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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.12.2007
Aktenzeichen: 17 LP 4/06
Rechtsgebiete: BPersVG
Vorschriften:
BPersVG § 9 Abs. 4 |
2. Zur Frage der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugend- und Auszubildendenvertreters im Bereich der Bundeswehr.
3. Zum Ausmaß der politischen Loyalitätspflichten eines zivilen Beschäftigten der Bundeswehr.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1 begründeten Arbeitsverhältnisses.
Die Antragstellerin - vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung - vertreten durch den Leiter der Standortverwaltung Wesendorf - schloss mit dem Beteiligten zu 1 am 17. Februar 2003 einen Berufsausbildungsvertrag, wonach er in der Zeit vom 1. September 2003 bis zum 28. Februar 2007 bei der Ausbildungswerkstatt Luftwaffe auf dem Fliegerhorst in Faßberg zum Fluggerätmechaniker, Fachrichtung Triebwerktechnik, auszubilden war.
Das Amt für den militärischen Abschirmdienst (MAD) unterrichtete unter dem 10. Januar 2006 die Standortverwaltung Bergen in einer nur für den Dienstgebrauch bestimmten Verschlusssache, dass der Beteiligte zu 1 wegen seiner Aktivitäten und Teilnahme an Veranstaltungen im rechtsextremen Milieu von dort als "Verdachtsperson in der Bundeswehr" eingestuft worden sei. Die Standortverwaltung Bergen hörte den Beteiligten zu 1 am 10. Februar 2006 dazu an und mahnte ihn sodann mit (zwei) Schreiben vom 10. März 2006 ab. Sie wies ihn darauf hin, dass er bei seiner Einstellung in den öffentlichen Dienst über seine Treuepflicht gegenüber dem Grundgesetz belehrt worden sei und mit seiner Unterschrift vom 11. Dezember 2002 erklärt habe, sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und jederzeit sein Verhalten danach auszurichten. Seine Teilnahme an rechtsextremen Veranstaltungen der "Freien Kameradschaft Gifhorn", der Besitz von CDs mit rechtsextremistischem Liedgut, das Speichern entsprechender Bilddateien auf seinem Mobiltelefon sowie das Tragen von rechter Szenekleidung im Dienst berechtigten zu Zweifeln an der Erfüllung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Treue- und Loyalitätspflicht. Aus seiner Teilnahme an Veranstaltungen der "Freien Kameradschaft Gifhorn" könne geschlossen werden, dass er deren Ziele billige oder fördere. Von ihm werde aber erwartet, dass er zukünftig in seinem gesamten Verhalten zweifelsfrei das Bekenntnis zur demokratischen Staatsauffassung der Bundesrepublik Deutschland erkennen lasse.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 teilte die Standortverwaltung Bergen dem Beteiligten zu 1 mit, dass nicht beabsichtigt sei, ihn nach dem Bestehen der Facharbeiterprüfung in ein Arbeitsverhältnis als Facharbeiter zu übernehmen. Seine befristete Weiterbeschäftigung im Wehrbereich Nord sei jedoch möglich, wenn er sich bis zum 15. Mai 2006 um die Einstellung als Soldat auf Zeit bewerben oder spätestens nach einem halben Jahr nachweislich zum Grundwehrdienst einberufen oder von einem anderen Arbeitgeber eingestellt oder eine weitergehende Ausbildung beginnen werde. In jedem dieser Fälle sei es erforderlich, dass er innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung seiner Ausbildung schriftlich die befristete Weiterbeschäftigung beantrage. Ferner wurde er gebeten mitzuteilen, ob er auch künftig nur am Ausbildungsstandort Dienst tun wolle oder dazu bereit sei, innerhalb des Wehrbereichs Nord oder in alle Wehrbereiche versetzt zu werden. Ob und in welchem Standort ihm ein Arbeitsverhältnis angeboten werden könne, werde zu gegebener Zeit entschieden.
Am 18. Mai 2006 wurde der Beteiligte zu 1 zum Mitglied der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung beim Luftwaffenamt Köln gewählt. Unter dem 23. Mai 2006 beantragte er bei der Standortverwaltung Bergen unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft in der Jugendvertretung seine unbefristete Weiterbeschäftigung nach Abschluss seiner Ausbildung "gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG". Er führte dazu aus, dass er bevorzugt an den Standorten Faßberg oder Erdingen weiterbeschäftigt werden wolle. Er sei auch dazu bereit, dienstlich bundesweit verwendet zu werden.
Unter dem 20. Juni 2006 berichtete die Standortverwaltung Bergen der Wehrbereichsverwaltung Nord, dass ihre "Überhangabfrage" vom 31. Mai 2006 für den Beteiligten zu 1 nach Beendigung seiner Ausbildung insgesamt vier Stellen-/Übernahmeangebote ergeben habe. Es handele sich dabei um folgende Dienstposten: 1. Marinefliegergeschwader 5, Kiel-Holtenau (über StOV Kiel), 2. Abgesetzter Technischer Zug 356, Elmenhorst (über StOV Schwerin), 3. Marinefliegergeschwader 3 "GZ", Nordholz (über StOV Cuxhaven), 4. Heeresfliegerwaffenschule Bückeburg, (über StOV Wunstorf). Bei dem Dienstposten unter Ziffer 3. sei eine Entscheidung über eine tatsächliche Nachbesetzung noch nicht möglich. Die zu besetzenden Dienstposten befänden sich jedoch nicht im Amtsführungsbereich des Luftwaffenamtes Köln. Eine Kontinuität der Amtsführung durch Weiterbeschäftigung in einer Dienststelle des Zuständigkeitsbereiches der Beteiligten zu 3 sei dann nicht mehr gewahrt. Deshalb lägen zwingende betriebliche Gründe vor, so dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sei.
Am 23. Juni 2006 bestand der Beteiligte zu 1 die Abschlussprüfung, mit der seine Ausbildung durch Aushändigung des Prüfungszeugnisses beendet wurde. Seit dem 24. Juni 2006 lehnt die Standortverwaltung Bergen seine Arbeitsleistung ab, weil sie zu der Auffassung gelangt war, dass eine unbefristete Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht zumutbar sei. Der Beteiligte zu 1 hat sodann in einem vor dem Arbeitsgericht Celle geführten Verfahren (2 Ca 324/06) durch gerichtlichen Vergleich gegenüber der Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in dem auf Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Fortzahlung des Tariflohnes auf eine Beschäftigung am Standort Faßberg verzichtet.
Am 5. Juli 2006 hat der Leiter der Standortverwaltung Bergen beim Verwaltungsgericht Lüneburg das Beschlussverfahren eingeleitet und beantragt, das mit Wirkung vom 24. Juni 2006 zwischen ihm und dem Beteiligten zu 1 gem. § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Die Antragsschrift vom 3. Juli 2006 hat Regierungsdirektorin H. von der Wehrbereichsverwaltung Nord unterzeichnet und dazu eine vom Leiter der Standortverwaltung Bergen am 28. Juni 2006 ausgestellte Vollmacht vorgelegt, wonach sie bevollmächtigt sei, ihn in der Bundespersonalvertretungssache vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg zu vertreten. Er hat geltend gemacht, der Beteiligte zu 1 sei vom MAD wegen seiner rechtsextremistischen Aktivitäten als "Verdachtsperson in der Bundeswehr" eingestuft worden. Deshalb sei seinem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten. Der Beteiligte zu 1 biete weder die Gewähr der Verfassungstreue noch erbringe er die geforderte Treue und Loyalität gegenüber seinem Arbeitgeber. Seine Zugehörigkeit zur "rechten Szene" und zum näheren Umfeld der politisch rechtsorientierten "Freien Kameradschaft Gifhorn" sowie seine ausländerfeindlichen Ansichten richteten sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes. Die auf seinem Handy befindlichen Bilddateien rechtsextremistischen Hintergrundes (u.a. Hakenkreuz mit Totenkopf) habe er erst nach Einschaltung des MAD gelöscht, was jedoch die Zweifel an der Verfassungstreue des Beteiligten zu 1 nicht beseitige. Er schädige mit seinen Aktivitäten das Ansehen der Bundeswehr und das von den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland in sie gesetzte Vertrauen. Zudem ergäben sich erhebliche Sicherheitsbedenken, weil er als Fluggerätmechaniker in einem hochsensiblen Bereich tätig sei. Schließlich sei seine Weiterbeschäftigung aber auch deshalb unzumutbar, weil bei der Standortverwaltung Bergen ein freier Dienstposten für Fluggerätmechaniker nicht zur Verfügung stehe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das mit Wirkung vom 24. Juni 2006 zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat erwidert: Der Antrag sei nicht ordnungsgemäß binnen zwei Wochen gestellt worden. Die spezielle Vollmacht sei nicht innerhalb der Ausschlussfrist vorgelegt worden. Zu dem könnten die vorgetragenen Gründe nach der Abmahnung entsprechend dem Kündigungsschutzrecht nicht mehr verwertet werden, da sie verbraucht sein. Das Ausbildungsverhältnis sei nach dem ausführlichen Personalgespräch im Februar 2006 fortgesetzt worden, so dass auf die älteren Vorfälle und Erkenntnisse nicht mehr zurückgegriffen werden dürfe.
Die Beteiligten zu 2 und 3 unterstützen den Vortrag des Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Fehlens einer speziellen Vollmacht und haben ebenfalls beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 19. Oktober 2006 das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 aufgelöst. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sei wirksam und fristgerecht gestellt worden. Der Leiter der Standortverwaltung habe Regierungsdirektorin H. von der Wehrbereichsverwaltung Nord ordnungsgemäß bevollmächtigt. Die entsprechende Vollmacht sei per Fax innerhalb der Zweiwochenfrist dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden. Der Auflösungsantrag sei auch begründet, da es der Antragstellerin nicht zumutbar sei, den Beteiligten zu 1 auf Dauer zu beschäftigen. Zum einen liege ein Einstellungshindernis vor, zum anderen fehle es an einem adäquaten Ausbildungsplatz. Der Begriff der "Zumutbarkeit" im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG sei mit dem in § 626 Abs. 1 BGB bei der Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund nicht identisch. Denn im vorliegenden Fall seien Anforderungen zu berücksichtigen, die für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst maßgeblich seien. Da die Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG durch dessen einseitige Erklärung bewirkt werden könne und von einer Entscheidung der betroffenen Behörde unabhängig sei, sei eine derartig ausgestaltete Einstellung in den öffentlichen Dienst jedenfalls dann unzumutbar, wenn ihr gesetzliche und tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstünden. Ein in der Person des Auszubildenden liegender Grund sei das Fehlen der Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Dazu gehörten vor allem die Achtung der Menschenwürde und der -rechte, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte, die Verantwortlichkeit der Regierung und das Mehrparteiensystem. Bezüglich dieser Verfassungsinhalte sei eine aktive "bekennende" Loyalität des Bediensteten gefordert, die beim Beteiligten zu 1 indessen fehle. Diese Loyalität sei allerdings nicht allein daran zu messen, ob er etwa formales Mitglied einer bereits verbotenen Partei oder Gruppierung sei oder ob er vielmehr solchen Gruppen zugerechnet werden könne, die legal operierten und noch nicht verboten seien. Jedoch sei hinsichtlich der "Freien Kameradschaften" festzustellen, dass sie dem rechtsradikalen Spektrum zuzuordnen seien. Diese seien aus der Anfang der 80er Jahre des vergangenen Jahrhunderts sehr aktiven, später zerfallenen "Aktionsfront nationaler Sozialisten/nationaler Aktivisten" des ehemaligen Bundeswehrleutnants Kühnen hervorgegangen. Sie seien bewusst als äußerlich lose, intern jedoch straff organisierte Gruppen geschaffen worden, die keine formale Partei-/ Organisationsstruktur benötigten, daher nicht über feste Mitgliedslisten verfügten, sondern sich auf enge persönliche Kontakte gründeten. Ohne festes Parteiprogramm stellten sie für rechtsextrem bzw. radikal orientierte Bürger attraktive, regional tätige Organisationen dar, die für rechtsextremes Gedankengut Werbung betrieben. Zu der "Kameradschaft Gifhorn" habe der niedersächsische Verfassungsschutz in seinem Jahresbericht 2005 ausgeführt, dass deren Aktivitäten auf politisch ideologische Außenwirkung gerichtet seien. Sowohl sie als auch die "Snevernjungs" aus Schneeverdingen veröffentlichten auf ihren Internetseiten Erlebnisberichte über die Teilnahme an Veranstaltungen oder Demonstrationen der rechtsextremistischen Szene sowie CD- und Buchbesprechungen. Die Kameradschaft Gifhorn trete auch unter den Bezeichnungen "Widerstand Gifhorn" oder "Freie Nationalisten Gifhorn" in Erscheinung. Der Beteiligte zu 1 habe nach den Erkenntnissen des MAD am 23. April 2005 auf dem Grillplatz Wahrenholz zusammen mit Angehörigen der "Kameradschaft Gifhorn" gefeiert, dort Musik gehört, gegrillt und Bier getrunken, nachdem er im Jahre 2004 "auf seine Bitte" zu Treffen der genannten Kameradschaft mitgenommen worden sei und in der Folgezeit an mehreren Feiern und Partys der Kameradschaft teilgenommen habe. Soweit der Beteiligte zu 1 behaupte, zu keinem Zeitpunkt in eine rechtsextremistische Szene eingebunden gewesen zu sein, könne das Gericht dem unter diesen Umständen nicht folgen. Für in der Person des Beteiligten zu 1 liegende Zweifel sei jedoch sein persönlicher Standort entscheidend und seine individuelle Überzeugung nebst seinem wertbezogenen inhaltlichen Wirken. Der Beteiligte zu 1 habe nach den Erkenntnissen des MAD eine "ideologisch gefestigte rechtsextremistische Grundhaltung" und biete somit nicht die Gewähr, der von ihm erklärten Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung nachzukommen. Nach der Bewertung des MAD sei der Beteiligte zu 1 "seit Jahren in die rechtsextremistische Szene eingebunden" und fühle sich "dieser aus Überzeugung verbunden". "Eine Loslösung aus der rechtsextremistischen Szene" sei "aufgrund seiner ideologischen Grundhaltung und seinem sozialen Umfeld nicht zu erwarten". Seine Grundhaltung sei in Anlehnung an eine "weltanschauliche Überzeugung von der Ungleichwertigkeit der Menschen", die jedem Rechtsextremismus zu Grunde liege, in hohem Maße von einer Überbetonung des "Deutschtums" und "deutscher Tugenden" bei gleichzeitigen Überfremdungsängsten und einer Ausländerfeindlichkeit bestimmt. Er sei nach ersten Kontakten Anfang 2004 zu Treffen der "Freien Kameradschaft Gifhorn" mitgenommen worden und habe sich dort hinter einer Reichskriegsflagge fotografieren und dann auf einer Liste der NPD eintragen lassen. An entsprechende Treffen dieser Kameradschaft im Februar 2005, im März und April 2005, im April 2005 in seiner Wohnung und an eine Grillparty vom 23. April 2005 in Wahrenholz habe er sich im September 2005 erinnern können und diese auch eingeräumt. Bis Juni 2005 habe er nach eigenen Angaben die Homepage der genannten Kameradschaft, zu der er einen Zugang über Benutzernamen und Kennwort besessen habe, fortlaufend besucht. Da es in der Szene üblich sei, rechtsextreme Bilddateien auf dem Handy zu besitzen, die man bekomme und weiterverschicke, habe er solche auch gehabt, als sein Mobiltelefon im September 2005 durchgesehen worden sei. Diese Bilddateien seien nach seinen Angaben auch noch beim Personalgespräch am 10. Februar 2006 auf seinem Handy gespeichert gewesen, dort auch vorgezeigt und anschließend nach seinen Angaben gelöscht worden. Die vom Beteiligten zu 1 im September 2005 eingeräumte Begeisterung für Musik mit rechtsextremistischem Inhalt, die er "einfach nur geil findet", und der Besitz entsprechender CDs unter anderem der Gruppen "Landser" und "Stahlgewitter" sei ebenso wie das Tragen entsprechender T-Shirts (u.a. das am 7. Juni 2005 in Faßberg getragene "Lunikoff T-Shirt" als "Szeneoutfit") ein deutlicher Beleg dafür, dass bei ihm die Gewähr, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung aktiv einzutreten und sich von Gruppen oder Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat und seine Verfassungsordnung bekämpften, nicht in der erforderlichen Form gegeben sei. Seine offenkundige Identifikation, jedenfalls Begeisterung für rassistische Gewalt, Mord und Totschlag verherrlichende Texte stehe in einem eindeutigen Widerspruch zur gebotenen Achtung der Menschenwürde und Menschenrechte des Grundgesetzes. Ein aktives Eintreten hierfür sei vom Beteiligten zu 1 angesichts der ideologischen Verfestigung in der rechtsextremistischen Szene nicht zu erwarten. Vielmehr bestehe unter den gegebenen Umstände ein Einstellungshindernis, da dem Beteiligten zu 1 die erforderliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG fehle. Im Übrigen sei dessen Weiterbeschäftigung auch deshalb unzumutbar, weil im Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildung ein auf Dauer angelegter adäquater Arbeitsplatz im Bereich der Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung gestanden habe.
Gegen diesen ihm am 15. November 2006 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 am 15. Dezember 2006 Beschwerde eingelegt, die er am 15. Januar 2007 begründet hat. Der Leiter der Standortverwaltung Bergen sei nicht befugt, den Auflösungsantrag für den Arbeitgeber - die Bundesrepublik Deutschland - zu stellen. Insoweit habe er das Verfahren rechtswidrig in eigenem Namen geführt. Da der Leiter der Standortverwaltung nicht aktiv legitimiert sei, habe er auch eine Vertretung nicht wirksam bestellen können. Im Übrigen sei die insoweit vorgelegte Vollmacht nicht hinreichend bestimmt. In der Sache habe das Verwaltungsgericht den Begriff der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 4 BPersVG zu weit ausgelegt. Alle Vorhaltungen, die ihm insoweit gemacht worden seien, seien bereits Gegenstand der Abmahnungen vom 10. März 2006 gewesen und nicht weiter verfolgt worden. Sie könnten für eine erneute Beurteilung der Zumutbarkeit nicht mehr herangezogen werden. Im Übrigen führten nur schwerwiegende Gründe persönlicher Art, die zumindest mit einem außerordentlichen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vergleichbar seien, zu einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Derartige Gründe lägen nicht vor. Die Erkenntnisse des MAD vom 10. Januar 2006 seien nicht verwertbar. Der entsprechende Vermerk sei lediglich für den Dienstgebrauch erstellt worden. Seinen Inhalt habe er - der Beteiligte zu 1 - nicht beeinflussen können, weil er hierzu nicht gehört worden sei. Die Behauptung, er sei seit Jahren in die rechtsextreme Szene eingebunden, sei pauschal, nicht hinreichend belegt und deshalb gerichtlich auch nicht verwertbar. Kontakte zur rechten Szene habe er seit langem völlig abgebrochen. Die politischen Bestrebungen der "Freien Kameradschaft Gifhorn" habe er zu keinem Zeitpunkt unterstützt. Die Begeisterung für rechtsextremistische Musik, die ihm der MAD und ihm ungeprüft folgend das Verwaltungsgericht unterstellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Derartige Musik habe er weder verbreitet noch in anderer Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Nach den Abmahnungen vom Februar 2006 sei es zu weiteren Vorkommnissen nicht gekommen. Diese seien im übrigen auch nicht zum Anlass genommen worden, das Ausbildungsverhältnis vorzeitig zu beenden. Deshalb könne sich der Arbeitgeber auf in der Person des Beteiligten zu 1 liegende Gründe, die zu einer Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung führten, nicht mehr berufen. Insoweit sei Verwirkung eingetreten. Bei der Frage eines freien Arbeitsplatzes komme es nicht nur auf die Verhältnisse der Ausbildungsdienststelle an. Die Antragstellerin selbst habe den hier in Betracht zu ziehenden räumlichen Einsatzbereich auf das gesamte Bundesgebiet ausgedehnt.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Personalakte des Beteiligten zu 1, die der Senat beigezogen hat, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat das nach § 9 Abs. 2 BPersVG zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis zu Unrecht aufgelöst. Der der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeberin zuzurechnende Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist zwar wirksam gestellt worden. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen eines Auflösungsantrages sind gegeben. Zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses lagen indessen keine zureichenden Tatsachen vor, aufgrund derer der Antragstellerin als Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 nicht zuzumuten war.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Leiter der Standortverwaltung Bergen befugt war, den Auflösungsantrag für den Arbeitgeber i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG zu stellen.
"Arbeitgeber" ist derjenige, der beim Vertragsschluss Vertragspartner des Arbeitnehmers wäre. Das ist hier die Bundesrepublik Deutschland als Anstellungskörperschaft, die - vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung und in weiterer Vertretung die Standortverwaltung Wesendorf - mit dem Beteiligten zu 1 auch den Berufsausbildungsvertrag geschlossen hat. Ein Arbeitsvertrag nach Beendigung der Ausbildung wäre ebenfalls zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Beteiligten zu 1 geschlossen worden.
Für den Arbeitgeber handelt in Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat (ständ. Rspr., vgl. etwa: BVerwG, Beschl. v. 1.12.2003 - 6 P 11/03 -, BVerwGE 119, 270; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -). Maßgebend sind insoweit die allgemeinen Vertretungsregelungen für die gerichtliche Vertretung. Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 3 der Hinweise für die Führung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren vom 9. 1.1998 (VMBl. S. 80) ist auf der Grundlage des Erlasses vom 27. August 1997 (- BMVg - S II 2 - Az 15-01-01/2-) den personalbearbeitenden Dienststellen die Vertretung des Bundes für die Führung von personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG übertragen.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Standortverwaltung Bergen (und damit seines Leiters) folgt daraus, dass sie nach der zum Zeitpunkt des Auflösungsantrages geltenden Erlasslage personalbearbeitende Dienststelle für den Beteiligten zu 1 war und nach Nr. 3.2.5 des Erlasses über die Zuständigkeiten im Personalwesen - Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamten, Richter, Arbeitnehmer und Auszubildenden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung - (VMBl. 1996, S. 382) die entsprechenden dienstrechtlichen Befugnisse ihm gegenüber auszuüben hatte.
Die Erlassregelungen über die gerichtliche Vertretung des Bundes für die Führung von personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG einerseits und die dienst- bzw. personalrechtlichen Befugnisse andererseits erfassen inhaltlich auch die Stellung eines Auflösungsantrages nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG, da insoweit gerade keine abweichende Regelungen bestehen.
Dass die Erlasslage eine Delegation zur Stellung des Antrages auf den Leiter der Standortverwaltung zur Folge hat, steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der dieses betont, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muß, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt (BVerwGE 119/270). In der genannten Rechtsprechung wird nämlich die verantwortliche Entscheidung gerade an die gerichtliche Vertretungsbefugnis gekoppelt. Wird einer behördlichen Ebene indessen die umfängliche gerichtliche Vertretungsbefugnis im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeiten übertragen, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, für den Antrag nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG davon eine Ausnahme zu machen und somit die Befugnis zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts von der gerichtlichen Vertretungsbefugnis in allen übrigen Fällen zu entkoppeln. Dem Gedanken, dass zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zum Zwecke des Schutzes der Jugend- und Auszubildendenvertretung nur eine besonders herausgehobene Ebene der Verwaltungsleitung befugt sein soll, (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 18.9.1996 - 6 P 16. 94 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 2/05 -), ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass einer bestimmten Verwaltungsebene die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Erlass ausdrücklich zuerkannt wird.
Die Wirksamkeit des vom Leiter der Standortverwaltung Bergen gestellten Auflösungsantrages steht auch nicht entgegen, dass dieser in dem Antrag nicht darauf hingewiesen hat, nicht in seiner Eigenschaft als Dienststellenleiter, sondern als Vertreter der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitgeber aufgetreten zu sein. Nach Lage der Dinge konnten keine Zweifel daran bestehen, dass der Leiter der Standortverwaltung Bergen in seiner Funktion als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als bloßer Dienststellenleiter agiert hat. Bereits aufgrund des Umstandes, dass auch der Berufsausbildungsvertrag durch den Leiter der Standortverwaltung Wesendorf als Vertreter des Arbeitgebers und dem Beteiligten zu 1 geschlossen worden ist, folgt mit hinreichender Klarheit, dass der Leiter der Standortverwaltung Bergen bei der Stellung des Auflösungsantrages für den Arbeitgeber auftreten wollte. Nach allgemeinen zivilrechtlichen Vertretungsregeln wäre eine solche Handlungsweise als "unternehmensbezogenes Geschäft" anzusehen, welches zur Folge hat, dass diejenige Person, die die Willenserklärung abgibt, nicht für sich selbst, sondern für den Vertretenen handelt (Nds. OVG, Beschl. v. 28.11.2007 - 18 LP 3/07 -).
Das Bundesverwaltungsgericht hat für eine vergleichbare Konstellation, in der sich ein Dienststellenleiter zunächst selbst als Antragsteller bezeichnet hat, ausgeführt:
"Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass der Dienststellenleiter eigene Rechte oder solche der Dienststelle geltend machen wollte. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass er sich zunächst selbst als Antragsteller bezeichnet hat und als solcher auch am Verfahren beteiligt worden ist. Dies geschah, wie in der Anhörung vor dem Senat klargestellt worden ist, lediglich in Unkenntnis der wahren Rechtslage. Der Dienststellenleiter hat ausschließlich als derjenige gehandelt, der gemäß Nrn. 3. Abs. 1 und 5. Abs. 1 des Runderlasses des Bundesministers der Verteidigung - S II 2 - 15-01-01- vom 28. November 1978 (VMBl. 1979, s) im ersten Rechtszug zur Prozessführung befugt war, mithin für denjenigen, den es anging. Darauf weist zum einen hin, dass er dem Verwaltungsgericht einen unter Vorbehalt stehen Arbeitsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beteiligten zu 1 vorgelegt hat, bei dessen Abschluss er in Vertretung der Antragstellerin - als Arbeitgeberin - sowie in Untervertretung des Bundesministers der Verteidigung gehandelt hat" (BVerwG, Beschl. v. 2. 11. 1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68/70).
Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung eines von vornherein aufgrund einer Erlasslage vertretungsberechtigten Leiters der Standortverwaltung gilt nichts anderes, auch wenn er sich noch im Beschwerdeverfahren in Verkennung der Rechtslage selbst als Arbeitgeber des Beteiligten zu 1 bezeichnet hat.
Als gerichtlicher Vertreter der Bundesrepublik Deutschland war er auch befugt, sich durch Regierungsdirektorin H. von der Wehrbereichsverwaltung Nord vertreten zu lassen (Hinweise Nr. 5 Abs. 2 und 4). Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der am 28. Juni 2006 ausgestellten und rechtzeitig mit der Antragsschrift dem Verwaltungsgericht vorgelegten Vollmacht hat der Senat nicht. Insoweit bestehen auch keine Zweifel, dass sich die Vollmacht auf das zugleich anhängig gemachte Gestaltungsklageverfahren erstrecken sollte mit dem Ziel, dass Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 aufzulösen.
Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG ist das nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitgeber muss danach den Nachweis führen, dass und aus welchen gewichtigen Gründen ihm die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise ("unter Berücksichtigung aller Umstände") unzumutbar ist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann der Fall, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen, wenn ein besetzbarer, der Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder aber wenn in der Person der jeweiligen Jugendvertreters Gründe gegeben sind, die es ausschließen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen (BVerwG, Beschl. v. 2. 11.1994 - 6 P 39.93 -, BVerwGE 97, 68/77). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist der Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses maßgebend (BVerwG, Beschl. v. 29.3.2006 - 6 PB 2.06 -, PersR 2006, S. 308).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts standen am 24. Juni 2006 "betriebsbedingte" objektive Gründe der Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 nicht entgegen.
Es mag zwar zutreffen, dass im Zeitpunkt seiner Abschlussprüfung am 23. Juni 2006 bei seiner grundsätzlich hierfür allein in Frage kommenden Ausbildungsdienststelle kein freier ausbildungsadäquater Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Der Beteiligte hat jedoch sein Weiterbeschäftigungsverlangen innerhalb der Frist des § 9 Abs. 2 BPersVG über den Bereich der Ausbildungsdienststelle hinaus erstreckt und sich auch mit einer bundesweiten dienstlichen Verwendung einverstanden erklärt. Gegen eine Ausdehnung der Prüfung auf freie Stellen anderer Dienststellen spricht zwar, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht nur der Vermeidung von Benachteiligungen des Jugendvertreters, sondern auch der Sicherung des Bestandes der Personal- bzw. Jugend- und Auszubildendenvertretung dient (Hess. VGH, Beschl. v. 21.3.1996 - 22 TL 2391/95 -, PersR 1996, 288/289). Bezieht sich der Weiterbeschäftigungsanspruch nicht allein auf die Beschäftigung bei der Ausbildungsdienststelle, verliert ein gewähltes Mitglied der Jugendvertretung seine Rechtsstellung, wenn infolge der Weiterbeschäftigung ein Wechsel der Dienststelle erfolgen müsste; denn die Mitgliedschaft in der Jugendvertretung endet mit dem Ausscheiden aus der Dienststelle (§§ 60 Abs. 4, 29 Abs.1 Nr. 4 BPersVG), während der Abschluss der Ausbildung die Mitgliedschaft nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass das kollektivrechtliche Element des Schutzzweckes aus § 9 BPersVG im Sinne einer Kontinuität der Gremienarbeit nicht erreicht wird (BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3/05 - BVerwGE 124, 292/297).
Pflegt der öffentliche Arbeitgeber indessen Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, auch bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches - wie hier - einzustellen, so ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Wahrung des Benachteiligungsverbotes nicht gerechtfertigt, Auszubildenden in personalvertretungsrechtlichen Funktionen diese Möglichkeit zu verweigern (BVerwG, Beschl. v. 1.11.2005 - 6 P 3.05 -, BVerwGE 124, 292/299).
Die Erstreckung des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 1 vom 23. Mai 2006 über die Ausbildungsdienststelle hinaus auf den Wehrbereich Nord und hilfsweise auf das gesamte Bundesgebiet ist vorliegend innerhalb der Antragsfrist nach § 9 Abs. 2 BPersVG und damit rechtzeitig erfolgt. Nach den Ermittlungen der Standortverwaltung Bergen vom 31. Mai 2006 standen im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschlussprüfung (23. Juni 2006) bundesweit mindestens drei besetzbare Dienstposten zur Verfügung, auf denen der Beteiligte zu 1 ausbildungsadäquat auf Dauer hätte weiterbeschäftigt werden können. Dass dem eine etwaige Einstellungssperre nicht entgegengestanden haben kann, zeigt bereits die "Überhangabfrage" der Standortverwaltung Bergen vom 31. Mai 2006, die anderenfalls nach Lage der Dinge nicht erfolgt wäre.
Der Senat ist ferner anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragstellerin die unbefristete Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 trotz seines Verhaltens während seiner Ausbildung, das zu den Abmahnungen vom 10. März 2006 geführt hat, unter Berücksichtigung aller Umstände zugemutet werden kann. Ein gesetzliches Einstellungshindernis steht dem nicht entgegen. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgelegt. Danach muss sich für den Bereich des öffentlichen Dienstes der Begriff der Unzumutbarkeit nicht auf die Gründe einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB beschränken. Während diese Vorschrift darauf abstellt, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses lediglich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bis zur vereinbarten Beendigung zugemutet werden kann, ist bei § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG zu entscheiden, ob ihm die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zumutbar ist (BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 1981 - BVerwGE 62, 364/370; vom 1. 11. 2005 - BVerwGE 124, 299/305). Insoweit kommt es maßgeblich auf die Belange des Arbeitgebers an. Dabei muss auf die Erfordernisse abgestellt werden, die für eine Einstellung in den öffentlichen Dienst vorausgesetzt werden. Die Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist eine durch einseitige Erklärung des Auszubildenden bewirkte, von einer Entscheidung der Behörde unabhängige Einstellung nach Beendigung der Ausbildung. Diese gesetzlich angeordnete Einstellung in den öffentlichen Dienst ist für den Arbeitgeber jedenfalls dann unzumutbar, wenn ihr gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstehen (BVerwGE 62, 364/370). Auch Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst schulden aus ihrem Dienstverhältnis dem Dienstherrn Loyalität und die gewissenhafte Erfüllung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. Auch sie dürfen nicht den Staat, in dessen Dienst sie stehen, und seine Verfassungsordnung angreifen. Sie können daher wegen grober Verletzung ihrer Dienstpflichten fristlos entlassen werden. Ihre Einstellung kann abgelehnt werden, wenn damit zu rechnen ist, dass sie ihre mit der Einstellung verbundenen Pflichten nicht werden erfüllen können oder wollen (BVerfGE 39, 355; BAG, NJW 1981, S. 71).
Da es bei der politischen Treuepflicht von Angestellten und Arbeitern im öffentlichen Dienst jedoch nicht um einen nach Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsatz, sondern bei der Einstellung nur um die Frage der Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG geht, kann nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht allen Arbeitern und Angestellten das gleiche Maß an politischer Treue abverlangt werden, das der Staat von seinen Beamten verlangen kann. Es muss vielmehr nach der Aufgabe und dem Amt, das der jeweilige Bewerber erstrebt, differenziert werden (BAGE 28, 62; BAG NJW 1981, S. 71; BAG NJW 1982, S. 2396). Die einem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordert von ihm die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Der Beamte hat sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe oder die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren. Demgegenüber gibt es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher oder vom Staat übernommener Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf das Maß der von Beamten zu verlangenden gesteigerten politischen Treuepflicht ankommt, sondern auf ein geringeres Maß. In solchen Bereichen können Angestellte und Arbeiter mit Aufgaben betraut werden, ohne dass sie die einem Beamten gleich welchen Ranges zu fordernde politische Treuepflicht in gleichem Maße erfüllen. Aus der Tarifbestimmung des § 8 Abs. 1 BAT bzw. § 8 Abs. 8 MTArb, die während der Ausbildung für den Beteiligten zu 1 gegolten hat, wonach sich der Angestellte bzw. Arbeiter des öffentlichen Dienstes durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muss, lässt sich keine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten. Sonst würden mit Hilfe dieser Tarifbestimmung die politischen Grundrechte von Arbeitern und Angestellten des öffentlichen Dienstes unnötig eingeschränkt (BAG, Urt. v. 14.3.1990 - 7 AZR 345/88 -, JURIS). Dementsprechend ist hinsichtlich der Frage, welches Maß an Verfassungstreue zu fordern ist, auf die Funktion des jeweiligen Arbeitnehmers abzustellen. Der Inhaber eines öffentlichen Amtes, der keinen Beamtenstatus hat, schuldet (nur) diejenige politische Loyalität, die für eine funktionsgemäße Amtsausübung unverzichtbar ist. Eine der beamtenrechtlichen Treuepflicht entsprechende Gewähr, sich mit der Verfassung des Grundgesetzes zu identifizieren, kann daher nur von dem Bewerber um ein Amt erwartet werden, aus dessen Anforderungen heraus die mit dem Beamtenstatus verbundenen besonderen Voraussetzungen der Verfassungstreue zu rechtfertigen sind. Lässt der Aufgabenkreis des Amtes dessen ordnungsgemäße Erfüllung ohne die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht zu, so hat es damit auch hinsichtlich der von dem Amtsbewerber zu fordernden Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sein Bewenden. Der Bewerber um ein solches Amt hat zwar die Gewähr für die Beachtung der Gesetze und der Verfassung zu bieten, womit zugleich ein Missbrauch des Amtes zu verfassungsgegnerischen Bestrebungen ausgeschlossen ist; so darf er insbesondere den Staat und seine Verfassungsordnung nicht angreifen, also aktiv bekämpfen. Er braucht aber nicht die weitergehende uneingeschränkte Bereitschaft aufbringen, aktiv für den Bestand der politischen Ordnung des Grundgesetzes einzutreten (BVerwGE 81, 212/217 f.).
Nach dem Inhalt des vom Beteiligten zu 1 angestrebten Arbeitsverhältnisses möchte er als ziviler Beschäftigter bei der Bundeswehr in dem erlernten Beruf als Fluggerätmechaniker - Bereich Triebwerkstechnik - dauerhaft weiterbeschäftigt werden. Damit wäre er zwar in einem sicherheitsempfindlichen Bereich der Luftwaffe tätig und trüge für die ordnungsgemäße Wartung von militärischem Fluggerät eine nicht unerhebliche Verantwortung. Dass diese Tätigkeit ausschließlich von einem Arbeiter des öffentlichen Dienstes ordnungsgemäß wahrgenommen werden kann, der sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und sich wie ein Beamter entsprechend Art. 33 Abs. 5 GG jederzeit aktiv für sie einsetzt, ist für den Senat jedoch nur schwer vorstellbar. Im Übrigen vermag der Senat auch im Rahmen der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Eignungsprognose nicht zu erkennen, dass der Beteiligte zu 1 den sich aus der erstrebten Aufgabe ergebenden Anforderungen an seine politische Treuepflicht nicht genügen wird, weil er nach Auffassung des MAD "in die rechtsextremistische Szene eingebunden ist und sich dieser aus Überzeugung verbunden fühlt". Der Beteiligte zu 1 hat zwar nach den in seiner Personalakte unter dem 10. Januar 2006 nur "für den Dienstgebrauch" dokumentierten Feststellungen des MAD während seiner Ausbildung zum Fluggerätmechaniker über einen längeren Zeitraum Beziehungen zur rechtsextremen Szene unterhalten und vor allem in der ersten Jahreshälfte 2005 in seiner Freizeit wiederholt an partyähnlichen Veranstaltungen der "Freien Kameradschaft Gifhorn" teilgenommen, CDs mit rechtsextremen Musiktiteln besessen, Bilddateien mit rechtsextremen Inhalten auf seinem Handy gespeichert sowie am 7. Juni 2005 im Dienst entsprechende Szenekleidung getragen. Die bei seiner Anhörung am 10. Februar 2006 von ihm eingeräumten Kontakte zur "rechten Szene", die er als 18jähriger in einer offenbar für ihn schwierigen Lebensphase nach dem Tod seines Vaters aufgenommen hat und die nach einer Kontrolle seiner Personalien durch die Polizei am 23. April 2005 durch das Vorzeigen seines Dienstausweises der Bundeswehr eher zufällig bekannt geworden sind, lassen bei ihm jedoch keine politisch und ideologisch gefestigte rechtsextreme Überzeugung erkennen. Dass er indoktrinierend Einfluss auf die politische Meinungsbildung Dritter genommen hätte, vermag der Senat nicht festzustellen. Diesem Eindruck ist der Beteiligte zu 1 bereits bei seiner Anhörung durch die Standortverwaltung Bergen am 10. Februar 2006 nachhaltig entgegengetreten. Seine früheren Kontakte zur "rechten Szene", die einem nur sehr eng begrenzten Personenkreis bekannt geworden sind, hat er spätestens seit der Abmahnung durch die Standortverwaltung Bergen vom 10. März 2006 offenbar vollständig abgebrochen. Neue Erkenntnisse diesbezüglicher Art, die einer unbefristeten Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 entgegenstehen und dem Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit abträglich sein könnten, sind bis zum 23. Juni 2006 (und darüber hinaus) nicht bekannt geworden. Anderenfalls hätte die Antragstellerin durch ihre Standortverwaltung Bergen das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet und auch davon abgesehen, dem Beteiligten zu 1 noch unter dem 18. April 2006 die befristete Weiterbeschäftigung im Wehrbereich Nord nach Beendigung seiner Ausbildung konkret in Aussicht zu stellen. Vor diesem Hintergrund hat der Senat im Rahmen der gerichtlich zwar nur eingeschränkt überprüfbaren Eignungsprognose keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beteiligte zu 1 künftig als Fluggerätmechaniker aktiv verfassungsfeindliche Ziele verfolgen und darauf ausgehen wird, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Sollten der Antragstellerin derartige Bestrebungen des Beteiligten zu 1 nachträglich bekannt werden, könnte sie dem aufgrund der zurückliegenden Vorgänge u.a. durch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB arbeitsrechtlich begegnen.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben.
Ende der Entscheidung
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