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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 13 ME 197/07
Rechtsgebiete: NWG


Vorschriften:

NWG § 161 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO mit zutreffender Begründung, die sich der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu Eigen macht, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden Erwägungen:

Die Auffassung des Antragstellers, dass von den in seinem Betrieb verwendeten gepflasterten Silageplatten Gefahren für den Wasserhaushalt nicht ausgehen, trifft aus fachlicher Sicht nicht zu. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ist der Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 7. November 2007 zur "Nutzung von gepflasterten Flächen für die Lagerung von Silage" (nicht veröffentlicht) in Kraft getreten. Danach ist davon auszugehen, dass Silagegär- und -sickersäfte wassergefährdende Stoffe i.S. des § 161 Abs. 5 NWG sind. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - enthält Grundsatzanforderungen, die u.a. auch für Anlagen zum Lagern von Silage gelten. Demnach müssen solche Anlagen so beschaffen sein und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht unkontrolliert austreten können. Sie müssen dicht und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein. Undichtigkeiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein. Gepflasterte Flächen sind nicht flüssigkeitsdicht. Deshalb ist darauf eine Lagerung von Silage, aus welcher Gärsäfte, Presswasser u.ä. austreten können, aus Gewässerschutzgründen nicht zulässig. Gepflasterte Silagelagerflächen sind darüber hinaus baugenehmigungspflichtig (vgl. Erlass v. 7.11.2007). Über entsprechende Genehmigungen verfügt der Antragsteller unstreitig nicht.

Bereits der formell baurechtswidrige Zustand verbietet dem Antragsteller die weitere Nutzung der gepflasterten Silageplatten. Die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2007 ist darüber hinaus geeignet und notwendig, die für den Wasserhaushalt bestehenden Gefahren abzuwenden. Der in der Hauptsache anhängige Widerspruch des Antragstellers gegen diese Verfügung ist auf eine Beibehaltung des gegenwärtigen Zustands gerichtet. Aus den dargelegten Gründen besteht darauf aber offensichtlich kein Anspruch.

Nach dem genannten Erlass sollen gepflasterte Silageplatten der betroffenen Landwirte allerdings innerhalb einer bestimmten Frist unter Einhaltung bestimmter Auflagen nachträglich baurechtlich genehmigt werden. Der Antragsgegner hat unter dem 20. Februar 2008 schriftlich versichert, auch im Falle des Antragstellers unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung entsprechend zu verfahren. Ein Bauantrag ist dem Antragsgegner bisher jedoch nicht zugegangen.

Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen, weil der Antragsgegner lediglich gegen ihn und nicht gegen andere Landwirte, die Silage ebenfalls auf gepflasterten Flächen lagern, vorgegangen sei. Unabhängig davon, ob dies zutrifft, ist der Antragsgegner nach dem Erlass vom 7. November 2007 gehalten, in derartigen Fällen auf das Erfordernis nachträglicher Bauanträge innerhalb von zwölf Monaten hinzuwirken.

Nach allem muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Ende der Entscheidung

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