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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 13 ME 14/07
Rechtsgebiete: AO, NWG, WVG
Vorschriften:
AO § 231 Abs. 1 | |
NWG § 101 Abs. 3 S. 1 | |
WVG § 31 Abs. 4 | |
WVG § 32 |
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS
Aktenz.: 13 ME 14/07
Datum: 04.07.2007
Gründe:
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO - Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage - zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides vom 16. März 2006 sind nicht dargetan (§ 80 Abs. 5 Satz 1 iVm Abs. 4 Satz 3 VwGO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt aus dem Beitragsbescheid vom 16. März 2006 keine "Doppelfestsetzung" des Verbandsbeitrages für das Jahr 2005. Mit diesem Beitragsbescheid ist vielmehr lediglich der Verbandsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von 56.835,84 Euro festgesetzt worden. Der Verbandsbeitrag für das Jahr 2005 wurde bereits mit dem Beitragsbescheid vom 9. März 2006 in Höhe von 51.668,94 Euro festgesetzt. Soweit in dem Bescheid vom 16. März 2006 der letztgenannte Betrag erneut aufgeführt worden ist, hat der Antragsgegner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um den "Rest aus 2005", also den insoweit noch offenen Jahresbeitrag handelt. Da der Antragsteller den erst kurz zuvor mit Bescheid vom 9. März 2006 festgesetzten Beitrag für das Jahr 2005 noch nicht gezahlt hatte, bestand auch aus der Sicht des Empfängerhorizonts kein Anlass für die Annahme, dass der Beitrag für das Jahr 2005 erneut in gleicher Höhe und damit doppelt festgesetzt werden sollte. Der Antragsgegner hat im Übrigen von Anfang an klargestellt, dass der in dem Bescheid vom 16. März 2006 aufgeführte Beitragsrest des Jahres 2005 lediglich der Erinnerung an die ausstehende Forderung und der Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 4 WVG iVm § 231 Abs. 1 AO dienen sollte. Eine Regelung hinsichtlich des Beitrages für das Jahr 2005 enthält der Bescheid vom 16. März 2006 lediglich zugunsten des Antragstellers mit einer Neufestsetzung der Fälligkeit.
Dem Beitragsbescheid vom 16. März 2006 fehlt es auch nicht an der nötigen Bestimmtheit, weil die Grundstücke, für die der Beitrag erhoben wird, in diesem Bescheid nicht ausdrücklich - erneut - aufgeführt sind. In dem Beitragsbescheid ist die beitragspflichtige Fläche mit 5.166,8944 ha angesetzt. Die beitragspflichtige Fläche entspricht damit der des wenige Tage zuvor ergangenen Beitragsbescheides für das Jahr 2005 vom 9. März 2006. Letzterem Bescheid war eine Bestandsübersicht der Grundbuchblätter beigefügt worden. Diese Aufstellung war erforderlich, weil sich die beitragspflichtige Fläche gegenüber dem zuvor ergangenen und aufgehobenen Beitragsbescheid vom 16. März 2005 erhöht hatte. Angesichts der in den Festsetzungsbescheiden für die Jahre 2005 und 2006 unveränderten Beitragsfläche ist hinreichend bestimmt, dass die Beitragsfestsetzung hinsichtlich der in der Anlage zu dem Bescheid vom 9. März 2006 aufgeführten Grundstücke unverändert erfolgen sollte.
Die von dem Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren behauptete flächenmäßige Überdeckung der veranlagten Flächen ist nicht dargelegt. Die von ihm durchgeführte Internetrecherche bei Google unter dem Stichwort "gemeindefreies Gebiet Forst Gartow" ist zum Nachweis der behaupteten Überdeckung nicht geeignet, weil die Richtigkeit der im Internet offenbar genannten Fläche von 50,94 qkm keineswegs feststeht. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, die Grundstücke konkret zu bezeichnen, die nach seiner Auffassung außerhalb des Verbandsgebietes liegen und zu denen er zu Unrecht zu Verbandsbeiträgen veranlagt worden sein will. Der Antragsgegner hat ausdrücklich zugesichert, den Antragsteller in einem solchen Fall klaglos zu stellen.
Der Antragsteller ist auch nicht zu einer (unzulässigen) Vorausleistung herangezogen worden. Eine Vorausleistung im Sinne des § 32 WVG ist von dem Antragsteller nicht gefordert worden. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt und belegt, dass es den Verbänden schon aufgrund der Wasserverbandsverordnung von 1937 und dem davor geltenden Recht freigestanden hat, den Zahlungstermin dem Zahlungspflichtigen gegenüber nach Ermessen festzusetzen. Davon hat der Antragsgegner in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahingehend Gebrauch gemacht, dass die Beitragsfestsetzung bereits im laufenden Geschäftsjahr erfolgt. Die Bestimmung von Zahlungsterminen nach Erlass des Beitragsbescheides - hier 15. April und 1. August 2006 - sind mithin Abschlagszahlungen und nicht die Anforderung von Vorausleistungen auf erst in der Zukunft zu erwartende Beitragsbescheide. Die getroffene Regelung ist auch nicht ermessensfehlerhaft; denn der Verband benötigt die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben im laufenden Geschäftsjahr.
Der Antragsteller ist auch zu Recht zu Verbandsbeiträgen herangezogen worden; denn er ist dingliches Mitglied im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verbandssatzung. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass seine im gemeindefreien Gebiet belegenen Grundstücke nicht "von der Grundsteuer befreit" seien. Von der Grundsteuer befreit im Sinne dieser Regelung sind auch solche Grundstücke, die von vornherein zur Zahlung der Grundsteuer nicht herangezogen werden. Dies entspricht Sinn und Zweck der Bestimmung der Verbandsmitglieder. Zu Verbandsbeiträgen herangezogen werden sollen sämtliche Grundstücke, die von der Verbandstätigkeit einen Vorteil erlangen, weil sie innerhalb des Verbandsgebietes belegen sind. Soweit die Grundstücke grundsteuerpflichtig sind, wird die Mitgliedschaft von den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, den Gemeinden, in Form der korporativen Mitgliedschaft wahrgenommen. Diese Grundstücke leisten den Verbandsbeitrag letztlich über die Zahlung der Grundsteuer. Sobald eine Heranziehung zur Grundsteuer nicht erfolgt, bleibt es bei der Mitgliedschaft der Eigentümer dieser Grundstücke. Dies entspricht der Regelung des § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 NWG, wonach die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen Verbandsmitglieder der Unterhaltungsverbände sind, soweit nicht vorrangig Wasser- und Bodenverbände oder Gemeinden, die 1960 zur Gewässerunterhaltung verpflichtet waren, Verbandsmitglieder sind. In diesem Fall ist also lediglich festzustellen, ob es sich bei den Flächen des Antragstellers um Gemeindegebiet handelt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Auch der angewendete Beitragsmaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Niedersächsische Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des einheitlichen Flächenmaßstabes (§ 101 Abs. 3 Satz 1 NWG) von der zutreffenden Überlegung leiten lassen, dass der Niederschlag auf alle Flächen gleichmäßig fällt und letztendlich durch die mittleren und größeren Gewässer zweiter Ordnung abgeführt werden muss. Auf die tatsächliche Nutzung der Grundstücke oder eine Angrenzung an ein Gewässer zweiter Ordnung kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Grundstück im Verbandsgebiet - hier das Niederschlagsgebiet der Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach - belegen ist. Letztlich gelangt das Niederschlagswasser auf irgendeinem Weg in ein Gewässer zweiter Ordnung, auch wenn dies in größerer Entfernung oder später geschieht. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass der Flächenmaßstab ohne Differenzierungsmaßgabe auch von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gebilligt wird. Entsprechende Nachweise finden sich in dem angefochtenen Beschluss.
Die Festlegung des Hebesatzes von 11,00 Euro/Hektar für das Jahr 2006 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. In der Sitzung am 16. Februar 2006 hat der Verbandsausschuss über die ihm vorgelegten und erläuterten Haushaltsansätze den Haushaltsplan beschlossen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zusicherung des Antragsgegners, der Haushaltsplan entspreche der am 3. Februar 2006 erstellten "Haushaltsübersicht 2005/2006", unrichtig ist. Die Vorlage des Haushaltsplanes kann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung bestehen auch nicht Zweifel daran, dass die Festsetzung des Beitrags auf 11,00 Euro/ha einer weitgehenden Deckung von Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im Haushaltsjahr 2006 entspricht. Die Festsetzung des Beitragssatzes stellt eine Prognoseentscheidung dar, bei der eine punktgenaue Übereinstimmung weder zu erzielen ist noch von den Verbandsmitgliedern verlangt werden kann. Etwaige Über- oder Unterdeckungen sind bei der Beitragsfestsetzung des folgenden Haushaltsjahres zu berücksichtigen.
Soweit der Antragsteller Mängel betreffend die Erhebung des Beitragsanteils für 2005 rügt, ist das vorliegende Verfahren nicht betroffen. Gegenstand des Verfahrens ist allein - wie oben ausgeführt - die Beitragserhebung für das Jahr 2006. Richtig ist allerdings, dass im Jahre 2005 getroffene Regelungen teilweise auch Auswirkungen auf die Beitragserhebung im Jahre 2006 haben. Insoweit sind die Einwände des Antragstellers aber unbeachtlich.
Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit den im Jahr 2005 eingeführten Mindestbeiträgen die Festsetzung eines Mindeststimmrechtes rügt, sind Rechte des Antragstellers nicht beeinträchtigt. Für die infrage stehende Beitragserhebung des Jahres 2006 ist der seit 2004 amtierende Verbandsausschuss maßgeblich, der vor der Festsetzung der Mindestbeiträge bestimmt worden ist.
Soweit der Antragsteller Veränderungen des Satzungstextes durch die Genehmigungsbehörde rügt, wirkt sich dies auf die ihn betreffende Beitragserhebung nicht aus. Der Landkreis Lüchow-Dannenberg hat auf ausdrückliches Ersuchen des Antragsgegners im Wesentlichen lediglich redaktionelle Korrekturen im Zusammenhang mit der Abschaffung des Widerspruchsverfahrens im Land Niedersachsen durchgeführt. Damit im Zusammenhang steht die Beitragserhebung des Jahres 2006 bei dem Antragsteller nicht. Selbst wenn also das Tätigwerden der Genehmigungsbehörde zu beanstanden wäre - dies drängt sich nicht einmal auf - würde dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung führen.
Auch die Kalkulation der Beiträge für das Jahr 2006 ist schließlich unter Berücksichtigung der Festsetzung von Mindestbeiträgen nicht zu beanstanden. Die Vermutung des Antragstellers, der Mindestbeitrag von 4,00 Euro werde auf jeden Beitrag "aufgesattelt", trifft nicht zu. Der Antragsgegner hat die Gesamteinnahmen über Mindestbeiträge mit 56,00 Euro je Haushaltsjahr beziffert, die von vierzehn dinglichen Mitgliedern aufgebracht werden. Beitragsverschiebungen durch eingenommene Mindestbeiträge scheiden damit aber offensichtlich aus, so dass es einer Nachkalkulation nicht bedurfte.
Nach allem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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