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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 15 MF 22/07
Rechtsgebiete: FlurbG, VwVfG


Vorschriften:

FlurbG § 36 Abs. 1
FlurbG § 88 Nr. 3
VwVfG § 28 Abs. 1
Vor Ergehen einer vorläufigen Anordnung gegenüber einem einzelnen Betroffenen ist dieser nach § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG zur den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören.

Die nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG erforderliche Dringlickeit ist gegeben, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Um die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe sachgerecht bewältigen zu können, besteht regelmäßig ein Interesse an der vorzeitigen Umsetzung des Unternehmens.

Auch Grundstücke, auf denen planfestgestellte Ausleichs- und Ersatzmaßnahmen ausgeführt werden, können durch eine vorläufige Anordnung nach §§ 88 Nr. 3 Satz 1, 36 Abs. 1 FlurbG entzogen werden.

Ist der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, sind die darin bestimmten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch für das Flurbereinigungsverfahren verbindlich.


Gründe:

Der nach § 138 Abs. 1 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die vorläufige Anordnung zur Unternehmensflurbereinigung Celle-Süd vom 15. November 2007 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der vorläufigen Anordnung besonders angeordnet (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung in noch hinreichender Weise schriftlich begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). An der Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG besteht ein besonderes öffentliches Interesse, wenn der dem Unternehmen zugrunde liegende Planfeststellungsbeschluss im öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juli 1986 - 7 S 1592/86 -, RzF 36 I, 159; Hegele, in: Seehusen/Schwede, Flurbereinigungsgesetz - Kommentar 7. Auflage, 1997 -, § 88 Rdnr. 11a). Nichts anderes kann gelten, wenn der Planfeststellungsbeschluss auf Grund seiner Unanfechtbarkeit (sofort) vollziehbar ist.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorläufigen Anordnung im Flurbereinigungsverfahren ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann der Senat die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind und sich ergibt, dass das Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit in einem Verfahren zur Hauptsache verschont zu bleiben, das Interesse der Allgemeinheit oder des durch den Verwaltungsakt Begünstigten an der sofortigen Durchsetzung überwiegt. Bei der in diesem Rahmen zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung des Senats kommt es maßgeblich darauf an, ob der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, voraussichtlich Erfolg haben wird. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit oder des vom Verwaltungsakt Begünstigten ist in der Regel dann gegeben, wenn bereits in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu erkennen ist, dass der Rechtsbehelf des Antragstellers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet; denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar zu Unrecht angefochtenen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 19. Oktober 1988 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, 130; Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241). Bei angenommener Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ist dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattzugeben, weil der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht im öffentlichen Interesse liegen kann. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen, unter denen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung wiederhergestellt werden kann, nicht gegeben.

Der Widerspruch des Antragstellers gegen die vorläufige Anordnung der Antragsgegnerin in dem Unternehmensflurbereinigungsverfahren Celle-Süd wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, weil die vorläufige Anordnung nach der in diesem Verfahren allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig ergangen ist.

Die vorläufige Anordnung der Antragsgegnerin findet ihre Rechtsgrundlage in § 88 Nr. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Satz 1 FlurbG. Nach diesen Bestimmungen kann auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen Behörde die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich ist, bereits vor der Ausführung des Flurbereinigungsplans den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken zu regeln.

Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit hat es die Antragsgegnerin entgegen § 1 Abs. 1 NVwVfG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG unterlassen, den Antragsteller vor Ergehen der vorläufigen Anordnung zu den entscheidungserheblichen Tatsachen anzuhören (vgl. zur Notwendigkeit der Anhörung: Hegele, a.a.O., § 88 Rdnr. 13). Weder konnte die Antragsgegnerin nach § 28 Abs. 2 VwVfG von der Anhörung absehen noch musste sie nach § 28 Abs. 3 VwVfG unterbleiben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die unterbliebene Anhörung im Zuge des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 VwVfG). Auch Äußerungen in gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes können - ausnahmsweise - zur Heilung einer fehlenden Anhörung führen, wenn der Betroffene seinen Standpunkt erkennbar umfassend vorgetragen hat, d.h. durch Tatsachenbehauptungen und Rechtsausführungen untermauert hat, und die Behörde nach Prüfung und Würdigung erneut darüber entschieden hat, ob sie den angefochtenen Verwaltungsakt vollständig aufrecht erhält (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 4 TH 3616/87 -, NVwZ-RR 1989, 113 [114]; Nds. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 -, NVwZ-RR 2002, 822; Clausen, in: Knack, VwVfG - 8. Auflage, 2004 -, § 28 Rdnr. 25); eines zusätzlichen Hinweises der Behörde, die Anhörung nunmehr im gerichtlichen Verfahren nachholen zu wollen, bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene ausreichend vorgetragen und sich damit - quasi selbst - Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184 [189] und Beschluss vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 -, Buchholz 316 § 28 VwVfG Nr. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 20. Mai 1988, a.a.O.; a. A. Kopp/Ramsauer, VwVfG - 10. Auflage, 2008 -, § 28 Rdnr. 81). Diesen Anforderungen an eine Heilung eines Anhörungsmangels hat die Antragsgegnerin genügt. Dem Antragsteller ist im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit gegeben worden, umfassend seine Einwände gegen die vorläufige Anordnung vom 15. November 2007 vorzutragen. Die Antragsgegnerin hat das umfangreiche Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und nach dessen Prüfung ihre Anordnung ausdrücklich aufrecht erhalten.

Ebenso liegen die rechtlichen Voraussetzungen in materieller Hinsicht vor. Die Flurbereinigungsbehörde kann im Hinblick auf die Verwirklichung des Unternehmens eine vorläufige Anordnung nach § 88 Nr. 3 Satz 1 FlurbG nur dann erlassen, wenn für diese dringende Gründe vorliegen. Von einer Dringlichkeit ist dann auszugehen, wenn die Maßnahme nicht bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans und seiner Ausführung warten kann. Dabei wird es bei einer Unternehmensflurbereinigung oft sowohl im Interesse des Trägers des Unternehmens als auch in dem der Gesamtheit der Teilnehmer der Flurbereinigung liegen, dass mit der Umsetzung des Unternehmens bereits vor Erlass und Ausführung des Flurbereinigungsplans begonnen wird, damit die mit dem Unternehmen verbundenen Eingriffe im Flurbereinigungsplan sachgerecht bewältigt werden können. Diese Notwendigkeit macht es regelmäßig erforderlich, die Ausführung des Unternehmens vorzuziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 1986 - 7 S 3361/85 -, NVwZ 1986, 490 [491]). Dabei ist der Erlass der vorläufigen Anordnung nicht auf die für die Unternehmensanlage im engeren Sinne notwendigen Flächen (etwa der Straßenanlagen) beschränkt, sondern auch für Flächen möglich, die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft vorgesehen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Juli 1996 - 15 M 3533/96 -, RdL 1996, 305 [306]; Hegele, a.a.O., § 88 Rdnr. 8).

Nach Maßgabe dessen liegen dringende Gründe für die Entziehung der Besitzrechte von Teilflächen der im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke 34/6, 34/8, 91/1 und 30/1 der Flur 11 in der Gemarkung Westercelle zur Größe von 0,2567 ha im Wege der vorläufigen Anordnung vor. Die Dringlichkeit der Entziehung der Besitzrechte ergibt sich daraus, dass mit dem unanfechtbaren Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Lüneburg vom 27. Mai 2003 über die Verlegung der Bundesstraße 3 südlich Celle auf dieser Fläche die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme A/E 45 verbindlich festgelegt und zugleich bestimmt worden ist, dass diese Maßname vor Beginn der Straßenbaumaßnahme durchzuführen ist (vgl. Maßnahmeblatt A/E 45, das als Bestandteil des Landschaftspflegerischen Maßnahmeplans von der Feststellungswirkung des o.a. Planfeststellungsbeschlusses umfasst wird - siehe Regelung des Planfeststellungsbeschlusses vom 27. Mai 2003 unter A.I.1 und A.I.2.1). Die Antragsgegnerin ist an diesen Planfeststellungsbeschlusses gebunden; sie kann die hierin festgesetzten Maßnahmen nicht mit Blick auf deren Rechtmäßigkeit und Sinnhaftigkeit in Frage stellen.

Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Konflikte K11, K13, K L, K V und K I für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme A/E 45 u.a. deren Geeignetheit und Erforderlichkeit in Zweifel zieht, rechtfertigt dies nicht rechtliche Bedenken gegen die vorläufige Anordnung der Antragsgegnerin als Flurbereinigungsbehörde. Der Antragsteller trägt hierzu vor, die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für die Dringlichkeit der Maßnahme, nämlich die besondere Bedeutung für den Schutz der im Verfahrensgebiet vorhandenen Fledermauspopulation und die Notwendigkeit, dass die Schutzfunktion schon während der Bauphase des Unternehmens greife, lasse sich der Eingriffsbeurteilung der Maßnahme A/E 45 nicht entnehmen und sei in der Sache nicht nachzuvollziehen. Bei den aufgeführten Konflikten gehe es im Wesentlichen um den Verlust von Hecken und Staudenfluren, Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, Störung/Unterbrechung von Blickbeziehungen, Beeinträchtigung von Funktionen und Werten der Naturgüter Boden und Wasser, Versiegelung belebten Oberbodens sowie starke Schadstoffbelastungen. Als Ziele der Maßnahme würden die Neuanlage gleichwertiger Biotope, landschaftsgerechte Neugestaltung durch zusätzliche, gliedernde und an Wegen sichtabschirmende Strukturen, Aufwertung von Flächen für Boden und Grundwasser angeführt; lediglich der Konflikt 11 beziehe sich teilweise auf Fledermäuse. Auf Grund der Trennwirkung des Fuhsekanals bestehe keinerlei räumlicher Bezug zwischen dem Konfliktpunkt 11 und der Maßnahme A/E 45. Weiter verlaufe auf seiner Fläche in der Flur 11 keine Hauptflugrichtung der Fledermäuse in Richtung der beplanten Straßentrasse, so dass die von der Antragsgegnerin gegebene Rechtfertigung für die Maßnahme (Fledermausschutz) nicht nachvollziehbar sei. Die Maßnahme könne nicht den Konflikt K11 mindern helfen, vielmehr verhinderten bereits die vorhandenen natürlichen Strukturen (u.a. die dichten Baumreihen beiderseits des Fuhsekanals) den Zuflug von Fledermäusen aus dem westlichen Bereich in Richtung der geplanten Trasse. Selbst eine höher gelegte Straße stelle für die im Bereich der Ausgleichsmaßnahme festgestellten hochfliegenden Fledermausarten keine Gefährdung dar. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, die Maßnahme sei an der vorgesehenen Stelle auch zur Kompensation von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erforderlich, sei nicht nachvollziehbar. Die Heckenanpflanzung hätte auch an anderer Stelle im Vorhabensgebiet erfolgen können. So sei die Wirkung der Heckenanpflanzung in Bezug auf die nahe verlaufende Hochspannungsleitung gering. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung, es müsse sichergestellt werden, dass die Schutzfunktion der Maßnahme A/E 45 schon während der Bauphase greife und die Tiere sich mit der Freigabe des Verkehrs vollständig an die neue Flugroute gewöhnt hätten, sei nicht nachvollziehbar, weil selbst nach mehreren Jahren die geplanten Neuanpflanzungen keine Leitfunktion für die Fledermäuse übernehmen könnten. Eine Barrierewirkung könne nur bei ausgewachsenen dichten Vegetationsstrukturen angenommen werden. Es sei nicht nachgewiesen, dass mit einer Neuanpflanzung kurzfristig eine erste Aufwertung der Fledermaushabitate durch ein verbessertes Nahrungsangebot erreicht werde.

Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller zusammenfassend geltend, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme A/E 45 sei nicht geeignet und erforderlich, die beschriebenen Konflikte mindern zu helfen; insbesondere spricht er der Maßnahme eine Schutzwirkung für die Fledermauspopulation im Bereich seiner Fläche (westlich der geplanten Trasse) ab. Ob die von der Antragsgegnerin für diese Maßnahme wiedergegebenen Gesichtspunkte - etwa die des Fledermausschutzes oder des Schutzes des Landschaftsbildes - tatsächlich und vollumfänglich zutreffen, ist für die hier zu überprüfende vorläufige Anordnung im Flurbereinigungsverfahren aber nicht erheblich. Die Frage der Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ist abschließend und für die Beteiligten verbindlich in dem o.a. Planfeststellungsbeschluss vom 27. Mai 2003 entschieden worden. Diese verbindliche Regelung über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme hat die Antragsgegnerin als Flurbereinigungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen; hieran ist auch der Senat gebunden. Aus diesem Grunde rechtfertigt auch der Einwand des Antragstellers, die o.a. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme sei im gesamten Vorhabensraum disponibel und könne an anderer Stelle verwirklicht werden, eine andere Entscheidung nicht.

Die Dringlichkeit der Umsetzung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die beabsichtigten (Schutz-)Wirkungen der Maßnahme nicht innerhalb kurzer Zeit vollständig eintreten. Dass diese Maßnahme an dieser Stelle im Zusammenhang mit dem Bau der Straße umgesetzt wird, steht verbindlich fest. Zudem muss sich der Antragsteller auch hier die mit dem Planfeststellungsbeschluss getroffene verbindliche Regelung, dass die Maßnahme vor Beginn der Straßenbaumaßnahme durchzuführen ist, entgegenhalten lassen. Unabhängig davon kann bei solchen Maßnahmen die Dringlichkeit nicht nur dann angenommen werden, wenn die beabsichtigte Ausgleichswirkung kurze Zeit nach ihrer Realisierung eintreten wird. Die Dringlichkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme ergibt sich bereits daraus, dass im Falle einer vorzeitigen Durchführung der Maßnahme durch den damit verbundenen Zeitgewinn für Aufwuchs und Verfestigung der Maßnahme die nachteiligen Auswirkungen der Straßenbaumaßnahme für Natur und Landschaft geringer ausfallen.

Ende der Entscheidung

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