorausgesetzt. Eine durch Gewohnheitsrecht bzw. Observanz begründete öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht einer Gemeinde, die über § 126 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 PrWG zu einer alten Unterhaltungsverpflichtung im Sinne des § 107 Abs. 1 Satz 2 NWG geworden sein könnte, müsste daher - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits vor Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes entstanden sein. Nur für diese Konstellation war in § 126 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 PrWG vorgesehen, dass an die Stelle der nach den gesetzlichen Regelungen des Preußischen Wassergesetzes zur Unterhaltung Verpflichteten diejenigen traten, die beim Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes aufgrund einer Observanz oder eines besonderen Titels zur Unterhaltung eines natürlichen Wasserlaufs dritter Ordnung bzw. eines künstlichen Wasserlaufs öffentlich-rechtlich verpflichtet waren. Dass allerdings bereits zur Zeit vor Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes ein entsprechendes Gewohnheitsrecht bzw. eine Observanz entstanden wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger stellt vielmehr in der Begründung seines Zulassungsantrags auf das Verhalten der Beigeladenen und der Gemeinde Walle in wesentlich jüngerer Zeit ab, verkennt dabei aber, dass es darauf nicht entscheidend ankommen kann.
d) Selbst wenn man demgegenüber die Entstehung einer Observanz bzw. von Gewohnheitsrecht als eine Unterhaltungspflicht begründend noch nach Inkrafttreten des Preußischen Wassergesetzes für möglich hielte, hätte der Kläger die Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht hinreichend in Frage gestellt. Dafür, dass sich die Gemeinde Walle trotz der bereits vor dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Wassergesetzes geltenden Rechtslage zu den Unterhaltungspflichten eine davon abweichende Rechtsüberzeugung gebildet hätte, zur Unterhaltung des streitigen Gewässerabschnitts verpflichtet zu sein, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich bzw. werden vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Auch insoweit bezieht er sich letztlich nur auf die tatsächliche Durchführung der Unterhaltungsarbeiten, die aber keineswegs zwingend auf der Annahme einer Unterhaltungspflicht beruhen musste. Zudem äußert sich der Kläger nicht zu der sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden Frage, wie Gewohnheitsrecht trotz oder neben bereits bestehenden Regelungen des staatlichen Rechts zur Entstehung gelangt sein soll. Der Verweis des Klägers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 1983 - III ZR 16/82 - hilft insoweit nicht weiter. Der vom BGH entschiedene Fall ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht überhaupt nicht streitig war und deswegen kein Anlass für eine nähere Überprüfung bestand. Eine solche Situation liegt hier nicht vor, weil die Unterhaltungspflicht gerade streitig ist.
Es spricht in Anbetracht der dargestellten Zusammenhänge Überwiegendes dafür, dass der Kläger über viele Jahre zu Unrecht begünstigt worden ist. Daraus kann er jedoch keinen Anspruch auf Fortführung der Unterhaltungsarbeiten durch die Beigeladene ableiten.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Ende der Entscheidung
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