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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 13 LB 82/07
Rechtsgebiete: AsylVfG, AufenthG, AuslG, VwVfG


Vorschriften:

AsylVfG § 73 Abs. 2
AufenthG § 52 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
AuslG § 43 Abs. 1 Nr. 4
VwVfG § 48
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Aufenthaltstitels nach Unwirksamwerden der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. der Rechtsstellung als Flüchtling ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum nach Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 28. August 2007 maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei Ausweisungsverfügungen (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20) folgt nicht, dass auch bei einem Widerruf des Aufenthaltstitels auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist.

2. Hat die Behörde unzutreffend anstelle eines Widerrufs eine Rücknahme des Aufenthaltstitels verfügt, ist allein maßgeblich, ob sich die Aufhebung gestützt auf die Rechtsgrundlage für den Widerruf als im Ergebnis rechtmäßig erweist. Einer (richterlichen) Umdeutung bedarf es nicht.

3. Einzelfall einer Ermessensentscheidung über den Widerruf des Aufenthaltstitels bei Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter infolge (offenkundig) unrichtiger Angaben im Asylverfahren.


Tatbestand:

Der aus Hawler (Arbil) im Nordirak stammende und am 2. Mai 1965 geborene Kläger - irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischer Moslem - wendet sich mit seiner Klage gegen die Aufhebung der ihm von der Beklagten erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger reiste am 8. Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 15. Juni 1995 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung berief er sich darauf, dass er wegen seiner politischen Betätigung für die kurdische Partei "Jekiti" zu fünf Jahren Strafhaft verurteilt und vom 15. April 1990 bis zum 15. April 1995 in Mossul inhaftiert gewesen sei. Der Auflage, sich nach der Freilassung jeden Tag in Mossul zu melden, sei er nicht nachgekommen, sondern in das kurdische Einflussgebiet zurückgekehrt. Dort er sei er vom Sicherheitsdienst der Demokratischen Partei Kurdistans erneut festgenommen worden. Er habe eine schriftliche Erklärung unterschreiben müssen, nicht mit der Partei "Jekiti" Kontakt aufzunehmen und keine politische Arbeit für diese zu leisten. Nachdem er nach Hawler zurückgekehrt sei, habe er sich beim Sicherheitsdienst der "Jekiti" melden müssen. Dort habe man von ihm verlangt, Waffen zu tragen und gegen die Demokratische Partei Kurdistans zu kämpfen. Dies habe er verweigert und sei geflohen. Auf seinen Asylantrag erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 als Asylberechtigten an und stellte zugleich fest, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger unter dem 23. Januar 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Infolge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens aufgrund der Vorlage eines gefälschten irakischen Führerscheins bei der Führerscheinstelle der Beklagten stellte sich 1998 heraus, dass der Kläger im Dezember 1990 unter einem anderen Namen nach Österreich eingereist war, sich dort bis 1995 aufgehalten und erfolglos ein Asylverfahren betrieben hatte. Zudem stellte sich heraus, dass er sich vom 11. Oktober 1996 bis zum 3. November 1996 im Irak aufgehalten hatte.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2000 nahm das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers wegen unrichtiger Angaben und nicht mehr bestehender Gefährdungslage im Nordirak zurück und widerrief die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Göttingen mit Urteil vom 21. März 2002 ab. Zur Begründung des Urteils wurde ausgeführt, dass der Kläger über die angeblich erlittene Haft unrichtige Angaben gemacht habe; zum Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung des Bundesamtes habe dem Kläger auch nicht aus einem anderen Grunde ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft zugestanden. Das Urteil wurde rechtskräftig.

Nach vorheriger Anhörung widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 2. Oktober 2002 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an. Den Widerspruch des Klägers vom 28. Oktober 2002 wies die Bezirksregierung Braunschweig mit Bescheid vom 17. November 2003 zurück und änderte zugleich den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002, indem sie die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Zukunft zurücknahm.

Gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 hat der Kläger am 16. Dezember 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Sein persönliches Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Er habe alle Beziehungen im Irak außer derjenigen zu seinem Vater vollständig abgebrochen. Bei seinem Besuch im Jahre 1996 habe er nach seiner Ehefrau geforscht, sie jedoch nicht mehr aufgefunden, weil sie wohl infolge einer großen Kurdenverfolgungsaktion verschwunden sei. In Deutschland habe er enge persönliche Bindungen zu seinem Großcousin und dessen Lebensgefährtin. Er habe von 1996 bis 1999 und dann wieder ab September 2003 in Deutschland gearbeitet und sei hier integriert, während er im Irak keine Existenzgrundlage für sich finden könne.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 17. November 2003 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass der Aufenthalt des Klägers in Deutschland auf Täuschungen der Behörden aufgebaut sei. Einen weiteren Täuschungsversuch habe er dadurch begangen, dass er durch Vorlage eines gefälschten irakischen Führerscheins eine Fahrerlaubnis habe erhalten wollen. Der Kläger habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht bereit sei, die deutsche Rechtsordnung zu beachten. Von einer Integration des Klägers könne nicht gesprochen werden.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2005 der Klage stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Braunschweig vom 17. November 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar enthalte der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Ausgangsbescheid eigenständige, umfassende Ermessenserwägungen; der Abwägungsvorgang der Widerspruchsbehörde beruhe aber nicht vollständig auf vorhandenen bzw. hinreichend ausermittelten Tatsachen. So sei davon ausgegangen worden, dass sich der Kläger 30 Jahre in seinem Heimatland aufgehalten habe, während es tatsächlich nur 25 Jahre gewesen seien. Es werde zudem unterstellt, dass dem Kläger eine Kontaktaufnahme zu Frau und Kindern im Irak möglich sei. Dabei sei seinem Vorbringen, seine Frau sei verschwunden und er habe gar keine Kinder, nicht nachgegangen worden. Die Bezirksregierung habe darüber hinaus bei ihrer Entscheidung nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem sie selbst entschieden habe. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger keine Straftaten begangen habe. Ferner bestünden beträchtliche Zweifel daran, ob sich die Bezirksregierung Braunschweig überhaupt darüber bewusst gewesen sei, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Schließlich sei nicht erwogen worden, ob dem Kläger nicht wenigstens der ausländerrechtliche Status belassen werden könne, der ihm aufgrund des lediglich widerrufenen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG zugestanden hätte.

Der 9. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2006 auf Antrag der Beklagten die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte unter Bezugnahme auf die Begründung ihres Berufungszulassungsantrags vor: Es sei nicht ersichtlich, inwieweit es für den Abwägungsvorgang von entscheidungserheblicher Bedeutung sein solle, dass sich der Kläger entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde nicht 30 Jahre, sondern nur 25 Jahre vor seiner Einreise im Irak aufgehalten habe. Gleiches gelte für die Erwägungen des Gerichts zu Ehefrau und Kindern des Klägers. Der Kläger besitze immer noch familiärer Beziehungen im Irak; seine familiären Bindungen in der Bundesrepublik seien keineswegs weitreichender. Dem Kläger sei kein Nachteil dadurch entstanden, dass die Widerspruchsbehörde für die Würdigung des entscheidungserheblichen Zeitraumes auf den Zeitpunkt der Erstentscheidung abgestellt habe. Hinsichtlich der angeblich nicht getroffenen Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid widerspreche sich das Verwaltungsgericht selbst. Es erwähne zunächst, dass der Widerspruchsbescheid eigenständige, umfassende Ermessenserwägungen enthalte und stelle dies anschließend wieder infrage, wenn es annehme, die Widerspruchsbehörde sei tatsächlich von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen. Den Ausführungen im Widerspruchsbescheid sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der zuständige Sachbearbeiter einer Ermessensentscheidung bewusst gewesen sei. Im Abwägungsprozess müsse berücksichtigt werden, dass der Kläger seinerzeit sofort nach Österreich zurückgeschoben worden wäre, wenn er angegeben hätte, dort bereits ein Asylverfahren durchlaufen zu haben. Auch spreche gegen den Kläger, dass die falschen Angaben nicht von ihm selbst korrigiert worden seien, sondern im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens recherchiert worden seien. Im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit sei zu berücksichtigen, dass zwei Jahren wechselnder Tätigkeit im Bundesgebiet nach eigenen Angaben elf Jahre Tätigkeit im Brücken- und Straßenbau im Irak gegenüberstehen. Für die vom Gericht für notwendig gehaltene Prüfung der Belassung eines ausländerrechtlichen Status aufgrund des Abschiebungsschutzes bestehe keine rechtliche Grundlage; zudem habe sich der Kläger alle Vergünstigungen durch vorsätzliche Täuschung verschafft.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg; sie führt zur Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Abweisung der Klage.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 17. November 2003 zu Unrecht stattgegeben. Die Aufhebung der dem Kläger am 23. Januar 1996 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen der Aufhebung der dem Kläger am 23. Januar 1996 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist derjenige der letzten behördlichen Entscheidung - also der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 - anzusehen.

a) Hinsichtlich der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt, dass sich die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit maßgebliche Sach- und Rechtslage nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen Recht beurteilt, wobei dies bei der Anfechtungsklage im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 04.07.2006 - 5 B 90/05 -, juris). Bei der Aufhebung eines Aufenthaltstitels handelt es sich sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer Rücknahme um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der sich seine Wirkung für den Zeitpunkt des Erlasses beimisst. Daraus folgt die Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 12.09.2007 - 8 LB 34/06 -; VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 951/06; jeweils zit. nach juris). Anwendbar sind demnach also in rechtlicher Hinsicht die ausländerrechtlichen und verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Geltung beanspruchten. Ebenso ist in tatsächlicher Hinsicht der rechtlichen Prüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der damalige Sachverhalt zugrunde zu legen.

b) In einer neueren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 15.11.2007 - 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20) seine Rechtsprechung zur Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes bei Ausweisungsverfügungen geändert. Seit dem Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 28. August 2007 wird nach dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts als maßgeblich angesehen. Begründet wird dies u.a. damit, dass aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Gerichte bei ihrer Entscheidung über die Anfechtung einer Ausweisung auf eine möglichst aktuelle, d.h. nicht bereits überholte Tatsachengrundlage abzustellen haben. Auch wird angeführt, dass nach den umgesetzten europarechtlichen Richtlinien eine Ausweisung eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit voraussetzt.

Folgen dieser geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die hier zu beurteilende Aufhebung (Rücknahme bzw. Widerruf) eines Aufenthaltstitels ergeben sich aber nicht. Zwar führt eine Ausweisung ebenso wie eine Rücknahme oder ein Widerruf zum Erlöschen des erteilten Aufenthaltstitels (§ 44 Abs. 1 AuslG 1990 / § 51 Abs. 1 AufenthG) mit der weiteren Folge der Entstehung der Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 AuslG 1990 / § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Folgen einer Ausweisung sind jedoch weitreichender, da sie ein Einreiseverbot begründet und der erneuten Erteilung eines Aufenthaltstitels - vorbehaltlich einer Befristung dieser Wirkungen - entgegensteht (§ 8 Abs. 2 AuslG 1990 / § 11 Abs. 1 AufenthG). Solche Folgen ergeben sich bei der Rücknahme oder dem Widerruf eines Aufenthaltstitels nicht. Die Ausländerbehörde ist nicht gehindert, in einem weiteren Verfahren trotz einer Aufhebung über die Erteilung eines (anderweitigen) Aufenthaltstitels zu befinden (vgl. dazu auch Nds. OVG, Urt. v. 12.09.2007, a.a.O.). Auch stellen die vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung seiner geänderten Rechtsprechung herangezogenen Richtlinien auf Aufhebungsfälle nicht ab. Daher verbleibt es nach Auffassung des Senats auch in Anbetracht der jüngst geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei, dass bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung eines Aufenthaltstitels in Gestalt eines Widerrufs oder einer Rücknahme die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich bleibt.

2.

a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die erfolgte Aufhebung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auf § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 abgestellt. Zwar hat die Widerspruchsbehörde unter Abänderung des Ausgangsbescheides § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG als Rechtsgrundlage herangezogen und statt eines Widerrufs eine Rücknahme verfügt. Gegen die Anwendbarkeit von § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG spricht aber, dass § 43 Abs. 1 AuslG 1990 für die dort genannten Fallgruppen eine ausdrückliche Regelung enthält. Bedarf für die Anwendung der allgemeineren Vorschrift des § 48 VwVfG besteht nur dann, wenn die Aufenthaltsgenehmigung aus einem anderen als den in der ausländerrechtlichen Widerrufsregelung genannten Gründen oder mit einer weitergehenden Rechtsfolge aufgehoben werden soll. Dies kann etwa bei einer beabsichtigten rückwirkenden Aufhebung einer von Anfang an rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung der Fall sein, was über einen nur mit Wirkung für die Zukunft möglichen Widerruf nicht erreicht werden kann. Vorliegend geht es indessen gerade um den ausdrücklich in der spezielleren Bestimmung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 geregelten Tatbestand des Unwirksamwerdens der Anerkennung als Asylberechtigter. Zwar ist die Asylberechtigung des Klägers nicht lediglich widerrufen, sondern nach § 73 Abs. 2 AsylVfG (in der vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 geltenden Fassung; im Folgenden: AsylVfG a.F.) zurückgenommen worden. Daran ist jedoch im Hinblick auf den Aufenthaltstitel nicht unmittelbar die Einschlägigkeit der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes anzuknüpfen. Vielmehr ist von maßgeblicher Bedeutung, dass sowohl der Widerruf als auch die Rücknahme der Asylanerkennung bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG durch das Bundesamt lediglich mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen werden können (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005 und 7. Aufl. 1999, jeweils § 73 AsylVfG Rdnr. 26; GK-AsylVfG, Loseblatt, Stand: Juni 2008, § 73 Rdnr. 133). Dies ist gleichbedeutend mit einem "Unwirksamwerden" der Asylberechtigung im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990.

b) Die Frage einer (richterlichen) Umdeutung der vorliegend infolge der Entscheidung der Widerspruchsbehörde letztlich verfügten Rücknahme in einen Widerruf stellt sich nicht. Es handelt sich vielmehr um einen Fall, in dem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts an der zutreffenden Rechtsgrundlage zu messen ist, ohne dass es einer Umdeutung bedarf. Widerruf und Rücknahme sind letztlich auf eine Aufhebung des Aufenthaltstitels gerichtet. Hinsichtlich der Rechtsfolgen gibt es keine Unterschiede; die von der Widerspruchsbehörde verfügte Rücknahme anstelle des von der Beklagten ausgesprochenen Widerrufs ist ebenfalls lediglich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt, so dass im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG keine weitergehende Aufhebung vorliegt, als sie nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in zeitlicher Hinsicht möglich ist. Sowohl bei § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 als auch bei § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG steht die Aufhebung im Ermessen der Behörde. Die im Rahmen des Ermessens anzustellenden Erwägungen unterscheiden sich nicht. Dass sich Widerruf und Rücknahme im Entscheidungstenor des Verwaltungsakts unterscheiden, ist vor diesem Hintergrund unerheblich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer vergleichbaren Konstellation einen Übergang von der Befristung einer Aufenthaltserlaubnis zu einer Rücknahme nicht als Fall der Umdeutung eingestuft, weil jeweils die Geltung des Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Zeitpunkt beseitigt wird (BVerwG, Urt. v. 23.05.1995 - 1 C 3/94 -, juris). Rücknahme und Widerruf liegen indessen hinsichtlich ihres Regelungsgehalts näher beieinander als eine (nachträgliche) Befristung und eine Rücknahme. Unabhängig von einer Umdeutung ist mithin allein maßgeblich, ob sich der Aufhebungsbescheid gemessen an § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 als rechtmäßig erweist.

3.

Da infolge der bestandskräftigen Aufhebung der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und der Aufhebung der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 durch das Bundesamt die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Kläger nach § 68 AsylVfG a.F. erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 unproblematisch zu bejahen sind, ist allein erörterungsbedürftig, ob die behördliche Ermessensentscheidung zu beanstanden ist (§ 114 VwGO). Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall. Die insbesondere von der Widerspruchsbehörde angestellten sehr umfangreichen Ermessenserwägungen werden - anders als das Verwaltungsgericht meint - den an eine Ermessensentscheidung zu stellenden Anforderungen durchaus gerecht.

Der Gesetzgeber hat das der Ausländerbehörde in § 43 Abs. 1 AuslG 1990 eingeräumte Ermessen nicht an bestimmte Vorgaben geknüpft, sondern insoweit einen weiten Spielraum eröffnet. Die Behörde darf grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990 in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung besteht, falls nicht aus anderen Rechtsgründen ein gleichwertiger - asylunabhängiger - Aufenthaltstitel zu gewähren ist. Bei ihrer Ermessensausübung muss die Ausländerbehörde allerdings sämtliche Umstände des Einzelfalles und damit auch die schutzwürdigen Belange des Ausländers an einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nehmen. Insoweit sind als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch bei der Ermessensentscheidung über eine Ausweisung (§ 45 Abs. 2 AuslG 1990 / § 55 Abs. 3 AufenthG) maßgeblich sind. Dazu gehören u.a. insbesondere auch die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet (vgl. zu diesen Ermessensmaßstäben: BVerwG, Urt. v. 20.02.2003 - 1 C 13/02 -, BVerwGE 117, 380). Im Falle der Rücknahme einer unrechtmäßig erlangten asylrechtlichen Rechtsstellung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Aufenthalt zwar infolge des erteilten Aufenthaltstitels bis zum Wirksamwerden des Widerrufs rechtmäßig war, aber letztlich mittelbar durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Asylverfahren erlangt wurde (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005 und 7. Aufl. 1999, jeweils § 73 AsylVfG Rdnr. 27). Gemessen an diesen Maßstäben ist die von der Beklagten bzw. der Bezirksregierung Braunschweig getroffene Ermessensentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

a) Ein Widerruf nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG kommt dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, etwa weil er bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Asylberechtigung im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist oder ihm im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels aus anderen Rechtsgründen (etwa auf der Grundlage von Familiennachzugsbestimmungen) zusteht. Die Behörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen. Auszublenden sind dabei aber etwaige auf der Asylanerkennung aufbauende Aufenthaltsrechte, da diese selbst asylbedingt sind und es widersprüchlich wäre, wenn diese dem Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG entgegengehalten werden könnten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.02.2003, a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.2006, a.a.O.).

Dem Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung kein dem entzogenen Recht - einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 68 AsylVfG - gleichwertiger Aufenthaltstitel aus asylunabhängigen Rechtsgründen zu erteilen. Er kann insoweit nicht mit Erfolg auf ein Daueraufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach achtjährigem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 35 AuslG 1990 verweisen. Die Dauer des Besitzes seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die der Kläger geltend macht, beruht nämlich gerade auf seiner asylrechtlichen Rechtsstellung und kann der Möglichkeit eines Widerrufs gerade nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen war der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt am 17. November 2003 nicht acht Jahre im Besitz seiner Aufenthaltserlaubnis. Bereits der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2002 führte nämlich zu einer Unterbrechung des Zeitraums, da nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 ungeachtet der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Wirksamkeit des die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Widerrufsbescheides unberührt lässt. Aus dem Umstand, dass eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts nach § 72 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht eintritt, wenn der Verwaltungsakt durch behördliche oder gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, kommt es dabei nicht an. Der Eintritt dieser Folge kann nämlich nicht seinerseits ein Argument für die Aufhebung des Verwaltungsakts sein, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet.

b) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde trotz einer - wie hier gegebenen - negativen Feststellung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG 1990 (entspricht einer Feststellung zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG) ausnahmsweise trotz der in § 42 AsylVfG verankerten Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes in eigener Prüfungskompetenz wegen zielstaatsbezogener Umstände eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilen kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 -, juris), musste im Rahmen der Ermessensausübung nicht erwogen werden. Eine solche Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG 1990 bzw. § 25 Abs. 5 AufenthG) stellt nämlich keinen Aufenthaltstitel dar, welcher der hier aufgehobenen unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 68 AsylVfG gleichwertig wäre. Im Übrigen sind auch keine Gründe ersichtlich, die entgegen der Bindungswirkung des Bundesamtsbescheides vom 18. Februar 2000 hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen zu § 53 Abs. 6 AuslG 1990 (jetzt: § 60 Abs. 7 AufenthG) zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 die Annahme einer extremen allgemeinen Gefahrenlage bei Bestehen eines Abschiebestopp-Erlasses (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.) nahelegen würden.

c) Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen diskutierten Umstände rechtfertigen weder die Annahme eines Ermessensausfalls noch einer fehlerhaften Ermessensentscheidung.

aa) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Abwägungsvorgang der Widerspruchsbehörde beruhe nicht vollständig auf vorhandenen bzw. hinreichend ausermittelten Tatsachen, führt nicht zu einem beachtlichen Ermessensfehler. Zwar ist die Widerspruchsbehörde davon ausgegangen, dass der Kläger sich 30 Jahre in seinem Heimatland aufgehalten habe, während es tatsächlich nur 25 Jahre waren. Diese Differenz kann sich bei der Ermessensentscheidung indessen nicht erheblich ausgewirkt haben. Ein Zeitraum von fünf Jahren kann sich bei der Würdigung nicht besonders zu Gunsten des Klägers auswirken, zumal die angenommenen 30 Jahre offenbar gerade auf den früheren Vortrag des Klägers zu seiner Inhaftierung im Irak abstellen.

Ebenfalls nicht von erheblicher Auswirkung für die Ermessenserwägungen ist der Umstand, dass in der Widerspruchsentscheidung ausgeführt wird, der Kläger habe im Irak Ehefrau und Kinder. Die Widerspruchsbehörde war sich nämlich bewusst, dass der Kläger zunächst vorgetragen hatte, er habe gar keine Kinder. Dass er Kinder habe, ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers später selbst vorgetragen worden. Diesen Vortrag hat die Widerspruchsbehörde insgesamt erwogen. Zu den familiären Bindungen in sein Heimatland sind auch ansonsten umfassende Erwägungen angestellt worden. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten und der Widerspruchsbehörde, dass der Kläger auch im Bundesgebiet zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung keine engen familiären Bindungen hatte und fehlende Bindungen im Heimatland sich schon vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich zu seinen Gunsten auswirken können.

bb) Der vom Verwaltungsgericht bemängelte Umstand, dass die Widerspruchsbehörde bei der Würdigung des entscheidungserheblichen Zeitraums fehlerhaft auf den Zeitpunkt der Erstentscheidung und nicht auf den Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung abgestellt habe, greift nach Auffassung des Senats nicht durch. Die Widerspruchsbehörde hat keineswegs insgesamt einen falschen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gewählt. Sie hat lediglich hinsichtlich des Teilaspekts der fehlenden Erwerbstätigkeit den Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten in den Blick genommen. Dass sich dies zu Lasten des Klägers ausgewirkt haben kann, ist nicht ersichtlich. Die Widerspruchsbehörde hat ansonsten insgesamt den Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung als maßgeblich angesehen. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie sich ersichtlich nicht nur auf eine Überprüfung der bereits getroffenen Entscheidung beschränkt hat, sondern vielmehr eine eigene inhaltliche Entscheidung sowohl im Hinblick auf die verfügte Maßnahme als auch hinsichtlich der Ermessenserwägungen getroffen hat.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die vom Verwaltungsgericht geäußerten beträchtlichen Zweifel daran, ob sich die Behörde überhaupt bewusst gewesen sei, dass es sich um eine Ermessensentscheidung gehandelt habe, nicht durchgreifen. Die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden zur Ermessensausübung und zu den dabei zu berücksichtigenden Maßstäben zeigen deutlich auf, dass sich sowohl die Beklagte als auch die Widerspruchsbehörde einer Ermessensentscheidung bewusst waren.

cc) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts resultiert ein Ermessensfehler auch nicht daraus, dass hätte erwogen werden müssen, ob dem Kläger nicht wenigstens der ausländerrechtliche Status hätte belassen werden können, der ihm auf Grund der Feststellung, er genieße Abschiebungsschutz gem. § 51 Abs. 1 AuslG, zugestanden hätte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass ein anderweitiges Aufenthaltsrecht nur dann maßgeblich in die Ermessenserwägungen einfließen muss, wenn der Ausländer unabhängig von seiner (entfallenen) Asylberechtigung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltsrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht aus anderen Rechtsgründen, die keinerlei sachlichen Bezug zum früheren asylbedingten Aufenthalt aufweisen dürfen, zusteht (siehe dazu auch oben 3a). Aufgrund der Anerkennung als Asylberechtigter erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 68 AsylVfG a.F.. Gerade diese unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde aufgehoben. Der vom Verwaltungsgericht angesprochene Aufenthaltsstatus aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 hätte indes nur zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 70 Abs. 1 AsylVfG führen können und somit nicht zu einem gleichwertigen Aufenthaltsstatus. Eine "Teilaufhebung" dergestalt, dass der günstigere Aufenthaltstitel in einen weniger günstigen "umgewandelt" wird, scheidet demgegenüber aus. Über die Erteilung des "geringerwertigen" Aufenthaltstitels ist wegen der fehlenden Teilbarkeit eines Widerrufs in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.09.2007 - 8 LB 34/06; VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.2006 - 11 S 951/06 -, jew. zit. nach juris).

d) Auch im Übrigen ist die getroffene Ermessensentscheidung nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Das Interesse des Klägers an seinem weiteren Verbleib in Deutschland ist unter den Aspekten der Dauer seines Aufenthalts und der persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet umfassend in den Blick genommen worden. Der Senat nimmt insoweit auf die umfangreichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 17. November 2003 Bezug. Insbesondere ist auch zutreffend herausgestellt worden, dass der aufgehobene Aufenthaltstitel (allein) durch offenkundig unrichtige Angaben im Asylverfahren erlangt wurde. Darüber war sich der Kläger stets im Klaren. Unter diesem Aspekt rücken (etwaige) Integrationsleistungen in den Hintergrund.

Sonstige tatsächliche Umstände, die bei der Ermessensausübung fehlerhaft zu Gunsten des Klägers nicht berücksichtigt oder nicht zutreffend abgewogen worden wären, sind nach Auffassung des Senats nicht erkennbar.

Im Übrigen wird der Verlust des Aufenthaltstitels des Klägers nicht zu einer unmittelbaren zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung führen. Nach der aktuellen Erlasslage (Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 29.03.2007 - 42.15-12231/3-6 IRQ) werden Rückführungen in den Nordirak nur bei Personen vorgenommen, die im Bundesgebiet rechtskräftig wegen einer oder mehrerer Straftaten zu insgesamt mehr als 50 Tagessätzen verurteilt wurden oder die die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor.

Ende der Entscheidung

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