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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.04.2008
Aktenzeichen: 2 LA 573/07
Rechtsgebiete: NFAG, NSchG
Vorschriften:
NFAG § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 | |
NSchG § 114 Abs. 2 S. 2 |
Gründe:
Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. Juli 2007, mit dem es ihn nach Durchführung einer Ortsbesichtigung verpflichtet hat, der Klägerin wegen der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges trotz der von dem Beklagten festgesetzten Mindestentfernung von 4 km die Aufwendungen in Höhe von 312 EUR für eine Schülerjahreskarte für die Beförderung ihrer Tochter mit dem Schulbus für das Schuljahr 2004/2005 zu der von der Wohnung der Klägerin rund 3,7 km entfernten Haupt- und Realschule zu erstatten, zuzulassen, bleibt erfolglos. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu 2.), auf die der Senat bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt ist, greifen nicht durch.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind erst dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; Senat, Beschl. v. 17.1.2006 - 2 LA 1259/04 -). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung unrichtig sind, sondern darauf, ob diese im Ergebnis unrichtig ist (Senat, Beschl. v. 17.1.2006, a. a. O.). Das ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil mit zutreffenden Erwägungen dargelegt und begründet, warum der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen für eine Schülerjahreskarte für die Beförderung ihrer Tochter B. mit dem Schulbus zur C. in D. für das Schuljahr 2004/2005, in dem sich ihre Tochter in der 7. Jahrgangsstufe befand, zu erstatten. Zur Begründung hat es unter Darlegung der in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts entwickelten abstrakten Anforderungen an die Annahme einer besonderen Gefahr, auf dem Schulweg Opfer eines Sexual- oder Freiheitsberaubungsdeliktes zu werden, angeführt, die Tochter der Klägerin habe in dem streitbefangenen Schuljahr aufgrund ihres Alters von ca. zwölf Jahren und ihres Geschlechts zu dem risikobelasteten Personenkreis gehört und ihr Schulweg sei jedenfalls im Bereich des ersten auf der linken Seite der Straße, auf der auch der Radweg belegen sei, befindlichen Waldstückes nach den objektiven Verhältnissen besonders gefährlich. Auf dieser Seite erstrecke sich über eine Entfernung von etwa 650 m ein dichtbewachsenes Waldstück. Von dem Radweg aus betrachtet führten mehrere Forstwege links in den Wald hinein. An diesen Stellen, wie auch im Übrigen, bestehe der Wald aus dichtem Unterholz und hohen Bäumen, sodass ein potentieller Straftäter hier ein geeignetes Versteck finden und die Kinder zudem in Sekundenschnelle in den Wald hineinschleppen könne. Aber auch im Übrigen biete der genannte Streckenbereich keine hinreichende Möglichkeit für eine Schülerin oder einen Schüler, einem möglichen Übergriff auszuweichen. Der Radweg sei durch einen ebenfalls stark bewachsenen und teilweise grabenartig ausgeprägten Seitenstreifen von der Kreisstraße getrennt. Aber selbst wenn es einem Schulkind gelingen sollte, dieses Hindernis zu überwinden, müsste es unvermittelt auf die Kreisstraße laufen und diese überqueren, ohne dass auf der rechten Seite der Kreisstraße eine Möglichkeit zum seitlichen Ausweichen bestünde. Denn in dem Bereich der ersten 200 m des beschriebenen Waldstückes befinde sich auch auf der rechten Seite ein dicht bewachsener Waldabschnitt. Hieran schließe sich ein großes Maisfeld an, welches zumindest in den Sommermonaten mit hochstehenden Maispflanzen bewachsen sei. Ein Ausweichen in diesem Bereich verbiete sich auch deshalb, weil der Schüler oder die Schülerin dann in Richtung auf das etwa 500 m rechts der Kreisstraße befindliche Wohnhaus eines bereits mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen und versuchter sexueller Übergriffe auf Schüler angezeigten Mannes zulaufen würden. Im Übrigen befänden sich in diesem Bereich keine naheliegenden Wohnhäuser, in denen Hilfe gesucht werden könnte. Für die Wintermonate komme hinzu, dass in diesem Streckenbereich keine Straßenbeleuchtung bestehe, sodass die Schulkinder während der Dunkelheit in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt seien, Opfer eines Übergriffes zu werden. Die Kreisstraße sei nach den Unterlagen des Beklagten sowie nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten nicht übermäßig befahren, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, ein möglicher Übergriff auf ein Schulkind werde bemerkt und könne verhindert werden. Während der Ortsbesichtigung durch das Gericht sei minutenlang kein Fahrzeug vorbeigefahren. Dass in dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Vielzahl ähnlich beschaffener Schulwege existiere, sei unerheblich.
Die Einwände des Beklagten hiergegen greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zum einen zutreffend die abstrakten Maßstäbe aufgezeigt, die an die Gefährlichkeit eines Schulweges im Hinblick auf die Gefahr, Opfer eines Sexual- oder Freiheitsberaubungsdeliktes zu werden, zu stellen sind; hiergegen wendet sich der Beklagte überdies nicht. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Senat mit Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 - die Merkmale der besonderen Gefährlichkeit in dem hier interessierenden Zusammenhang zusammenfassend wie folgt bestimmt hat:
"Die besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten kann sich aber nicht nur aus Gefährdungen durch den motorisierten Straßenverkehr ergeben. Eine besondere Gefährlichkeit besteht auch im Falle der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse für die genannten Rechtsgüter, die mit der Benutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewegungszeitraumes zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juni 1996, - 13 L 5072/94 -, NdsVBl 1997, 63-64; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 21. November 2006, - 19 A 4675/04 -, juris; Beschluss vom 28. Januar 2005, - 19 A 5177/04 -, Juris; Beschluss vom 29. Juni 2000, - 19 A 4710/98 -, www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php und Beschluss vom 16. November 1999, - 19 A 4395/96 -, Gemeindehaushalt 2003, 40-42; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. März 2007, - 7 ZB 06.1874 -, Juris). Eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit von Gewaltstraftaten muss grundsätzlich dann bejaht werden, wenn der betreffende Schüler (z.B. aufgrund seines Alters oder seines Geschlechts) zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und wenn er sich auf seinem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Kriterien der Beurteilung sind insoweit etwa, ob der betreffende Schüler im Falle einer Gefahr seitlich ausweichen und eine etwaige nahe liegende Wohnbebauung erreichen kann, aber auch, ob Anfang und Ende eines Waldstücks gut einzusehen sind und während der dunklen Tageszeiten ausreichende Beleuchtung durch Straßenlaternen gewährleistet ist sowie ob Unterholz in nennenswerter Ausdehnung vorhanden ist, das potentiellen Gewalttätern ein geeignetes Versteck bieten könnte (Nordrhein-Westfälisches OVG, Urteile vom 14. November 1989, - 16 A 2639/88 -, NVwZ RR 1990, 197, 199, und vom 6. Juni 1990, - 16 A 784/88 -, NVwZ-RR 1991, 482 f.)."
Zum anderen sind dem Verwaltungsgericht bei der Anwendung dieser abstrakten Maßstäbe auf den Fall der Tochter der Klägerin jedenfalls im Ergebnis Rechtsfehler, die zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung Anlass geben könnten, nicht unterlaufen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Tochter der Klägerin zu dem risikobehafteten Personenkreis gezählt. Jedenfalls bis zu 14 Jahre alte Schulkinder sind dem gesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt (vgl. Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -; OVG Nordr.-Westf., Beschl. v. 21.11.2006 - 19 A 4675/04 -, juris Landtext Rdnr. 8). Es hat sich bei der Annahme, dass der Schulweg der Tochter der Klägerin in dem aufgezeigten Sinn besonders gefährlich ist, auf zwei - die Entscheidung selbständig tragende - Erwägungen gestützt. Vorrangig hat es ausweislich der Entscheidungsgründe auf das auf der linken Seite der Straße, auf der auch der Radweg verläuft, auf einer Länge von etwa 650 m befindliche dichtbewachsene Waldstück abgestellt und aus seiner Beschaffenheit den Schluss gezogen, dieses Teilstück der Straße biete einem potentiellen Straftäter ein geeignetes Versteck und zudem könne dieser ein Schulkind in Sekundenschnelle tiefer in den Wald hineinschleppen, sodass jede Hilfe ausgeschlossen sei. Im Weiteren hat es dann zusätzlich Ausführungen dazu gemacht, dass der genannte Streckenabschnitt auch im Übrigen einem Schulkind keine hinreichende Ausweichmöglichkeit biete und dies im Einzelnen näher begründet. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die angefochtene Entscheidung in sich selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, muss im Hinblick auf jeden dieser Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und auch gegeben sein (Senat, Beschl. v. 10.7.2007 - 2 LA 439/07 -; Beschl. v. 6.3.2007 - 2 LA 1234/06 - m. w. N.). Hieran fehlt es. Der Beklagte beschränkt sich in der Begründung seines Zulassungsantrages vorrangig darauf, die genannten zusätzlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts als ernstlich zweifelhaft in Frage zu stellen. Auf das von dem Verwaltungsgericht eingangs seiner Ausführungen erwähnte linksseitig gelegene dichtbewachsene Waldstück geht der Beklagte hingegen lediglich in einer den Darlegungsanforderungen nicht genügenden Weise ein. Er bemängelt in diesem Zusammenhang, der Schulweg der Tochter der Klägerin führe entgegen der von dem Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1996 - 13 L 5072/94 - und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 - nicht durch einen Wald und auch nicht durch ein nicht einsehbares Waldstück. Fluchtwege seien hier nicht durch Maschendrahtzäune oder dichtes Unterholz verbaut und eine rechtzeitige Hilfestellung durch Autofahrer sei durchaus gewährleistet. Mit diesen Ausführungen werden indes ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. Für die Annahme, ein Schulweg sei wegen der Gefahr des Übergriffes besonders gefährlich, reicht es aus, dass der Schulweg zumindest an einer Stelle objektiv für Übergriffe potentieller Gewalttäter geeignet ist und sich die Schülerin oder der Schüler dort in einer schutzlosen Lage befindet, weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler jedenfalls bei dem auf der linken Seite der Straße befindlichen und dichtbewachsenen Waldstück mit der nicht unerheblichen Länge von 650 m angenommen.
Die Ausführungen des Beklagten in der Begründung seines Zulassungsantrages zu der Frage der morgendlichen Verkehrsdichte auf dem Schulweg rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Zum einen bietet selbst die von dem Beklagten in der Zeit von 7.28 bis 7.50 Uhr durch eine Verkehrszählung ermittelte Verkehrsdichte von 18 Sprintern, Bussen und Lastkraftwagen, 80 Personenkraftwagen, fünf Mofas/Rollern oder Motorrädern und 12 Fahrrädern keine hinreichende Gewähr, dass diese Verkehrsteilnehmer in dieser halben Stunde einem risikobelasteten Schulkind in zeitlicher Hinsicht lückenlos Schutz gewähren können und potentielle Gewalttäter hinreichend sicher abschrecken. Denn selbst bei einer derartigen Verkehrsdichte ist nicht ausgeschlossen, dass zeitweise - und zwar auch über mehrere Minuten hinweg - kein weiterer Verkehrsteilnehmer an dem genannten Waldstück vorbeifährt, sodass es einem potentiellen Gewalttäter in dieser Zeit sehr wohl möglich ist, ein Schulkind in den an dieser Stelle dichtbewachsenen Wald unbemerkt hinzuziehen. Auch eine Zeitspanne von wenigen Minuten ist in diesem Zusammenhang geeignet, das Merkmal der besonderen Gefährlichkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -). Zum anderen bezieht sich die von dem Beklagten vorgenommene Verkehrszählung auf eine Zeit, in der die Berufstätigen überwiegend zur Arbeit und die meisten Schulkinder zur ersten Schulstunde, die um oder gegen acht Uhr beginnt, fahren. In der Zeit nach acht Uhr, in der der überwiegende Teil dieser Personenkreise die Strecke bereits durchfahren hat, ist die Verkehrsdichte erfahrungsgemäß erheblich geringer, sodass in dieser Zeit Schüler oder Schülerinnen, die zur zweiten Unterrichtsstunde, die gegen 8.45 Uhr beginnt, diesen Schulweg passieren, von anderen Verkehrsteilnehmern einen effektiven Schutz nicht durchgängig erwarten können. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass der Berufs- und Schülerverkehr auf der Landesstraße vor allem in der Zeit zwischen sieben und acht Uhr stattfindet und in der Zeit danach die Straße nicht übermäßig frequentiert wird. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen mit der Sachlage, die das Verwaltungsgericht anlässlich der Ortsbesichtigung in der Zeit zwischen 9.15 und 10.30 Uhr vorgefunden hat. In dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2007 heißt es hierzu, die Straße werde nicht sehr intensiv befahren und es gebe überwiegend Lastwagenverkehr.
Ernstliche Zweifel ergeben sich ferner nicht im Hinblick darauf, dass das Verwaltungsgericht eine Ausweichmöglichkeit auch deshalb verneint hat, weil in einer Entfernung von etwa 500 m rechts der Straße ein Anwohner lebe, der bereits mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen bzw. versuchter sexueller Übergriffe auf Schüler angezeigt worden sei. Mit einem solchen Hinweis auf bereits einschlägig straffällig oder sonst auffällig gewordene Anwohner kann die besondere Gefährlichkeit eines Schulweges hervorgehoben werden. Zwar kommt es nach den vorstehenden Erwägungen nicht entscheidend darauf an, ob konkrete Hintergründe die Annahme rechtfertigen, dass Schulkinder auf ihrem Weg zur Schule Opfer von Straftaten werden könnten, sodass auch für die Vergangenheit nicht festzustellende Übergriffe für sich gesehen nicht geeignet sind, eine situationsbedingte Gefährdung in Zweifel zu ziehen. Wenn es aber umgekehrt nach den Gegebenheiten des konkreten Falles in dem maßgeblichen Streckenabschnitt - wie hier - bereits zu einschlägigen Übergriffen von Anwohnern gekommen ist, verstärkt und realisiert sich die abstrakte Gefahr für eine Schülerin oder einen Schüler, Opfer eines derartigen Übergriffes zu werden. Unerheblich ist dabei, ob ein solcher Anwohner "ortsbekannt" ist. Denn allein dieser Umstand beseitigt nicht die Gefährdungslage für das Schulkind (vgl. dazu auch OVG NRW, Beschl. v. 16.11.1999 - 19 A 4395/96 -, juris Langtext Rdnr. 14). Der weitere Einwand des Beklagten, die Eltern ließen ihre Kinder in der Freizeit oftmals die betreffenden Strecken allein ohne Bedenken passieren, um nachmittags ihre Klassenkameraden zu besuchen, führt ebenfalls nicht weiter. Denn wie ausgeführt ist allein maßgeblich, ob der jeweils streitgegenständliche Schulweg im Vergleich zu anderen Schulwegen anderer Schüler besonders gefährlich ist, und nicht darauf abzustellen, ob der Schulweg im Vergleich zu anderen Lebenssituationen des Schülers oder der Schülerin besonders gefährlich ist (OVG NRW, Beschl. v. 16.11.1999, a. a. O., Rdnr. 18).
2. Soweit der Beklagte geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), muss der Zulassungsantrag ebenfalls erfolglos bleiben.
Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: September 2007, § 124 Rdnr. 30; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 124 Rdnr. 10). Nach diesem Maßstab ist es dem Beklagten nicht gelungen, einen durchgreifenden, zur Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führenden Grund darzulegen.
a) Die Ausführungen des Beklagten genügen bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Der Beklagte hat eine aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht in der erforderlichen eindeutigen Weise aufgezeigt. Die von ihm gewählten Formulierungen am Ende des Zulassungsantragsschriftsatzes vom 16. Juli 2007, die für ihn "grundlegende Bedeutung" der Rechtssache folge daraus, dass an diesem Musterverfahren weitere 24 Fälle hingen und zudem eine gleichgelagerte Fallkonstellation eine "Vielzahl von Schulwegen" betreffe, für die er "dann ebenfalls eine Ausnahme von der Schülerbeförderungspflicht regeln" müsse, genügt hierfür nicht. Allein der pauschale und nicht näher untermauerte Hinweis, das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, reicht nicht aus (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 a Rdnr. 212 m. w. N.). Soweit der Beklagte im Übrigen geltend macht, die grundsätzliche Bedeutung folge aus der großen Anzahl ähnlich beschaffener Schulwege in seinem Zuständigkeitsbereich, ist ihm entgegenzuhalten, dass (allein) aus der Vielzahl von Parallelfällen der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht abgeleitet werden kann (Senat, Beschl. v. 12.7.2007 - 2 LA 213/06 -, NJW 2007, 3657, 3659; Meyer-Ladewig/ Rudisele, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rdnr. 30). Zudem verkennt der Beklagte, dass bei der Frage, ob ein Schulweg besonders gefährlich ist, nach der bestehenden Gesetzeslage allein auf die genannten objektiven Kriterien abzustellen ist, ohne dass es auf die Frage der Häufigkeit derartiger gefährlicher Schulwege ankommt (Senat, Urt. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -). In dem Zuständigkeitsbereich eines Trägers der Schülerbeförderung kann es mithin aufgrund der bestehenden örtlichen Gegebenheiten - etwa in einem dünn besiedelten und land(wirt)schaftlich geprägten Gebiet - überdurchschnittlich vieler solcher gefährlicher Schulwege geben, während es in dem Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der Schülerbeförderung aufgrund andersartiger örtlicher Verhältnisse - zum Beispiel in einem eher städtisch geprägten und dicht bevölkerten Gebiet - unterdurchschnittlich wenige derartige Schulwege gibt.
b) Aber unabhängig davon ist die im Zusammenhang mit dem Begriff der "Sicherheit des Schulweges" i. S. d. § 114 Abs. 2 Satz 2 NSchG grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage, wann ein Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist, nach dem oben Gesagten in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts in Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen bereits hinreichend dahingehend geklärt, dass die Gefahr, Opfer eines Sexual- oder Freiheitsberaubungsdeliktes zu werden, dann besteht, wenn die Schülerin oder der Schüler aufgrund des Alters oder des Geschlechts zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört, wenn der Schulweg zumindest an einer Stelle für Übergriffe potentieller Gewalttäter geeignet ist und wenn sich die Schülerin oder der Schüler dort in einer schutzlosen Lage befindet, insbesondere weil nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist. Der Beklagte hat eine darüber hinaus gehende entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Ob die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in dem konkreten Fall erfüllt sind, ist hingegen jeweils eine Frage des Einzelfalles, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf weitere Parallelfälle und eine Vielzahl ähnlich beschaffener Schulwege in seinem Zuständigkeitsbereich mittelbar auf die auf ihn unter Umständen zukommenden höheren Kosten für die Schülerbeförderung abstellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - hieraus (allein) eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage nicht hergeleitet werden kann. Der Gesetzgeber stellt trotz der Kenntnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts in dem zwischenzeitlich mehrfach novellierten Niedersächsischen Schulgesetz bei der Frage der Sicherheit des Schulweges und damit einer möglichen besonderen Gefährlichkeit gerade nicht auf Kostengesichtspunkte ab. Eine derartige Einschränkung des schülerfahrkostenrechtlichen Gefahrenbegriffs wäre aber ohne Weiteres möglich gewesen. Die nach Maßgabe des Landesrechtes gewährte Kostenerstattung für die Schülerbeförderung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand (Senat, Urt. v. 24.5. 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336, 337 = juris Langtext Rdnr. 35 und 40 m. w. N.; Urt. d. 13. Senats d. beschließenden Gerichts v. 20.12.1995 - 13 L 7880/94 -, NVwZ-RR 1996, 656; vgl. zudem OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.11.1999 - 19 A 4395/96 - juris Langtext Rdnr. 16 f. m. w. N.). Es ist dem Gesetzgeber daher grundsätzlich unbenommen, das Recht der Schülerbeförderung in Gänze oder in Teilbereichen neu zu regeln, wenn es in seiner geltenden Fassung zu (tatsächlich oder vermeintlich) untragbaren Kosten für die Träger der Schülerbeförderung führen sollte. Im Übrigen ist den Trägern der Schülerbeförderung im Rahmen des Finanzausgleiches nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 NFAG ein zusätzlicher Bedarf wegen ihrer Ausgabenbelastungen für die Schülerbeförderung zuerkannt worden, sodass etwaige Mehrbelastungen durch eine Vielzahl gefährlicher Schulwege aufgefangen sind.
Ende der Entscheidung
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