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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.2003
Aktenzeichen: 2 LA 2953/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 II Nr 1
VwGO § 124 II Nr 2
VwGO § 124 II Nr 5
VwGO § 124 a
VwGO § 144 IV
VwGO § 194 I Nr 1
VwGO § 86 I HS 2
VwGO § 87 b
Beruft sich ein Beteiligter im Zulassungsverfahren wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf neue Tatsachen, die er ohne weiteres in das erstinstanzliche Verfahren hätte einführen können, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Gründe:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2001 zuzulassen, in dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Verbesserung der der Klägerin unter dem 1. Oktober 1998 mit dem Gesamturteil "befriedigend" erteilten Regelbeurteilung abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg; denn die für eine Berufungszulassung geltend gemachten Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 (Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), Nr. 2 (Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache) und Nr. 5 VwGO a. F. (Vorliegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels) greifen nicht durch. (Da die mündliche Verhandlung am 29. Mai 2001 und damit vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, findet nach § 194 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - i. d. F. d. Bek. v. 19.3.1991, BGBl. I S. 686, zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2001, BGBl. I S. 3987 - die bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesene Fassung der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO a. F. - Anwendung.)

1. Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO a. F. bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO a. F.) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 - , NdsVBl. 1997, 282 ; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124 a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (Schenke, aaO; vgl. auch Bader, NJW 1998, 409(410) ). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 - , DVBl. 2000, 407)

1.1 Wird - wie hier zunächst benannt - der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F.) geltend gemacht, so ist für dessen Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2002, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124). Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - , DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

1.2 Nach diesem Maßstab ist es der Klägerin nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (klageabweisenden) Urteils vom 29. Mai 2001 hervorzurufen.

1.2.1 Allerdings ergibt sich der Misserfolg des Zulassungsbegehrens der Klägerin nicht bereits - wie die beklagte Behörde meint - aus einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis für die von der Klägerin letztlich erstrebte Verbesserung der ihr unter dem 1. Oktober 1998 erteilten dienstlichen Beurteilung. Zwar müsste in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO der Zulassungsantrag der Klägerin - ohne Prüfung der von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe - abgelehnt werden, wenn sich bereits im Zulassungsverfahren das angefochtene (klageabweisende) Urteil aus anderen Gründen, wozu auch die Unzulässigkeit der Klage infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses gehört, zweifelsfrei als richtig erweisen würde (vgl. Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNr. 72 zu § 124 a m. w. Nachw.), entgegen der Ansicht der beklagten Behörde kann der Klägerin aber ein Rechtsschutzbedürfnis an der von ihr erhobenen Klage nicht abgesprochen werden. Auch wenn die Klägerin nach ihrer zum 6. Februar 2003 beendeten Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Abschn. III. Nr. 1.3.1 der Beurteilungsrichtlinien (RdErl. des Nds. Finanzministeriums v. 30.10.1989 - Richtl. 1989 -) im Sommer 2003 erneut zu beurteilen sein wird und wenn es sich von selbst versteht, dass für die weitere berufliche Karriere der Klägerin den aktuellen Beurteilungen die entscheidende Bedeutung beizumessen sein wird, bedeutet dies nicht, dass die umstrittene Beurteilung vom 1. Oktober 1998 nunmehr bedeutungslos geworden wäre. Gerade bei großen Verwaltungen wie der Finanzverwaltung ist es angesichts der Vielzahl von Beamtinnen und Beamten insbesondere im mittleren Dienst durchaus möglich, dass zahlreiche Beamtinnen und Beamte bei einer aus Anlass einer Bewerbung um ein Beförderungsamt erstellten Beurteilung dasselbe Gesamturteil erzielen. In diesem Falle ist der Dienstherr gezwungen, seine Beförderungsentscheidung an sog. Hilfskriterien auszurichten, zu denen auch die bisherige Leistungsentwicklung und damit frühere Beurteilungen gehören. Es ist daher keineswegs ausgeschlossen, dass die für die Klägerin unter dem 1. Oktober 1998 erteilte Beurteilung in einem späteren Bewerbungsverfahren der Klägerin noch Bedeutung erlangen kann (vgl. auch Senat, Urt. v. 2.2.1997 - 2 L 2818/96 -), weshalb die Klägerin auch heute noch ein Rechtschutzbedürfnis dafür zur Seite steht, eine Verbesserung des Gesamturteils der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 zu erstreiten.

1.2.2 Dem Vorbringen der Klägerin kann aber nicht entnommen werden, an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2001 bestünden ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. .

1.2.2.1 Soweit die Klägerin für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend macht, die "streitbefangene Beurteilung <sei> unter Zugrundelegung leistungsfremder Gesichtspunkte zustande gekommen, <auch> hätten ausschließlich sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt", und sich hierzu auf eine von ihr unter dem 13. Januar 1999 gefertigte Notiz über ein mit ihrem damaligen Sachgebietsleiter geführtes Gespräch bezieht, fehlt es bereits an der erforderlichen (s. § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO a. F. ) Darlegung des Zulassungsrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. . Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die fragliche Gesprächsnotiz noch am selben Tage, d. h. am 13. Januar 1999 gefertigt hat; denn die Gesprächsnotiz wird mit den Worten eingeleitet, die Klägerin habe "heute, am 13.01.1999" ein Gespräch über ihre Beurteilung (vom 1. Oktober 1998) mit ihrem damaligen Sachgebietsleiter D. geführt. Im Übrigen wird ein Gedächtnisprotokoll ("Gesprächsnotiz") über eine mit einem Vorgesetzten geführte (wichtige) Unterredung sinnvoller Weise unmittelbar nach dem Gespräch angefertigt werden. Ist die Gesprächsnotiz aber bereits am 13. Januar 1999 von der Klägerin erstellt worden und damit sogar noch vor dem durch die Einlegung einer Beschwerde am 19. Januar 1999 in Gang gesetzten Verwaltungsverfahren um die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Oktober 1998, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin diese nach ihrer Ansicht wichtige Gesprächsnotiz, mit der sachfremde Erwägungen und leistungsfremde Einflüsse bei der Erstellung der Beurteilung - ein Vorwurf der von der Klägerin bereits im Verwaltungsverfahren und dem sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erhoben worden war - belegt werden sollen, erst in das Berufungszulassungsverfahren und zumindest nicht bereits in das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeführt hat. Eine Erklärung für diese Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. HS VwGO, die gerade für die in die Sphäre der Klägerin fallenden Ereignisse und Tatsachen wie hier die von der Klägerin selbst erstellte Gesprächsnotiz besteht (vgl. Schenke, aaO, RdNr. 11 zu § 86 m. w. Nachw.), ist die Klägerin schuldig geblieben. Es muss daher angenommen werden, dass es der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Gesprächsnotiz bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

Verhält es sich aber so, hätte also die Klägerin ohne weiteres die erst im Berufungszulassungsverfahren geltend gemachten neuen Tatsachen - die Gesprächsnotiz vom 13. Januar 1999 und den hierauf aufbauenden Vortrag - bereits im erstinstanzlichen Verfahren anbringen können (und sinnvoller Weise auch anbringen müssen), so fehlt es in Bezug auf diese Tatsachen an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. mit der Folge, dass der Vortrag der Klägerin insoweit für den Senat im Zulassungsverfahren unbeachtlich ist (ebenso: OVG NW, Beschl. v. 9.6.1997 - 15 E 444/97 -, DVBl. 1997, 1337(1338)). Das Zulassungsverfahren soll nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung und einer Verkürzung der gerichtlichen Bearbeitungszeiten der Entlastung der Rechtsmittelgerichte dienen. Im Regelfall soll daher im Gegensatz zu dem vor dem 1. Januar 1997 bestehenden Rechtszustand in Hauptsacheverfahren eine Tatsacheninstanz für die Gewährung effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ausreichen; eine zweite Tatsacheninstanz (vor den Berufungsgerichten) soll nur in solchen Verfahren - durch eine Zulassung der Berufung - eröffnet werden, "in denen eine Überprüfung der Entscheidung erster Instanz von der Sache her notwendig ist" (Amtl. Begründung, BT-Drucks. 13/3993, S. 13 - Nr. 15, zu § 124 des Entwurfs). Der Gesetzgeber hat daher in dem dem Berufungsverfahren vorgeschalteten Berufungszulassungsverfahren "im Interesse der Entlastung der Berufungsinstanz" (Amtl. Begründung, aaO, Nr. 16, zu § 124 a des Entwurfs) einen Begründungszwang mit Darlegungserfordernis eingeführt und im Übrigen eine Berufungszulassung von dem Vorliegen enumerativ in § 124 Abs. 2 VwGO a. F. aufgeführter Zulassungsgründe abhängig gemacht. Der Filterfunktion des Zulassungsverfahrens würde es aber widersprechen, wenn es einem Prozessbeteiligten gestattet würde, neuen Tatsachenvortrag, der in seine Sphäre fällt und den er unter Verstoß gegen seine prozessuale Mitwirkungspflicht nicht in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hat, ihn aber ohne weiteres dort hätte einführen können, erst im Berufungszulassungsverfahren anbringen zu können. Der Beteiligte hätte es nämlich andernfalls in der Hand, durch diese Prozesstaktik eine Berufungszulassung auch dann zu erzwingen und damit den Verwaltungsprozess in die Länge zu ziehen, obwohl sich bei rechtzeitigem Vortrag das Verwaltungsgericht mit diesem Vortrag hätte befassen und den Rechtsstreit schon mit einer Tatsacheninstanz hätte abschließen können.

Wenn demgegenüber etwa von Schenke (aaO, RdNr. 7b zu § 124 m. w. Nachw.) geltend gemacht wird, ein Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungspflichten eines Beteiligten sei nicht geeignet, diesen mit seinem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren zu präkludieren, weil es an einer entsprechenden (ausdrücklichen) gesetzlichen Regelung insoweit fehle und eine Präklusion im zweitinstanzlichen Verfahre nur im Rahmen des in § 128 a VwGO oder des § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87 b VwGO umschriebenen Anwendungsbereichs möglich sei, so vermag dies nicht zu überzeugen. Die Präklusionsvorschriften des § 128 a VwGO bzw. des § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87 b VwGO beziehen sich nur auf das zugelassene Berufungsverfahren, nicht aber auf das hier interessierende Berufungszulassungsverfahren, in dem zunächst darüber zu entscheiden ist, ob es überhaupt zu einer Eröffnung einer weiteren Tatsacheninstanz, eines Berufungsverfahrens, kommen kann. Im Rahmen dieses (zugelassenen) Berufungsverfahrens spricht vieles dafür, eine Präklusion nur unter den in § 128 a VwGO oder des § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87 b VwGO genannten (engen) Voraussetzungen für zulässig zu erachten. Im Berufungszulassungsverfahren ist aber der oben bereits skizzierte Gesetzeszweck der Zulassungsbestimmungen zu beachten, und zwar die Filterfunktion der Zulassungsgründe und die Entlastung der zweiten Instanz, auch als zusätzlicher Tatsacheninstanz. Dieser Gesetzeszweck erfordert es aber, zumindest solche Tatsachen, die ein Beteiligter unter Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nicht in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt hat, obwohl er dies ohne weiteres hätte tun können, im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. für unbeachtlich anzusehen (ebenso: OVG Berlin, Beschl. v. 26.2.1998 - 8 SN 28/98 -, NVwZ-RR 1999, 211 u. Beschl. v. 1.4.1998 - 2 SN 10/98 -, NVwZ 1998, 1093(1094); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 16.2.1998 - 2 A 11966/97 -, NVwZ 1998, 1094(1095); Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/von Albedyll, aaO, RdNr. 30 i. V. m. RdNr. 12 zu § 124). Der Beteiligte kann sich auf dieses Vorbringen allenfalls bei der Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO a. F. stützen, indem er etwa geltend macht, der Sachverhalt sei vom Verwaltungsgericht unter Verstoß gegen den Grundsatz der Amtsermittlung nicht vollständig ermittelt worden. Die hier gegebene Konstellation, die durch den Verstoß des Beteiligten gegen ihm obliegende Mitwirkungspflichten gekennzeichnet ist, unterscheidet sich auch wesentlich von der Geltendmachung neuer Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Urteils entstanden oder den Beteiligten bekannt geworden sind (zu deren Berücksichtigung im Zulassungsverfahren s. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.9.1997 - 6 A 12008/97 -, DÖV 1998, 126 u. Beschl. v. 16.2.1998, aaO; Nds. OVG, Beschl. v. 9.2.1998 - 12 M 5642/98 -, NdsVBl. 1998, 162 = DVBl. 1998, 492; Beschl. v. 3.11.1998 - 9 L 536/97 -, NdsVBl. 1999, 91 = DVBl. 1999, 476(477) m. w. Nachw.; Beschl. v. 13.7.1999 - 9 M 2465/99 -, NVwZ-RR 2000, 122; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.1997 - A 14 S 3451/97 -, DVBl. 1998, 486f. u. HessVGH, Beschl. v. 26.3.1998 - 6 TZ 4017/97 -, DVBl. 1998, 1033); denn insoweit war es dem Beteiligten gerade nicht möglich, diese Tatsachen bereits im erstinstanzlichen Verfahren dem Verwaltungsgericht zur Entscheidungsfindung zu unterbreiten und so zu einer Verfahrensbeschleunigung beizutragen.

1.2.2.2 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. gestützte Zulassungsantrag bleibt auch im Übrigen erfolglos. Die Klägerin macht hierzu geltend, in dem angefochtenen Urteil vom 29. Mai 2001, in dem das in der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 ausgeworfene Gesamturteil "befriedigend" als rechtlich nicht angreifbar bezeichnet wird, sei verkannt worden, dass der Dienstherr verpflichtet sei, das mit der dienstlichen Beurteilung getroffene Werturteil zu erläutern und zu konkretisieren; eine derartige Konkretisierung und Erläuterung sei aber von der beklagten Behörde nicht vorgenommen worden, es sei nämlich lediglich ergänzend im Verwaltungsprozess vorgetragen worden, dass sie - die Klägerin - "von den beurteilten Steuerhauptsekretärinnen im Finanzamt E. den Rangplatz 25" einnähme, ohne dass weitere Konkretisierungen erfolgt seien, auch die von ihr "angemahnte Offenlegung der Arbeits-, Fehler- und Abwesenheitsstatistiken für den Beurteilungszeitraum" sei nicht erfolgt, wie es das beklagte Amt ebenfalls unterlassen habe, die Ergebnisse der an Ort und Stelle vorgenommenen Überprüfungen mitzuteilen. Mit diesem Vortrag ist es der Klägerin aber nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorzurufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z. B. Urt. v. 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Urt. v. 28.8.1993 - BVerwG 2 C 37.91 -, Buchholz 232.1 § 40 BBG Nr. 15) und der beiden mit Beamtensachen befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. etwa das Urt. des beschließenden Senats v. 13.9.1995 - 2 L 636/91 - und des 5. Senats v. 8.6.1999 - 5 L 1060/97 -) ist der für den Dienstherrn bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung handelnde Beamte nicht verpflichtet, ein (reines) Werturteil - wie das hier umstrittene (Gesamt-)Werturteil "befriedigend" in der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 - , welches nicht auf einer bestimmten Tatsachengrundlage beruht, sondern auf einer Vielzahl von Eindrücken und Beobachtungen, durch bestimmte Tatsachen zu belegen. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann der Beurteilte nicht die Darlegung und den Nachweis der einzelnen 'Tatsachen' verlangen, die einem Werturteil in ihrem Ursprung auch zu Grunde liegen, in ihm selbst aber - entsprechend der dem Dienstherrn insoweit zustehenden Gestaltungsfreiheit - nicht in bestimmbarer, dem Beweis zugänglicher Weise enthalten sind (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, aaO, S. 250; Nds. OVG, Urt. v. 8.6.1999 - 5 L 1060/97 -). Allerdings braucht ein Beamter die für sein berufliches Fortkommen wesentlichen Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos hinzunehmen. Vielmehr muss der Dienstherr bei der Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung, im Widerspruchsverfahren, spätestens aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die einzelnen Werturteile und die Grundlagen eines (Gesamt-)Werturteils näher erläutern, konkretisieren und plausibel machen. Der Dienstherr ist aber nicht verpflichtet, diese nähere Präzisierung seines Werturteils dadurch vorzunehmen, dass er tatsächliche Vorgänge zu seiner Erläuterung anführt. Vielmehr kann dies auch dadurch geschehen, dass er das (Gesamt-)Werturteil durch weitere (Teil-)Werturteile untermauert und hierdurch plausibel macht. Entscheidend ist, dass das (Gesamt-)Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und dass für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg sichtbar wird, der zu diesem (Gesamt-)Werturteil geführt hat (BVerwG, Urt. v. 26.6.1980, aaO, S, 251f.; Nds. OVG, Urt. v. 8.6.1999 - 5 L 1060/97 - u. Urt. v. 6.10.1999 - 2 L 2645/98 -). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze genügt die umstrittene Beurteilung mit den hierzu von der beklagten Behörde insbesondere in ihren Bescheiden vom 4. August und 20. Oktober 1999 gegebenen ergänzenden Erläuterungen den an sie in Bezug auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit zu stellenden Anforderungen. Die beklagte Behörde hat das (Gesamt-)Werturteil "befriedigend" in der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 mit den in den Beurteilungsrichtlinien vom 30. Oktober 1989 vorgesehenen (Teil-)Werturteilen zu bestimmten Punkten ("Grundlagen der Beurteilung") wie z. B. "Fachkenntnisse" und "Arbeitsleistung" erläutert. Sie hat dabei - nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der Klägerin, die Bewertung in der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 sei fehlerhaft, weil ihre Arbeitsleistung bei dem Unterpunkt "Arbeitserfolg" in der dienstlichen Beurteilung vom 1. Oktober 1998 ebenso wie in der Beurteilung vom 1. April 1992 bewertet worden sei, obwohl sie in der Beurteilung vom 1. April 1992 mit "vollbefriedigend" ein besseres Gesamtergebnis erzielt habe, sachlich nicht zutrifft. In der Tat ist der "Arbeitserfolg" der Klägerin in den genannten Beurteilungen nicht gleich, sondern unterschiedlich bewertet worden, weil der Klägerin in der Beurteilung vom 1. April 1992 ein "ansprechender Arbeitserfolg" bescheinigt worden ist, während der "Arbeitserfolg" in der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 nur mit "voll zufriedenstellend" und damit in der Benotung schlechter eingestuft worden ist. (Nach der Verwaltungspraxis der beklagten Behörde wird ein vollbefriedigender "Arbeitserfolg" mit den (Teil-)Werturteilen "voll/knapp ansprechender Arbeitserfolg" und ein befriedigender "Arbeitserfolg" mit den (Teil-)Werturteilen "voll/knapp/zufriedenstellender Arbeitserfolg" gekennzeichnet.) Mithin hat die Klägerin bei der umstrittenen Beurteilung in dem für das (Gesamt-)Werturteil wichtigen (Teil-)Werturteil "Arbeitsleistung" eine schlechtere Beurteilung als im Jahre 1992 erfahren, was bereits den Notenunterschied zwischen den beiden Beurteilungen plausibel macht.

Weiter sind bei dem ebenfalls für das (Gesamt-)Werturteil wichtigen (Teil-)Werturteil "Fachkenntnisse" die Kenntnisse der Klägerin nicht als den Anforderungen in überdurchschnittlichem Maße entsprechend - dies hätte auf eine vollbefriedigende Bewertung hingedeutet (s. Abschn. V Nr. 1.3.1.1 Richtl. 1989), sondern nur als durchschnittlich bewertet worden; denn die Kenntnisse sind mit "mittleren Umfang und besser" charakterisiert worden, wobei die beklagte Behörde nachvollziehbar deutlich gemacht hat, dass der Zusatz "und besser" nicht eine Notenanhebung des (Teil-)Werturteils beinhaltet, sondern nur ausdrücken soll, dass bei der Bewertung der Kenntnisse der Klägerin bei zukünftigen Beurteilungen der Klägerin eine Notenanhebung möglich erscheint. (Auch nach der Verwaltungspraxis der beklagten Behörde werden befriedigende "Fachkenntnisse" mit den (Teil-)Werturteilen "mittleren Umfangs - und besser", vollbefriedigende "Fachkenntnisse" aber mit den (Teil-)Werturteilen "fundiert - mittleren Umfangs, a. d. Gebiet d... fundiert" gekennzeichnet.)

Zu Recht hat die beklagte Behörde für die Nachvollziehbarkeit ihres (Gesamt-)Werturteils angeführt, dass die Klägerin nicht nur nach den in den (Teil-)Werturteilen getroffenen Feststellungen, sondern auch im Vergleich mit den Beamtinnen und Beamten ihrer Besoldungsgruppe A 8 (Steuerhauptsekretär) in dem Finanzamt E., aber auch landesweit lediglich einem durchschnittlichen Anforderungsprofil entspricht, also einem Anforderungsprofil, welches mit der Note "befriedigend" zu bewerten ist (vgl. Abschn. V Nr. 1.3.1.1 Richtl. 1989). Die Klägerin hat nämlich bei der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 die Rangfolgenummer 29 eingenommen, die erheblich hinter den Steuerhauptsekretärinnen/Steuerhauptsekretären liegt, die mit der nächsthöheren Note, und zwar mit "vollbefriedigend" bewertet worden sind. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin bei ihrer Beurteilung in einen landesweiten Leistungsvergleich mit anderen Beamten ihrer Besoldungsstufe einbezogen worden ist. Ein derartiges Verfahren erscheint vielmehr regelmäßig geboten, damit der Dienstvorgesetzte, dem die Beurteilung der Beamten anvertraut ist, den "Durchschnitt der Beamten" als Maßstab für eine durchschnittliche Leistung ermitteln kann (BVerwG, Urt. v. 13.5.1965 - BVerwG II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127(130)). Im Übrigen kann, wie dies ergänzend hervorzuheben ist, ein Widerspruch zu den Beurteilungsgrundsätzen auch nicht darin gesehen werden, dass der zu fordernde "Durchschnitt" als Beurteilungsmaßstab mit dem Leistungsniveau der Gruppe der zu beurteilenden Beamten ansteigt oder abfällt (Senat, Urt. v. 28.4.1999 - 2 L 585/97 -). Dies bedeutet aber im Falle der Klägerin, dass das von ihr bei der Beurteilung vom 1. April 1992 erzielte Gesamtergebnis, aber auch die dort ausgesprochenen (Teil-)Werturteile in einem nur eingeschränktem Maße mit der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 verglichen werden können; denn bei der Beurteilung im April 1992 war die Klägerin noch nicht als Steuerhauptsekretärin (Besoldungsgruppe A 8), einem Amt, für das sich bei der Beurteilung höhere Anforderungen ergaben (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.4.1999 - 5 L 7023/96 -), sondern noch in dem niedrigeren Amt einer Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) verwandt worden.

Ergaben sich damit aus den in der Beurteilung vom 1. Oktober 1998 enthaltenen (Teil-)Werturteilen sowie aus den zu der Beurteilung von der beklagten Behörde in den Bescheiden vom 4. August und 20. Oktober 1999 , aber auch in ihren Schriftsätzen zusätzlich gegebenen Erläuterungen die erforderliche Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der umstrittenen Beurteilung, so war die beklagte Behörde entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gehalten, die einzelnen (Teil-)Werturteile zusätzlich etwa durch die von der Klägerin "angemahnten" Statistiken oder durch die Offenlegung einzelner Überprüfungsergebnisse zu untermauern; auch für das angerufene Verwaltungsgericht bestand insoweit keine Veranlassung, von Amts wegen weitere Ermittlungen zur Sachverhaltserforschung anzustellen, zumal es sich bei der von der Klägerin hierzu aufgestellten Behauptung, eine "Offenlegung der von der Beklagten geführten Statistiken bzw. der Arbeitsergebnisse der Klägerin hätte zweifelsfrei <die Rechtswidrigkeit der umstrittenen Beurteilung> bewiesen", um eine reine, nicht näher belegte Spekulation handelt.

2. Eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2001 kommt auch nicht wegen des zusätzlich geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. (Vorliegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache der Klägerin) in Betracht.

2.1 Soweit die Klägerin meint, die von ihr geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten lägen deshalb vor, weil in ihrer Streitsache nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer entschieden habe, kann dies nicht zu einer Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. führen. Zwar hat der Gesetzgeber bei dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. negativ an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft, wird aber eine Streitsache vor dem Verwaltungsgericht nicht durch den Einzelrichter, sondern durch die Kammer entschieden, so indiziert dies entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. (Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282(283) u. Beschl. v. 6.12.2001 - 12 L 3584/01 -; OVG NW, Beschl. v. 26.1.1999 - 3 B 2861/97 -, NVwZ-RR 1999, 696(697); Schenke, aaO, RdNr. 8 zu § 124). Dies ergibt sich schon daraus, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO eine Übertragung an den Einzelrichter nicht zwingend vorschreibt, die Norm vielmehr als Sollvorschrift ausgestaltet ist (Schenke, aaO). Im Übrigen hat die Beurteilung der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. , die eine Berufungszulassung rechtfertigen können, nicht nach den Verhältnissen zu erfolgen, die dafür maßgebend gewesen sind, dass im erstinstanzlichen Verfahren eine Übertragung auf den Einzelrichter unterblieben ist, sondern nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über den Zulassungsantrag (OVG NW, Beschl. v. 26.1.1999, aaO); auch von daher ist es verfehlt, aus dem Umstand, dass im erstinstanzlichen Verfahren nicht der Einzelrichter, sondern die Kammer entschieden hat, schließen zu wollen, die Rechtssache habe im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht (weiterhin oder überhaupt) besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.

2.2 Auch soweit die Klägerin geltend macht, die besonderen Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. ergäben sich "aus dem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt", kann dies nicht zum Erfolg ihres Zulassungsbegehrens führen. Hierbei kann der Senat für dieses Zulassungsverfahren offen lassen, ob ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO a. F. bereits dann vorliegt, wenn sich im Zulassungsverfahren ein nicht klärungsfähiger Sachverhalt ergibt (so Nds. OVG, Beschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, Nds.Rpfl. 1999, 44f. u. Beschl. v. 13.2.2001 - 5 L 284/00 -); denn eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Wie der Senat bereits zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. (s. Tz. 1.2.2.2) näher dargelegt hat, worauf in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, bestand für das Verwaltungsgericht nicht die Notwendigkeit, etwa in Bezug auf Statistiken oder Überprüfungsergebnisse den Sachverhalt weiter zu erforschen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Sachverhalt in einem noch zuzulassenden Berufungsverfahren weiter ermittelt werden müsste.

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO a. F.) zuzulassen.

3. 1 Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO a. F. , auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO a. F. hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Wird ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, muss dementsprechend substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328).

3.2 Unter Beachtung dieser Grundsätze fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO a. F., zu dem die Klägerin lediglich geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, den der umstrittenen Beurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Zum einen bestand für das Verwaltungsgericht, wie dies bereits zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO a. F. ausgeführt worden ist (s. Tz. 1.2.2.2 und Tz. 2.2), keine Veranlassung, zu Statistiken oder Überprüfungsergebnissen den Sachverhalt weiter zu erforschen, erst recht drängte sich diese Erforschung für das Verwaltungsgericht nicht auf. Zum anderen hat die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch eine rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin nicht darauf hingewirkt, dass die von ihr nunmehr im Zulassungsverfahren als notwendig gerügte Sachverhaltsaufklärung vorgenommen worden ist. So hat es die Klägerin insbesondere unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2001 entsprechende Beweisanträge zu stellen und hierdurch zumindest eine Klärung im erstinstanzlichen Verfahren darüber herbeizuführen (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO), ob von Seiten des Verwaltungsgerichts überhaupt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Sachverhaltserforschung gesehen wurde. Dass in der mündlichen Verhandlung die aus der Sicht der Klägerin fehlende Plausibilität der umstrittenen Beurteilung "eingehend thematisiert" worden sein soll, reichte erkennbar für die gebotenen eigenen Bemühungen um zusätzliche Aufklärungsmaßnahmen (s. Tz. 3.1) nicht aus.

Ende der Entscheidung

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