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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2008
Aktenzeichen: 17 LP 25/07
Rechtsgebiete: BPersVG


Vorschriften:

BPersVG § 69 Abs. 1
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4
Versetzungen von Bediensteten der Agentur für Arbeit zu einer anderen Agentur für Arbeit, an deren Sitz der "Interne Service" nach Maßgabe der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) der Bundesagentur für Arbeit vom 30.11.2006 zum 1.3.2007 zur "Optimierung der Inneren Verwaltung" errichtet worden ist, unterliegen der Mitbestimmung des örtlichen Personalrates.

Sein Mitbestimmungsrecht ist durch die Dienstvereinbarung zwischen dem Hauptpersonalrat und der damaligen Bundesanstalt für Arbeit vom 13. Oktober 2003 nicht verbraucht.


Gründe:

Der Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, ob die zum 1. März 2007 von der Dienststellenleitung entsprechend der "Sonderausgabe HE/GA" der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 angeordnete Versetzung von Bediensteten der Agentur für Arbeit Leer zur Agentur für Arbeit Osnabrück und zur Agentur für Arbeit Bremen jeweils der Mitbestimmung des örtlichen Personalrates bedurfte oder sein Mitbestimmungsrecht durch die Dienstvereinbarung zwischen dem Vorstand der damaligen Bundesanstalt für Arbeit und dem Hauptpersonalrat "über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit" vom 13. Oktober 2003 verbraucht ist.

Die damalige Bundesanstalt für Arbeit schloss im Zuge ihrer Strukturreform zur Vorbereitung der Umsetzung umfangreicher Personalmaßnahmen am 13. Oktober 2003 mit dem Hauptpersonalrat eine "Dienstvereinbarung über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit (BA)".

§ 1 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarung lautet:

"Grundlagen dieser Dienstvereinbarung sind die §§ 73 i.V.m. 75 Abs. 3 Nr. 13, 14 und 76 Abs. 2 Nr. 8 und 10 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG). Die Dienstvereinbarung gibt Begriffsdefinitionen und Verfahrensabläufe verbindlich vor und begründet - bei Vorliegen der Voraussetzungen - materielle sowie verfahrensrechtliche Ansprüche. Soweit beabsichtigte Maßnahmen den Rahmen dieser Dienstvereinbarung einhalten, ist die Mitbestimmung der Personalvertretung im Rahmen der vorgenannten Rechtsgrundlagen sowie der von § 78 Abs. 2 Nr. 8 erfassten Einzelfälle nach den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG verbraucht. Über beabsichtigte Maßnahmen sind die zuständigen Personalvertretungen im Rahmen von § 68 Abs.1 Nr. 2 BPersVG zu unterrichten."

§ 2 der Dienstvereinbarung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"(1) Die Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der BA (§ 4 BPersVG), die von den Strukturmaßnahmen im Rahmen der Neuausrichtung der BA unmittelbar und/oder mittelbar betroffen sind, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen statusspezifischen Besonderheiten.

(2) Die Dienstvereinbarung wird in allen Dienststellen der BA, die vom Veränderungsprozess unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, angewendet...."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Dienstvereinbarung sind Strukturmaßnahmen in ihrem Sinne insbesondere:

"b) Verlegung oder Ausgliederung einer Dienststelle bzw. eines Dienststellenteils, c) Zusammenlegung von Dienststellen bzw. von -teilen und e) Verlagerung von Aufgaben zwischen Dienststellen"...

Mit der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) traf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit unter dem 30. November 2006 Regelungen zur "Optimierung der Inneren Verwaltung" mit dem Ziel, die operativen Kernaufgaben der Bundesagentur für Arbeit durch die Einrichtung von Internen Services besser zu unterstützen. Danach sollen interne Verwaltungsaufgaben (Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste) nicht mehr eigenständig von jeder einzelnen der über 170 Agenturen für Arbeit wahrgenommen, sondern in 45 Internen Services für jeweils bis zu sechs Arbeitsagenturen sowie in Stützpunkten für besondere Aufgaben (Statistik, Einkauf von Arbeitsmarktdienstleistungen, Interne Revision, Forderungsmanagement) bei 5 von 10 Regionaldirektionen für jeweils mehrere Regionaldirektionsbezirke zusammengefasst werden. Die Aufgabe regionaler IT-Services soll in 24 der 45 Internen Services wahrgenommen werden. Die einzelnen Arbeitsagenturen sollen ihre Eigenschaft als Dienststelle behalten, während der "Geschäftsführer Innerer Service" (GIS) in seiner neuen Funktion Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen für Arbeit ist, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Das Personal für die Aufgaben der zum 1. März 2007 gebildeten Internen Services und Stützpunkte ist organisationsrechtlich der Agentur bzw. Regionaldirektion zugeordnet worden, bei der der Interne Service bzw. Stützpunkt seinen Sitz hat. Die entsprechende Regelung unter Ziffer 5 der HE/GA hat folgenden Wortlaut:

"Die Internen Services und Stützpunkte werden zum 1. März 2007 gebildet. Gleichzeitig werden alle Mitarbeiter/innen der internen Verwaltung in den Arbeitsagenturen (AA) sowie der einzubeziehenden Aufgabenbereiche Personal, Infrastruktur und infrastrukturelle Dienste in den Regionaldirektionen (RD) unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu der Arbeitsagentur (AA) versetzt, an deren Sitz der Interne Dienst eingerichtet wird. Zugleich gehen ihre Aufgaben, die entsprechenden Dienstposten/Tätigkeiten sowie die Stellen für Plankräfte auf den Internen Service über. ...

Soweit im Zuge der Bildung von Stützpunkten die Aufgaben für Statistik, Einkauf, Interne Revision und Forderungsmanagement führungstechnisch an fünf der 10 Regionaldirektionen angebunden werden, gehen die betroffenen Stellen für Plankräfte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang auf den neu gebildeten Stützpunkt über. Das Personal für die Aufgaben Einkauf, Interne Revision und Forderungsmanagement wird unter Beibehaltung des Dienstortes jeweils zum 1. März 2007 zur jeweiligen Regionaldirektion (RD) versetzt. Für das Aufgabengebiet Statistik wird eine gesonderte zeitliche Regelung getroffen. ..."

Die Regelung unter Ziffer 8 "Personalvertretung" lautet wie folgt:

"Die Versetzung aller Mitarbeiter/innen zum Stichtag der Errichtung der Internen Services unter Beibehaltung des Dienstortes und des wahrgenommenen Dienstpostens bzw. der ausgeübten Tätigkeit ist eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 der Dienstvereinbarung vom 13. Oktober 2003 über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der BA. Die jeweils zuständigen Personalvertretungen sind daher im Rahmen von § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu unterrichten. Im Übrigen bleiben die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.

Bei Mitgliedern der örtlichen Personalräte ist § 47 Abs. 2 BPersVG zu beachten. Dies gilt in entsprechender Anwendung für die Gleichstellungsbeauftragten und die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen. Sie genießen einen besonderen Schutz vor Versetzungen und Abordnungen."

Die Dienststellenleitung der Agentur für Arbeit Leer, für die der Interne Service bzw. IT-Service bei der Agentur für Arbeit Osnabrück bzw. bei der Agentur für Bremen eingerichtet werden sollte, versetzte ihre dafür vorgesehenen Beschäftigten mit Wirkung zum 1. März 2007 unter Beibehaltung ihres Dienstortes und des jeweils innegehabten Dienstpostens zur Agentur für Arbeit Osnabrück bzw. Bremen. Der Antragsteller wurde insoweit nicht um Zustimmung gebeten.

Der Antragsteller hat am 7. Februar 2007 das Beschlussverfahren eingeleitet.

Er hat beantragt,

festzustellen, dass die zum 1. März 2007 erfolgten Versetzungen von Arbeitnehmern und Beamten der Agentur für Arbeit Leer zur Agentur für Arbeit Osnabrück und zur Agentur für Arbeit Bremen der Mitbestimmung des Antragstellers bedurfte.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 2. Oktober 2007 den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die HE/GA der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 enthalte eine unmittelbar bindende Anweisung über die Versetzung der Beschäftigten der einzelnen Arbeitsagenturen. Sie lege ausdrücklich fest, dass alle Mitarbeiter/innen der internen Verwaltungen in den Arbeitsagenturen unter Beibehaltung ihres Dienstortes zu der Arbeitsagentur versetzt würden, an deren Sitz der Interne Service eingerichtet werde. Bereits damit werde unmittelbar in das Beschäftigungsverhältnis der Mitarbeiter eingegriffen. Eine eigene Entscheidungsbefugnis habe die Dienststellenleitung nicht, so dass es bereits an einer Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG fehle. Dem stehe nicht entgegen, dass Versetzungsverfügungen ausgefertigt und überreicht worden seien. Insoweit sei nur eine Regelung vollzogen worden, die für den örtlichen Dienststellenleiter Weisungscharakter habe, ohne Ausnahmen zuzulassen. Erwägungen über die Auswahl der Beschäftigten oder die soziale Verträglichkeit der Versetzung habe er nicht anstellen dürfen, so dass auch kein Raum für eine Mitbestimmung sei, die ohnehin nur auf die Gründe des § 77 Abs. 2 BPersVG beschränkt sei.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

Er beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den auch gegenwärtig noch zulässigen Antrag des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt.

Dem Feststellungsbegehren des Antragstellers fehlt vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeitpunkt der Errichtung des Internen bzw. IT-Service bei der Agentur für Arbeit in Osnabrück bzw. in Bremen zum 1. März 2007 verstrichen ist, nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse. Denn die hier in Rede stehenden Versetzungen wirken fort und können auch rückgängig gemacht werden. Ein insoweit zu Unrecht unterbliebenes Mitbestimmungsverfahren kann nachgeholt werden (BVerwGE 96, 355 >357<; BVerwG, Beschl. v. 9.11.1998 - 6 P 1.98 -, ZfPR 1999, 45).

Dem Antragsteller stand das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bei den zum 1. März 2007 vollzogenen Versetzungen der Beschäftigten von der Agentur für Arbeit Leer zur Agentur für Arbeit Osnabrück (Interner Service) bzw. Bremen (IT-Service) nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 und § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG auch in der Sache zu.

Unter dem in den genannten Vorschriften jeweils geregelten mitbestimmungspflichtigen Tatbestand der "Versetzung zu einer anderen Dienststelle" wird die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses verstanden, wobei eine zum Wechsel der Dienststelle führende Maßnahme auch dann als Versetzung angesehen wird, wenn der Dienstort und der Aufgabenbereich sich nicht verändern (Lorenzen/Rehak, § 75 BPersVG Rn. 48, 50a). Diese Voraussetzungen lagen hier für die in den Bereichen Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur und infrastrukturellen Dienste der bisher bei der Agentur für Arbeit Leer beschäftigten Mitarbeiter/innen vor. Entsprechendes hat auch für die dort etwa tätigen Beamten zu gelten.

Der Senat hält an seiner in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach damaliger Erkenntnislage gewonnenen Auffassung, die wegen der Eilbedürftigkeit nur auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruhte, wonach es bei den in Rede stehenden Versetzungen bereits an einer im Einzelfall jeweils mitbestimmungsrechtlich relevanten "Maßnahme" der Dienststellenleitung im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG gefehlt habe (Senatsbeschl. v. 1. 3. 2007 - 17 MP 1/07 -), nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Für den Begriff der "Maßnahme" ist zwar Voraussetzung, dass es sich um eine eigene Maßnahme des Dienststellenleiters handelt. Dem Begriff der Maßnahme ist immanent, dass es sich um eine dem Dienststellenleiter zurechenbare eigene Entscheidung handeln muss, die er verantwortet, auch wenn ihr eine Weisung der übergeordneten Behörde zu Grunde liegt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Entscheidungsbefugnis einer Dienststelle der nachgeordneten Verwaltungsebene und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht dadurch aufgehoben, dass das Handeln dieser Dienststelle von internen Weisungen der übergeordneten, weisungsbefugten Behörde ganz oder teilweise bestimmt wird. Der Dienststellenleiter trifft auch in solchem Falle seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich (BVerwGE 82, 131<133>). Das Beteiligungsrecht einer Personalvertretung an einer personalvertretungsrechtlich relevanten Maßnahme des Dienststellenleiters kann aber aufgrund einer unmittelbar gestaltenden Anordnung einer vorgesetzten Dienststelle dann ausgeschlossen sein, wenn diese dem Dienststellenleiter keinen eigenen Regelungsspielraum mehr lässt und ihm insoweit nur noch die Funktion eines Übermittlungsboten zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.1992 - 6 P 13/91 -, PersR 92, 247). Die der Dienststellenleitung der örtlichen Agentur für Arbeit zum 1. März 2007 aufgegebene Umsetzung der HE/GA "Optimierung der Internen Verwaltung" der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 räumte ihr nach dem Wortlaut der Verwaltungsanordnung, welche sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte als Dienstherr oder Arbeitgeber gegenüber allen ihren Beschäftigten, jedenfalls aber gegenüber einer unbestimmten Anzahl ihrer Beschäftigten getroffen hat, für die individuelle Versetzungsentscheidung einen auf den Einzelfall bezogenen eigenverantwortlichen Entscheidungsspielraum nach außen, auf den der Antragsteller in Wahrnehmung der ihm nach § 77 Abs. 2 BPersVG obliegenden Aufgaben noch hätte Einfluss nehmen können, nicht ein. Denn die Dienstellenleitung der Agentur für Arbeit Leer ist nach der lfd. Nr. 5 Abs. 1 und lfd. Nr. 3.1 Abs. 2 iVm der Anlage 1 der HE/GA verbindlich angewiesen worden, zum 1. März 2007 "alle Mitarbeiter/innen der internen Verwaltung" unter Beibehaltung ihres bisherigen Dienstortes und der bisher wahrgenommenen Tätigkeit zu der Agentur für Arbeit in Osnabrück bzw. Bremen zu versetzen, bei der für sie der "Interne bzw. IT- Service" eingerichtet werden sollte. Zwar waren die danach zu versetzenden Mitarbeiter/innen noch nicht namentlich benannt worden, konnten aber von der Dienststellenleitung individuell bestimmt werden. Eigene Erwägungen über die Auswahl des zu versetzenden Personals oder über die soziale Verträglichkeit dieser Maßnahme im Einzelfall standen ihr aber grundsätzlich nicht zu. Vielmehr hatte bereits die Bundesagentur für Arbeit den Personenkreis ("alle" Mitarbeiter/innen der internen Verwaltung), den Zeitpunkt der Versetzung (1. März 2007), die aufnehmende Stelle (Agentur für Arbeit Osnabrück bzw. Bremen) sowie die Aufrechterhaltung des bisherigen Dienstortes und der bisher wahrgenommenen Tätigkeit verbindlich geregelt. Der Dienststellenleitung oblag indessen noch die Umsetzung der HE/GA im Einzelfall durch Aushändigung der Versetzungsverfügung unter vorheriger Prüfung der Regelung in Ziffer 8 Abs. 2 HE/GA und Beachtung der durch die Dienstvereinbarung vom 13. Oktober 2003 mitbestimmten allgemeinen Auswahlgrundsätze über die personelle Auswahl bei Versetzungen (§ 78 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG). Insoweit war noch Raum für eine eigene Entscheidung der Dienststellenleitung, die vom örtlichen Personalrat zumindest einer Rechtmäßigkeitskontrolle hätte unterzogen werden können (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden auch ausschließlich normvollziehende Handlungen und Entscheidungen vom Begriff der Maßnahme i.S.d. § 69 Abs. 1 BPersVG erfasst, weil dem Personalrat ein Beteiligungsrecht zumindest unter dem Gesichtspunkt der Richtigkeitskontrolle verbleiben soll (BVerwG, Beschl. v. 1. 6. 2007 - 6 PB 4.07 -, PersR 2007, 356; vgl. Beschl. v. 16. 4. 2008 - 6 P 8.07 -, PersR 2008, 418). Danach liegt hier bei der Versetzung des/der jeweiligen Bediensteten eine Maßnahme im Sinne von § 69 Abs. 1 BPersVG vor.

Der Senat ist ferner der Auffassung, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 der Dienstvereinbarung zwischen der damaligen Bundesanstalt für Arbeit und dem Hauptpersonalrat über die sozialverträgliche Flankierung personeller Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundesanstalt für Arbeit vom 13. Oktober 2003 die bei Versetzungen von Arbeitnehmern (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG) und Beamten (§ 76 Abs.1 BPersVG) im Einzelfall gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung des (örtlichen) Personalrates im vorliegenden Fall nicht wirksam ausschließt.

Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Dienstvereinbarungen den Zweck, die Beteiligung der Personalvertretung in einer Vielzahl von Einzelfällen mit gleichem sachlichen Gegenstand zu erübrigen. Der Abschluss einer derartigen Dienstvereinbarung stellt sich mithin als "vorweggenommene" Mitbestimmung dar. Für alle gegenwärtig oder künftig davon abgedeckten Fälle ist das Mitbestimmungsrecht damit abgegolten (BVerwGE 91, 276 >283< m.w.N.).

Im vorliegenden Fall soll nach Ziffer 8 der HE/GA vom 30. November 2006 die Versetzung aller Mitarbeiter/innen des internen Service zum Stichtag der Errichtung der Internen Services unter Beibehaltung des Dienstortes und des wahrgenommenen Dienstpostens bzw. der ausgeübten Tätigkeit eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Dienstvereinbarung vom 13. Oktober 2003 sein, wonach die Mitbestimmung der Personalvertretung im Rahmen der von § 76 Abs. 2 Nr. 8 erfassten Einzelfälle nach den §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG "verbraucht" und der Antragsteller nur noch im Rahmen des § 68 Abs.1 Nr. 2 BPersVG zu unterrichten ist. Diese Regelung der Dienstvereinbarung erweist sich indessen als unwirksam, weil sie die im Einzelfall gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mitbestimmung ausschließen will. Dies kann nach § 73 Abs. 1 Satz 1 BPersVG jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Dienstvereinbarung als modifizierte Form einer vorweggenommenen Mitbestimmung sein. Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit das BPersVG sie ausdrücklich vorsieht und damit nur bezüglich solcher Gegenstände, bei deren Regelung das Gesetz den Ausdruck "Dienstvereinbarung" verwendet, also ausschließlich für die in § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 BPersVG genannten Angelegenheiten. Da nach § 78 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG Dienstvereinbarungen u.a. (nur) über den Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Versetzungen geschlossen werden können, ist damit deren Zulässigkeit auf die abstrakt-generelle Regelung von Auswahlrichtlinien beschränkt. Das bei Versetzungen nach einhelliger Auffassung in der einschlägigen Kommentarliteratur (vgl. Lorenzen/Rehak, § 76 BPersVG Rn. 107; Ilbertz/Widmaier, 10. Aufl., § 76 BPersVG Rn 46; Altvater u.a., 6. Aufl., § 76 BPersVG Rn. 22a; Fischer/Goeres in GKÖD, Bd. 5, § 76 BPersVG Rn. 50) in jedem Einzelfall auch noch von der Dienststellenleitung durchzuführende Mitbestimmungsverfahren und zur Wahrung kollektiver Belange der Beschäftigten auszuübende Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG steht vorliegend - von hier nicht einschlägigen Fällen des Stufenverfahrens und sondergesetzlichen Regelungen abgesehen - nur den (örtlichen) Personalräten der abgebenden und grundsätzlich auch der aufnehmenden Dienststelle zu (BVerwGE 96, 355 >361<). Insoweit ist der Hauptpersonalrat bei der Bundesagentur für Arbeit aber nicht Träger dieses Mitbestimmungsrechts. Er kann es auch nicht im Sinne eines Selbsteintritts an sich ziehen und so zu Eigen machen. Damit steht es nicht in seiner Dispositionsbefugnis, durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung auf dieses den örtlichen Personalräten gesetzlich eingeräumte Recht zu verzichten. Im Übrigen lassen es der Wortlaut und die systematische Stellung des § 82 Abs. 1 BPersVG nicht zu, die Zuständigkeit des örtlichen Personalrats einer Dienststelle, die sowohl über die Versetzung entscheidet als auch gleichzeitig in ihrem Personalbestand betroffen ist, durch die Zuständigkeit der Stufenvertretung zu verdrängen. Anders wäre es nur, wenn der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit die Versetzungen als solche als eigene Maßnahme an sich gezogen hätte. Nur dann wäre ausschließlich der bei ihm gebildete Hauptpersonalrat als Stufenvertretung zu beteiligen gewesen. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Die Mitwirkung des Hauptpersonalrats nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG vor Erlass der HE/GA vom 30. November 2006 steht dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ebenfalls nicht entgegen. § 78 Abs.1 Nr. 2 BPersVG regelt die personalvertretungsrechtliche Mitwirkung bei organisatorischen Maßnahmen zwar abschließend, schließt aber Mitbestimmungsrechte der örtlichen Personalvertretung nicht aus oder macht sie gegenstandslos (Lorenzen, aaO, § 78 BPersVG Rn. 30 m.w.N.). Das Mitwirkungsrecht des Personalrats bei Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen lässt das Recht auf Mitbestimmung hinsichtlich der bei dieser Organisationsmaßnahme (Errichtung des Internen bzw. IT-Service zum 1. März 2007 bei der Agentur für Arbeit in Osnabrück/Bremen und der damit verbundenen Verlagerung von Stellen/Dienstposten) vorzunehmenden Versetzungen unberührt, weil durch die Organisationsmaßnahme - wie hier - spezielle Mitbestimmungsrechte zu innerdienstlichen personellen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.5.2003 - 6 P 16.02 -, ZfPR 2003, 267 Rn. 53 ff.).

Nach allem war der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Feststellungsantrag des Antragstellers zu entsprechen.

Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG), sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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