Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2009
Aktenzeichen: 13 LA 89/08
Rechtsgebiete: StAG


Vorschriften:

StAG § 10 Abs. 1 S. 1
StAG § 11 Abs. 1 S. 1
Bestrebungen gegen die freiheitlich, demokratische Grundordnung.

Vorstandsmitglied in einem islamischen Verein.

Abwendung von inkriminierten Bestrebungen.


Gründe:

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist dann gegeben, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830.00 -, DVBl. 2000, 1458; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, zit. nach juris). Diese Voraussetzungen hat der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrages nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass ein etwaiger Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hier gemäß § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG ausgeschlossen ist. Denn tatsächliche Anhaltspunkte rechtfertigen (zumindest) die Annahme, dass er in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt und unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und den Bestand und die Sicherheit des Bundes gerichtet waren. Diese bestehen darin, dass er vom 26. April 1995 bis zum 7. Januar 2003 als Vorstandsmitglied des "Islamischen Zentrums B. e.V." und mit der Funktion der Leitung des Sozialwerks in das Vereinsregister eingetragen war und diese Tätigkeiten auch ausgeübt hat. Darauf, ob seine diesbezüglichen Aktivitäten nach der Behauptung des Klägers lediglich ein Jahr oder über den vollen Zeitraum angedauert haben, kommt es letztlich nicht an. Angesichts des Fehlens von Bemühungen, im Vereinsregister gestrichen zu werden, erscheint das Vorbringen jedoch zweckgerichtet und wenig glaubhaft. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht herausgestellt, dass der Kläger mit seinen Aktivitäten im Vorstand dieses Vereins an herausgehobener Stelle tätig war und die innere Organisation und ihren Fortbestand sowie den Zusammenhalt in dem Verein gefördert hat. Der genannte Verein stellt sich als eine unselbständige Zweigstelle des "Islamischen Zentrums C. e.V." (IZH) dar. Das Einfügen des "Islamischen Zentrums B. e.V." in die Strukturen des IZH ergibt einen gewichtigen Anhaltspunkt für das Verfolgen und Unterstützen inkriminierter Bestrebungen. Denn nach den Erkenntnissen der Landesämter für Verfassungsschutz in Niedersachsen und in Hamburg gibt es innerhalb des IZH verfassungsfeindliche Tendenzen. Im Einzelnen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Behauptung des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags, dass ihm diese Organisationsstruktur nicht bekannt gewesen sei, überzeugt den Senat nicht. Denn der Kläger hat das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 14. November 1992, in der die infrage stehende Organisationsentscheidung beschlossen wurde, sogar persönlich unterschrieben. Dieses Protokoll belegt darüber hinaus die inhaltliche Bedeutung der Organisationsentscheidung. Denn dort ist ausgeführt, "dass man es aus organisatorischen Gründen für nötig" halte, den Verein dem IZH zu unterstellen, "da man ohnehin mit diesem Verein in enger Zusammenarbeit stünde und ein solcher Schritt die Zusammenarbeit nur noch verbessere."

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darüber hinaus entschieden, dass der Kläger nicht glaubhaft gemacht habe, sich von der früheren Verfolgung und Unterstützung der nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt zu haben. Diese Annahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem äußeren Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen zusätzlich ein innerer Vorgang stattgefunden hat, der sich auf die inneren Gründe für die Handlungen bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen auszuschließen ist.

Abgesehen davon, dass sich der Kläger wohl im gesamten Verfahren, jedenfalls aber in der Begründung seines Zulassungsantrages dazu ausgeschwiegen hat, ob er nicht nur die Tätigkeit als Vorstandsmitglied des "Islamischen Zentrums B. e.V.", sondern auch seine einfache Mitgliedschaft aufgegeben hat, hat er seine weitere Verbundenheit mit dem Verein ausdrücklich eingeräumt. Er besucht das Zentrum auch weiterhin, nimmt an Veranstaltungen und Feiern teil und erbringt zu besonderen Anlässen Geldleistungen. Darüber hinaus nutzt er mit dem von ihm gegründeten Verein der "D. e.V." die Räumlichkeiten des Zentrums in Hannover. Zwar steht es dem Kläger frei, im Rahmen der grundgesetzlich garantierten freien Religionsausübung eine Moschee seiner Wahl zu besuchen. Die weiterhin offensichtlich bestehende enge Verbundenheit zu dem Verein spricht aber jedenfalls nicht für die nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG erforderliche Glaubhaftmachung der Abwendung von der früheren Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen.

Der Kläger ist zwar im Jahre 2003 aus dem Vorstand des Vereins ausgeschieden. Der bloße Zeitablauf von etwa fünf Jahren, in denen der Kläger nicht in exponierter Stellung für den Verein tätig geworden ist, reicht entgegen seiner Auffassung zur Glaubhaftmachung eines deutlich erkennbaren grundlegenden Sinneswandels allein nicht aus (vgl. BayVGH, Beschl. vom 13.7.2005 - 5 ZB 05.901 -, juris). Eine weitere Sachaufklärung drängt sich insoweit nicht auf. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger seit dem Jahr 2003 eine Vorstandstätigkeit nicht mehr ausgeübt hat und seine Besuche in dem fraglichen Verein der Teilnahme an religiösen und kulturellen Veranstaltungen in Form von Festen gegolten hat.

2. Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne weist eine Rechtsstreitigkeit auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung bedarf und dieser auch zugänglich ist (vgl. BVerwGE 70, 24). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, "ob die ... faktische Teilnahme an Veranstaltungen eines Vereins mit Anschluss an einen Verein mit inkriminierten Zielen bei rechtlicher, feststellbarer Segregation der Annahme der Glaubhaftmachung der Lossagung i. S. d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a. E. entgegensteht", erweist sich als nicht abstrakt klärungsfähig. Ob die Abwendung von der früheren Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen glaubhaft gemacht ist, kann nicht für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle in verallgemeinerungsfähiger Weise beantwortet werden, sondern ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, die grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich ist. Wie bereits dargelegt, ist die Teilnahme an religiösen und kulturellen Veranstaltungen in dem genannten Verein lediglich nicht geeignet, die Abwendung von inkriminierten Bestrebungen glaubhaft zu machen.

Ende der Entscheidung

Zurück