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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 13 LB 47/03
Rechtsgebiete: NWG, WVG
Vorschriften:
NWG § 100 | |
NWG § 101 | |
NWG § 102 | |
WVG § 24 | |
WVG § 79 Abs. 2 S. 2 |
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil vom 31.03.2004 - 13 LB 47/03
Tatbestand:
Der Kläger begehrt seine Entlassung aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten.
Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, der schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 7. Juli 1960 (GVBl. S. 105) bestanden hat und durch dieses Gesetz unter Ausdehnung seines bisherigen Verbandsgebietes als zuständig für die Unterhaltung von im Verbandsgebiet vorhandenen Gewässern II. Ordnung bestimmt worden ist (§ 83 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. der Nr. 11 des Abschnitts II der Anlage dazu). Mitglieder des erweiterten Verbandes bezüglich der "hinzugezogenen Flächen" wurden die Eigentümer der dort gelegenen Grundstücke (§ 83 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 lit. c; § 100 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 S. 2 lit. c Fassung 25.3.98). Das betraf zunächst den Vater des Klägers, ab 1990 dann diesen selbst, der offenbar schon vorher mit einem Hofgrundstück Mitglied des Beklagten geworden war.
Nach § 2 Abs. 1 lit. a der Satzung des Beklagten (i.d.F. vom 11.3.93) hat dieser in seinem "Gesamtgebiet" einmal die Aufgabe der Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, zum anderen die der "Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege"; in § 4 "Unternehmen, Plan" heißt es dazu (Abs. 1 lit. a), dass er "die zur Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Abwasserabfluss erforderlichen Arbeiten an den von ihm zu unterhaltenden Gewässern II. Ordnung und Anlagen nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes vorzunehmen und die zur Landschaftspflege notwendigen Arbeiten durchzuführen" habe.
Der Kläger, der zwischenzeitlich auch Ausschussmitglied des Beklagten war, beantragte mit Schreiben vom 26. Januar 1997 bei diesem die "Aufhebung der Mitgliedschaft" nach § 24 Wasserverbandsgesetz (WVG). Das begründete er damit, dass seine "Land- und Forstflächen" Unterhaltungskosten "für Gewässer II. Ordnung, bezogen auf Niederschlag und Oberflächenabfluss", nicht verursachten; für seine Grundflächen seien nachweislich der Verbandsaufgaben Maßnahmen nicht durchgeführt worden; es seien "keine Vorteile geschaffen worden", und solche bestünden auch nicht "bezogen auf das Wasserverbandsgesetz". Der Beklagte lehnte (nach Behandlung der Angelegenheit in Ausschuss und Vorstand) eine Entlassung des Klägers mit Bescheid vom 18. März 1997 ab und gab zur Begründung an, die Mitgliedschaft des Klägers beruhe auf dem NWG, während das WVG für die Beitragsveranlagung und Mitgliedschaft nicht maßgeblich sei. Dagegen erhob der Kläger unter dem 1. April 1997 Widerspruch, wobei er sich auf § 28 Abs. 4 WVG bezog; hilfsweise beantragte er die "Entlassung aus der Beitragspflicht". Mit Bescheid vom 10. September 1997 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (ohne über dessen Hilfsantrag zu entscheiden).
Am 10. Oktober 1997 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Entlassungsbegehren weiterverfolgt hat. Er hat sich dazu auf § 24 WVG berufen und insoweit angeführt, spätestens seit 1997, nachdem er seine Tätigkeit als Landwirt eingestellt habe, seien für ihn (etwaige) Vorteile aus der Verbandstätigkeit entfallen, da es zu entwässernde Flächen nicht mehr gebe. Er selbst betreibe nur noch Forstwirtschaft; restliche landwirtschaftlich genutzte Flächen habe er verpachtet. Seine Hofflächen würden nicht entwässert, vielmehr versickere das Regenwasser auch dort unmittelbar im Boden. Für ihn stellten sich "Gebührenerhebung und Mitgliedschaft als eine ungerechtfertigte allgemeine Steuer dar, nicht aber als eine sinnvolle Beteiligung an Verbandsaufgaben mit einer Beitragspflicht".
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18. März und 10. September 1997 zu verpflichten, ihn aus der Verbandsmitgliedschaft zu entlassen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ausgeführt, die Mitgliedschaft des Klägers ergebe sich aus §§ 100 ff. NWG. Er sei allein deshalb beitragspflichtiges Mitglied, weil er Eigentümer von im Verbandsgebiet gelegenen Grundflächen sei. Die Regeln über die Mitgliedschaft des Wasserverbandsgesetzes seien demgegenüber nicht anwendbar (§ 80 WVG). Wald- und landwirtschaftlich genutzte Flächen würden in gleicher Höhe veranlagt.
Mit Einzelrichterurteil vom 17. Oktober 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die vom Kläger beanspruchte Entlassung sei gesetzlich ausgeschlossen. Der Kläger sei als Eigentümer von im Verbandsgebiet des Beklagten gelegenen Grundstücken dessen Mitglied. Diese "Zwangsmitgliedschaft" sei verfassungsgemäß. Eine Entlassung sei nicht möglich. Nach § 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 5 Satz 2 NWG dürfe an der Beitragspflicht aller zum (gesetzlichen) Niederschlagsgebiet (des Beklagten) gehörenden Flächen nichts geändert werden. § 102 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 NWG bestimme, dass auch für die durch Ausdehnung gesetzlich gegründeten Unterhaltungsverbände das WVG gelte, allerdings nur insoweit, als sich aus dem NWG nichts anderes ergebe, wie das hier aber bei § 101 Abs. 5 Satz 2 NWG der Fall sei. § 24 WVG sei danach nicht anwendbar. Das ergebe sich auch aus § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG, wonach die Pflicht zur Anpassung von "Altverbänden" an das WVG (u.a.) nicht die Frage betreffe, wer Verbandsmitglied sei. Infolgedessen seien irgendwelche Vorteile aus der Verbandstätigkeit nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft des Klägers.
Gegenüber diesem, ihm am 31. Oktober 2000 zugestellten Urteil hat der Kläger am 27. November 2000 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der seinerzeit zuständige (7.) Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - 7 LA 244/01 - entsprochen hat. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 7. Januar 2003 hat der Kläger die Berufung am 22. Januar 2003 begründet und dazu ausgeführt:
Sein Begehren stütze sich auf § 24 WVG, eine Vorschrift, die, wie sich aus § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz ergebe, auch auf den Beklagten anwendbar sei. § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG stehe dem nicht entgegen, da hier nur der Satzungsgeber angesprochen worden sei. Anderenfalls wäre § 14 der Wasserverbandsverordnung einschlägig. Die Satzung des Beklagten sehe eine Entlassung auch ausdrücklich vor (§ 20 Abs. 1 Nr. 9).
Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG könne ein Verbandsmitglied die Aufhebung seiner Mitgliedschaft verlangen, wenn sein Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgaben entfallen sei. Angesichts der Unterhaltungslast des "bevorteilten" Eigentümers nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz sei als "Vorteil" der "durch die Unterhaltung vermehrte Nutzen oder der durch sie abgewendete Schaden" zu verstehen. Einen derartigen Vorteil durch die Gewässerunterhaltung seitens des Beklagten habe der Kläger nicht. Ebensowenig werde die Gewässerunterhaltung durch die "Grundstücke oder Anlagen" des Klägers erschwert.
Auch das NWG gehe davon aus, dass die Lage im Verbandsgebiet allein nicht ausreiche. Das ergebe sich daraus, dass Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers II. Ordnung gehörten, beitragsfrei zu stellen seien (§ 101 Abs. 3 Satz 5 NWG). Das "korrespondiere" mit der Berechtigung eines Mitglieds, die Aufhebung seiner Mitgliedschaft dann zu verlangen, "wenn dieser Vorteil entfallen oder die durch das Grundstück oder die darauf befindlichen Anlagen vermittelte Erschwerung der Verbandsaufgaben weggefallen ist". Auf den leichten Waldböden verschwänden die Niederschläge und belasteten die Gewässer und Arbeiten des Beklagten nicht.
Ferner meint der Kläger, dass es ungerecht sei, wenn von Waldbesitzern gleich hohe Beiträge verlangt würden, da die Forstwirtschaft allgemein nur Verluste einbringe. Vergleichsweise könne er sich mit einer Beitragsfreiheit einverstanden erklären. Schließlich rügt der Kläger das Anwachsen des Kapitalvermögens des Beklagten auf 4,5 Mio. Euro per Anfang 2002, bzw. 8 Mio. DM per Ende 2002.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 18. März und 10. September 1997 zu verpflichten, ihn aus der Verbandsmitgliedschaft zu entlassen,
hilfsweise,
die ihm gehörenden Forstflächen beitragsfrei zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und trägt vor:
Er sei als schon bestehender Wasser- und Bodenverband durch das Niedersächsische Wassergesetz von 1960 unter Ausdehnung des Niederschlagsgebietes erweitert und zur Unterhaltung der dort bezeichneten Gewässer II. Ordnung verpflichtet worden. Sowohl die Frage der Mitgliedschaft als auch die des Beitragsmaßstabs seien (abschließend) im NWG geregelt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Struktur und ihre Ausgestaltung seien im Laufe der Jahrzehnte immer wieder bestätigt worden, insbesondere auch die "flächengleiche Beitragsveranlagung". Zwar könne er umgestaltet werden (§ 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 5 NWG); an seinem Niederschlagsgebiet und der Beitragspflicht aller dazugehörenden Flächen dürfe aber nichts geändert werden (§ 101 Abs. 5 Satz 2 NWG). Der Kläger sei als Grundeigentümer danach gesetzliches Mitglied und nach Maßgabe des Flächenmaßstabs beitragspflichtig (§ 102 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 3 Satz 1 NWG). Dieser Maßstab gehe gerade davon aus, dass es auf die individuellen Vorteile nicht ankomme, sondern allein auf die Belegenheit eines Grundstücks. Dem Beklagten stehe insoweit weder hinsichtlich der Mitgliedschaft des Klägers noch hinsichtlich seiner Beitragsveranlagung ein Gestaltungsspielraum zu. Eine Freistellung für Waldflächen sehe das NWG nicht vor.
Die Vorschriften der §§ 23 ff. WVG seien auf den Kläger nicht anwendbar. Durch das WVG seien landesrechtliche Gestaltungen bei (bestehenden) Wasser- und Bodenverbänden nicht ersetzt worden (§§ 79, 80 WVG). Soweit seinem Vorstand die Beschlussfassung über "Aufhebungsanträge zur Mitgliedschaft" vorbehalten sei (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 der Satzung), beziehe sich das zwar auf § 24 Abs. 2 WVG. Eine Entlassung von Verbandsmitgliedern sei gesetzlich aber nur für den Fall vorgesehen, dass sich das Niederschlagsgebiet geändert habe (§ 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 8 und Abs. 7 NWG). Diese Voraussetzung liege im Falle des Klägers nicht vor.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung bleibt erfolglos.
Sie ist zwar zulässig, da die Begründungsschrift insbesondere den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht. Zulässig ist die Berufung auch hinsichtlich des Hilfsantrages, der als Klageerweiterung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO anzusehen ist. Der Beklagte hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Klageerweiterung eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte - im Bescheid vom 18.3.97 - darüber nicht befunden hat, ist die Klage insoweit auch als Untätigkeitsklage zulässig (§ 75 Satz 1 VwGO).
Indessen ist sie weder mit ihrem Haupt- , noch mit dem Hilfsantrag begründet. Hinsichtlich des Hauptantrages (Entlassung) hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger aus der Mitgliedschaft bei ihm zu entlassen. Ein Anspruch darauf steht diesem nicht zu. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt die Vorschrift des § 24 des "Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände" (Wasserverbandsgesetz) - WVG - vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), auf die er sich dazu beruft, für den Beklagten nicht. Aus dessen Satzung (i.d.F. vom 11.3.93) ergibt sich nichts anderes. Auch eine Beitragsfreiheit kann der Kläger nicht beanspruchen.
Der Beklagte ist ein Wasser- und Bodenverband, der bei Inkrafttreten des WVG am 1. Mai 1991 (§ 82) bereits bestand, also ein "Altverband" im Sinne von § 79 Abs. 1 WVG. Für solche ist zunächst bestimmt, dass die Aufhebung der Wasserverbandsverordnung (WVVO) von 1937 ihre Rechtsstellung unberührt gelassen habe (§ 79 Abs. 1 WVG). Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG war der Beklagte lediglich verpflichtet, seine "innere Organisation" den neuen Vorschriften anzupassen. Eine Pflicht zur Anpassung an die Rechtslage des WVG bestand jedoch nicht "für die Aufgaben des Verbandes, die Bestimmung darüber, wer Verbandsmitglied ist, den Beitragsmaßstab sowie das Stimmenverhältnis in der Verbandsversammlung" (§ 79 Abs. 2 Satz 2 WVG). Danach hat das WVG den Beklagten ganz wesentlich unberührt gelassen. Insbesondere gilt das hinsichtlich der Frage nach der Verbandsmitgliedschaft, deren Grundsätze unverändert beibehalten worden sind. Sie (waren und) sind bei dem Beklagten grundlegend anders geregelt, als nach dem WVG vorgesehen. Während bei Gründung eines WVG-Verbandes u.a. solche Personen als Mitglieder in Betracht kommen, die "aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben" (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WVG) - "Vorteilsprinzip" -, kam und kommt es im Falle des Beklagten darauf in keiner Weise an. Schon aus diesem Grunde wäre ein etwaiger Wegfall eines Vorteils aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten - anders als nach § 24 Abs. 1 Satz 1 WVG - bedeutungslos. Tatsächlich wäre die Anwendung dieser Vorschrift auch systemwidrig, wie sich aus den für den Beklagten maßgeblichen Regelungen, die, soweit es die Mitgliedschaft und den Beitragsmaßstab betrifft, durch das WVG unberührt geblieben sind (§ 79 Abs. 2 Satz 2), mit aller Deutlichkeit ergibt.
Die Gründung des Beklagten als Verband zur Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung geht, wie bereits gesagt, auf § 83 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - vom 7. Juli 1960 (GVBl. S. 105) zurück, wodurch er als schon bestehender Wasser- und Bodenverband auf ein bestimmtes Niederschlagsgebiet ausgedehnt worden ist. Hinsichtlich seiner Mitglieder wurde dabei bestimmt, dass dies u.a. "die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke" sein sollen (§ 83 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 lit. c). Damit wurde der Rechtsvorgänger des Klägers als Grundstückseigentümer lediglich kraft der Lage seines Grundbesitzes im Verbandsgebiet des Beklagten (was als solches unstreitig ist) dessen Mitglied. Diese Regelung einer dinglichen Mitgliedschaft gilt bis heute (§ 103 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 lit. c NWG i.d.F. vom 25.3.98 - GVBl. S. 347). Mit dieser gesetzlich geregelten Dinglichkeit der Mitgliedschaft bei dem Beklagten ist die vom Kläger erstrebte Entlassung aus der Mitgliedschaft, die auf das Fehlen von Vorteilen aus der Verbandstätigkeit abstellt, unvereinbar. Da die Dinglichkeit der Mitgliedschaft andererseits durch § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG (weiterhin) sanktioniert worden ist, kann entsprechend § 24 WVG nicht Anwendung finden, weil das anderenfalls logischerweise die Grundsätze der Mitgliedschaft grundlegend verändern würde.
Die Dinglichkeit der Mitgliedschaft des Klägers im Verbandsgebiet des Beklagten ist aber unabänderlich, wie § 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 5 Satz 2 NWG (1998) zeigt. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Hiernach darf der Beklagte auch im Falle einer etwaigen Umgestaltung an der "Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen" nichts ändern. Das bedeutet, dass, solange die rechtliche Möglichkeit von Einzelmitgliedschaften besteht, stets alle Grundstückseigentümer Mitglieder des Verbandes sein müssen, so dass eine Entlassung einzelner Eigentümer von zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücken nicht möglich ist.
Dass das "Vorteilsprinzip", das nach dem WVG auch für die Beitragspflicht gilt (§ 28 Abs. 4 u. 5, § 30 Abs. 1 WVG; vgl. auch schon § 81 Abs. 1 WVVO), für den Beklagten nicht maßgeblich ist, zeigen auch die für ihn hinsichtlich der Beitragserhebung getroffenen gesetzlichen Regelungen. Nach § 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 3 Satz 1 NWG (1998) gilt für den Beklagten als "ausgedehnten Unterhaltungsverband" - vorbehaltlich anderweitiger Regelung im NWG - das "Recht der Wasser- und Bodenverbände" (jetzt: WVG) nur "mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind". Danach ist gesetzlich eine Beitragserhebung nach der Größe der Fläche des Grundbesitzes, mit dem der Eigentümer Mitglied des Verbandes ist - sog. "Flächenmaßstab" -, vorgesehen. Danach bemisst sich die Höhe des Verbandsbeitrages des Beklagten allein nach der Größe des die Mitgliedschaft begründenden Grundbesitzes, während es auf irgendwelche Vorteile für die betreffenden Grundstücke durch die Tätigkeit des Beklagten nicht ankommt - und damit auch nicht darauf, ob solche überhaupt bestehen oder nicht. Dieser Regelung entspricht § 32 Abs. 1 der Satzung des Beklagten. Sie ist höchstrichterlich als zulässig anerkannt, wobei auch Differenzierungen nach der Art der Bodennutzung nicht geboten sind, und - mangels Entgeltcharakter der "Verbandslast" - auch der Nachweis eines Vorteils entbehrlich ist (BVerwGE 42, 210; BVerwG, Beschl. vom 3.7.92 - 7 B 149.91 -, DVBl. 1993, 208; Beschl. vom 4.6.02 - 9 B 15.02 -, NVwZ 2002, 1508). Danach kann der Kläger auch nicht Anspruch auf eine Ermäßigung seiner Beiträge bis hin zur Beitragsfreiheit haben.
Ergibt sich aus den für den Beklagten maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des WVG und NWG, dass die vom Kläger geltendgemachte Ansprüche nicht bestehen, so kommt man zu einer Anwendung des § 24 Abs. 1 WVG entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht über § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6. Juni 1994 (GVBl. S. 238). Diese Vorschrift, wonach das WVG auch Anwendung findet auf Wasser- und Bodenverbände, "die als Unterhaltungsverbände durch § 100 Abs. 2" NWG "gegründet worden sind", bezieht sich zum einen nicht auf den Beklagten. Seine Gründung beruht nämlich nicht auf § 100 Abs. 2 NWG (1998, richtiger: § 83 Abs. 2 NWG 1960), sondern auf § 100 Abs. 3 (bzw. § 83 Abs. 3) NWG. Zum anderen ist § 4 aaO inzwischen (mit Wirkung vom 1.1.04) auch aufgehoben worden (Art. 2 des Gesetzes vom 21.11.03, GVBl. S. 394).
Die Tatsache schließlich, dass in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 der Satzung des Beklagten die Entscheidung über "Aufhebungsanträge zur Mitgliedschaft" zu den Aufgaben des Vorstandes gezählt wird, kann das Entlassungsbegehren des Klägers auch nicht stützen. Das ergibt sich bereits daraus, dass insoweit nur eine formelle Zuständigkeit geregelt ist und über materielle Voraussetzungen einer "Mitgliedschaftsaufhebung" nichts gesagt ist. Tatsächlich geht die Vorschrift aber auch nicht ins Leere. Denn eine Entlassung aus der Mitgliedschaft des Beklagten ist gesetzlich durchaus vorgesehen, wenn auch nicht in dem vom Kläger für sich beanspruchten Fall. So könnte ein Wasser- und Bodenverband auf Antrag entlassen werden (§ 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 7 Satz 1 NWG), allerdings mit der Folge, dass für ihn dann die Grundstückseigentümer eintreten (§ 101 Abs. 7 Satz 2 NWG). Weiter sind, wenn sich das gesetzlich geregelte Niederschlagsgebiet des Beklagten ändern würde, die davon betroffenen Verbandsmitglieder zu entlassen (§ 102 Satz 2 i.V.m. § 101 Abs. 8 NWG), allerdings unter gleichzeitiger Zuweisung zu einem anderen Unterhaltungsverband. Diese Entlassungsfälle liegen hinsichtlich des Klägers indessen zweifellos nicht vor.
Lässt sich nach alledem ein Anspruch des Klägers auf Entlassung aus der Mitgliedschaft bei dem Beklagten nicht daraus herleiten, dass er von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes keinen Vorteil haben will, so kommt es hinsichtlich seiner Mitgliedschaft auf die Frage nach einem Vorteil nicht an. Vielmehr kann ein solcher gleichermaßen (gesetzlich) unterstellt werden wie auch unerörtert bleiben. Jedenfalls würde auch ein Fehlen eines (wie immer gearteten) Vorteils dem Kläger nicht den Anspruch darauf verleihen, eine Entlassung aus der Mitgliedschaft des Beklagten zu verlangen. Ebensowenig kann er verlangen, dass von ihm Beiträge nicht erhoben werden. Seine Berufung ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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