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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 18 LP 5/07
Rechtsgebiete: BPersVG, NPersVG
Vorschriften:
BPersVG § 9 Abs. 4 | |
NPersVG § 58 Abs. 4 |
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des mit dem Beteiligten zu 1 kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses.
Der Beteiligte zu 1 wurde bei der Antragstellerin von August 2003 bis zur erfolgreich bestandenen Prüfung am 27. Juni 2006 zum Verwaltungsfachangestellten ausgebildet. Im März 2004 ist er dort zum Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt worden. Im März 2006 wurde er nicht wiedergewählt.
Mit Schreiben vom 21. März 2006 teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 1 mit, dass nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses beabsichtigt sei, ihn für ein Jahr weiter zu beschäftigen. Eine Übernahme in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis komme nicht in Betracht. Unter dem 30. März 2006 beantragte der Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf seine Mitgliedschaft bei der Beteiligten zu 3 eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Beendigung seiner Ausbildung.
Die Antragstellerin hat mit dem am 29. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht Stade eingegangenen Antrag vom 26. Mai 2006 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zunächst beantragt, gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NPersVG festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 nicht begründet wird. Diesen Antrag hat die Städtische Oberrätin K. als Leiterin des Fachbereichs 1 - Verwaltungsdienste - "im Auftrag" unterzeichnet. Eine unbefristete Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 sei der Antragstellerin nicht zuzumuten. Neueinstellungen könnten nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen eine spezielle Ausbildung vorausgesetzt werde, etwa im Bereich der technischen Berufe. Im Bereich der allgemeinen Verwaltung seien alle Arbeitsplätze besetzt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
das gemäß § 58 NPersVG begründete Arbeitsverhältnis zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1 aufzulösen.
Die Beteiligten haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Auflösungsantrag sei nicht wirksam gestellt worden; denn die Antragsschrift sei nicht vom Oberbürgermeister, sondern von einer städtischen Bediensteten und insoweit auch nicht mit dem Zusatz "in Vertretung", sondern lediglich "im Auftrag" unterzeichnet worden. Eine Vollmacht für Frau K. habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. Im Übrigen sei die unbefristete Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 der Antragstellerin auch zumutbar, weil geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stünden.
Mit Beschluss vom 29. März 2007 hat das Verwaltungsgericht das gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1 begründete Arbeitsverhältnis aufgelöst. Der Auflösungsantrag sei in einer dem Arbeitgeber des Beteiligten zu 1 zurechenbaren Weise gestellt worden. Zwar könne der Auflösungsantrag nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung nur von einer zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugten Person gestellt werden. Diese Erwägungen seien auf den vorliegenden Fall jedoch nicht übertragbar. Die Verwaltung der Antragstellerin sei derart übersichtlich, dass bei einem Auflösungsantrag aus dem Fachbereich "Verwaltungsdienste Personalwesen" kein Zweifel an der Herkunft des Schreibens und der Absicht des Arbeitgebers bestehen könne. Der zusätzliche Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung sei bloße Förmelei, zumal der Beteiligte zu 1 zu keinem Zeitpunkt erklärt habe, Zweifel an der Absicht seines Arbeitgebers zu haben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister der Antragstellerin der Städtischen Oberrätin K., die den das Beschlussverfahren einleitenden Antrag unterschrieben habe, Generalterminsvollmacht erteilt und sie damit ermächtigt habe, die Stadt gerichtlich zu vertreten. Frau K. nehme nach den vorgelegten Organisationsplänen die Funktion der "Personalchefin" der Antragstellerin wahr. Der Antrag sei auch in der Sache begründet, weil der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 nicht zugemutet werden könne. Ein freier Arbeitsplatz sei im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhanden gewesen. Insoweit wird auf die weiteren Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 27. Juni bzw. am 3. Juli 2007 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 1 und 3 am 11. Juli 2007 Beschwerde eingelegt und diese am 31. Juli 2007 begründet: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer Wirksamkeit des Auflösungsantrages ausgegangen. Weder sei der Antrag vom Oberbürgermeister der Antragstellerin gestellt worden, noch habe dieser die Städtische Oberrätin K. bevollmächtigt. Jedenfalls sei eine schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt worden. Die Frau K. erteilte Generalterminsvollmacht reiche nicht aus; denn eine Terminsvollmacht unterscheide sich von einer Vollmacht zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Zur Antragstellung bedürfe es einer speziellen Ermächtigung, die sich gerade auf das Recht aus § 9 Abs. 4 BPersVG beziehe. Folgerichtig sei der Auflösungsantrag von Frau K. auch nur "im Auftrag" und nicht "in Vertretung" unterzeichnet worden. Die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 sei für die Antragstellerin im Übrigen auch zumutbar, weil eine geeignete Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt zur Verfügung gestanden habe.
Die Beteiligten zu 1 und 3 beantragen,
den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Auflösungsantrag der Antragstellerin abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erwidert: Der Auflösungsantrag sei wirksam gestellt worden. Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG seien von demjenigen zu stellen, der den Arbeitgeber gerichtlich zu vertreten habe. Dies sei nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NGO der Bürgermeister, der einem Bediensteten Vollmacht erteilen könne. Die Zeichnung "im Auftrag" schade in diesem Zusammenhang nicht. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend eine ausreichende Bevollmächtigung der Städtischen Oberrätin K. angenommen. Sie sei Leiterin des Fachbereichs 1 - Verwaltungsdienste - und für alle Personalangelegenheiten der Angestellten der allgemeinen Verwaltung und für die Führung von Rechtsstreitigkeiten in Personalangelegenheiten zuständig. Mit der internen Sachbearbeitungs- und Entscheidungsbefugnis sei zugleich eine "externe Vertretungsmacht" verbunden. Zwar sei ein auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellender Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Aufgabengliederungs- und Geschäftsverteilungsplan der Antragstellerin nicht ausdrücklich erwähnt. Das sei auch nicht erforderlich. Seinem Wesen nach stelle ein solcher Antrag eine Rechtsstreitigkeit in einer Personalangelegenheit dar, weil er in seinem Kern die als arbeitsrechtlich zu bewertende Beziehung zwischen der Antragstellerin als Arbeitgeberin und dem Jugend- und Auszubildendenvertreter als Arbeitnehmer betreffe. Der Oberbürgermeister habe durch den Aufgabengliederungs- und Geschäftsverteilungsplan Frau K. zur gerichtlichen Geltendmachung des Antrags nach § 9 Abs. 4 BPersVG bevollmächtigt. Im Übrigen habe bei dem Beteiligten zu 1 kein Zweifel an der Herkunft des gestellten Antrages und der Absicht der Antragstellerin entstehen können und habe auch zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin und der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragstellerin auf Auflösung des gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses zu Unrecht stattgegeben. Im vorliegenden Verfahren fehlt es bereits an einer ordnungsgemäßen Vertretung des Arbeitgebers des Beteiligten zu 1.
Feststellungs- oder Auflösungsanträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG, der nach § 107 Satz 2 BPersVG entsprechend für die Länder gilt - Wiederholung in § 58 Abs. 4 NPersVG -, müssen vom "Arbeitgeber" gestellt werden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG nicht begründet wird, oder 2. das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Der Antrag auf Auflösung des aufgrund der gesetzlichen Fiktion des § 9 Abs. 2 BPersVG hier begründeten Arbeitsverhältnisses ist vom "Arbeitgeber" zu stellen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung ist ersichtlich, dass innerhalb der zweiwöchigen Ausschlussfrist eine verantwortliche Entscheidung desjenigen vorliegen muss, der den Arbeitgeber gerichtlich vertritt. Die besondere Regelung, dass - anders als in § 7 BPersVG - hier dem Arbeitgeber ein materiell wirksames Gestaltungsklagerecht anheim gegeben ist, bedeutet für den Jugend- und Auszubildendenvertreter eine zusätzliche Sicherheit. Der zu der gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers Befugte soll selbst die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung des dem Schutzbereich des § 9 Abs. 4 BPersVG unterliegenden Jugend- und Auszubildendenvertreters treffen oder zurechenbar vertreten müssen. Nicht nur die Antragstellung zur Ausübung des Gestaltungsklagerechts, sondern auch die damit unlösbar verbundene Willensbildung hinsichtlich der Frage der Weiterbeschäftigung soll bei einem Verantwortungsträger liegen, der zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist. Durch die Setzung der Zwei-Wochen-Frist soll der solchermaßen Berechtigte in angemessener Zeit zu einer verantwortlichen Entscheidung gezwungen werden. Der für den Jugend- und Auszubildendenvertreter und die Dienststelle gleichermaßen wenig zuträgliche Schwebezustand hinsichtlich der Dauer des nach § 9 Abs. 2 BPersVG fingierten Arbeitsverhältnisses soll auf verlässlicher Grundlage möglichst schnell beendet werden. Spätestens zwei Wochen nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses soll der betroffene Jugendliche Sicherheit über die verantwortlich entschiedenen Absichten seines Arbeitgebers haben (BVerwG, Beschl. v. 18.9.1996 - 6 P 16.94 -, Buchholz 250, § 9 BPersVG Nr. 14). Für den Arbeitgeber handelt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG allein derjenige, der ihn gerichtlich zu vertreten hat. Nur wer zur gerichtlichen Vertretung befugt ist, kann beim Verwaltungsgericht Anträge nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG stellen (st. Rspr., vgl. BVerwGE 119, 270, 272 m.w.N.; Senatsbeschluss v. 28.11.2007 - 18 LP 11/05 -).
Arbeitgeber des Beteiligten zu 1 ist die Stadt Cuxhaven, die Antragstellerin. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NGO vertritt der Bürgermeister die Gemeinde nach außen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Der Antrag vom 29. Mai 2006 (Schriftsatz vom 26.5.2006) ist nicht vom Oberbürgermeister der Stadt Cuxhaven unterzeichnet worden, sondern von der Städtischen Oberrätin K., der Leiterin des dortigen Fachbereichs 1 - Verwaltungsdienste -. Diese hat den Schriftsatz auch nicht mit dem Zusatz einer Vertreterin "in Vertretung" unterschrieben, sondern lediglich "im Auftrag". Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass die Städtische Oberrätin K. nicht vertretungsberechtigt war, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG bzw. § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG einzuleiten. Zwar kann der (Ober-) Bürgermeister, der die Stadtverwaltung leitet und beaufsichtigt, seine Vertretungsbefugnis im Rahmen der Geschäftsverteilung auf einen Vertreter delegieren (§ 63 Abs. 3 NGO). Die Nrn. 15.01.02 und 15.01.03 des Aufgabengliederungs- und Geschäftsverteilungsplans der Antragstellerin vom 20. März 2002 und die Arbeitsplatzbeschreibung der Fachbereichsleiterin, auf die sich die Antragstellerin insoweit bezieht, enthalten aber entgegen ihrer Auffassung keine Delegation der Befugnis, einen Antrag nach § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellen.
Nach Nr. 15.01.03 des Plans unterfallen dem Fachbereich 1 zwar die Personalangelegenheiten der Angestellten der allgemeinen Verwaltung und nach der Nr. 15.01.02 die Führung von Rechtsstreitigkeiten in Personalangelegenheiten. Der Aufgabengliederungs- und Geschäftsverteilungsplan nimmt insoweit aber lediglich eine verwaltungsinterne Aufgabenzuweisung vor, ohne eine verbindliche Aussage darüber zu treffen, dass dem jeweiligen Fachbereichsleiter die weisungsunabhängige Personalentscheidung über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters und die selbständige Einleitung des Gestaltungsklageverfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG zugewiesen wäre, also weder dem zuständigen Dezernenten noch dem Oberbürgermeister vorbehalten ist. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die behördeninterne Stellung als Leiter des Personalbereichs zur eigenständigen Ausübung des Gestaltungsklagerechts des "Arbeitgebers" im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG nicht ermächtigt. Angesichts der Bedeutung der Wahrnehmung des Rechts aus § 9 Abs. 4 BPersVG bedarf es vielmehr in jedem Fall einer speziellen Bevollmächtigung, die sich gerade auf das Recht aus § 9 Abs. 4 BPersVG bezieht (Senatsbeschluss vom 17.2.1999 - 18 L 2264 u. 2271/97 -; Nds. OVG, Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes, Beschl. v. 12.10.2005 - 17 LP 1/04 -; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 A 408/01. PvL -, juris).
Aus der Aufgabenzuweisung "Führung von Rechtsstreitigkeiten in Personalangelegenheiten" (Geschäftsverteilung) bzw. "Prozessvertretung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten" (Arbeitsplatzbeschreibung) lässt sich die erforderliche Bevollmächtigung zur Einleitung eines Verfahrens nach § 9 Abs. 4 BPersVG ebenfalls nicht herleiten. Die besondere Ausgestaltung des Gestaltungsklagerechts verlangt, am Erfordernis einer speziellen Bevollmächtigung festzuhalten, wenn sowohl die Entscheidung des Arbeitgebers auf Aufhebung des Arbeitsverhältnisses als auch dessen gerichtliche Vertretung vom Dienststellenleiter auf ihm unterstellte Bedienstete delegiert werden sollen. Einen anderen Sachverhalt betrifft der Beschluss des OVG Münster vom 25. Oktober 2001 - 1 A 408/01.PvL -, auf den sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang beruft; denn dort ging es um die Delegation der Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der nachgeordneten Behörden von der obersten Landesbehörde auf die Bezirksregierungen. Davon sollten nach Auffassung des OVG Münster auch "Arbeitsstreitigkeiten" erfasst werden, wobei das Gericht aber ausdrücklich eingeräumt hat, dass Anträge nach § 9 Abs. 4 BPersVG vom Begriff der "Arbeitsstreitigkeiten" nicht unmittelbar erfasst werden. Abgesehen davon ist in dem hier maßgeblichen Aufgabengliederungs- und Geschäftsverteilungsplan der Antragstellerin von "Arbeitsstreitigkeiten" auch nicht die Rede.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass mit der internen Sachbearbeitungs- und Entscheidungsbefugnis zugleich eine "externe Vertretungsmacht" verbunden ist (Gern, Deutsches Kommunalrecht, 1. Aufl., S. 207), so erfordern die Besonderheiten des Gestaltungsklageverfahrens die Vorlage der schriftlichen Vollmacht innerhalb der für dessen Einleitung nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG geltenden Zwei-Wochen-Frist. Dies wäre zwar entbehrlich hinsichtlich des Aufgabengliederungs- und Geschäftsverteilungsplans; denn dieser ist im Mitteilungsblatt für die Stadtverwaltung Cuxhaven am 25. März 2002 veröffentlicht worden. Jedenfalls fehlt es hier an einer rechtzeitigen Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung vom 7. Mai 2004, so dass eine wirksame Antragstellung selbst dann zu verneinen wäre, wenn die Regelungen der Geschäftsverteilung in Verbindung mit der Arbeitsplatzbeschreibung als materiell hinreichende Bevollmächtigung der Städtischen Oberrätin K. angesehen werden könnten.
Unsicherheiten über die wirksame Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) für den Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht hinnehmbar. Die erforderliche ausdrückliche Bevollmächtigung für das Gestaltungsklageverfahren und die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine "bloße Förmelei". Auch kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die "Übersichtlichkeit der Verwaltungseinheit" an. Auch in einer kleinen Verwaltungseinheit ist es für den Auszubildenden keineswegs offensichtlich, ob ein Bediensteter - und sei es auch der "Personalchef" - eigenverantwortlich anstelle des (Ober-)Bürgermeisters über die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters entscheidet und ihm die erforderliche Vollmacht für die gerichtliche Vertretung erteilt worden ist. Abgesehen davon handelt es sich bei der Antragstellerin um eine große selbständige Stadt (§ 10 Abs. 2 NGO) mit entsprechend umfangreichen Verwaltungseinrichtungen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Antragstellerin reicht auch die der Städtischen Oberrätin K. erteilte Generalterminsvollmacht nicht aus. Diese berechtigt lediglich zur Vertretung des Oberbürgermeisters bei Gerichtsterminen in der mündlichen Verhandlung oder der öffentlichen Anhörung, nicht aber zur Einleitung personalvertretungsrechtlicher Beschlussverfahren nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG (vgl. Senatsbeschluss v. 28.11.2007 - 18 LP 11/05 -; OVG Münster, Beschl. v. 25.10.2001 - 1 A 408/01 PvL -, juris).
Nach allem hat die Beschwerde Erfolg, so dass offen bleiben kann, ob die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1 der Antragstellerin zumutbar war.
Ende der Entscheidung
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