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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2007
Aktenzeichen: 2 LA 441/07
Rechtsgebiete: StlÜbk
Vorschriften:
StlÜbk Art. 1 Abs. 1 | |
StlÜbk Art. 28 |
2. Zur Frage der Mitwirkungsobliegenheiten eines Kurden aus Syrien mit de jure türkischer Staatsangehörigkeit.
Gründe:
Der Antrag des Klägers, eines im Jahre 1986 in Syrien geborenen Kurden, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2007 zuzulassen, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose gemäß Art. 28 StlÜbk zu erteilen, bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) und der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (3.), auf die der Senat bei seiner Überprüfung der angegriffenen Entscheidung beschränkt ist, greifen nicht durch.
1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.8.2005 - 2 LA 1286/04 -, NVwZ-RR 2006, 43; Meyer-Ladewig/ Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Februar 2007, § 124 Rdnrn. 26 a und b m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 7). Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl. 2000, 244, 245 = NVwZ 2000, 1163).
Unter diesen Voraussetzungen ist die von dem Kläger begehrte Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgelehnt, es lasse sich nicht positiv feststellen, dass kein Staat aufgrund seines Rechts den Kläger als seinen Staatsangehörigen ansehe. Wegen der unstreitigen Abstammung von einem in der Türkei geborenen und lebenden Großvater und Vater, der seinerzeit aber von der Türkei nach Syrien übergesiedelt sei, komme bei dem Kläger wegen des nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht geltenden Abstammungsprinzip ein Anspruch auf die türkische Staatsangehörigkeit in Betracht. Der Großvater und der Vater des Klägers sowie dessen Geschwister seien in dem Personenstandsregister der Republik Türkei eingetragen. Nach der Auskunftslage des türkischen Generalkonsulats müsse der Vater des Klägers, der nach der standesamtlichen türkischen Eintragung dort als ledig und verstorben gelte, zunächst diese standesamtliche Registrierung durch ein in der Türkei erwirktes Gerichtsurteil berichtigen und anschließend seine Eheschließung in der Türkei registrieren lassen. Danach komme die standesamtliche Eintragung des Klägers in Betracht. Diese Mitwirkungshandlungen fielen in den Verantwortungsbereich des Klägers, ohne dass es insoweit darauf ankomme, ob sein Vater es ablehne, Eintragungen im türkischen Register vornehmen zu lassen. Daher sei der Kläger zurzeit nur de facto, nicht aber de jure staatenlos. Etwas anderes ergebe sich nicht aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 -, da sich anders als in dem dort entschiedenen Fall die Staatenlosigkeit des Klägers nicht positiv feststellen lasse.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Grenzziehung zwischen de facto- und de jure-Staatenlosigkeit entspreche nicht dem geltenden Recht. Für die Annahme einer nur de facto-Staatenlosigkeit sei erforderlich, dass formell eine Staatsangehörigkeit bestehe. Dies sei bei ihm aber nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht unterstelle fälschlicherweise, dass die türkischen Behörden ihn in Zukunft als Staatsangehörigen ansehen und behandeln könnten, wenn er die Abstammung von seinem türkischstämmigen Vater gegenüber den türkischen Behörden belegen könne. Demgegenüber gingen die türkischen Behörden davon aus, dass sein Vater ledig gewesen und bereits am 1. Januar 1960 verstorben sei. Damit ließen sie sich von der Einschätzung leiten, dass dieser nicht sein Vater sein könne. Infolgedessen ginge der türkische Staat, auf dessen Sicht es ankomme, nicht davon aus, dass er, der Kläger, türkischer Staatsangehöriger sei. Da eine andere als die türkische Staatsangehörigkeit nicht in Betracht komme, sei er mithin de jure staatenlos. Das Verwaltungsgericht sei weiter zu Unrecht der Ansicht, die Weigerung seines Vaters, die auf seine Person bezogene Registrierung in der Türkei berichtigen zu lassen mit der Folge, dass er, der Kläger, ebenfalls in das Standesamtsregister eingetragen werden könne, sei seinem, des Klägers, Verantwortungsbereich zuzuordnen. Sein Vater sei aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes, angesichts des Umstandes, dass er seinerzeit wegen des bevorstehenden Wehrdienstes aus der Türkei nach Syrien geflohen sei, und aufgrund einer fehlenden legalen Ausreisemöglichkeit in die Türkei und Rückkehrmöglichkeit nach Syrien nicht bereit, die in der Türkei erforderlichen Schritte zu unternehmen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass seine, des Klägers, Mitwirkungspflichten nicht weiter gehen könnten als seine Mitwirkungsmöglichkeiten. Er selbst könne keinen Einfluss auf seine Registrierung nehmen. Er habe auch keine Möglichkeiten, auf seinen Vater Einfluss zu nehmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - nicht hinreichend beachtet.
Dieses Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose ist Art. 28 StlÜbK. Nach Satz 1 dieser Vorschrift stellen die Vertragsstaaten, zu denen unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört, unter bestimmten - hier nicht einschlägigen Vorbehalten - den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus. Nach Satz 2 Halbsatz 1 dieser Vorschrift können die Vertragsstaaten auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen. Der Kläger ist zwar seit dem 10. August 2006 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; damit hält er sich in Deutschland wohl rechtmäßig i. S. d. Art. 28 Satz 1 StlÜbk auf. Bei beiden genannten Alternativen ist aber Voraussetzung, dass der Antragsteller Staatenloser ist. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Abs. 1 StlÜbk ist eine Person staatenlos, die kein Staat auf Grund seines Rechts als Staatsangehörigen ansieht. Hierunter sind nur die so genannten de jure-Staatenlosen, nicht aber die lediglich de facto-Staatenlosen zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11 = NVwZ 1991, 787; OVG Berlin, Urt. v. 5.12.1989 - 4 B 110.86 -, InfAuslR 1990, 76, jeweils m. w. N.; Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, 5. Teil Rdnr. 59). Zu der ersten Kategorie gehören Personen, die nach den rechtlichen Regelungen der in Betracht kommenden Staaten keine Staatsangehörigkeit besitzen, während de facto staatenlos solche Personen sind, die zwar formell noch eine Staatsangehörigkeit haben, deren Heimatstaat aber nicht bereit oder nicht in der Lage ist, ihnen die Rechte eines Staatsangehörigen zuzugestehen, insbesondere sie diplomatisch zu schützen. Der Nachweis der negativen Tatsache der de jure-Staatenlosigkeit obliegt grundsätzlich dem Betroffenen. Er muss die von ihm behauptete Staatenlosigkeit darlegen und beweisen. Hinreichend nachgewiesen ist die Staatenlosigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass die Staaten, als deren Angehöriger der Betroffene überhaupt in Betracht kommt, ihn nicht als Staatsangehörigen ansehen. An diesen Nachweis dürfen aber aufgrund der mitunter gegebenen Beweisnot des Betroffenen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
An diesen Grundsätzen gemessen kann zurzeit nicht von der de jure-Staatenlosigkeit des Klägers ausgegangen werden. Der Kläger ist den Nachweis seiner Staatenlosigkeit letztlich schuldig geblieben. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass er de jure türkischer Staatsangehöriger ist. Sein Großvater väterlicherseits und sein Vater sind unstreitig türkische Staatsangehörige. Demgemäß sind sie und auch die Geschwister des Vaters des Klägers unstreitig im Personenstandsregister der Türkischen Republik eingetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sein Vater seine türkische Staatsangehörigkeit vor der Geburt des Klägers im Jahre 1986 oder später verloren hat. Zwar hat nach dem Vortrag des Klägers sein Vater noch vor seiner Geburt die Türkei verlassen, um dem dort anstehenden Wehrdienst in der türkischen Armee zu entgehen; es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sein Vater aufgrund dieses oder eines anderen Umstandes vor der Geburt des Klägers von der Türkei ausgebürgert worden ist. Allein die Übersiedelung des Vaters des Klägers nach Syrien bewirkte den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit ebenso wenig wie die weiter von dem Kläger vorgetragenen Umstände, dass sein Vater inzwischen 73 Jahre alt und halbseitig gelähmt ist und kein türkisch spricht. Weiterhin hat der Vater des Klägers seine türkische Staatsangehörigkeit nicht dadurch verloren, dass er im türkischen Standesamtsregister als ledig und als am 1. Januar 1960 verstorben eingetragen ist. Daher ist davon auszugehen, dass auch der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist.
Auf einen "Anspruch auf Verleihung der türkischen Staatsangehörigkeit" kommt es dabei nicht an. Vielmehr geht es in diesem Zusammenhang um die Mitwirkungsobliegenheit des Klägers und insbesondere um die Frage, wie er sein bestehendes Statusrecht gegenüber den türkischen Behörden durchsetzen kann. Einen solchen Weg hat das türkische Generalkonsulat in C. mit seinen Schreiben vom 14. Juli 2005 und 19. Oktober 2005 an die Beklagte aufgezeigt. Hiernach muss der Kläger zur Feststellung, dass auch er türkischer Staatsangehöriger ist, zunächst durch seinen Vater mithilfe eines in der Türkei erwirkten Gerichtsurteils eine Berichtigung der ihn betreffenden Angaben im Standesamtsregister hinsichtlich seines Familienstandes und seines angeblichen Ablebens erwirken. Danach kann der Kläger als Abkömmling seines Vaters ebenfalls ins Standesamtsregister eingetragen werden.
Dieser Weg ist weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Der Hinweis des Klägers auf das fortgeschrittene Alter sowie den angegriffenen Gesundheitszustand seines Vaters, dessen fehlende türkischen Sprachkenntnisse sowie dessen Weigerung, sich wegen der fehlenden Rückkehrmöglichkeit auf illegalem Weg von Syrien in die Türkei zu begeben, um dort persönlich die erforderlichen Schritte zu unternehmen, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Vater des Klägers in der Türkei vor Ort anwesend sein muss, um die genannten Schritte zu vollziehen. Es steht ihm frei, diese durch einen in der Türkei ansässigen Rechtsanwalt oder einen sonstigen dort aufhältigen Bevollmächtigten zu unternehmen. Auf die von dem Kläger angeführten Schwierigkeiten und Strafandrohungen, denen sein Vater bei einer Reise in die Türkei ausgesetzt wäre, kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Dass sein Vater sich unabhängig von diesen Gründen grundsätzlich - etwa "aus Prinzip" - weigert, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, ist zum einen nicht vorgetragen und wäre zum anderen auch deshalb unerheblich, weil eine derartige grundlose Weigerung seines Vaters in den Verantwortungsbereich des Klägers fiele und dieser sich diese Weigerung im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit zurechnen lassen müsste.
Ohne Erfolg weist der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - (BVerwGE 101, 295 = NVwZ 1998, 180) hin. Denn anders als in dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall geht es vorliegend um die Frage, ob der Kläger de jure staatenlos ist und nicht um die von dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem erörterten Fragen, ob es auf die Art des Entstehens des Status der Staatenlosigkeit ankommt und ob den Staatenlosen eine Obliegenheit trifft, seine Staatenlosigkeit in zumutbarer Weise zu beseitigen. Auch in Ansehung dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen mithin an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 10). Für die Darlegung reicht es aus, dass die aufgeworfene Grundsatzfrage rechtlich derart aufbereitet wird, wie dies nach Maßgabe der Begründung in der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts erforderlich ist. Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - 1 B 136.85 -, NJW 1986, 2205 = Buchholz 130 § 22 RuStAG, S. 2) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist.
Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen, ob "eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, aber möglicherweise einen ausländischen Staat durch eigene Mitwirkungshandlung dazu bestimmen kann, ihn als dessen Staatsangehörigen anzusehen und zu behandeln, nur de facto ... oder aber de jure staatenlos" ist, ob "einen Staatenlosen eine Verpflichtung trifft, die Staatenlosigkeit durch eigene oder durch Maßnahmen eines Familienangehörigen zu beseitigen, die in der Durchführung förmlicher Verfahren in dem Staat der möglichen Staatsangehörigkeit bestehen" und ob "einem in Deutschland lebenden Staatenlosen zugerechnet werden kann, dass ein in einem Drittstaat lebender Familienangehöriger sich weigert, durch Einleitung förmlicher Verfahren in dem möglichen Staat seiner Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen für deren Erlangung zu schaffen", stellen sich nach dem oben Gesagten in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht. Die von dem Kläger anfangs formulierte Frage nach der Unterscheidung zwischen de facto- und de jure-Staatenlosigkeit ist nicht klärungsbedürfig, sondern in dem oben beschriebenen Sinn bereits geklärt. Die zweite Frage ist bereits durch das von dem Kläger angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - (a. a. O.) ausreichend beantwortet. Die dritte Frage schließlich stellt sich im Fall des Klägers bereits deshalb nicht, da er nach dem oben Gesagten nicht als Staatenloser angesehen werden kann; letzteres gilt im Übrigen auch für die beiden anderen von dem Kläger als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen.
Soweit der Kläger mit diesen Fragen schließlich geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung folge bereits aus der großen Anzahl identischer und gleichartiger Fälle, ist ihm entgegenzuhalten, dass (allein) hieraus der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hergeleitet werden kann (Beschl. d. Senats v. 1.3.2007 - 2 LA 1321/04 - m. w. N.).
3. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht schließlich nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1996 - 1 C 30.93 - (a. a. O.) ab.
Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nach dem oben Gesagten zu Recht ausgeführt, dass die von dem Kläger genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem hier vorliegenden Verfahren nicht vergleichbar ist. Denn anders als in jenem Fall steht die Staatenlosigkeit des Klägers gerade nicht fest, und es kommt mithin nicht auf die von dem Bundesverwaltungsgericht angeführten und entschiedenen Rechtsfragen an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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