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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 18 LP 2/06
Rechtsgebiete: ArbZVO, NBG, NPersVG


Vorschriften:

ArbZVO § 8a
NBG § 80 Abs. 5
NPersVG § 59 Nr. 2
NPersVG § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
NPersVG § 60 Abs. 2 S. 2
NPersVG § 65 Abs. 1 Nr. 21
NPersVG § 66 Abs. 1 Nr. 1b
1. Ein Anspruch des Personalrats auf Einsicht in das Arbeitszeitkonto eines Beamten kann dann bestehen, wenn die Regelung zur Führung von Arbeitszeitkonten ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich der Kontrolle durch die Dienststelle dient.

2. Die Festlegung einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit (hier: Herausnahme aus einem im Rahmen der Gleitzeitregelungen zu führenden "Ampelkonto") in Bezug auf nur einen Beschäftigten ohne generellen Charakter unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG.


Gründe:

Der Antragsteller begehrt zum einen Einsicht in das Arbeitszeitkonto eines Beamten der Beteiligten und zum anderen die Feststellung der Mitbestimmungspflichtigkeit einer die Arbeitszeitverteilung des Beamten betreffenden Maßnahme.

Die Beteiligte erließ am 31. März 2000 mit Zustimmung des Antragstellers eine "Verwaltungsordnung über die gleitende Arbeitszeit und die Zeiterfassung". Neben Regelungen zur Dienstzeit - insbesondere zur Kernarbeitszeit und zur Gleitzeit - enthält die Verwaltungsordnung in § 5 Abs. 5 eine als "Ampelkonto" bezeichnete Regelung zu den Zeitkonten der Beschäftigten. Danach ist im Bereich von bis zu 40 Mehr- oder Minderarbeitsstunden eine eigenverantwortliche Führung des Zeitkontos vorgesehen. Bei einem Stand zwischen 40 und 60 Mehr- oder Minderarbeitsstunden müssen die Beschäftigten ihren Vorgesetzten informieren und es sind Maßnahmen zu überlegen. Ab einer Stundenzahl von 60 Mehr- oder Minderarbeitsstunden ist vorgesehen, dass der Vorgesetzte zusammen mit dem betroffenen Mitarbeiter den Stundenabbau oder -ausgleich organisiert, wobei die Personalabteilung und der Antragsteller von der in diesem Zusammenhang zu treffenden Vereinbarung zu informieren sind.

Am 13. September 2005 informierte der Dezernent 1 der Beteiligten das dortige Personalamt, dass er den Stadtamtmann F. (Abteilungsleiter "Allgemeine Ordnungsangelegenheiten" der Beteiligten) beauftragt habe, in 2005 das Projekt "Verkehrskataster" zu realisieren und bis zum Jahr 2006 zum Einsatz zu bringen. Stadtamtmann F. sei wegen erheblicher Personalengpässe für den Zeitraum von einem Jahr von der Begrenzung des Ampelkontos ausgenommen. Das Personalamt der Beteiligten bat den Antragsteller zunächst um Zustimmung zu dieser Maßnahme. Dies entsprach einer bereits im Jahre 2002 praktizierten Vorgehensweise bei der Herausnahme zweier Beschäftigter aus der Regelung zum Ampelkonto. Mit Schreiben vom 16. September 2005 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass es sich nach seiner Auffassung bei der Herausnahme des Stadtamtmanns F. aus dem Ampelkonto um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele. Zudem erwarte er, dass die Maßnahme zurückgenommen werde und so lange ausgesetzt bleibe, bis er über den Antrag beraten und eventuell zugestimmt habe. Unter dem 20. September 2005 antwortete der Bürgermeister der Beteiligten dem Antragsteller. Die Verwaltungsordnung lasse bei einer Stundenzahl über 60 als Maßnahme auch die Herausnahme aus dem Ampelkonto für ein Jahr zu. Eine andere organisatorische Lösung sei nicht möglich. Nach Ablauf des vorgesehenen Jahres werde mit Stadtamtmann F. über die Rückbildung des entstandenen Zeitguthabens eine Vereinbarung getroffen. Unter dem 22. September 2005 nahm die Beteiligte die Bitte um Zustimmung mit der Begründung zurück, dass diese irrtümlich erfolgt sei, der Antragsteller habe lediglich über die Maßnahme informiert werden sollen.

Der Antragsteller hat am 11. November 2005 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Herausnahme einzelner Beschäftigter aus den Regelungen zum Ampelkonto sei nach der Verwaltungsordnung nicht zulässig und bedürfe in jedem Einzelfall seiner gesonderten Zustimmung. Es sei bereits in der Vergangenheit festzustellen gewesen, dass sich die Arbeitszeiten des Stadtamtmanns F. teilweise in erheblichem Umfang jenseits der im Ampelkonto festgelegten Grenzen bewegt hätten. Infolge der Übertragung neuer Tätigkeiten an den Beschäftigten bestehe die dringende Veranlassung zur Annahme, dass die Grenzen des Ampelkontos überhaupt nicht mehr eingehalten würden. Entgegen der bisherigen Handhabung weigere sich die Beteiligte zudem, dem Antragsteller Einsichtnahme in den Stand des Zeitkontos des Stadtamtmanns F. zu gewähren.

Der Antragsteller hat beantragt,

1. die Beteiligten zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft über den jeweiligen Stand des Zeitkontos des Stadtamtmanns E. F. zu geben,

2. festzustellen, dass die Herausnahme des Stadtamtmanns E. F. aus § 5 der Regelung der Verwaltungsordnung über die gleitende Arbeitszeit und die Zeiterfassung vom 31. März 2000 Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller stehe weder ein Auskunftsrecht über den Stand des Zeitkontos des Stadtamtmanns F. zu noch sei die im Streit stehende Maßnahme mitbestimmungspflichtig. Die Herausnahme aus dem Ampelkonto für den Zeitraum von einem Jahr infolge der individuellen Regelung vom 13. September 2005 bedeute, dass abweichend von § 5 Abs. 5 der Verwaltungsanordnung bei Überschreitung von 60 Stunden keine Vereinbarung zwischen Stadtamtmann F. und seiner Vorgesetzten getroffen werden müsse und der Antragsteller dementsprechend auch keine Mitteilung über das Zeitkonto erhalte. Der Antragsteller habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Dienststelle ihm die zur Zeiterfassung dienenden Bögen vorlege. Die Zeitnachweisbögen dienten allein der Kontrolle durch die Dienststelle im Einzelfall. Der Antragsteller könne hieraus kein Einsichtsrecht herleiten. Ein Mitbestimmungsrecht sei nicht gegeben. Der Mitbestimmungstatbestand nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG beziehe sich nur auf generelle Regelungen. Arbeitszeitregelungen seien nicht als Personalangelegenheit einzelner Beschäftigter, sondern als soziale Angelegenheit nur dann der Mitbestimmung unterworfen, wenn kollektive Interessen der Beschäftigten berührt seien. Der Dienstherr bzw. Arbeitgeber könne daher für einzelne Beschäftigte individuelle Regelungen treffen. Ansonsten würde dem Antragsteller bei Ausübung des Direktions- bzw. Weisungsrechts im Einzelfall ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Beteiligungsrecht zustehen. Auch der Umstand, dass in wenigen anderen Einzelfällen die Zustimmung des Antragstellers beantragt worden sei, mache die in Bezug auf Stadtamtmann F. getroffene Maßnahme nicht mitbestimmungspflichtig.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 insgesamt abgelehnt. Ein Auskunftsrecht ergebe sich aus § 60 i.V.m. § 59 Nr. 2 NPersVG nicht, weil die Beteiligte die Führung des Arbeitzeitkontos nicht im Interesse der Beschäftigten geregelt habe, sondern zu ihrer Kontrolle. Die Herausnahme des Stadtamtmanns F. aus § 5 Abs. 5 der Verwaltungsordnung verletze die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nicht. Ein Personalrat könne die Mitbestimmung nicht für einen einzigen Beschäftigten geltend machen. Eine Maßnahme sei nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG nur mitbestimmungspflichtig, wenn die Beschäftigten einer Dienststelle insgesamt oder zumindest Gruppen von Beschäftigten betroffen seien. Auch liege keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG vor, weil keine arbeitszeitabhängige Leistungsverdichtung gegeben sei.

Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 30. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Der Informationsanspruch des Antragstellers beziehe sich nicht lediglich auf dienststellenseitig beabsichtigte Maßnahmen, ihm stehe ein Informationsanspruch vielmehr auch für Maßnahmen zu, die er im Wege des Initiativrechts einleiten wolle. Er müsse wissen, wie das Zeitkonto von Stadtamtmann F. aussehe, um Entlastungsmaßnahmen beantragen zu können. Ein Einsichtsrecht stehe dem Antragsteller auch zur Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufgaben zu. Die Auffassung, die Bestimmung über die Führung von Zeitnachweisbögen sei keine zugunsten der Beschäftigten getroffene Regelung, treffe nicht zu. Die Zeiterfassung diene auch der Kontrolle, ob die in der Verwaltungsordnung festgelegten materiellen Arbeitszeitregelungen und die tariflichen bzw. gesetzlichen Arbeitszeitregelungen eingehalten würden. Dies seien Regelungen zugunsten der Beschäftigten. Der angegriffene Beschluss meine zu Unrecht, dass der Antragsteller keine Berechtigung habe, sein Mitbestimmungsrecht nur für einen einzelnen Beschäftigten geltend zu machen. Die Verwaltungsordnung gelte für sämtliche Beschäftigte. Würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffen, wäre die Beteiligte berechtigt, Schritt für Schritt einzelne Arbeitnehmer, im Ergebnis möglicherweise dann alle Arbeitnehmer, aus dem Geltungsbereich der Verwaltungsordnung insgesamt oder aus Teilregelungen herauszunehmen. Im Übrigen sei in § 64 Abs. 1 NPersVG ausdrücklich geregelt, dass der Personalrat gleichberechtigt bei allen Maßnahmen mitbestimme, die u.a. auch einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und

1. festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet war, dem Antragsteller Auskunft über den jeweiligen Stand des Zeitkontos des Stadtamtmanns E. F. zu geben,

2. festzustellen, dass die Herausnahme des Stadtamtmanns E. F. aus § 5 der Regelung der Verwaltungsordnung über die gleitende Arbeitszeit und die Zeiterfassung vom 31. März 2000 ohne Zustimmung des Antragstellers dessen Mitbestimmungsrechte verletzt hat.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Personalrat sei kein mit allgemeinen Aufsichtsbefugnissen ausgestattetes Kontrollorgan. Der Informationsanspruch bestehe nur insoweit, als ein Personalrat die Auskünfte für seine Aufgabenerledigung benötige und um seine Beteiligungsrechte wahrnehmen zu können. Ihm sei weder ein Mitbestimmungsrecht gegeben, noch bestehe ein Auskunftsrecht infolge der Überwachungsfunktion nach § 59 Nr. 2 NPersVG. Ein Mitbestimmungsrecht sei nicht gegeben, weil es um die Regelung eines Einzelfalles gehe. Eine individuelle Regelung für einen einzelnen Beschäftigten unterliege auch nicht aufgrund der Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG der Mitbestimmung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat zum Teil Erfolg.

1.

Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig. Zwar hat sich die Herausnahme des Stadtamtmanns F. aus der Regelung des § 5 Abs. 5 der Verwaltungsordnung vom 31. März 2000 mittlerweile durch Zeitablauf erledigt; sie sollte mit Wirkung vom 13. September 2005 für ein Jahr erfolgen (Bl. 67 d.A.). Auf diesen mittlerweile verstrichenen Zeitraum beziehen sich die Anträge. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gleichwohl gegeben. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 NPersVG geht es um die Klärung von Zuständigkeiten der Personalvertretung. Ein Bedürfnis für eine solche Klärung ist zunächst so lange gegeben, wie der tatsächliche Vorgang, der den Streit ausgelöst hat, noch nicht abgeschlossen ist. Ein Interesse an der gerichtlichen Erklärung ist aber auch dann anzuerkennen, wenn der streitgegenständliche Vorgang zwar abgeschlossen ist, aber zu erwarten ist, dass er sich wiederholt oder wenn in anderem Zusammenhang tatsächliche Vorgänge zu erwarten sind, bei denen sich die gleiche Rechtsfrage wiederum stellen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.01.1991 - 6 P 14.88 -, zit. nach juris). An dem für das gerichtliche Verfahren erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt es also nur dann, wenn der Vorgang, der das Verfahren ausgelöst hat, abgeschlossen ist und keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich ein gleichartiger Vorgang wiederholen oder sich die streitig gewesene Rechtsfrage den Verfahrensbeteiligten in anderem Zusammenhang erneut stellen wird (Dembowski/Ladwig/Sellmann, Personalvertretung Niedersachsen, Loseblattkommentar, Stand: März 2008, § 83 Rdnr. 68). Von einer solchen Situation ist hier nicht auszugehen. In der Vergangenheit wurden neben dem Stadtamtmann F. bereits zwei weitere Beschäftigte der Beteiligten aus der Regelung zum Ampelkonto herausgenommen. Zwar ist nicht absehbar, dass zur konkreten Realisierung des Projekts "Verkehrskataster" erneut derartige Maßnahmen des Beteiligten angedacht sind, in Anbetracht der in der Vergangenheit getroffenen Regelungen in Einzelfällen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbare Fragen wie diejenigen des anhängigen Beschlussverfahrens erneut zwischen den Beteiligten streitig sein werden. Vor diesem Hintergrund steht der Zeitablauf der im Hinblick auf den Stadtamtmann F. getroffenen Maßnahme der Zulässigkeit der gestellten Anträge nicht entgegen.

2.

Der Antrag zu 1. ist teilweise begründet; der Antrag zu 2. ist unbegründet. Der Antragsteller kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Beteiligten in dem im Tenor bezeichneten Umfang Auskunft über den Stand des Arbeitszeitkontos des Stadtamtmanns F. verlangen (dazu unten a)). Er hat indes keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Herausnahme von Stadtamtmann F. aus der Regelung des § 5 der Verwaltungsordnung vom 31. März 2000 ohne seine Zustimmung seine Mitbestimmungsrechte verletzt hat (dazu unten b)).

a) Ein Informationsanspruch des Antragstellers über den Stand des Arbeitszeitkontos des Stadtamtmanns F. bei Überschreitung von mehr als 60 Mehrarbeitsstunden folgt aus § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 59 Nr. 2 NPersVG. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NPersVG sind einzelne Personaldaten oder die listenmäßige Zusammenfassung von Personaldaten dem Personalrat zur Durchführung seiner Aufgaben vorzulegen oder zugänglich zu machen, soweit sie für beteiligungspflichtige Personalentscheidungen oder für die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben erforderlich sind. Zu den allgemeinen Aufgaben i.S.v. § 59 Nr. 2 NPersVG gehört es insbesondere, darauf zu achten, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Vereinbarungen nach § 81 NPersVG, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit es um Mehrarbeitsstunden des Stadtamtmanns F. im Bereich von über 60 Stunden geht:

aa) Zwar hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst zu Recht darauf abgestellt, dass die Bestimmung über die Führung von Zeitnachweisbögen regelmäßig nicht zugunsten der Beschäftigten getroffen ist, sondern ihrer Kontrolle dient, was wiederum Aufgabe des Dienststellenleiters oder der von ihm damit beauftragten Person ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (Beschl. v. 27.07.1983 - 6 P 42/80 -, zit. nach juris):

"Die Bestimmung der Dienstvereinbarung über die Führung von Zeitnachweisbogen hingegen ist keine zugunsten der Beschäftigten getroffene Regelung, sondern dient, wie auch der Oberbundesanwalt zutreffend hervorhebt, ihrer Kontrolle. Durch sie soll nämlich der Nachweis erbracht werden, dass sie bei der in begrenztem Umfang zulässigen individuellen Gestaltung ihrer Arbeitszeit die ihnen obliegende Arbeitsleistung zeitlich erbringen. Diese Kontrolle ist ebenso wie bei einer hinsichtlich ihres Beginns und Endes genau festgelegten täglichen Arbeitszeit Aufgabe des Dienststellenleiters oder der von ihm damit beauftragten Personen. Der Personalrat ist kein dem Dienststellenleiter übergeordnetes Organ; er kann diesen weder hinsichtlich der Erfüllung seiner Pflichten überwachen noch ihn allgemein zur Pflichterfüllung anhalten."

Der Kontrollzweck findet auch in § 10 Abs. 1 der Verwaltungsordnung der Beteiligten seinen Ausdruck, wonach eine personenbezogene Auswertung der im Rahmen der Zeiterfassung gesammelten Daten nur "zum Zwecke der Ermittlung und zur Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie zur Führung der Urlaubsdatei, Krankheitsdatei [...] und der Jubiläumslisten erfolgen [darf]". Dieser Zweck gilt jedoch nach der Ausgestaltung der Verwaltungsordnung nicht uneingeschränkt. Vielmehr ist nach § 5 Abs. 5 der Verwaltungsordnung bei über 60 Mehr- oder Minderarbeitsstunden eine Vereinbarung über den Stundenabbau oder -ausgleich zu treffen. Diese Vereinbarung ist dem Antragsteller zur Kenntnis zu bringen, was eine Mitteilung über den Stand des Arbeitszeitkontos einschließt. Damit misst die Verwaltungsordnung den Arbeitszeitkonten nicht lediglich den Zweck der Überwachung durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber zu. Dieser Zweck gilt zwar vorrangig, soweit sich Arbeitszeitkonten im Bereich von bis zu 60 Mehr- oder Minderarbeitsstunden bewegen (Ampelphasen "grün" und "gelb"). Wird dieser Bereich von Mehr- oder Minderarbeitsstunden überschritten (Ampelphase "rot"), kann sich der Zweck nicht mehr nur auf eine reine Kontrolle durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber beschränken, wenn dem Antragsteller die Ausgleichsvereinbarung und damit der Stand des Zeitkontos zur Kenntnis zu bringen ist. Die Verwaltungsordnung geht insoweit selbst von einem Informationsrecht des Antragstellers aus. In Bezug auf die hier betroffenen einzelnen Personaldaten kann sich ein solches nur aus § 59 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG ergeben, so dass der Antragsteller und die Beteiligte dafür voraussetzen müssen, dass die Kenntnisnahme der Daten zumindest für die Wahrnehmung allgemeiner Aufgaben des Antragstellers erforderlich ist. Dann aber kann ein darauf beruhendes Informationsrecht nicht für Konstellationen verneint werden, in denen in Bezug auf einzelne Beschäftigte die der Ampelphase "rot" zugrunde liegende Stundenzahl bereits überschritten ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein für einen Beschäftigten die Regelung des Ampelkontos gilt oder ob er davon ausgenommen ist. Wenn dem Antragsteller von der einschlägigen Verwaltungsordnung der Sache nach eine Überwachungsfunktion als allgemeine Aufgabe im Sinne des § 59 Abs. 2 Nr. 2 NPersVG zuerkannt wird - mithin also der Schutzzweck der alleinigen Kontrolle durch den Dienstherrn bzw. Arbeitgeber verlassen wird - kann ihm eine solche Überwachungsfunktion bei noch eklatanteren Überschreitungen der im Ampelkonto festgelegten Ampelphase "rot" nicht mehr abgesprochen werden. Nur durch die Information des Antragstellers über alle relevanten Überschreitungen kann dieser sich nämlich - im Rahmen seiner allgemeinen Aufgabenwahrnehmung - ein umfangreiches Bild machen.

bb) Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen einem Informationsanspruch des Antragstellers auch ohne Zustimmung des Stadtamtmanns F. nicht entgegen. § 60 Abs. 2 NPersVG enthält gegenüber dem allgemeinen Datenschutzrecht bereichsspezifische Datenschutzregelungen, die diesem vorgehen (vgl. zum Personalvertretungsrecht des Bundes: BVerwG, Beschl. v. 23.01.2002 - 6 P 5/01 -, zit. nach juris). Einschränkungen des Informationsrechts des Antragstellers in Bezug auf Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, können sich somit nur aus § 60 Abs. 2 NPersVG selbst ergeben. Daraus, dass in § 60 Abs. 2 Satz 2 NPersVG nur im Hinblick auf Personalakten das Erfordernis einer Zustimmung des Betroffenen geregelt ist, ergibt sich, dass im Übrigen eine Zustimmung des Betroffenen gerade nicht erforderlich ist, wenn die Voraussetzungen eines Informationsanspruchs nach § 60 Abs. 2 Satz 1 NPersVG - wie hier - gegeben sind.

b) Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Die von der Beteiligten mit Wirkung vom 13. September 2005 erfolgte Herausnahme des Stadtamtmanns F. aus § 5 Abs. 5 der Verwaltungsordnung unterliegt nicht der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung. Der in Betracht kommende Beteiligungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG greift entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht durch. Nach der genannten Bestimmung bestimmt der Personalrat bei Regelungen über die gleitende Arbeitszeit oder die langfristige ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit mit. Dieser Mitbestimmungstatbestand wurde durch Art. 8 Nr. 2 des 3. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1997 (Nds. GVBl. S. 528) in das Personalvertretungsgesetz eingeführt und steht im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Verankerung des "Sabbatjahres" und des "Ansparmodells" in § 80 Abs. 4 und 5 NBG. Die gegenüber Stadtamtmann F. getroffene Maßnahme entspricht dem "Ansparmodell", also einer auf Antrag erfolgten langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit im Rahmen eines freiwilligen Arbeitszeitkontos i.S.v. § 80 Abs. 5 NBG und § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten - Nds. ArbZVO -. Zwar wurde die Maßnahme nicht als freiwilliges Arbeitszeitkonto i.S.d. § 80 Abs. 5 NBG, § 8a ArbZVO bezeichnet, sie entspricht jedoch von ihrem Regelungscharakter in Bezug auf den einzelnen betroffenen Beschäftigten einer solchen Maßnahme und unterliegt damit den insoweit geltenden personalvertretungsrechtlichen Bestimmungen. § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG, nach dem eine Regelung über die langfristige ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit der Mitbestimmung unterliegt, betrifft jedoch nicht einzelfallbezogene Entscheidungen des Dienstherrn, sondern nur generelle Regelungen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

aa) Dafür, dass § 66 Abs. 1 Nr. 1 NPersVG keine einzelfallbezogenen Entscheidungen erfasst, spricht der systematische Zusammenhang dieses Mitbestimmungstatbestandes mit der Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 21 NPersVG. Diese Regelung ist gleichzeitig mit der Einführung des "Sabbatjahres" und des "Ansparmodells" und der Verankerung des Mitbestimmungstatbestandes des § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG eingeführt worden. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 21 NPersVG unterliegt die Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung. Eine individualbezogene Maßnahme, die den Abbau von angesparter Arbeitszeit betrifft, unterliegt also im Falle einer beabsichtigten ungünstigen Regelung für den Betroffenen der Mitbestimmung des Personalrats. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Antrag auf Ausgleich der angesparten Arbeitszeit durch eine vollständige Freistellung vom Dienst für einen bestimmten Zeitraum (§ 80 Abs. 5 Satz 5 NBG) abgelehnt werden soll. Aus dem Umstand, dass ausdrücklich Ablehnungsanträge in Bezug auf beantragte Ausgleichsmaßnahmen auch im Einzelfall der Mitbestimmung unterliegen, kann zugleich gefolgert werden, dass der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr.1 Buchst. b NPersVG gerade keine einzelfallbezogenen Regelungen im Blick hat und daher nicht bei individuellen Entscheidungen greifen kann.

Eine gegenteilige Sichtweise, die den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG auch bei Individualentscheidungen für eröffnet hielte, würde zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass eine Einzelfallregelung über die langfristige ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit der uneingeschränkten Mitbestimmung unterläge, während im Hinblick auf die Individualentscheidung der Ablehnung eines Antrags auf den regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit hingegen lediglich eine eingeschränkte Mitbestimmung gegeben wäre: Nach § 72 Abs. 4 bzw. 107d Abs. 4 NPersVG hat nämlich die Entscheidung der Einigungsstelle in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 NPersVG sowie § 67 NPersVG lediglich einen empfehlenden Charakter für die oberste Dienstbehörde, die sodann endgültig entscheidet, während in den Fällen des § 66 NPersVG die Entscheidung der Einigungsstelle für die Beteiligten nach § 72 Abs. 5 bzw. 107d Abs. 5 NPersVG bindend ist. Letztlich handelt es sich indessen bei der Individualentscheidung über die ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit und deren späteren Ausgleich um einen einheitlichen Gesamtvorgang, denn jeder Ansparphase folgt zu einem späteren Zeitpunkt eine Abbauphase. Es wäre widersprüchlich, wenn dieser einheitliche Gesamtvorgang in seinen einzelnen Phasen unterschiedlich stark ausgeprägten Mitbestimmungsrechten des Personalrates unterliegen würde. Bereits dieser Zusammenhang spricht dafür, dass Individualentscheidungen in Bezug auf die ungleichmäßige Verteilung von Arbeitszeit nur hinsichtlich des Ausgleichsaspektes gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 21 bzw. Abs. 2 Nr. 18 NPersVG einer Mitbestimmung unterliegen und diese Mitbestimmungstatbestände im Hinblick auf Individualentscheidungen abschließend sind, so dass es in § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG nicht um Einzelfälle, sondern um allgemeine, kollektive Grundsätze und Regelungen gehen kann (so ausdrücklich auch: Bieler/Müller-Fritzsche, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, 11. Aufl., § 66 Rdnr. 15).

bb) Auch ungeachtet dieses systematischen Zusammenhangs im niedersächsischen Landesrecht greift der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b nicht bei individuellen Entscheidungen ein (vgl. dazu Dembowski u.a., a.a.O., § 26 Rdnr. 28e). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greifen arbeitszeitbezogene Mitbestimmungstatbestände nur bei generellen Regelungen ein. Eine solche generelle Regelung bzw. ein kollektiver Tatbestand liegt immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt (BVerwG, Beschl. v. 12.08.2002 - 6 P 17/01 -, zit. nach juris). Zum insoweit vergleichbaren Mitbestimmungstatbestand der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es in seiner neueren Rechtsprechung zur arbeitszeitbezogenen Mitbestimmung auf den Gesichtspunkt des kollektiven Tatbestandes abgestellt und nicht mehr auf einer generellen Maßnahme in dem Sinne bestanden habe, dass es sich um eine Überstundenanordnung handeln muss, die sich an alle Beschäftigten der Dienststelle oder eine Gruppe von ihnen richten muss. Seine gegenteilige Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich aufgegeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.09.2005 - 6 P 1/05 -, zit. nach juris). Diesem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts folgend ist eine differenzierende Betrachtungsweise zum Zweck und zu den Auswirkungen einer einzelnen Maßnahme für die Frage erforderlich, ob eine generelle Regelung im Rahmen eines arbeitszeitbezogenen Mitbestimmungstatbestandes anzunehmen ist, wobei die Zahl der Betroffenen lediglich Indizwirkung hat. Bei der Anordnung von Überstunden ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, das die Mitbestimmung unter dem Gesichtspunkt des kollektiven Tatbestandes auch dann eingreifen könne, wenn sich die Anordnung lediglich an zwei Beschäftigte richtet (BVerwG, Beschl. v. 12.09.2005, a.a.O.). Die Annahme eines kollektiven Tatbestandes erscheint demnach auch nicht von vornherein als ausgeschlossen, wenn sich eine konkrete Maßnahme - wie hier - nur an einen Beschäftigten richtet. Selbst wenn man aber einen kollektiven Tatbestand in dieser Situation für möglich hält, ist ein solcher in Bezug auf die Herausnahme des Stadtamtmanns F. aus dem Ampelkonto nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Eine Maßnahme, die die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und individuellen Wünschen des Einzelnen in genereller Weise berühren würde, liegt nämlich nicht vor. Die mit Stadtamtmann F. vereinbarte Herausnahme aus dem Ampelkonto sollte zeitlich beschränkt und projektbezogen erfolgen, ohne dass daraus Folgemaßnahmen erwachsen sollten, die sich zu Lasten der übrigen Beschäftigten auswirken konnten. Vielmehr wurde mit der Vereinbarung einem akuten personellen Engpass begegnet, die anderweitige Maßnahmen zu Lasten anderer Beschäftigter entbehrlich werden ließ. Vor diesem Hintergrund war auch keine "Aushöhlung" der in der Verwaltungsordnung getroffenen Regelungen zu befürchten, die sich auf andere Beschäftigte hätte auswirken können.

cc) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers weder aus § 64 Abs. 1 NPersVG noch aus der Verwaltungsordnung der Beteiligten:

Der Antragsteller geht fehl in der Annahme, dass aus § 64 Abs. 1 NPersVG durch die dortige Nennung von Maßnahmen in Bezug auf einzelne Beschäftigte davon auszugehen sei, dass auch der Mitbestimmungstatbestand des § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b NPersVG einschlägig sein müsse, wenn nur einzelne Beschäftigte betroffen sind. Die Generalklausel des § 64 Abs. 1 NPersVG ist nicht dahingehend zu verstehen, dass jeder Beteiligungstatbestand, der der Sache nach lediglich kollektive Tatbestände erfasst, gleichzeitig auch bei lediglich individuellen Maßnahmen Anwendung findet. Vielmehr ist die Aufzählung in § 64 Abs. 1 NPersVG darauf bezogen, dass in den einzelnen Mitbestimmungskatalogen sowohl personelle Einzelmaßnahmen, als auch allgemeine Regelungen aufgezählt sind. Ein gegenteiliges Verständnis würde der Sperrwirkung des § 64 Abs. 3 Satz 2 NPersVG, wonach die §§ 65 bis 67 und 75 NPersVG die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend regeln, widersprechen.

Auch die Auffassung des Antragstellers, bereits die Verwaltungsordnung der Beteiligten führe zu dem zwingenden Schluss, dass Ausnahmen für einzelne Beschäftigte von den dortigen Regelungen nur mit Zustimmung des Antragstellers zulässig seien, trifft nicht zu. Zwar enthält die Verwaltungsordnung keinen Tatbestand, der einzelfallbezogene Ausnahmen von den dortigen arbeitszeitbezogenen Regelungen zulassen würde. Die Verwaltungsordnung kann indessen nicht höherrangige gesetzliche Regelungen verdrängen. Um solche höherrangigen Regelungen handelt es sich etwa bei den §§ 80 Abs. 4 und Abs. 5 NBG ("Sabbatjahr" und "Ansparmodell"). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsordnung den Ausschluss derartiger gesetzlicher Regelungen bezweckt hat. Vielmehr lässt sich aus der Nichtregelung von Ausnahmen nur der Schluss ziehen, dass gesetzlich vorgesehene Alternativregelungen nicht etwa unzulässig werden sollten. Da die Herausnahme des Stadtamtmanns F. aus der Regelung zum Ampelkonto eine dem § 80 Abs. 5 NBG vergleichbare Maßnahme darstellt, die gesetzlich vorgesehen ist, kann die Verwaltungsordnung dem nicht entgegenstehen. Wollte man dies anders sehen, bestünde im Übrigen auch kein Raum für die vom Antragsteller vertretene Sichtweise, dass Abweichungen von der Verwaltungsordnung jedenfalls mit Zustimmung des Antragstellers zulässig seien. Vielmehr wären solche Abweichungen mangels eines vorgesehenen Ausnahmetatbestandes nicht möglich. Auch deshalb verbietet sich ein Verständnis der Verwaltungsordnung dahingehend, dass Ausnahmen von ihrem Inhalt nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich seien.

Ende der Entscheidung

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