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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.10.2003
Aktenzeichen: 13 ME 343/03
Rechtsgebiete: NSchG, VwGO


Vorschriften:

NSchG § 63 III 3
VwGO § 123 I
Die Erschöpfung der Aufnahmekapazität einer Schule steht der Aufnahme eines Schülers jedenfalls dann entgegen, wenn er den begehrten Bildungsgang in zumutbarer Weise an einer anderen, aufnahmebereiten Schule durchlaufen kann.

Bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze sind die Interessen der Mitschüler zu berücksichtigen.

Dem Erlass über die Klassenbildung liegen pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, welche bei der Bestimmung der Klassenstärke, bei der der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann, herangezogen werden müssen.


Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt mit einer Gymnasialempfehlung der Orientierungsstufe ihre Aufnahme in eine 7. Klasse des Antragsgegners am Standort Innenstadt zum Schuljahr 2003/2004. Der Antragsgegner unterhält eine Außenstelle in Osnabrück-Eversburg.

Im Jahre 1991 beschloss der Verwaltungsausschuss der Stadt Osnabrück als Schulträger, für den Fall freier Kapazitäten an anderen Gymnasien Erweiterungen seiner Schulen nicht vorzusehen. Der Zügigkeit an den einzelnen Gymnasien wurde der Schulentwicklungsplan zugrunde gelegt. Für den Antragsgegner nahm die Stadt für den Standort Innenstadt höchstens fünf Züge an. Durch Satzung vom 19. Juni 2001 bildete die Stadt Osnabrück als Schulträgerin für den Sekundarbereich I ihrer Gymnasien einen gemeinsamen Schulbezirk, der sich auf das gesamte Gebiet der Stadt Osnabrück und in Absprache mit dem Landkreis Osnabrück in Überschneidung mit den Schulbezirken des Landkreises auf die Gemeinden Belm, Bissendorf, Hasbergen und Wallenhorst erstreckt, für das Angebot "Latein als 1. Fremdsprache" des Antragsgegners und des Gymnasiums G. darüber hinaus auf das gesamte Gebiet des Landkreises Osnabrück.

Zum Schuljahr 2003/2004 lagen dem Antragsgegner 175 Anmeldungen für den 7. Schuljahrgang vor. Das 7. Schuljahr wiederholen sollten fünf Schüler. Ausgehend von einer Klassengröße von max. 31 Schülern sieht der Antragsgegner für den Standort Innenstadt seine Aufnahmekapazität im 7. Schuljahrgang mit 155 Schülerinnen und Schülern als erschöpft an. Der Erlass des MK über die Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an Allgemeinbildenden Schulen vom 28. Februar 1995 (SVBl 3/95, S. 69) sieht für den 7. Schuljahrgang eine Klassenstärke von 24 bis 30 Schülern vor. Die Erweiterung auf eine Größe von 31 Schülern beruht bereits auf einer Genehmigung der Schulbehörde. Die Erweiterung der Klassen im Eingangsjahrgang um bis zu einem Schüler je Klasse erlaubt der genannte Erlass unter Genehmigungsvorbehalt.

Bei der Verteilung der mithin zur Verfügung stehenden 155 Plätze berücksichtigte der Antragsgegner, um die Eigenart seines Bildungsangebots (altsprachliche Ausrichtung; Griechisch als 3. Fremdsprache; bilingualer Fachunterricht) zu gewährleisten, zunächst diejenigen Bewerber, die dieses Bildungsangebot in Anspruch nehmen wollten. Dabei handelt es sich um Schülerinnen und Schüler mit Latein als 1. oder 2. Fremdsprache oder dem Wunsch nach bilingualem Fachunterricht. Zu diesem Bewerberkreis gehört die Antragstellerin jedoch nicht. Die restlichen zur Verfügung stehenden Plätze bis zur angenommenen Kapazitätsgrenze loste der Antragsgegner unter den übrigen Schülerinnen und Schülern mit den Fremdsprachen Englisch und Französisch aus. Bei der Verlosung kam die Antragstellerin nicht zum Zuge.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2003 lehnte der Antragsgegner die Aufnahme der Antragstellerin in das E. gymnasium ab. Der Antragstellerin wurde jedoch eine Aufnahme in die Außenstelle Eversburg des E. gymnasiums zugesagt. Das dortige schulische Angebot entspricht dem am Standort Innenstadt in vollem Umfang und wird auch von demselben Lehrerkollegium vermittelt. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.

Am 24. Juli 2003 hat die Antragstellerin die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt und zur Begründung geltend gemacht, dass die Aufnahmekapazität des Antragsgegners nicht ausgeschöpft sei. Der Schule sei es zuzumuten, Klassen mit einer Stärke von bis zu 32 Schülerinnen und Schülern zu bilden. Die Antragstellerin hält die Durchführung eines Losverfahrens für rechtswidrig und meint, sie hätte vorrangig aufgenommen werden müssen, weil bereits ihr Bruder H. das E. gymnasium besuche, sie zusammen mit ihrem Bruder in der Kapelle des Antragsgegners mitwirken wolle und ihre Familie außerdem zum 1. August 2003 eine Wohnung bezogen habe, die näher bei dem Standort Innenstadt des Antragsgegners liege als die bisherige.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2003/2004 in eine 7. Klasse aufzunehmen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat erwidert: Die Antragstellerin habe keinen Anspruch, aufgenommen zu werden. Der Schulentwicklungsplan sehe für das E. gymnasium am Standort Innenstadt für den 7. Schuljahrgang die Einrichtung von fünf Zügen mit insgesamt 140 Schülerinnen und Schülern vor. Nach dem Erlass über die Klassenbildung und Stundenzuweisung an Allgemeinbildenden Schulen sei allerdings eine Aufnahme von bis zu 150 Schülern möglich. Auch könne die Bandbreite für die Klassenbildung (30 Schülerinnen und Schüler je Klasse) im Ausnahmefall um einen Schüler überschritten werden. Von dieser Ausnahmemöglichkeit sei bereits im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde Gebrauch gemacht worden. Mit der Zahl von 155 Schülern im 7. Schuljahrgang sei seine Aufnahmekapazität somit erschöpft. Die Antragstellerin könne den gewünschten Bildungsgang in seiner Außenstelle in Eversburg besuchen.

Mit Beschluss vom 22. August 2003 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Im Streit um die Aufnahme in eine bestimmte Schule halte die Kammer regelmäßig - sehr hohe Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorausgesetzt - den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung für geboten, weil anderenfalls dem Rechtsschutzsuchenden erhebliche Nachteilen drohten, die durch die Hauptsacheentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. Erfahrungsgemäß erschöpften sich diese Nachteile nicht darin, dass der Schüler für einen überschaubaren Zeitraum nicht wunschgerecht, aber immerhin gleichwertig beschult werde. Auch bei einer Gleichheit der Bildungsgänge der fraglichen Schulen werde der Schüler durch den Besuch einer bestimmten Schule geprägt und zwar durch die Art, wie die Schule ihren Bildungsauftrag wahrnehme und das pädagogische Zusammenwirken von Eltern und Lehrern pflege. Deshalb erscheine die Annahme gerechtfertigt, dass nach einem Obsiegen in einem ggf. durch mehrere Instanzen geführten Hauptsacheverfahren ein Schulwechsel - wenn er überhaupt noch ernsthaft in Betracht komme - den erlittenen Rechtsverlust nicht ausgleichen könne.

Der hier einschlägige § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG vermittele den Schülerinnen und Schülern ein subjektiv-öffentliches Recht, zwischen den Schulen zu wählen, für die - wie hier - ein gemeinsamer Schulbezirk festgelegt worden sei. Zwar sei dem Antragsgegner darin zuzustimmen, dass die Kapazität der betreffenden Schule dieses Wahlrecht begrenzen könne. So dürfe der Landesgesetzgeber für die Kapazitätsermittlung objektivierte, nachvollziehbare Kriterien festlegen und auch das Auswahlverfahren ordnen. Der Schulträger könne durch Satzung Schulbezirke festlegen und so den Zustrom der Schülerinnen und Schüler zu bestimmten Schulen steuern. Solche formell-gesetzlichen Einschränkungen lägen im vorliegenden Fall indessen nicht vor, insbesondere stelle der Beschluss des Verwaltungsausschusses der Stadt Osnabrück aus dem Jahre 1991 eine solche normative Einschränkung des Wahlrechts nicht dar. Die Antragstellerin habe ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt innerhalb des festgesetzten Schulbezirks, weshalb ihr das Wahlrecht aus § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG auch zustehe. Fehle es danach an einer den Aufnahmeanspruch ausschließenden rechtssatzförmigen Regelung der Kapazitätsgrenze und des Auswahlverfahrens einschließlich der Auswahlkriterien, so müsse der Antragsgegner Schülerinnen und Schüler bis zur Grenze seiner Funktionsfähigkeit aufnehmen. Der Aufnahmeanspruch sei also nur dann ausgeschlossen, wenn z.B. wegen Raum- und Platzmangels jede weitere Aufnahme zu offensichtlich unerträglichen Zuständen führen würde. Ob an anderen gleichwertigen Schulen Kapazitäten in größerem Umfang frei blieben, spiele dabei keine Rolle. Dies gelte auch insoweit, als der Antragsgegner neben dem größeren Standort Innenstadt mit einer Außenstelle in Osnabrück-Eversburg versehen sei, die im Verhältnis zur "Stammschule" in Bezug auf die Rechtsfolgen der Festsetzung von Schulbezirken wie eine selbständige Schule zu behandeln sei.

Der Antragsgegner habe nicht dargelegt, dass seine Aufnahmekapazität mit der Aufnahme von 155 Schülerinnen und Schülern im vorgenannten Sinne erschöpft sei. Zwar dürfte die Festlegung der Zügigkeit in der Regel das Raumangebot widerspiegeln, mit welchem der Schulträger die Schulanlage vorhalte. Deshalb unterstelle die Kammer ohne Rücksicht auf die nicht vorgetragenen tatsächlichen Verhältnisse, dass die Einrichtung eines weiteren, sechsten Zuges mit den verfügbaren räumlichen und sächlichen Mitteln nicht zu bewerkstelligen wäre, ohne die Funktionsfähigkeit der Schule nachhaltig in Frage zu stellen. Für die Klassenstärken könne dagegen nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bereits eine geringfügige Überschreitung der durch den Erlass vom 28. Februar 1995 vorgesehenen Frequenzen an der Schule zu offensichtlich untragbaren Zuständen führen werde. Entsprechendes habe die Schule im gerichtlichen Verfahren auch nicht substantiiert dargelegt.

Zwar komme es demnach nicht mehr darauf an, ob das Auswahlverfahren auf rechtliche Bedenken stoße. Solche Bedenken ergäben sich aber daraus, dass bei dem durchgeführten Losverfahren gleiche Zugangschancen nicht eröffnet gewesen seien. Zunächst habe die Schule mit der vorrangigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern, die das spezielle Bildungsangebot wahrnehmen wollten, zu Unrecht eine stärkere Rechtsposition dieses Schülerkreises angenommen. Ohne gesetzliche Grundlage bestehe eine solche Rechtsposition nicht. Ferner sei das Auswahlverfahren im Hinblick auf die Einbeziehung solcher Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Schulbezirks haben, fehlerhaft gewesen. Diesem Bewerberkreis stehe, solange er nicht im Besitz einer Genehmigung i.S. des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG sei, im Verhältnis zu den Schülerinnen und Schülern aus dem Schulbezirk weder ein vorrangiger noch ein gleichrangiger Aufnahmeanspruch zu.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er im Wesentlichen folgendes geltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein Anordnungsanspruch durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Aus dem Recht auf Bildung nach Art. 4 Abs. 1 NV und § 54 NSchG lasse sich noch kein Rechtsanspruch auf den Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule herleiten, wenn mehrere, in zumutbarer Weise erreichbare öffentliche Schulen denselben Bildungsgang anböten. Das Wahlrecht verdichte sich nur dann zu einem Anspruch auf Aufnahme an einer bestimmten Schule, wenn innerhalb der gewählten Schulform und des gewählten Bildungsganges nur diese eine Schule besucht werden könne. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht aber ausgeführt, dass eine Grenze des subjektiv-öffentlichen Wahlrechts in der Kapazität der Schulen zu sehen sei. Nicht in vollem Umfang zu folgen sei den Ausführungen des VG hinsichtlich der Frage der Bestimmung der Kapazitätsgrenze der einzelnen Schule. Eine solche Grenze stelle sicher die Funktionsfähigkeit der Schule dar. Zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe das VG jedoch den Gesichtspunkt des staatlichen Bildungsauftrags der Schulen, der nach Art. 7 Abs. 1 GG und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV garantiert und in § 54 NSchG zudem konkretisiert worden sei. Auch der staatliche Bildungsauftrag könne das Teilhaberecht der Antragstellerin rechtmäßig einschränken. § 54 NSchG verpflichte das Land Niedersachen, im Rahmen seiner Möglichkeiten das Schulwesen so zu fördern, dass alle in Niedersachsen wohnenden Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf Bildung verwirklichen könnten. Das Land könne diesen Auftrag aber nur dann erfüllen, wenn für die Schulen Kapazitätsgrenzen anerkannt werden würden. Es sei unbestritten, dass von einer bestimmten Klassenstärke an der Bildungsauftrag nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden könne. Die Förderung jedes einzelnen Schülers verringere sich naturgemäß, je größer die Klasse sei, da die Zuwendungsdichte der Lehrkräfte in demselben Maße sinke, wie die Schülerzahl steige. Konkrete Beispiele hierfür seien die Dichte der Durchsicht von Hausaufgaben, die Häufigkeit von Vokabelkontrollen oder die Häufigkeit zusammenhängender Gesprächsbeiträge, insbesondere im Fremdsprachenunterricht. Die Überschreitung einer gewissen Klassenstärke habe zur Folge, dass der Bildungsauftrag bezogen auf die Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Klasse - hier die Mitschüler der Antragstellerin und nicht zuletzt sie selber - nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt werden könne. Ein dem Bildungsauftrag genügender Unterricht könne nur gewährleistet werden, wenn Klassen gebildet würden, die eine angemessene Schülerzahl aufwiesen. Die Schülerzahl müsse so gering sein, dass eine Lehrkraft ihren Auftrag gemäß § 2 Abs. 1 NSchG, das Individuum zu betrachten und jeden Schüler in seinen Eigenschaften zu fördern, noch ordnungsgemäß erfüllen könne. Zwar sei vom Gesetzgeber eine spezielle Zahl von Schülern als obere Klassenstärke nicht normativ bestimmt worden. Dies könne hingegen nicht dazu führen, dass gar keine Grenze anerkannt werde. § 54 NSchG müsse in dem Sinne ausgelegt und verstanden werden, dass eine Kapazitätsgrenze spätestens dann erreicht sei, wenn der Lehrauftrag nach allgemeinen Erkenntnissen nicht mehr effektiv durchgeführt werden könne. Diese Auslegung sei trotz fehlender Normierung einer konkreten Kapazitätsgrenze zum Schutz der Mitschüler notwendig. Bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze könne grundsätzlich nicht auf den einzelnen, zusätzlichen Schüler abgestellt werden. Denn ein einzelner, zusätzlicher Schüler werde nicht dazu führen, dass plötzlich der Lernerfolg nicht mehr gewährleistet sei. Werde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts gefolgt, so werde auch ein 33., 34. oder 35. Schüler zuzulassen sein, weil nicht nachweisbar sei, dass genau durch diesen weiteren Schüler der Bildungsauftrag verfehlt werde. Deshalb sei für ihn, den Antragsgegner, der Erlass des MK über die Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an Allgemeinbildenden Schulen vom 28. Februar 1995 maßgebend. In Gymnasien bis Klasse 10 sei danach die Aufnahme von insgesamt 120 bis 150 Schülern möglich, was einer Klassenstärke von 24 bis 30 Schülern entspreche. Schon die nach diesem Erlass zulässige Erhöhung im Eingangsjahrgang mit Genehmigung der Schulbehörde um einen einzelnen Schüler je Klasse, die hier bereits ausgeschöpft worden sei, stelle eine Ausnahmevorschrift dar. Zwar habe diese Verwaltungsvorschrift lediglich internen Charakter und sei einem formellen Gesetz nicht gleichzusetzen und deshalb nach Außen auch nicht bindend. Es dürfe aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Vorschrift pädagogische Erfahrungswerte zugrunde lägen, welche bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze, bei welcher der Bildungsauftrag noch verwirklicht werde und die Funktionsfähigkeit des Schulablaufs gesichert sei, herangezogen werden müsse. Danach bilde eine Klassenstärke von 24 bis 30 Schülern einen realistischen Bereich, innerhalb dessen der Bildungsauftrag zwar noch erfüllt werden könne, der Lernerfolg aber bereits mit zunehmender Schülerzahl stetig sinken könne. Die Erfahrungswerte, die der genannten Verwaltungsvorschrift zugrunde lägen, hätten gezeigt, dass es einer Lehrkraft ab einer Klassengröße von über 30 Schülern nicht mehr möglich sei, auf den einzelnen Schüler einzugehen und ihn als Individuum zu fördern. Wenn hier bereits 31 Schüler pro Klasse zugelassen worden seien, sei mit dieser Ausnahme bereits die absolute, pädagogisch noch vertretbare Obergrenze erreicht. Der Bildungsauftrag stelle sich als verfassungsimmanente Schranke dar, die das Teilhaberecht der Antragstellerin rechtmäßig einschränke. Das Verwaltungsgericht habe versäumt, auch die Sichtweise der Mitschüler einzunehmen und deren Interessen und Rechte dem Recht der Antragstellerin entgegenzusetzen.

Zu Unrecht habe das VG aber auch unberücksichtigt gelassen, dass der Antragstellerin ein Platz an der Außenstelle der Schule in Eversburg zugewiesen worden sei. Auch wenn diese räumlich vom Standort Innenstadt getrennt sei, so stelle sie eine eigenständige Schule nicht dar. Name, Lehrpersonal und auch alle anderen typischen organisatorischen Gesichtspunkte des Standortes Innenstadt stimmten mit denen der Außenstelle überein. Beide Standorte seien als Einheit anzusehen, die lediglich räumlich getrennt seien. Schon aus diesem Grunde könne dem Antrag der Antragstellerin nicht entsprochen werden.

Auch reiche die räumliche Situation der Schule nicht aus, um am Standort Innenstadt mehr als 31 Schüler pro Klasse zu unterrichten. Dies ergebe sich aus der Größe der vorhandenen Klassenräume. Bei einer Klassenstärke von 32 Schülern pro Klasse würde jeder Schüler selbst in dem größten Unterrichtsraum nur noch über eine Klassenraumfläche von 1,9 m² verfügen. Die Schulbaurichtlinien sähen hingegen eine Mindestgröße von 2 m² je Schüler vor. Werde der Auffassung des VG gefolgt, müsse außerdem auch auf noch kleinere Klassenräume ausgewichen werden, so dass die dem einzelnen Schüler zur Verfügung stehende Raumfläche noch weiter sinken müsse.

Entgegen der Auffassung des VG sei auch das durchgeführte Auswahlverfahren nicht zu beanstanden.

Die direkte Zuweisung von Plätzen an Schüler, die das spezifische Angebot der Schule wahrnehmen wollten, stelle zwar eine Ungleichbehandlung der Bewerber dar, diese sei hingegen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. In dem gemeinsamen Schulbezirk sei lediglich ein weiteres, im Übrigen konfessionell ausgerichtetes Gymnasium vorhanden, welches für die Fortsetzung des bereits in der Orientierungsstufe begonnenen Unterrichts im Fach Latein zur Verfügung stehe. Den Schülerinnen und Schülern müsse aber grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, dieses Fach an einer staatlichen Schule weiterzuführen. Auch dies gebiete der staatliche Bildungsauftrag. Auch der Wunsch nach bilingualem Sachunterricht sei an anderen Gymnasien der Stadt Osnabrück nicht in der speziellen Fächerkombination erfüllbar. Lediglich am I. -Gymnasium, welches hingegen ebenfalls voll ausgelastet sei, könne die Fächerkombination Erdkunde und Biologie im Rahmen des bilingualen Unterrichts gewählt werden. Die Gewährleistung der Bildungsschwerpunkte des Antragsgegners und seiner besonderen Angebote setze voraus, dass vorrangig Schülerinnen und Schüler aufgenommen würden, die das spezielle Bildungsprofil dieses Gymnasiums für sich in Anspruch nehmen wollten. Die Ungleichbehandlung sei insoweit also ebenfalls durch den staatlichen Bildungsauftrag gerechtfertigt. Auch die Durchführung des Losverfahrens zur Verteilung der restlichen Plätze sei entgegen der Auffassung des VG rechtlich nicht zu beanstanden. In allen vom VG bezeichneten Fällen sei festzustellen, dass besondere Gründe, wie z.B. ein kurz bevorstehender Umzug nach Osnabrück oder die Teilnahme am Projekt der Hochbegabtenförderung, vorlägen, die es rechtfertigten, die Schüler im regulären Verteilungsverfahren zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Änderung des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und macht sich dessen Ausführungen zu eigen. Sie ergänzt: Das Losverfahren habe im vorliegenden Fall keine Anwendung finden dürfen. Als Geschwisterkind habe sie ein Vortrittsrecht. Ein solches Vortrittsrecht gewähre etwa § 59 NSchG. Auch § 59 a NSchG sehe das Losverfahren jedenfalls bei Ganztagsschulen und Gesamtschulen als ungeeignet an, wenn sich Geschwisterkinder um den Schulplatz bewerben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO - Regelungsanordnung - nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin zu Unrecht entsprochen. Der angefochtene Beschluss ist daher unter Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu ändern.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu bedarf es der Glaubhaftmachung eines Regelungsgrundes - der Eilbedürftigkeit - und eines Regelungsanspruches, der aus dem streitigen Rechtsverhältnis erwächst (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 142 ff.). Das Vorliegen eines Regelungsgrundes, der vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt wird, mag mit dem Verwaltungsgericht wegen der Dauer eines ggf. über mehrere Instanzen zu führende Hauptsacheverfahrens und der damit drohenden Vereitelung eines bestehenden Rechtsanspruches zu bejahen sein. Indessen fehlt es an dem daneben erforderlichen Regelungsanspruch.

Die überwiegende Meinung in der Rechsprechung stützt den Erlass einer Regelungsanordnung vor allem auf eine positive Vorausbeurteilung der Hauptsache. Dies gilt gerade in den Fällen, in denen der Erlass der Regelungsanordnung - wie hier - die grundsätzlich verbotene Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet (vgl. Finkelnburg/Jank, aaO, Rdnr. 202 ff.). Zwar begehrt die Antragstellerin lediglich die vorläufige Zuweisung zu dem begehrten Gymnasium, indessen stimmen auch bei der vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache Anordnungsziel und Klageziel überein, lediglich steht die eingeräumte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens. Würde die Antragstellerin aber mit ihrer Klage unterliegen, so würde sich die Vorwegnahme hinsichtlich der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder rückgängig machen lassen. Faktisch kann sie ferner nach jahrelangem Besuch des Gymnasiums von der Schule nicht wieder verwiesen werden. Die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache ist daher eine Vorwegnahme im Rechtssinn. Allerdings stimmen Rechtsprechung und Schrifttum darin überein, dass das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht uneingeschränkt gilt, sondern in Ausnahmefällen durchbrochen werden darf. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Diese Gewährleistung gilt auch für das Anordnungsverfahren. Sie verpflichtet die Gerichte, eine einstweilige Anordnung immer dann zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um den Bürger vor schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen zu bewahren (Finkelnburg/Jank, aaO, Rdnr. 212). Ob eine solche Interessenlage im vorliegenden Verfahren gegeben ist, hat das VG in diesem Zusammenhang nicht geprüft. Gewichtige Zweifel daran ergeben sich indessen im vorliegenden Verfahren schon deshalb, weil der letztlich geltend gemachte Bildungsanspruch der Antragstellerin durch den Besuch des E. gymnasiums in der Außenstelle Osnabrück-Eversburg gesichert wäre. Diese Außenstelle unterscheidet sich von dem Standort Innenstadt lediglich durch die räumliche Lage. Völlig gleichartig ist hingegen das schulische Angebot, das durch dasselbe Lehrerkollegium vermittelt wird. Die vom VG herausgestellte besondere Beziehung des Schülers zur Schule wäre in diesem Fall als gleichartig zu bewerten.

Aber auch unabhängig davon kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache hier deshalb nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung, nämlich einer positiven Vorausbeurteilung der Hauptsache fehlt. Die Antragstellerin hat nicht zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. Finkelnburg/Jank, aaO, Rdnr. 218 m.Rsprnachw.).

Dies ergibt sich für die Antragstellerin bereits aus dem oben erwähnten Umstand, dass der Antragsgegner bereit ist, ihr einen Platz in seiner Außenstelle zuzuweisen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Außenstelle des Ratsgymnasiums in Eversburg im Verhältnis zum Standort Innenstadt nicht als eine andere Schule anzusehen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Antragsgegners, dass es sich bzgl. der hier in Frage stehenden Auswahlentscheidung der Antragstellerin um dieselbe Schule handelt. Beide Standorte unterscheiden sich nämlich ausschließlich in der Lage der Schulgebäude. Völlig inhaltsgleich sind indessen die Unterrichtsinhalte, die auch von demselben Lehrerkollegium vermittelt werden. Die vom VG herangezogene Kammerentscheidung bezieht sich ersichtlich auf den Fall, dass zwei Standorte einer Schule in unterschiedlichen Schulbezirken liegen. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, im Übrigen hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert habe. Um die Frage des Besuchs einer Schule innerhalb des Schulbezirks geht es hier aber auch nicht.

Steht der Antragstellerin mithin der Schulbesuch in der Außenstelle des Antragsgegners offen, so ist sie in der Lage versetzt, sowohl die gewählte Schulform wie auch den gewählten Bildungsgang an der Schule ihrer Wahl zu durchlaufen. Das von ihr geltend gemachte Recht auf Besuch der gewählten Schule an deren Hauptstandort dürfte von dem letztlich in Frage stehenden Recht auf Bildung nicht abgedeckt sein. Die Sachlage ist insofern weitgehend vergleichbar mit der Verlegung des Standorts einer Schule. Auch in derartigen Fällen kann es zu der Notwendigkeit eines längeren und umständlicheren Schulweges kommen, der die Antragstellerin auch im vorliegenden Verfahren nach ihrem eigenen Vorbringen ersichtlich dazu veranlasst, die Aufnahme in den Standort Innenstadt erstreiten zu wollen. Aber auch unabhängig von einer möglichen Aufnahme der Antragstellerin in die Nebenstelle des Antragsgegners sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu verneinen.

Der Klage in der Hauptsache dürfte nämlich deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Einwand des Antragsgegners, seine Kapazität sei erschöpft und hindere ihn nach Durchführung des Auswahlverfahrens an der Aufnahme der Antragstellerin, dem von ihr geltend gemachten Anspruch entgegensteht.

Das Verwaltungsgericht hat § 63 Abs. 3 Satz 3 NSchG einen Zugangsanspruch des Schülers zur einzelnen Schule entnommen. Ob dem jedenfalls mit den vom Verwaltungsgericht angenommenen Konsequenzen uneingeschränkt zu folgen ist, lässt der Senat im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ausdrücklich offen. Zweifel daran erwachsen jedenfalls in den Fällen, in denen der Schülerin oder dem Schüler der gewünschte Bildungsgang an einer anderen Schule, oder - wie hier - in einer Außenstelle derselben Schule offen steht. Unterstellt, ein derartig weitreichendes Wahlrecht des Schülers bestünde aber, teilt der Senat bei der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis jedoch nicht die Auffassung des VG hinsichtlich der Bestimmung der Kapazitätsgrenzen einzelner Schulen.

Auch das VG hat grundsätzlich anerkannt und dieser Auffassung ist beizutreten, dass der - unterstellte - Zugangsanspruch des Schülers im Einzelfall seine Grenze an der Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülern finden muss. Das VG hat sich bei der Frage der Bestimmung derartiger Kapazitätsgrenzen ausweislich seiner Begründung an den Ausführungen bei Niehues (Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1, Schulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 368 ff.) orientiert. Niehues will die Kapazitätsgrenze von Schulen in Anlehnung an das "Numerus-Clausus-Urteil" des BVerfG (NJW 1972, 1561) bestimmen. Er vertritt die Auffassung, dass die Schule Schüler bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit, d.h. bis jede weitere Aufnahme offensichtlich zu unerträglichen Zuständen führen würde, aufnehmen müsse. Diese Auffassung verkennt die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Universität und Schule, die eine uneingeschränkte Übertragung der genannten Entscheidung auf Schulen verbieten.

Die Universität bildet beginnend mit den Anfangssemestern junge, volljährige Erwachsene aus, die an selbständiges wissenschaftliches Arbeiten herangeführt werden sollen. Der Universitätsbetrieb ist maßgeblich gerade dadurch gekennzeichnet, dass er nicht "verschult" ist. Das Schulverhältnis, insbesondere auch in dem hier in Frage stehenden Sekundarbereich I ist hingegen durch den Klassenverband geprägt, in dem der Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung des Lehrers bedarf. Während die Wissensvermittlung an der Universität weitgehend in die Eigenverantwortung des Studenten fällt, obliegt dem Lehrer die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolgs bei dem einzelnen Schüler. Dies erfolgt innerhalb der Unterrichtsstunden im Gespräch, aber auch durch Kontrolle der mündlichen und schriftlichen Leistungen. Es liegt auf der Hand, dass diese Aufsicht des Lehrers um so schwieriger und ineffektiver durchzuführen ist, je mehr Schüler sich in einem Klassenverband befinden. Der Senat teilt daher die Auffassung der das Verfahren für den Antragsgegner führenden Schulbehörde, dass bei der Frage der konkreten Bestimmung der Kapazitätsgrenzen der Schulen das Recht auf Bildung der einzelnen Schüler der Klasse Berücksichtigung finden muss. Denn diese Rechte der Mitschüler werden beeinträchtigt, sofern über die Annahme eines weitgehend uneingeschränkten Zugangsanspruches einer Klasse mehr Schüler zugewiesen werden, als unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze für eine effektive Unterrichtsgestaltung vertretbar erscheint. Ein aus dem Recht auf Bildung erwachsender Zugangsanspruch zu einer bestimmten Schule muss seine Grenze daher i.S. praktischer Konkordanz am Bildungsanspruch der Mitschüler finden.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens tritt der Senat der bei Seyderhelm/Nagel/Brockmann (NSchG, Stand: Sept. 2002, § 63 Anm. 4.5) vorgeschlagenen Lösung bei, dass die Kapazitätsgrenze einer Schule erreicht ist, wenn auf der Grundlage des Erlasses über die Klassenbildung (Erlass des MK vom 28.2.1995, SVBl. S. 69) sowie der vorhandenen Raumkapazitäten die Bandbreiten für die Bildung von Klassen ausgeschöpft sind, wobei im vorliegenden Verfahren von dem Antragsgegner die durch den Schulträger festgesetzte Zügigkeit des E. gymnasiums zugrunde zu legen ist. Zutreffend stellt der Antragsgegner nämlich heraus, dass dem Erlass über die Klassenbildung pädagogische Erfahrungswerte zugrunde liegen, welche bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze, also der Klassenstärke, bei welcher der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist, herangezogen werden müssen. Demnach bildet die für die 7. Klasse der Sekundarstufe I vorgesehene Klassenstärke von 24 bis 30 Schülern die im Rahmen der möglichen, mit Genehmigung der Schulbehörde bereits erfolgten Erweiterung auf 31 Schüler je Klasse, eine zulässige und rechtlich anzuerkennende Festlegung der Kapazitätsgrenze der Schule.

Entgegen der Auffassung des VG ist auch das von dem Antragsgegner durchgeführte Auswahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. Die Bevorzugung von Schülern, die das spezielle Bildungsangebot des Antragsgegners wahrnehmen wollen, stellt zwar eine Ungleichbehandlung der Bewerber dar, die jedoch durch den Bildungsanspruch der bevorzugten Schüler sachlich gerechtfertigt erscheint; denn dieser Personenkreis kann den gewünschten und bereits begonnenen Bildungsgang nur bei dem Antragsgegner besuchen. Auch die von der Antragstellerin schließlich geltend gemachten Bedenken an der Durchführung des Losverfahrens zur Verteilung der noch offenen Plätze werden vom Senat nicht geteilt. Im Beschwerdeverfahren wendet sie insoweit nur noch ein, ihr stehe als Geschwisterkind ein Vortrittsrecht zu. Abgesehen davon, dass die Antragsstellerin nach Auffassung des Senats mit der Zuweisung zu der Außenstelle des Antragsgegners den begehrten Platz an der Schule erhalten hat, ist unter Berücksichtigung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung festzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen, die für Ganztags- und Gesamtschulen in § 59 a NSchG getroffen sind, für das E. gymnasium aber nicht Anwendung finden. Bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens betreffend die Verteilung der freien Plätze auf eine größere Zahl von Bewerbern muss die Schule den Gleichheitssatz berücksichtigen und sachgerechte Kriterien zugrundelegen (Niehues, aaO. Rdnr. 369). Gerade dann, wenn dieses Verfahren durch Gesetz oder Rechtsverordnung nicht geregelt ist, muss eine Gleichbehandlung nach dem Zufallsprinzip stattfinden und dabei auf ein Losverfahren zurückgegriffen werden (Niehues, aaO., Rdnr. 370 mit Rspr.Nw). Die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits Geschwister die Schule besuchen, wird dabei für öffentliche Schulen sogar als unzulässig angesehen (Niehues, aaO., Rdnr. 370). Ob dem zu folgen ist, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist aber die Entscheidung des Antragsgegners, diesen Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung nicht zu berücksichtigen, rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach allem muss der Beschwerde des Antragsgegners stattgegeben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt werden.

Ende der Entscheidung

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