Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 13 ME 55/07
Rechtsgebiete: AufenthG, StGB


Vorschriften:

AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2
AufenthG § 55 Abs. 3
AufenthG § 95 Abs. 2 Nr. 2
StGB § 267
Zur Frage des vereinzelten und geringfügigen Verstoßes gegen Rechtsvorschriften (hier bejaht).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 13 ME 55/07

Datum: 21.06.2007

Gründe:

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung der öffentlichen und der privaten Interessen fällt hier zugunsten der Antragstellerin aus; denn die von ihr erhobene Klage verspricht Erfolg.

Mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2007 ist die Antragstellerin ausgewiesen worden; ferner wurde ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Fortsetzung ihres Studiums abgelehnt.

Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Ausweisung trotz der dagegen erhobenen Klage die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge hat. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz wird dem Ausländer kein Aufenthaltstitel erteilt. Anders als das Verwaltungsgericht vertritt der Senat indessen die Auffassung, dass bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung von einer Rechtswidrigkeit der verfügten Ausweisung auszugehen ist und der Antragstellerin ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zur Seite steht.

Die Antragsgegnerin hat die Ausweisungsverfügung auf § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - Ermessensausweisung - gestützt. Danach kann ein Ausländer gemäß § 55 Abs. 1 AufenthG insbesondere ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts nicht vor.

§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Die Antragsgegnerin wirft der Antragstellerin vor, im Zusammenhang mit der begehrten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis eine gefälschte sowie eine verfälschte Urkunde vorgelegt zu haben. Dadurch habe sie den Straftatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) sowie den des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Hinsichtlich der Urkundenfälschung beruft sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ohne Erfolg darauf, es habe sich lediglich um einen untauglichen Versuch gehandelt; denn die Urkundenfälschung ist mit der Herstellung der über den Aussteller täuschenden falschen Urkunde und dem Gebrauchmachen im Rechtsverkehr vollendet. Gewisse Zweifel bestehen hinsichtlich § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, weil die von der Antragstellerin hergestellten Urkunden inhaltlich richtig waren, so dass sie weder unrichtige noch unvollständige Angaben gemacht hat, was diese Strafvorschrift im Aufenthaltsgesetz aber fordert. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens kann dies indessen dahinstehen.

Der angefochtene Bescheid enthält Ausführungen zu den tatbestandsmäßigen Anforderungen des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht, insbesondere setzt er sich nicht mit der Frage auseinander, ob der infrage stehende Verstoß geringfügig ist. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass dies in Anbetracht aller wesentlichen Umstände der Fall ist.

Zwar ist eine wie hier vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (BVerwGE 102, 63; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2007, § 55 AufenthG Rn. 23 m.w.N.; Senatsbeschl. v. 17.5.2006 - 13 ME 160/06 -). Allerdings kann es unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist. Dies kann trotz der ordnungsrechtlichen Beurteilung etwa dann in Betracht kommen, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. BVerwGE 102, 63, 66). Die ausländerrechtliche Praxis orientiert sich dabei an folgenden Grundsätzen: Eine fahrlässige Straftat wird im Allgemeinen bei einer Verurteilung bis zu 30 Tagessätzen als geringfügig bewertet. Entsprechendes gilt wegen einer mit Strafe bedrohten Tat, wenn ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt worden ist, sofern der im Rahmen einer Auflage festgesetzte Geldbetrag nicht mehr als 500,00 Euro beträgt (Hailbronner, aaO, RdNr. 24). Im vorliegenden Verfahren beabsichtigt das Amtsgericht Osnabrück mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wegen Urkundenfälschung u.a. gemäß § 153a StPO vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 400,00 Euro endgültig einzustellen (Mitteilung an die Antragstellerin vom 20.4.2007). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über den Fortgang ihres Studiums - also über die maßgeblichen Tatsachen für ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis - nicht getäuscht, also nicht versucht hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, die ihr nach dem Aufenthaltsgesetz - nach Vorlage entsprechender Nachweise - ohnehin zugestanden hätte, so dass insgesamt ihr strafrechtlich relevantes Verhalten nur als geringfügig - und im Übrigen, da tateinheitlich begangen, auch nur als vereinzelt - angesehen werden kann.

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch ihr Ausweisungsermessen fehlerhaft ausgeübt. Nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG sind bei der Entscheidung über die Ausweisung die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Dazu ist in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass solche privaten Belange nicht erkennbar und im Rahmen der vor Erlass der Verfügung durchgeführten Anhörung auch nicht vorgetragen worden seien. Letzteres trifft nicht zu. Schutzwürdige persönliche und wirtschaftliche Belange der Antragstellerin liegen im Übrigen auch auf der Hand.

In ihrem Anhörungsschreiben vom 13. Februar 2007 hat die Antragstellerin ausdrücklich auf ihr Studium verwiesen. Sie befinde sich im fünften Semester, so dass nur noch ein geringer Zeitraum vor ihr liege, um das Studium abzuschließen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sie das bisherige, durchaus von Erfolg getragene Studium nutzlos unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel absolviert hätte. Sie müsste letztlich endgültig in ihre Heimat zurückkehren, ohne den erstrebten Studienabschluss, der Grundlage für ihre spätere berufliche Tätigkeit sein soll, erlangt zu haben. Damit wäre ihrer gesamten beruflichen Lebensplanung der Boden entzogen. Nach den aktuellen Stellungnahmen der Universität Osnabrück ist durchaus damit zu rechnen, dass sie ihr Studium jedenfalls bis April 2009, was einen weiteren Aufenthalt von weniger als zwei Jahren bedingen würde, mit Erfolg abschließen kann. Damit erweist sich aber, dass die Ausweisung eine nicht angemessene und unverhältnismäßige Folge der Straftat darstellt (vgl. auch Renner, AuslR, 8. Aufl., § 55 AufenthG Rn. 22).

Ende der Entscheidung

Zurück