Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: 14 PS 4/09
Rechtsgebiete: VIG, VO (EG) Nr 882/2004, VwGO


Vorschriften:

VIG § 2
VIG § 4
VO (EG) Nr 882/2004
VwGO § 189
VwGO § 65
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 6
VwGO § 99
1. Zwar kann nach § 99 Abs. 2 VwGO in "erweiterter" Auslegung ausnahmsweise auch die Geheimhaltung von Akten beantragt werden. Voraussetzung für eine Sachentscheidung des Fachsenats über einen solchen Antrag ist aber, dass das Gericht der Hauptsache zuvor die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der umstrittenen Akten festgestellt, diese angefordert und die oberste Aufsichtsbehörde eine Ermessensentscheiung über die Offenlegung getroffen hat.

2. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO kann sich nicht gegen eine beabsichtige Beiladung richten.


Gründe:

Die Anträge der Klägerin sind unzulässig.

Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt das Oberverwaltungsgericht durch den nach § 189 VwGO zuständigen Fachsenat auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss fest, ob die auf § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO beruhende Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes zielt der Antrag auf die Offenlegung der vom Verwaltungsgericht angeforderten, von der Behörde aber nicht vorgelegten Akten. Bei erweiterter, verfassungskonformer Auslegung geht das Antragsrecht allerdings darüber hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Beschl. v. 14.8.2003 - 20 F 1/03 -, BVerwGE 118, 350 ff., v. 12.1.2006 - 20 F 12/04 -, NVwZ 2006, 700 f., sowie v. 22.3.2007 - 20 F 3/06 - juris; Schenke, NVwZ 2008, 938, 940 f.). Ein Dritter kann zur Wahrung seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse mit dem Antrag ausnahmsweise auch die Feststellung begehren, dass Akten, die sich auf ein solches Geheimnis beziehen und deren Offenlegung von der obersten Aufsichtsbehörde beschlossen worden ist, nicht an das Verwaltungsgericht herausgegeben werden dürfen. Antragsziel kann danach ausnahmsweise gerade nicht die Offenlegung, sondern die Geheimhaltung der Akten sein. Auch ein solcher, in "erweiterter" Auslegung auf die Geheimhaltung von Akten gerichteter Antrag nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt für eine Sachentscheidung des Fachsenats aber voraus, dass das Gericht der Hauptsache zuvor förmlich die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der umstrittenen Akten bejaht, diese Akten angefordert und darauf beruhend die oberste Aufsichtsbehörde eine Ermessentscheidung über die Offenlegung der Akten getroffen hat. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Fachsenats, losgelöst von diesen Voraussetzungen allgemein über die Geheimhaltungsbedürftigkeit von Akten zu entscheiden. Insbesondere dient das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht dazu, dem Fachsenat materielle Rechtsfragen zu präsentieren, deren Klärung einzig und allein die Aufgabe des Gerichts der Hauptsache ist - wie dies vorliegend hinsichtlich der Auslegung insbesondere der §§ 2 und 4 des Verbraucherinformationsgesetzes sowie der VO (EG) 882/2004 von der Klägerin begehrt wird. Auch Streitigkeiten um Zugangsrechte zu Informationen über Dritte führen nicht automatisch zur Verlagerung in das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.8.2009 - 20 F 10/08 -, juris).

Hieran gemessen sind die Anträge der Klägerin zu verwerfen. Die Klägerin begehrt sinngemäß die Feststellung, dass im Hauptsacheverfahren keine Verwaltungsvorgänge über die ihr vorgehaltenen lebensmittelrechtlichen Verstöße vorgelegt werden dürfen. Gegenwärtig fehlt es aber schon an der erforderlichen, förmlich gefassten Entscheidung des Verwaltungsgerichts als Gericht der Hauptsache darüber, ob es diese Aktenteile für seine Entscheidung überhaupt benötigt. Hieran bestehen im Übrigen aus den vom Fachsenat bereits mit Beschluss vom 21. September 2009 (14 PS 2/09) angeführten Gründen erhebliche Zweifel. Damit sind der bezeichnete und erst recht der weitere, gegen die beabsichtigte Beiladung des B. gerichtete Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO unzulässig. Über die Beiladung hat gemäß §§ 65, 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO allein das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Dass Verfassungsrecht die Beiladung nicht ausschließt, hat bereits das Bundesverfassungsgericht auf vier in Parallelverfahren erhobene Verfassungsbeschwerden hin entschieden (vgl. Beschl. v. 9.2009 - 1 BvQ 39 - 42/09 -).

Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Anträge ist auf die nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO grundsätzlich gebotene Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde verzichtet worden.

Ende der Entscheidung

Zurück