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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.04.2007
Aktenzeichen: 13 LA 259/06
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG
Vorschriften:
AufenthG §§ 66 ff | |
AuslG § 82 | |
AuslG § 84 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG
BESCHLUSS
Aktenz.: 13 LA 259/06
Datum: 12.04.2007
Gründe:
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat nicht grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf (BVerwGE 70, 24). Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, für welchen Zeitraum eine Verpflichtungserklärung Gültigkeit hat, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen; denn die Klägerin ist nach §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 1 AufenthG für die Ausreisekosten des Ausländers in Anspruch genommen worden. Die Frage nach dem Haftungszeitraum betrifft dagegen eine Inanspruchnahme hinsichtlich der Aufwendungen für den Lebensunterhalt eines Ausländers (§ 68 AufenthG). Die Kosten einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung können immer nur nach Eintritt der Ausreisepflicht, mithin außerhalb des Zeitraumes entstehen, für den das Visum erteilt und die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist.
2. Es bestehen auch nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Dem angefochtenen Leistungsbescheid der Beklagten sind entgegen der Auffassung der Klägerin zu Recht die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zugrunde gelegt worden. Der Umstand, dass die unstreitige Verpflichtungserklärung der Klägerin vom 2. Mai 2001 noch unter Geltung der §§ 82, 84 AuslG abgegeben worden ist, steht dem nicht entgegen. Die Regelungen des früheren Ausländergesetzes werden durch die des jetzigen Aufenthaltsgesetzes fortgeführt. Die Übergangsvorschriften finden sich in Kapitel 10 des Aufenthaltsgesetzes. Eine Fortgeltung der Haftungsvorschriften der §§ 82, 84 AuslG ist dort nicht vorgesehen, sodass die §§ 66 ff. AufenthG Anwendung finden. Materiell-rechtlich weisen die Haftungsvorschriften, die im vorliegenden Verfahren Anwendung finden, im Übrigen keinerlei Unterschiede auf, sodass sich die Frage einer (verbotenen) Rückwirkung von vornherein nicht stellen kann. Die von der Klägerin abgegebene Verpflichtungserklärung wirkt entgegen ihrer Auffassung mithin auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes fort.
Schließlich ist bereits darauf hingewiesen worden, dass es bei der Haftung für Abschiebungskosten auf den Zeitraum, für den die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, nicht ankommen kann. Insoweit ist lediglich von Bedeutung, ob der Ausländer seiner Ausreiseverpflichtung (§ 50 AufenthG) nachgekommen ist. Dafür ist im vorliegenden Verfahren aber nichts ersichtlich. Der Ausländer ist hier vielmehr seitens der norwegischen Behörden - also aus dem Schengengebiet - am 21. März 2003 in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt worden. Mithin ist davon auszugehen, dass die Einreise des Ausländers nach Norwegen - und zwar aus dem Bundesgebiet - unerlaubt erfolgt ist; denn ansonsten wäre er von dort in die Ukraine abgeschoben und nicht in die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt worden.
3. Schließlich liegt auch der behauptete Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Verwaltungsgericht seiner Aufklärungspflicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen. Einer Vernehmung des Ausländers, für den die Klägerin die Verpflichtungserklärung abgegeben hat, bedurfte es nicht. In dem gesamten Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen, insbesondere also in die Ukraine ausgereist wäre. Auch die persönlichen Angaben des Ausländers selbst bieten keinerlei Grundlage für eine entsprechende Annahme. Auch die Klägerin hat keine substantiierten Angaben gemacht. Ihre diesbezüglichen Ausführungen beruhen auf einer durch nichts belegten Vermutung. Eine Vernehmung des Ausländers als Zeuge hätte sich mithin als unzulässiger Ausforschungsbeweis dargestellt. Im Übrigen dürfte das Beweismittel aber auch nicht erreichbar gewesen sein.
Ende der Entscheidung
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