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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 LB 278/01
Rechtsgebiete: BGB, BeamtVG, SGB VI, VAErstV, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 b II
BeamtVG § 107 b
BeamtVG § 57
BeamtVG § 6
SGB VI § 225
SGB VI § 34
SGB VI § 39
VAErstV § 1
VAHRG § 5
VAHRG § 9 IV
1. Kann der im Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehegatte eines Ruhestandsbeamten eine Altersrente beanspruchen, schließt diese Möglichkeit des Rentenbezuges das Vorliegen einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG mit der Folge aus, dass die Versorgung des Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzt werden kann.

2. Auch bei einem Wechsel des Dienstherrn ist der letzte Dienstherr als zuständiger Träger der Versorgungslast zur Kürzung der Versorgung des geschiedenen Beamten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berechtigt.


Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger, der seit dem 16. April 1982 als Abgeordneter dem Deutschen Bundestag angehört, bekleidete nach Tätigkeiten als Angestellter im öffentlichen Dienst und als Rechtsanwalt vom 24. Juli 1974 bis 30. September 1977 zunächst (jeweils als Beamter auf Zeit) das Amt eines Bürgermeisters der Stadt F., Kreis G., sowie vom 1. Oktober 1977 bis 28. Februar 1981 das Amt des (hauptamtlichen) Bürgermeisters der Stadt H., Kreis I.; im zuletzt genannten Amt was er in die Besoldungsgruppe A 15 eingestuft worden. Da sich der Kläger am 16. Januar 1981 und damit während seiner Amtszeit in H. zum Stadtdirektor der Stadt J., der Beklagten, hatte wählen lassen - mit 12-jähriger Amtszeit und 6-monatiger Probezeit - und die Wahl auch angenommen hatte, bestand der Magistrat der Stadt H. darauf, dass sich der Kläger aus dem Dienst bei der Stadt H. entlassen ließ, damit noch während der Probezeit des Klägers bei der Beklagten von der Stadt H. ein neuer Bürgermeister ernannt werden konnte. Der Kläger kam diesem Begehren nach und ließ sich zum 28. Februar 1981 aus dem Dienst bei der Stadt H. entlassen. Am 1. März 1981 wurde er zum Beamten (auf Zeit) der Beklagten ernannt. Durch Beschluss des Rates der Beklagten wurde die Probezeit des Klägers auf drei Monate abgekürzt; der Kläger wurde daher - nach bestandener Probezeit - von der Beklagten mit Wirkung vom 1. Juni 1981 zum Beamten auf Zeit mit 12-jähriger Amtszeit ernannt, auch wurde er (ab 1. Juni 1981) in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 4 eingewiesen.

Nach einem Erlass des K. Innenministers vom 9. April 1981 war die Nachentrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen für den Kläger bis auf weiteres aufgeschoben worden. Zur Begründung wurde angeführt, dass der Kläger zwar auf eigenen Antrag zu Ende Februar 1981 aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bei der Stadt H. ausgeschieden sei, er aber bereits am 1. März 1981 bei der Beklagten eine ebenfalls versicherungsfreie Tätigkeit als Beamter aufgenommen habe.

Der Kläger hatte in erster Ehe am 24. Oktober 1968 die am 23. November 1936 geborene Frau L. geheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 15. Februar 1970 geborene Tochter M. hervorgegangen. Die Ehe wurde durch das am 2. August 1979 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts N. - Familiengericht - vom 2. August 1979 - 8 a F 293/79 - geschieden. In einem Vergleich vor dem Familiengericht vom selben Tage vereinbarten der Kläger und seine geschiedene Ehefrau, dass diese das Sorgerecht für die Tochter M. erhalten sollte. Weiter schlossen sie einen Unterhaltsvergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, an seine Tochter M. monatlich 400 DM (zu Händen ihrer Mutter) zu zahlen, der Betrag sollte bei einer Steigerung der Bezüge im öffentlichen Dienst entsprechend angepasst werden. Im Übrigen sollte die geschiedene Ehefrau monatlich zunächst 1.600 DM bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres der Tochter M., danach 1.000 DM monatlich erhalten, und zwar ohne Anrechnung eines etwaigen Nebenverdienstes der geschiedenen Ehefrau; auch insoweit war für den Fall von Besoldungserhöhungen eine Anpassung wie bei der Tochter vorgesehen.

Auf eine Abänderungsklage des Klägers wurde dieser Unterhaltsvergleich durch das Urteil des Oberlandesgerichts O. - 10 UF 304/88 - vom 22. Dezember 1989 dahingehend geändert, dass der Kläger an seine geschiedene Ehefrau für das Jahr 1988 monatlich 588 DM und ab 1. Januar 1989 monatlich 465 DM an Unterhalt zu zahlen hatte. Die Abänderung wurde von dem Oberlandesgericht damit begründet, dass eine wesentlichen Änderung i. S. des § 323 ZPO im Vergleich zu der am 2. August 1979 geschlossenen Unterhaltsvereinbarung dadurch eingetreten sei, dass die geschiedene Ehefrau nunmehr eine ganztägige Erwerbstätigkeit (im Angestelltenverhältnis bei der Stadt P.) aufgenommen hatte.

Zuvor, und zwar durch den Beschluss des Amtsgerichts N. - Familiengericht - vom 3. Juni 1980 war zwischen den geschiedenen Ehegatten der Versorgungsausgleich nach § 1587 b BGB durchgeführt worden. Hierbei waren die Versorgungsanwartschaften verteilt worden, die zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) und zu Gunsten des Klägers ebenfalls bei der BfA, aber auch bei der Stadt H. bestanden. Nach dem Beschluss wurden auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau, die damals noch Hausfrau war, also keiner Erwerbstätigkeit nachging, vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften i. H. v. monatlich 43,90 DM übertragen; außerdem wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers bei der Stadt H. Rentenanwartschaften zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau i. H. v. monatlich 479,50 DM begründet.

Die geschiedene Ehefrau hat im Dezember 1996 von der zum damaligen Zeitpunkt noch gegebenen Möglichkeit des Bezugs einer Altersrente für Frauen mit Vollendung des 60. Lebensjahres (§ 39 SGB VI a. F.) nicht Gebrauch gemacht, sondern erst ab 1. September 1998 eine (Alters-)Rente bezogen. Nach einer fiktiven Rentenberechnung der BfA hätte die geschiedene Ehefrau, hätte sie zum 1. Dezember 1996 eine Altersrente beantragt, nach § 39 SGB VI a. F. eine monatliche Rente von 2.410,27 DM erhalten können.

Mit Ablauf des 31. Mai 1993 wurde der Kläger nach Beendigung des bei der Beklagten begründeten Beamtenverhältnisses von dieser in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 18. Juni 1993 setzte die Beklage - vorläufig - das Ruhegehalt des Klägers ab 1. Juni auf 4.982,74 DM fest, wobei sie gem. § 14 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) den Berechnungen einen Ruhegehaltssatz von 43 % - bezogen auf ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 - zu Grunde legte, auch ruhten nach § 29 Abs. 2 Abgeordnetengesetz in der damals gültigen Fassung (AbgG a. F.) 50 % des Versorgungsgesamtbetrages, weil der Kläger als Bundestagsabgeordneter eine Entschädigung nach § 11 AbgG a. F. erhielt. Von einer endgültigen Festsetzung des Ruhegehalts wurde zunächst abgesehen, weil wegen des im Zuge der Scheidung des Klägers erfolgten Versorgungsausgleichs noch eine Kürzung nach § 57 BeamtVG erfolgen sollte und zur Berechnung des Kürzungsbetrages Unterlagen von dem Kläger benötigt wurden. Am 7. Juli 1993 legte der Kläger die von der Beklagten hierzu angeforderten Unterlagen vor und beantragte gleichzeitig, die Kürzung des Ruhegehaltes nach § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) bis zum Bezug einer Rente seitens seiner geschiedenen Ehefrau auszusetzen, weil diese derzeit eine Rente nicht beziehe und er ihr nach dem Urteil des Oberlandesgerichts O. vom 22. Dezember 1989 weiterhin zum Unterhalt verpflichtet sei.

Mit Bescheid vom 13. August 1993 setzte die Beklagte das Ruhegehalt des Klägers (endgültig) fest, auch wurde dem Kläger ein kinderbezogener Ortszuschlag für seine drei Kinder gewährt, die aus seiner zweiten, am 10. August 1979 geschlossenen Ehe hervorgegangenen sind. Weiter wurde in dem Bescheid festgelegt, dass die an sich nach § 57 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmende Kürzung des Ruhegehalts gemäß § 5 VAHRG so lange ausgesetzt werde, wie die geschiedene Ehefrau des Klägers aus der im Versorgungsausgleich erwobenen Rentenanwartschaft noch keine Rente erhalten könne und der Kläger zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sei. In der dem Bescheid als Anlage beigegebenen Berechnung des Ruhegehalts wurde ein Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG i. H. v. "0,00 DM" mit der Anmerkung ausgewiesen, die Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG sei nach § 5 VAHRG ausgesetzt. Der Bescheid wurde von dem Kläger nicht mit Rechtsbehelfsbehelfen angegriffen.

Nachdem die BfA der Beklagten auf deren Anfrage im August 1995 mitgeteilt hatte, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers ab dem 1. Dezember 1996 einen Anspruch auf den Bezug einer Altersrente für Frauen hätte, ermittelte die Beklagte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG für den Kläger ab dem 1. Dezember 1996 einen Kürzungsbetrag i. H. v. 9,56 % von 75 % des Ruhegehalts des Klägers (bezogen auf ein Amt der Besoldungsgruppe B 4).

Mit dem hier umstrittenen Bescheid vom 28. November 1996 nahm die Beklagte nach § 57 BeamtVG bei den Versorgungsbezügen des Klägers ab dem 1. Dezember 1996 eine Kürzung von 9,56 % vor, und zwar i. H. v. (zunächst) monatlich 785,06 DM. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die geschiedene Ehefrau die Möglichkeit habe, ab dem 1. Dezember 1996 eine Rente zu beziehen, so dass nunmehr die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG eingreifen müsse; denn in § 5 VAHRG sei lediglich vorgesehen, dass der Rentenanspruch des geschiedenen Ehegatten dem Grunde nach bestehen müsse.

Der Kläger erhob hiergegen fristgerecht Widerspruch und berief sich hierzu darauf, dass die Formulierung "kann" in § 5 VAHRAG so zu lesen sei, dass nur der Fall gemeint sei, dass auch ein Rentenantrag gestellt worden sei; werde aber wie im Falle seiner geschiedenen Ehefrau ein Rentenantrag, ohne den eine Rente nicht gezahlt werden könne, nicht gestellt, dürfe nicht gekürzt werden.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 wies die Beklagte den Widerspruch in der Sache zurück. Zur Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, dass der Widerspruch schon deshalb unbegründet sei, weil die geschiedene Ehefrau gegen den Kläger keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe. Zwar liege in Gestalt des Urteils des Oberlandesgerichts O. vom 22. Dezember 1989 ein vollstreckbarer Unterhaltstitel vor, der grundsätzlich als Indiz für das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Kläger gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau angesehen werden könne, eine tatsächliche Unterhaltspflicht bestehe aber nach dem Gesetz dann nicht, wenn die Unterhaltspflicht von dem Verpflichteten durch eine Vollstreckungsgegen- oder durch eine Abänderungsklage (§§ 767, 323 ZPO) abgewendet werden könne. Ob eine wesentliche Änderung eingetreten sei, die den Kläger berechtigt hätte, auf eine Klage nach § 323 ZPO oder § 767 ZPO seine Unterhaltszahlungen einzustellen, habe sie, die Beklagte, als Versorgungsträger eigenständig zu prüfen. Eine entsprechende Prüfung der Einkommensverhältnisse sowohl bei dem Kläger als auch bei seiner geschiedenen Ehefrau hätte ergeben, dass die geschiedene Ehefrau mangels Bedürftigkeit einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gegen den Kläger nicht mehr habe. Bestehe aber ein Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau nicht mehr, so liege auch eine Härte nach § 5 VAHRG nicht vor, vielmehr sei eine Kürzung nach § 57 BeamtVG geboten. Das Fehlen einer Härte nach § 5 VAHRG hätte bereits bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand im Jahre 1993 erkannt werden können, so dass die Aussetzung der Kürzung nach § 5 VAHRG mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gewesen sei. Insoweit komme dem Kläger aber Vertrauensschutz zugute, so dass eine Kürzung erst ab dem 1. Dezember 1996 gerechtfertigt sei.

Die Beklagte wies in ihrem Bescheid vom 13. Oktober 1997 aber nicht nur den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. November 1996 zurück, sondern forderte zugleich erstmals einen Betrag von 8.678,38 DM gem. § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurück. Diesen Teil ihres Bescheides begründet die Beklagte damit, dass dem Kläger in der Zeitspanne vom 1. Dezember 1996 bis 31. Oktober 1997 zu Unrecht die ungekürzten Versorgungsbezüge aufgrund des Suspensiveffektes seines Widerspruchs gewährt worden seien, der Betrag von monatlich 785,06 DM (Dezember 1996 bis Juni 1997) bzw. von monatlich 795,74 DM (Juli bis Oktober 1997) sei daher von dem Kläger zu erstatten.

Der Kläger hat am 11. November 1997 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens, und zwar mit Bescheid vom 26. Oktober 1998, hat die Beklagte mit Rücksicht darauf, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers seit dem 1. September 1998 eine Altersrente bezog, ihren Bescheid vom 28. November 1996 dahingehend erweitert, dass sie - die Beklagte - ab dem 1. November 1998 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 28. November 1996 - mit einem Kürzungsbetrag von 807,63 DM ab 1. November 1998 - angeordnet hat.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte bis zum 1. September 1998 eine Kürzung seiner Versorgung schon deshalb nicht habe vornehmen dürfen, weil die Kürzung vor dem 1. September 1998 nach § 5 Abs. 1 VAHRG habe ausgesetzt werden müssen. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI könne eine Altersrente für Frauen vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur gewährt werden, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Seine geschiedene Ehefrau habe aber bis zum 31. August 1998 aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Stadt P. ein Einkommen erzielt, das über der Hinzuverdienstgrenze gelegen habe. Hiervon abgesehen müsse in seinem - des Klägers - Fall eine Kürzung schon deshalb - auch nach dem 1. September 1998 - ausscheiden, weil seiner geschiedenen Ehefrau im Rahmen des Versorgungsausgleichs von seinem Anspruch auf Versorgung gegen die Beklagte Anteile nicht zugesprochen worden seien. Seiner geschiedenen Ehefrau seien lediglich Rentenanwartschaften zugesprochen worden, die einen Bezug zu dem von ihm bei der Stadt H. begründeten Beamtenverhältnis hätten. Aus diesem Beamtenverhältnis habe er sich aber entlassen lassen mit der Folge, dass er Versorgungsansprüche gegenüber der Stadt H. verloren habe. Die Versorgungsansprüche gegen die Beklagte seien mit der Neubegründung des Beamtenverhältnisses zu dieser Kommune originär entstanden, und zwar nach der Scheidung. Daher habe seine geschiedene Ehefrau im Wege des Versorgungsausgleichs Anwartschaften aus dem Beamtenverhältnis, das er zu der Beklagten nach der Scheidung begründet habe, nicht erhalten können. Habe seine geschiedene Ehefrau aber keinerlei Rechtsbeziehungen zu dem erst nach der Scheidung entstandenen Beamtenverhältnis (zu der Beklagten) begründen können, so bestehe keine Möglichkeit, auf diese neue Versorgung die Kürzungsregelung des § 57 BeamtVG anzuwenden.

Auch nach Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG könne in seinem Fall eine Kürzung nicht erfolgen. Die Kürzung rechtfertige sich nämlich daraus, dass der Dienstherr als zuständiger Träger der Versorgungslast dem Rentenversicherungsträger nach § 225 SGB VI die Aufwendungen zu erstatten habe, die dem Renteversicherungsträger als Folge der Begründung einer Rentenanwartschaft nach § 1587 b Abs. 2 BGB entstünden. Hier habe aber die Beklagte der BfA nichts zu erstatten; denn die BfA verlange von der Beklagten keinerlei Ausgleich. Vielmehr nehme diese die Stadt H. in Anspruch. Die Stadt H. habe aber keinen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte, vielmehr müsse diese die Versorgungslast endgültig tragen. Sinn des § 57 BeamtVG könne es aber nicht sein, einen späteren Dienstherrn zu begünstigen, nur weil der frühere Dienstherr an den Rentenversicherungsträger einen Ausgleich leisten müsse. Schließlich sei die vorgenommene Kürzung, sollte sie etwa dem Grunde nach berechtigt sein, deshalb rechtswidrig, weil der Kürzungsberechnung Bezüge eines Amtes der Besoldungsgruppe B 4 zu Grunde gelegt worden seien. Dies widerspreche § 57 Abs. 2 BeamtVG. Allenfalls könne die von ihm - dem Kläger - im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe bezogene Besoldung, also eine Besoldung nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 15, berücksichtigt werden. Demgegenüber müsse das nach der Auflösung der Ehe begründete und nach einem Amt der Besoldungsgruppe B 4 besoldete Beamtenverhältnis bei der Beklagten bei der Berechnung der Versorgungskürzung außer Betracht bleiben.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1997 bezüglich der Kürzung der Versorgungsbezüge um 9,56 % gemäß § 57 Abs. 2 BeamtVG seit dem 1. Dezember 1996 sowie die im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 erstmals verfügte Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 8.678,38 DM aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert:

Auf eine Aussetzung der Kürzung seiner Versorgung nach § 5 Abs. 1 VAHRG könne sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen, weil seine geschiedene Ehefrau ab dem 1. Dezember 1996 eine Altersrente hätte beziehen können; der Umstand, dass eine Rente wegen Fehlens eines Rentenantrages nicht hätte gewährt werden können, führe nicht zur Anwendung des § 5 VAHRG. Im Übrigen müsse eine Aussetzung der Kürzung hier auch deshalb ausscheiden, weil der Kläger trotz des Unterhaltstitels in Gestalt des Urteils des Oberlandesgerichts O. vom 22. Dezember 1989 seiner geschiedenen Ehefrau, die erwerbstätig gewesen sei und nicht mehr für Kinder habe sorgen müssen, gesetzlich nicht (mehr) zum Unterhalt verpflichtet (gewesen) sei. Damit sei nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichshärteregelungsgesetzes eine Härte hier zu verneinen. Die Härteregelung diene dem Schutz des Versorgungsempfängers vor ggf. existenzgefährdender Doppelbelastung und der Sicherung der Unterhaltsansprüche des Berechtigten, der auf den Unterhalt gerade angewiesen sein müsse. Eine existenzgefährdende Belastung des Klägers habe hier aber nicht bestanden, auch sei die geschiedene Ehefrau auf die Unterhaltsleistungen des Klägers nicht angewiesen gewesen.

Die Höhe der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers sei schließlich auch zutreffend ermittelt worden. Der vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs festgesetzte Betrag der Rentenanwartschaft (479,50 DM) sei kein statischer, sondern ein dynamischer Wert. Der Wert müsse daher zum Eintritt in den Ruhestand des Beamten bzw. zum Beginn der tatsächlichen Kürzung der Versorgung fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung i. S. des § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG erfolge aus Gründen der Vereinfachung durch einen Kürzungsvomhundertsatz. Der Kürzungsvomhundersatz dynamisiere den Betrag der Rentenanwartschaft durch die jeweilige Erhöhung der in festen Beträgen festgesetzten Versorgungsbezüge vom Ende der Ehezeit bis zum Tag des Beginns des Ruhestandes. Durch den Vomhundersatz werde lediglich ein prozentuales Verhältnis zwischen dem Kürzungsbetrag und dem fiktiven Ruhegehalt dargestellt. Der so ermittelte Vomhundertsatz bilde die Grundlage für die Fortschreibung des Kürzungsbetrages i. S. des § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG. Es erhöhe sich der Kürzungsbetrag nach Eintritt in den Ruhestand bzw. nach dem Beginn der tatsächlichen Kürzung der Versorgung in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt durch Anpassung des Versorgungsbezuges (vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften) erhöhe.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 1999 der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die in den Bescheiden vom 28. November 1996 und 13. Oktober 1997 ausgesprochene Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers seit dem 1. Dezember 1996 sei rechtswidrig. Die Beklagte wäre zu dieser Kürzung nur berechtigt gewesen, wenn es eine rechtliche Beziehung zwischen den Beamtenverhältnissen des Klägers bei ihr und bei der Stadt H. gebe, die die Beklagte ermächtigt hätte, in die versorgungsrechtliche Position einzugreifen, die der Kläger gegen die Stadt H. erworben habe. Eine solche Beziehung hätte dann bestanden, wenn der Kläger von der Stadt H. an die Beklagte versetzt worden wäre und damit sein Beamtenverhältnis bei der Beklagten fortgesetzt hätte. Dies sei aber nicht geschehen, weil der Kläger nicht an die Beklagte versetzt worden sei, sondern sich aus dem bei der Stadt H. begründeten Beamtenverhältnis auf Zeit habe entlassen lassen und bei der Beklagten ein neues Beamtenverhältnis (auf Zeit) begründet habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen (Beschl. v. 1.7.1981) könne die Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BeamtVG auf ein in dieser Weise mit dem neuen Dienstherrn begründetes Beamtenverhältnis nicht angewendet werden, weil die geschiedene Ehefrau des Beamten keine Rechtsbeziehungen zu dem neuen, nach der Ehezeit begründeten Beamtenverhältnis habe. Der neue Dienstherr - hier die Beklagte - sei mithin nicht berechtigt, die Ruhestandsbezüge des Klägers wegen dessen zuvor erfolgter Ehescheidung zu kürzen.

Unerheblich sei, dass die Beklagte mit Bescheiden vom 18. Juni und 13. August 1993 die Versorgungsbezüge des Klägers unanfechtbar festgesetzt habe. Allerdings habe die Beklagte in dem Bescheid vom 13. August 1993 die Kürzung nach § 57 Abs. 1 BeamtVG nach § 5 VAHRG ausgesetzt. Da sie den Kürzungsbetrag aber gleichzeitig auf 0,00 DM beziffert habe, liege hierin keine der Bestandkraft fähige Kürzung der Versorgungsbezüge dem Grunde nach, die dem Kläger nunmehr entgegengehalten werden könne.

Die Klage sei auch begründet, soweit in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 erstmals überzahlte Versorgungsbezüge i. H. v. 8.678,38 DM zurückgefordert worden seien. Zwar habe der Kläger entgegen den §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 Abs. 1 VwGO die Rückforderung nicht zunächst mit einem Widerspruch angegriffen, die Beklagte habe sich aber im Prozess auch auf diesen Teil der Klage zur Sache eingelassen und nicht auf der Einhaltung eines Vorverfahrens bestanden, so dass aus Gründen der Prozessökonomie ein Vorverfahren entbehrlich gewesen sei. Weil die Beklagte zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers nicht berechtigt gewesen sei, bestehe der Rückforderungsanspruch nicht.

Die Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2001 - 2 L 456/00 - nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stattgegeben hat; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 8. Januar 2001 Bezug genommen.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte nunmehr vor:

In dem angefochtenen Urteil sei übersehen worden, dass der Kläger im Zeitpunkt der Scheidung zwar eine "versorgungsrechtliche Position" gegenüber der Stadt H. erworben hatte, diese Position aber durch den Wechsel des Klägers nach J. auf sie - die Beklagte - übergegangen sei; denn sie habe nach § 6 BeamtVG die Anwartschaften bzw. die Dienstzeiten des Klägers in H. zu berücksichtigen. Daher habe sie als Versorgungsträger die durch den Versorgungsausgleich verminderten Versorgungsanwartschaften auch nach § 57 BeamtVG versorgungsrechtlich berücksichtigen müssen, so dass sie als neue Dienstherrin des Klägers dessen Versorgung habe kürzen können und auch habe kürzen müssen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht als Beleg für seine Auffassung angezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 1. Juli 1981; denn auch dort heiße es ausdrücklich, dass kürzungsberechtigt der neue Dienstherr sei, der die Versorgungslast des Beamten trage, ohne dass der frühere Dienstherr von ihm einen Ausgleich verlangen könne.

Auch nach Sinn und Zweck des in § 57 BeamtVG normierten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs sei sie - die Beklagte - zu der Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers berechtigt. Um eine Doppelbelastung des Versorgungsträgers durch eine Auszahlung einer ungekürzten Versorgung an den geschiedenen Ruhestandsbeamten und durch Erstattung der an die geschiedene Ehefrau vom Rentenversicherungsträger erbrachten Aufwendungen zu vermeiden, ermächtige die Kürzungsvorschrift den Versorgungsträger, sich in irgendeiner Form zu Lasten des leistungspflichtigen und an sich ausgleichspflichtigen Ruhestandsbeamten für die an die geschiedene Ehefrau geleisteten Aufwendungen schadlos zu halten. Letztlich solle der geschiedene Ruhestandsbeamte persönlich für die seinem geschiedenen Ehegatten geschuldeten Beträge aufkommen. Daher finde sich in der Regelung des § 57 BeamtVG nicht die vom Verwaltungsgericht postulierte Forderung, dass ausschließlich der am Versorgungsausgleich beteiligte Versorgungsträger zu einer Kürzung berechtigt sein solle.

Die Berechnung des Kürzungssatzes könne entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht beanstandet werden. Es sei schon im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der vom Familiengericht im Rahmen des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaft um einen dynamischen Wert handele, der bis zum Eintritt in den Ruhestand bzw. bis zum Beginn der tatsächlichen Kürzung fortzuschreiben sei. Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechne sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an erhöhe oder vermindere sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöhe oder vermindere. Aus Vereinfachungsgründen erfolge diese Fortschreibung i. S. des § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG durch den sog. Kürzungsvomhundertsatz.

Schließlich sei der Kläger, dessen Versorgung wie dargelegt zu Recht bereits ab dem 1. Dezember 1996 habe gekürzt werden können, auch zur Rückzahlung der überzahlten Versorgungsbezüge i. H. v. 8.678,38 DM verpflichtet, so dass auch das Rückforderungsverlangen zu Recht bestehe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich zumindest deshalb als richtig, weil die Kürzung seiner Versorgungsbezüge für ihn eine Härte i. S. des § 5 VAHRG darstelle, die Kürzung deshalb bis zum Bezug einer Altersrente seitens seiner geschiedenen Ehefrau hätte ausgesetzt werden müssen. Vor dem 1. September 1998 habe seine geschiedene Ehefrau eine Rente nicht erhalten könne, weil sie die allgemeine Altersgrenze noch nicht erreicht hatte und das von ihr erzielte Erwerbseinkommen zudem die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 SGB VI überschritten habe. Seine geschiedene Ehefrau sei nicht verpflichtet gewesen, ihre damalige Beschäftigung aufzugeben. In einem solchen Fall genüge es nicht, dass der geschiedene, aber noch unterhaltsberechtigte Ehegatte im Falle der Aufgabe der Beschäftigung die ihm zustehende Rente erhalten könne. Vielmehr sei die Härteregelung des § 5 VAHRG auch in diesem Fall anzuwenden. Wollte man wie die Beklagte auf die bloße Möglichkeit des Bezuges einer Rente abstellen, so würde damit vernachlässigt, dass nach Unterhaltsrecht der geschiedene, unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht besser gestellt werden dürfe. Daher könne eine Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG nur dann nicht mehr vorliegen, wenn der Unterhaltsberechtigte tatsächlich eine Rente beziehe; dies sei bei seiner geschiedenen Ehefrau aber erst ab dem 1. September 1998 der Fall gewesen. Für ihn - den Kläger - als Ausgleichspflichtigen habe bei dieser Konstellation vor dem 1. September 1998 auch eine besondere Härte vorgelegen; denn er sei auf der einen Seite weiterhin zu Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau verpflichtet gewesen, auf der anderen Seite sei ihm aber der "rohe Gehaltsanspruch" gekürzt worden. Er sei nach dem vor dem Familiengericht geschlossenen Unterhaltsvergleich, der eine Vereinbarung gem. § 1585 c BGB darstelle und durch den ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch i. S. des § 5 VAHRG begründet worden sei, seiner geschiedenen Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet gewesen; dies sei im Übrigen auch durch das Urteil des Oberlandesgerichts O. vom 22. Dezember 1989 festgestellt worden, wonach seine monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1. Januar 1989 weiterhin 465 DM betrage. Hiervon abgesehen komme es für die Anwendung des § 5 VAHRG nicht auf die Höhe des von dem Ausgleichspflichtigen zu leistenden Unterhalts an, weil der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen insoweit bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen habe. Weiter müsse für das Vorliegen einer Härte i. S. des § 5 VARHG zu seinen Gunsten auch berücksichtigt werden, dass nach der Änderung des Abgeordnetengesetzes nunmehr, d. h. seit dem 1. November 2002 nicht mehr nur 50 %, sondern sogar 80 % seiner Versorgungsbezüge gekürzt würden. Damit verbleibe ihm ein Versorgungsbetrag, der in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Anspruch stehe.

Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem 1. September 1998, also nach dem Beginn der Rentenzahlungen an seine geschiedene Ehefrau, könne auch keinen Bestand haben. Denn insoweit habe die Beklagte, die die Kürzung nach einem Amt der Besoldungsgruppe B 4 vorgenommen habe, einen in der Höhe unrichtigen Kürzungsbetrag festgesetzt, weil er - der Kläger - im Zeitpunkt der Scheidung nur nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 besoldet worden sei und diese Besoldung auch dem Versorgungsausgleich und damit den auf seine geschiedene Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften zu Grunde zu legen sei.

Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A - C) Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dessen Urteil vom 21. Dezember 1999 daher im Berufungsverfahren abzuändern ist, hat die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers zu Recht bereits ab dem 1. Dezember 1996 nach § 57 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) (i. d. F. d. Bek. v. 16.3.1999, BGBl. I S. 322, ber. S. 847 u. S. 2033 - BeamtVG -) gekürzt, auch ist die Kürzung der Höhe nach nicht zu beanstanden, schließlich bestehen gegen den von der Beklagten wegen Überzahlung von Versorgungsbezügen geltend gemachten Rückforderungsbetrag i. H. v. 8.678,38 DM (entspricht 4.437,19 €) keine Bedenken; die Klage gegen die angefochtenen Bescheide der Beklagten ist daher abzuweisen.

1. Auszugehen ist davon, dass die Beklagte als letzte Dienstherrin des Klägers nicht nur dessen Versorgung nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand (als Beamter auf Zeit) festzusetzen hatte, sondern entgegen der Ansicht des angefochtenen Urteils auch berechtigt und verpflichtet ist, im Rahmen dieser Versorgungsfestsetzung eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG vorzunehmen, die sich aus der Scheidung des Klägers von seiner ersten Ehefrau und dem mit dieser Scheidung verbundenen Versorgungsausgleich ergibt, mag der Versorgungsausgleich auch zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als der Kläger noch im Dienst einer anderen Dienstherrin, der Stadt H., gestanden hat.

1.1 Tritt ein Beamter, der wie hier der Kläger nicht nur bei einem, sondern bei mehreren Dienstherrn Verwendung gefunden hat, in den Ruhestand, so hat der letzte Dienstherr des Beamten - hier die Beklagte - als zuständige Trägerin der Versorgungslast die dem Beamten zustehende Versorgung festzusetzen. Dem Beamten wird also nicht zugemutet, eine Versorgung zu erhalten, die sich aus mehreren Teilversorgungen (des letzten und der früheren Dienstherrn) zusammensetzt. Vielmehr kann der Beamte beanspruchen, dass der letzte Dienstherr die dem Beamten zustehende Versorgung unter Berücksichtigung der bei anderen Dienstherrn zuvor zurückgelegten (ruhegehaltfähigen) Dienstzeiten festsetzt (s. § 6 BeamtVG) und die Versorgung an ihn, den Beamten, leistet. Dass bei einem Wechsel der Beamtenverhältnisse der letzte Dienstherr die Versorgung des Ruhestandsbeamten zu übernehmen hat, mithin nach dem Beamtenversorgungsgesetz der zuständige Träger der Versorgungslast ist, wird auch an der Bestimmung des § 107 b BeamtVG deutlich. Zwar betrifft diese Norm von ihrem Regelungsgehalt her die Verteilung der Versorgungslasten bei der Übernahme von Richtern und Beamten, die in die sog. neuen Bundesländer gewechselt sind, auch werden Beamte auf Zeit wie der Kläger von den konkreten Regelungen des § 107 b BeamtVG nicht erfasst; der Bestimmung des § 107 b BeamtVG, insbesondere dem § 107 b Abs. 5 BeamtVG, kann aber der allgemeine Grundsatz entnommen werden, dass der Gesetzgeber des Beamtenversorgungsgesetzes davon ausgeht, dass bei mehreren Beamtenverhältnissen der letzte Dienstherr grundsätzlich die Versorgungslast für den Beamten zu tragen hat (und nur in Sonderfällen, wie sie in § 107 b BeamtVG geregelt werden, im Innenverhältnis eine anteilige Erstattung der Versorgungslasten durch den oder die früheren Dienstherrn erfolgt).

Hat aber der letzte Dienstherr die Versorgung (einheitlich) festzusetzen und ist dieser auch der zuständige Träger der Versorgungslast, so kann auch nur dieser Dienstherr berechtigt und verpflichtet sein, die in § 57 BeamtVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge eines geschiedenen Beamten vorzunehmen (und nicht etwa der Dienstherr, bei dem der Beamte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs zufälligerweise seinen Dienst verrichtet hat).

1.2 Wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil demgegenüber meint, nur der Dienstherr, in dessen Diensten der geschiedene Beamte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs gestanden hat, sei nach § 57 BeamtVG kürzungsberechtigt, so kann dem nicht gefolgt werden.

1.2.1 Schon der Wortlaut des § 57 BeamtVG gibt für eine derartige Auslegung keine Handhabe. Denn in § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wird nur allgemein davon gesprochen, dass die Versorgung des geschiedenen Beamten um einen bestimmten Betrag, der nach § 57 Abs. 2 und 3 BeamtVG zu berechnen ist, gekürzt wird, wenn im Versorgungsausgleich zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten des Beamten im Wege des sog. Quasi-Splittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB Werteinheiten zur Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden sind; dass diese Kürzung etwa nur durch den Dienstherrn vorgenommen werden kann, der schon im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs Dienstherr des Beamten gewesen ist, diese Einschränkung enthält die Bestimmung des § 57 BeamtVG nach ihrem klaren Wortlaut nicht. Vielmehr spricht nach verständiger Würdigung des Wortlauts des § 57 BeamtVG alles dafür, dass die nach § 57 BeamtVG gebotene Kürzung der Versorgungsbezüge eines geschiedenen Beamten auch von dem Dienstherrn vorzunehmen ist, der als Träger der Versorgungslast die Versorgung des Beamten aufzubringen hat; dies ist aber auch bei einem Wechsel des Dienstherrn der letzte Dienstherr (s. o.; Tz. 1.1) und nicht derjenige Dienstherr, der zu einem früheren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs, Dienstherr des damals aktiven Beamten gewesen ist.

1.2.2 Auch für die von dem Verwaltungsgericht (sinngemäß) vorgenommene teleologische Reduktion des Wortlauts des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - Kürzungsmöglichkeit nur für den Dienstherrn, der auch Dienstherr im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Versorgungsausgleichs gewesen ist - ist aus mehreren Gründen kein Raum.

1.2.2.1 Bereits die Behauptung des Verwaltungsgerichts, es müsse zwischen der Beklagten und dem Beamtenverhältnis des Klägers, welches der Kläger bei der Stadt H. (als Beamter auf Zeit) begründet hatte, eine rechtliche Beziehung bestehen, kraft derer die Beklagte in die "versorgungsrechtliche Position" habe eingreifen dürfen, die der Kläger bei der Stadt H. erwoben habe, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Allerdings waren die Dienstzeiten des Klägers, die dieser bei der Stadt H. sowie bei anderen Dienstherrn (Land Q. als Referendar sowie Gemeinde F. als deren Bürgermeister) zurückgelegt hat, gem. § 6 BeamtVG für die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöhend zu berücksichtigen. Die Festsetzung der Versorgung des Klägers hat aber der Beklagten als letzter Dienstherrin oblegen, auch hat die Beklagte als Trägerin der Versorgungslast für die dem Kläger zu gewährende Versorgung aufzukommen. Damit hat der Kläger einen versorgungsrechtlichen Anspruch nur gegenüber der Beklagten erworben, nicht aber gegenüber einem der früheren Dienstherrn, also auch nicht gegenüber der Stadt H., die nach den Vorstellungen des Verwaltungsgerichts (angeblich) nur zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG berechtigt sein soll. Die Sicht des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegenüber der Stadt H. eine "versorgungsrechtliche Position" erworben, in die die Beklagte nicht ohne weiteres durch eine Kürzung nach § 57 BeamtVG habe eingreifen dürfen, trifft also nicht zu.

1.2.2.2 Hiervon abgesehen verkennt das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil das Verhältnis zwischen (zivilrechtlichem) Versorgungsausgleich und (öffentlich-rechtlichem) Anspruch des geschiedenen Beamten auf Versorgung und kommt auch von daher zu einer unzutreffenden Interpretation von Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG.

Das Verwaltungsgericht meint, der Beklagten die Berechtigung zur Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift absprechen zu müssen, weil andernfalls die Beklagte ungerechtfertigt bereichert würde; denn - so die These des Verwaltungsgerichts - nicht die Beklagte, die die Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers vorgenommen habe, sondern allenfalls die Stadt H., die frühere Dienstherrin, sei einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers wegen der auf das Rentenkonto der geschiedenen Ehefrau als Werteinheiten gutgeschriebenen Versorgungsanwartschaften ausgesetzt. Indessen trifft bereits die Prämisse des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers der geschiedenen Ehefrau des Klägers - der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - nicht ausgesetzt, nicht zu.

Abgesehen davon, dass die BfA gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. September 1998, also sogleich nach Aufnahme der Rentengewährung an die geschiedene Ehefrau, ein Erstattungsbegehren geltend gemacht hat, besteht der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers (für die an die geschiedene Ehefrau zu leistende höhere Rente) nach § 225 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Rentenversicherung - (i. d. F. d. Bek. v. 19.2.2002, BGBl. I S. 754, ber. S. 1404 u. S. 3384 - SGB VI -) sowie nach § 1 der Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung) (v. 9.10.2001, BGBl. I S. 2628 - VAErstV -) tatsächlich gegenüber der Beklagten, nicht aber gegenüber der früheren Dienstherrin, der Stadt H.. Sowohl § 225 Abs. 1 Satz 1 SGB VI als auch § 1 Abs. 3 Satz 1 VAErstV ermächtigen nämlich den Rentenversicherungsträger, seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Träger der Versorgungslast zu realisieren. Dieser zuständige Träger (der Versorgungslast) ist aber auch bei einem Dienstherrenwechsel derjenige Dienstherr, der nach einem Wechsel des Beamten, und zwar auch nach einem Wechsel nach Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs, für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständig ist (ebenso: Störmann, in: GK-Sozialversicherung, Stand: April 2003, Erl. 6 zu § 225 SGB VI; Polster, in: Kasseler Kommentar - Sozialversicherungsrecht, hrsg. von Niesel, Stand: Mai 2003, RdNr. 6 zu § 225 SGB VI sowie Benkler/Bergner/Mayer/Michaelis/Rische/Ruland, Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: Juni 2000, Erl. 2.2 zu den §§ 225, 226 SGB VI). Hierbei ist es unerheblich, dass sich der Beamte bei dem früheren Dienstherrn wie hier der Kläger hat entlassen lassen und daher das frühere Dienstverhältnis kraft Gesetz beendet worden ist (Benkler/Bergner/Mayer/Michaelis/Rische/Ruland, aaO). Ebenfalls ist unerheblich, dass in der Entscheidung des (familienrechtlichen) Versorgungsausgleichs ein anderer, und zwar der frühere Dienstherr, genannt wird; denn die Zuständigkeit des nach § 225 SGB VI erstattungspflichtigen Versorgungsträgers richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Normen (Störmann, aaO), hier also nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes, nicht aber nach zivilrechtlichem Unterhaltsrecht. Wie aber eingangs schon dargelegt wurde (s. Tz. 1.1), ist trotz des Wechsel des Klägers zu der Beklagten und seiner Entlassung aus dem zu der Stadt H. begründeten Beamtenverhältnis die Beklagte und nicht etwa die frühere Dienstherrin, die Stadt H., zur Festsetzung und zur Auszahlung der dem Kläger zustehenden Versorgung zuständig; damit ist aber die Beklagte zugleich die von einer Erstattungspflicht nach § 225 SGB VI/§ 1 VAErstV betroffene zuständige Trägerin der Versorgungslast i. S. dieser Vorschriften.

Soweit sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil für seinen Standpunkt, dass nämlich die Beklagte aufgrund des Dienstherrnwechsels des Klägers einem Erstattungsanspruch der BfA nicht ausgesetzt sei, auf den Beschluss des Bundesgerichtshofes für Zivilsachen vom 1. Juli 1981 beruft ( - IV b ZB 659/80 -, BGHZ 81, 100 = NJW 1981, 2187 = FamRZ 1981, 856 = ZBR 1982, 224 = MDR 1981, 921), vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Bundesgerichtshof in dem genannten Beschluss (aaO, S. 116 = S. 2190) auch ausgeführt hat, der neue Dienstherr - hier die Beklagte - , der die Versorgungslast des Beamten trage, sei zur Kürzung der Versorgung des Beamten berechtigt (, der neue Dienstherr könne lediglich von dem früheren Dienstherrn nicht einen Ausgleich erlangen). Damit geht also auch der Bundesgerichtshof von einer Kürzungsberechtigung des neuen (letzten) Dienstherrn aus.

Hiervon abgesehen trifft die nicht weiter belegte Behauptung des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 1. Juli 1981 (aaO; auch die Kommentierung bei Plog/Wiedow/Bayer, BBG/BeamtVG, Stand: Juli 2003, RdNr. 32 zu § 57 BeamtVG, die die betreffende Passage aus dem Beschluss v. 1.7.1981 fast wörtlich übernimmt, liefert keine Begründung), der frühere Dienstherr sei einem Erstattungsbegehren des Rentenversicherungsträgers ausgesetzt und könne insoweit von dem neuen Dienstherrn keinen Ausgleich erhalten, nach dem soeben Ausgeführten nicht zu. Da die einschlägigen Bestimmungen des § 225 SGB VI und des § 1 VAErstV einen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Träger der Versorgungslast, mithin bei einem Dienstherrenwechsel nur gegenüber dem letzten Dienstherrn (s. o.), vorsehen, ist der frühere Dienstherr einem Erstattungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht ausgesetzt, einer von dem Bundesgerichtshof vermissten internen Ausgleichsregelung zwischen dem früheren und dem letzten Dienstherrn bedarf es daher nicht.

1.2.2.3 Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck des § 57 BeamtVG für eine Kürzungsberechtigung der Beklagten.

Schon in dem den Beteiligten bekannten Zulassungsbeschluss des Senats vom 8. Januar 2001 - 2 L 456/00 - ist dargelegt worden, dass durch die Bestimmung des § 57 BeamtVG verhindert werden soll, dass es zu einer sog. Doppelbelastung der öffentlichen Hand dadurch kommt, dass ein geschiedener Beamter einerseits Teile seiner Versorgungsanwartschaft zu Gunsten des geschiedenen Ehegatten (als übertragene Werteinheiten) verloren hat, der Dienstherr daher einem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers des geschiedenen Ehegatten ausgesetzt ist, und dass andererseits der Dienstherr an den geschiedenen Beamten die Versorgung in voller Höhe auszahlen müsste. Daher sieht § 57 BeamtVG eine Kürzung der Versorgung des Ruhestandsbeamten vor, weil der Dienstherr durch die Ehescheidung des Beamten bezüglich der gesamten Versorgungsaufwendungen nicht höher belastet werden soll, als wenn der Beamte sich nicht hätte scheiden lassen (BVerfG, Beschl. v. 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 -, IÖD 1996, 43; BVerwG, Beschl. v. 22.1.1987 - BVerwG 2 B 49.86 -, ZBR 1987, 217 = NJW 1987, 1566(1567)). Es kann aber keinen Unterschied machen, ob der Beamte bei dem Dienstherrn bleibt, zu dem er ein Beamtenverhältnis schon im Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs begründet hatte, oder ob ein neuer Dienstherr den Beamten versorgt, zu dem der Beamte nach dem Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs ein neues Beamtenverhältnis begründet hat. Zum einen ist der neue Dienstherr, wie dies bereits dargelegt wurde (s. Tz. 1.2.2.2), als zuständiger Träger der Versorgungslast dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers des geschiedenen Ehegatten ausgesetzt, erleidet also selbst einen konkreten finanziellen Nachteil, wenn ihm - dem neuen Dienstherrn - eine Kürzungsmöglichkeit nach § 57 BeamtVG nicht zustünde. Zum anderen müsste eine derartige Kürzungsmöglichkeit (zur Verhinderung einer ungerechtfertigten Bevorzugung solcher Beamten, die lediglich ihren Dienstherrn gewechselt haben) selbst dann angenommen werden, wenn der neue Dienstherr nicht erstattungspflichtig wäre. Dies muss zumindest dann gelten, wenn wie im Falle des Klägers zwischen dem früheren Beamtenverhältnis, unter dessen Geltung der Versorgungsausgleich stattgefunden hat, und dem neu begründeten Beamtenverhältnis keine lange Zeitspanne - hier nur eine logische Sekunde - liegt, insbesondere es zwischenzeitlich nicht zu einer Nachversicherung des ehemaligen Beamten gekommen ist. Andernfalls müssten nämlich vor dem Hintergrund, dass in der Bundesrepublik Deutschland nicht wenige Beamte ihren Dienstherrn wechseln, die Rentenkassen und die Gesamtheit der versorgungspflichtigen Dienstherrn erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen, wenn nicht auch bei einem Wechsel des Dienstherrn eine Erstattungspflicht bzw. eine Kürzungsmöglichkeit (für den neuen Dienstherrn) bestünde. Hierfür, d. h. einerseits für eine derartige Benachteiligung der Dienstherrn und der Rentenversicherungsträger und andererseits für eine Bevorzugung der hiervon betroffenen - nicht wenigen - Beamten, ist nichts ersichtlich. Vielmehr ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch bei denjenigen (geschiedenen) Beamten, die nach dem Wirksamwerden des Versorgungsausgleichs ihren Dienstherrn gewechselt haben, eine Kürzungsmöglichkeit hat vorsehen wollen. Denn selbst bei einer Nachversicherung eines aus dem früheren Beamtenverhältnis ausgeschiedenen und nicht wieder in ein Beamtenverhältnis eingetretenen ehemaligen Beamten sieht das Gesetz eine Kürzung der dem ehemaligen Beamten zustehenden Leistungen um die Aufwendungen vor, die im Rahmen des Versorgungsausgleichs für den ehemaligen Beamten erstattet werden (vgl. § 183 Abs. 2 SGB VI).

2. Ist die Beklagte als zuständige Trägerin der Versorgungslast somit grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zu kürzen, so entfällt diese Kürzungsverpflichtung entgegen der Auffassung des Klägers für die Zeitspanne 1. Dezember 1996 bis 31. August 1998 auch nicht deshalb, weil die Kürzung in diesem Zeitraum wegen des Vorliegens einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (v. 21.2.1983, BGBl. I S. 105, zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes v. 25.7.1991, BGBl. I S. 1606 - VAHRG -) von der Beklagten hätte ausgesetzt werden müssen.

2.1 Auszugehen ist davon, dass ein Aussetzen der Versorgungskürzung nach § 5 Abs. 1 VAHRG nicht etwa schon deshalb ausscheidet, weil die Beklagte bestandskräftig über die Ablehnung des von dem Kläger nach § 5 VAHRG gestellten Aussetzungsantrages entschieden hätte. Allerdings hat die Beklagte in ihrem, von dem Kläger nicht angegriffenen Bescheid vom 13. August 1993 - der Bescheid vom 18. Juni 1993 konnte sich schon deshalb mit einer Kürzungsaussetzung nach § 5 VAHRG nicht befassen, weil der Kläger einen entsprechenden Aussetzungsantrag erst am 7. Juli 1993 gestellt hat - den Aussetzungsantrag des Klägers vom 7. Juli 1993 beschieden. Insoweit ist der Kläger aber durch den Bescheid vom 13. August 1993 nur begünstigt worden; denn seinem Aussetzungsverlangen wurde stattgegeben, auch wurde ein Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG in der dem Bescheid beigegebenen Berechnungsanlage - folgerichtig - mit "0,00 DM" ausgewiesen. Damit kann dem Kläger, soweit es um die hier nur interessierende nicht mehr erfolgte Aussetzung der Kürzung gem. § 57 BeamtVG nach dem 1. Dezember 1996 geht, die Bestandskraft des den Kläger insoweit begünstigenden Bescheides vom 13. August 1993 nicht vorgehalten werden, wie dies das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil insoweit zutreffend bereits entschieden hat.

2.2 Die Beklagte hat es in dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 1996 (in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1997) zu Recht abgelehnt, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gebotene Kürzung der Versorgungsbezüge ab dem 1. Dezember 1996 wegen des Vorliegens der von dem Kläger behaupteten Härte nach § 5 Abs. 1 VAHRG auszusetzen.

2.2.1 Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau zwischen dem 1. Dezember 1996 und dem 31. August 1998 zum nachehelichen Unterhalt materiellrechtlich verpflichtet gewesen ist, was die Beklagte bestreitet und der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts O. vom 22. Dezember 1989 - 10 UF 304/88 - annimmt. Denn selbst wenn eine Unterhaltspflicht des Klägers in Gestalt eines Aufstockungsunterhalts gem. § 1573 Abs. 2 BGB gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau auch nach dem 1. Dezember 1996 noch bestanden hat, kann eine Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG deshalb nicht angenommen werden, weil auf jeden Fall die zweite, für das Vorliegen einer Härte in § 5 Abs. 1 VAHRG zusätzlich erforderliche Voraussetzung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1988 - BVerwG 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1, S. 2; Urt. v. 13.9.1990 - BVerwG 2 C 20.89 -, Buchholz, aaO, § 57 BeamtVG Nr. 6, S. 6 = DVBl. 1991, 112 = FamRZ 1991, 429 = ZBR 1991, 88; Urt. v. 10.3.1994 - BVerwG 2 C 4.92 -, Buchholz, aaO Nr. 9, S. 2; Urt. v. 24.11.1994 - BVerwG 2 C 14.93 -, IÖD 1995, 166 = DVBl. 1995, 624 = ZBR 1995, 149 = DÖV 1995, 333 = DÖD 1995, 139 = Buchholz, aaO, Nr. 11, S. 10; Urt. v. 22.7.1999 - BVerwG 2 C 5.98 -, BVerwGE 109, 231 = NJW-RR 2000, 145 = ZBR 2000, 44 = IÖD 2000, 45(46); Brockhaus, in: Schütz//Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand: Juni 2003, RdNr. 92 zu § 57 BeamtVG) hier deshalb nicht erfüllt ist, weil die geschiedene Ehefrau ab dem 1. Dezember 1996 mit Vollendung des 60. Lebensjahres nach § 39 Sozialgesetzbuch (SGB) - Gesetzliche Rentenversicherung - (v. 18.12.1989, BGBl. I S. 1989, 2261, ber. BGBl. I 1990, S. 1337, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung - SGB VI a. F. -) die Gewährung einer Altersrente für Frauen hätte beanspruchen können.

2.2.2 Wie die von der Beklagten nach § 9 Abs. 4 VAHRG eingeholte Auskunft der BfA ergeben hat, hätte die geschiedene Ehefrau des Klägers bei Stellung eines Rentenantrages ohne weiteres ab dem 1. Dezember 1996 nach § 39 SGB VI a. F. eine Altersrente für Frauen i. H. v. monatlich 2.410,27 DM beziehen können. Diese Möglichkeit des Rentenbezuges durch den vom Versorgungsausgleich begünstigten (geschiedenen) Ehegatten des Ruhestandsbeamten schließt nach der Überzeugung des Senats die Annahme einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG und damit eine Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge auch dann aus, wenn der Ruhestandsbeamte - wie hier der Kläger - dem Ehegatten weiter nachehelichen Unterhalt leistet (,selbst wenn der Beamte nach materiellem Unterhaltsrecht hierzu nicht (mehr) verpflichtet sein sollte). Dies ergibt sich aus Folgendem.

2.2.2.1 Schon der Wortlaut des § 5 Abs. 1 VAHRG ("Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann...") und dort insbesondere die von dem Gesetzgeber gewählte Formulierung "erhalten kann" spricht dafür, dass bereits die Möglichkeit des Bezuges einer Rente durch den geschiedenen Ehegatten der Anwendung der härtebedingten Kürzungsaussetzung entgegensteht (so auch Friederici, NJW 1982, 783(787)). Käme es auf den tatsächlichen Bezug der Rente und die Stellung eines Rentenantrages, ohne den nach Sozialversicherungsrecht (s. § 115 SGB Abs. 1 Satz 1 VI) eine Rente nicht bezogen werden kann, an (so aber Maier, in: Münchner Kommentar, BGB, 2. Aufl. 1989, RdNr. 20 zu § 5 VAHRG; Michaelis-Sander, DAngVerS 1983, 104(109); Bergner, DRV 1983, 215(239); Benkler/Bergner/Mayer/Michaelis/Rische/Ruland, aaO, Erl. 4 zu § 5 VAHRG), so wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber dies in § 5 Abs. 1 VAHRG deutlich zum Ausdruck gebracht hätte. Er hat aber anders als in § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG, wo von der Gewährung einer Rente die Rede ist, die Formulierung, "erhalten kann", gewählt, obwohl ihm bekannt gewesen sein muss, dass eine Rente nach Sozialversicherungsrecht nur auf Antrag gewährt wird. Schon hieraus ist zu schließen, dass bei der nicht dem Renten-, sondern dem Unterhaltsrecht zuzurechnenden Bestimmung des § 5 Abs. 1 VAHRG die bloße Möglichkeit des Bezuges einer Rente bereits das für eine Kürzungsaussetzung erforderliche Bestehen einer Härte ausschließt, mögen für den tatsächlichen Bezug einer Rente nach dem einschlägigen (Renten-)Recht auch noch weitere Voraussetzungen wie ein zuvor gestellter Antrag erforderlich sein. Zumindest dann, wenn wie hier bei dem möglichen Bezug einer vorgezogenen Altersrente (für Frauen nach § 39 SGB VI a. F.) die Anspruchsgrundlagen für den Bezug einer derartigen Rente klar zu Tage treten und nur der aus eigenem Entschluss des Berechtigten nicht gestellte Rentenantrag einer Rentengewährung entgegengestanden hat, kann von dem Vorliegen einer Härte und damit von der Befugnis des Versorgungsträgers, ausnahmsweise nach § 5 Abs. 1 VAHRG zu einer Aussetzung der in § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG angeordneten Kürzung der Versorgungsbezüge zu kommen, nicht gesprochen werden (im Ergebnis ebenso Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: Mai 2003, Erl. 8.2 zu § 57).

2.2.2.2 Wenn demgegenüber z. T. gefordert wird, der Versorgungsträger habe die Motive des geschiedenen Ehegatten für das Unterlassen der Rentenantragstellung zu erforschen (Schmalhofer, DÖD 1983, 189(201)) sowie auf ihre Lauterkeit zu prüfen, und könne nur im Falle der Grundlosigkeit (Palandt-Brudermüller, BGB, 62. Aufl. 2003, RdNr. 5 zu § 5 VAHRG) oder des kollusiven Zusammenwirkens des geschiedenen Ehegatten mit dem Beamten (Rehme, in: Staudinger, BGB, 12. Aufl. 1995, RdNr. 19 zu § 5 VAHRG) von der Kürzungsaussetzung absehen, so vermag dies nicht zu überzeugen.

Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 VAHRG wird ersichtlich nicht auf die Stellung eines Rentenantrages und auch nicht darauf abgestellt, aus welchen Gründen von dem Berechtigten i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG ein nach Rentenrecht notwendiger Rentenantrag nicht gestellt worden ist. Hält man - im Zusammenhang mit der Regelung des § 5 VAHRG - einen Rentenantrag überhaupt für erforderlich (so Rehme, aaO; Wick, in BGB-RGRK, 12. Aufl. 1999, RdNr. 7 zu § 5 VAHRG; von Maydell, in: Ermann, BGB, 8. Aufl. 1989, RdNr. 2 zu § 5 VAHRG), was aber abzulehnen ist, weil es sich bei der Norm des § 5 VAHRG um eine familienrechtliche und nicht um eine sozialversicherungsrechtliche Bestimmung handelt (s. Tz. 2.2.2.1), so ist es in sich widersprüchlich, in bestimmten Fällen (grundloses Unterlassen einer Antragstellung/kollusives Zusammenwirken, s. o.) von dem an sich für erforderlich erachteten Antragsprinzip wieder abzurücken, und zwar zu Gunsten einer im Ergebnis ggf. zweifelhaften Erforschung der Motive des Rentenberechtigten.

2.2.2.3 Auch der Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 VAHRG spricht zumindest bei dem hier nur interessierenden vorgezogenen Bezug einer Altersrente (für Frauen nach § 39 SGB VI a. F.) dafür, auf die bloße Möglichkeit des Bezuges dieser Rente abzustellen.

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Anspruchsvoraussetzungen bei dieser Rente - anders als beispielsweise bei einer Berufsunfähigkeitsrente - mit geringem Aufwand auch durch den mit der Prüfung des Vorliegens einer Härte i. S des § 5 VAHRG befassten Versorgungsträger festgestellt werden können. In aller Regel hatte bei der Bestimmung des § 39 SGB VI a. F. schon das Erreichen der Altersgrenze von 60 Jahren ausgereicht, um dem Rentenberechtigten einen Anspruch auf den Bezug dieser Rente zu vermitteln. Zwar mussten zusätzlich noch die Wartezeit und das Erfordernis der Leistung von bestimmten Pflichtbeiträgen nach Vollendung des 40. Lebensjahres (s. § 39 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI a. F.) erfüllt sein; diese Voraussetzungen haben aber in aller Regel bei den Versicherten vorgelegen, zumindest konnte das Vorliegen dieser Voraussetzungen mit sehr geringem Aufwand auch durch den Versorgungsträger, und zwar durch eine Nachfrage nach § 9 Abs. 4 VAHRG bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger geklärt werden, wie dies auch in dem Fall der geschiedenen Ehefrau des Klägers geschehen ist.

2.2.2.4 Hat die Nichtgewährung einer Rente ab dem 60. Lebensjahr nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Regelung des § 39 SGB VI a. F. (s. Art. 1 Nr. 16 u. Art. 33 Abs. 1 des Rentenreformgesetzes 1999, v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2998) somit in aller Regel nur von dem nicht gestellten Rentenantrag und deshalb von der freien Willensentscheidung des geschiedenen Ehegatten des Klägers abgehangen, so kann im Falle des Klägers von der für die Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG erforderlichen Härte nicht gesprochen werden.

Der Gesetzgeber ist mit dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich den sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, namentlich der Entscheidung vom 28. Februar 1980 (1 BvL 17/77 u. a., BVerfGE 53, 257 = NJW 1980, 692), ergebenden (verfassungsrechtlichen) Verpflichtungen zu einer Korrektur des Versorgungsausgleichs, der grundsätzlich vom Bundesverfassungsgericht als verfassungskonform angesehen worden ist, in bestimmten Fällen, die als Härtefälle zu bezeichnen sind, nachgekommen. Hintergrund für die Bestimmung des § 5 VAHRG, mit der die sog. Unterhaltsfälle geregelt werden, ist die Überlegung, dass es - so das Bundesverfassungsgericht (aaO. S. 695f.) - bei dem ausgleichspflichtigen Beamten u. U. dadurch zu einer Härte, zu einem unverhältnismäßigen "Opfer" (BVerfG, aaO. S. 695), dem durch eine gesetzliche Regelung (hier in Gestalt des § 5 VAHRG) entgegengesteuert werden muss, kommen kann, dass der ausgleichspflichtige Beamte als Folge der im Zeitpunkt des Versorgungsausgleichs sofort eingetretenen Minderung seiner Versorgungsanwartschaften (durch Übertragung von Werteinheiten zu Gunsten des geschiedenen, ausgleichsberechtigten Ehegatten) bei dem späteren Bezug seiner Versorgung Abschläge hinzunehmen hat, der Beamte seinem geschiedenen Ehegatten aber weiterhin (nachehelichen) Unterhalt leisten muss, während der geschiedene Ehegatte noch nicht in den Genuss der durch die frühere Gutschrift von Werteinheiten erhöhten Rente gekommen ist. Diesen möglichen Unzuträglichkeiten (Härten) soll die Bestimmung des § 5 VAHRG vorbeugen (BT-Drucks. 9/2296, S. 14 - zu § 5; Maier, aaO, RdNr. 1).

Eine solche Härte kann ohne weiteres dann angenommen werden, wenn der durch den Versorgungsausgleich begünstigte geschiedene Ehegatte weiterhin auf die Unterhaltsleistungen des ausgleichsverpflichteten Beamten angewiesen ist (vgl. BT-Drucks. 9/2296, S. 8), weil der Ehegatte etwa wegen fehlender Wartezeit noch nicht in den Genuss der um übertragene Werteinheiten aus der Versorgungsanwartschaft des Beamten aufgestockten Rentenanwartschaft kommen kann, der unterhaltsverpflichtete Beamte aber durch den Eintritt in den Ruhestand und die hiermit verbundene Absenkung seiner Bezüge in seiner (unterhaltsrechtlichen) Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Anders verhält es sich aber, wenn wie hier der geschiedene Ehegatte auf den Rentenbezug nicht angewiesen ist, vielmehr aus freien Stücken auf den (vorgezogenen) Bezug einer Rente verzichtet, also zwar eine Altersrente - auf Antrag - beziehen könnte, diesen Antrag aber nicht stellt. In diesem Fall kann von einer Härte nicht gesprochen werden, die es - ausnahmsweise wie bei dem sog. Pensionistenfall des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG - erfordert, dass die an sich nach dem durchgeführten Versorgungsausgleich vorzunehmende Kürzung der Versorgungsbezüge bis zum Bezug einer Rente durch den geschiedenen Ehegatten ausgesetzt wird.

Eine Härte kann auch nicht darin gesehen werden, dass es bei der vorgezogenen Altersrente der geschiedene Ehegatte, nicht aber der Beamte, in der Hand hat, durch eine Antragstellung den Bezug einer Altsrente zu erreichen. Sollte der Beamte durch den Bezug des abgesenkten Ruhegehalts und die weiterhin bestehende Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts (sowie durch die nach § 57 Abs. 1 BeamtVG vorzunehmende Kürzung seiner Versorgungsbezüge) erheblich in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein, so besteht für ihn die Möglichkeit, seine Unterhaltsverpflichtungen auf dem dafür vorgesehenen Wege durch eine zivilrechtliche Abänderungsklage bzw. durch eine Vollstreckungsgegenklage zu vermindern oder sich dieser Verpflichtung ggf. sogar völlig zu entledigen. Besteht aber diese Möglichkeit schon auf zivilrechtlichem Wege, so muss für den Fall des möglichen, von dem geschiedenen Ehegatten lediglich nicht realisierten Rentenbezuges nicht über eine ausdehnende Interpretation des § 5 Abs. 1 VAHRG ein Härtefall konstruiert werden. Denn auch insoweit gilt, dass es der Gesetzgeber nur in den von § 5 Abs. 1 VAHRG geregelten, eng begrenzten Ausnahmefällen, die einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich sind (BVerwG, Urt. v. 13.9.1990, Buchholz, aaO, Nr. 6, S. 7; Urt. v. 10.3.1994, Buchholz, aaO, Nr. 9, S. 3; Brockhaus, aaO, RdNr. 92), und zwar wegen des Vorliegens einer Härte, dem Versorgungsträger gestattet, von der an sich gebotenen Kürzung der Versorgungsbezüge des geschiedenen Beamten zu Lasten des Steuerzahlers (bis zum tatsächlichen Bezug der Rente durch den geschiedenen Ehegatten) abzusehen.

2.2.3 Auch der Einwand des Klägers, seine geschiedene Ehefrau habe wegen der Überschreitung der sog. Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 2 SGB VI ab dem 1. Dezember 1996 eine vorgezogene Altersrente nicht beziehen können, kann zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.

Allerdings ist es richtig, das die Hinzuverdienstgrenze für den Bezug einer vor dem 65. Lebensjahr zu gewährenden Altersrente eine negative Anspruchsvoraussetzung darstellt (BT-Drucks. 11/4124, S. 161); dies hat zur Folge, dass derjenige, der vor der Vollendung des 65. Lebensjahres eine Altersrente erhalten möchte, seine die Grenzwerte des § 34 Abs. 3 SGB VI überschreitende (entgeltliche) Beschäftigung zuvor aufgeben muss oder seinen Verdienst auf die Grenzwerte zu beschränken hat (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Bd. 1, Stand: April 2003, Erl. 3 zu § 34 SGB VI). Die geschiedene Ehefrau hätte daher vor dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente - so wie dann ab dem 1. September 1998 geschehen - ihre die Höchstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI a. F. bei Weitem überschreitende entgeltliche Beschäftigung bei der R. aufgeben oder mit der R. ein Arbeitsverhältnis vereinbaren müssen, bei dem das Entgelt die Höchstgrenzen nicht überschritten hätte.

Bei diesem Hinweis des Klägers auf die Hinzuverdienstgrenze handelt es sich aber in Wahrheit um einen Zirkelschluss. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 34 SGB VI a. F. über die Hinzuverdienstgrenze bei der vorgezogenen Altersrente verhindern wollen, dass die Vergünstigung einer vorgezogenen Altersrente, die mit nicht geringen Kosten für die Versichertengemeinschaft verbunden ist, in Anspruch genommen wird, der Rentenbezieher aber gleichzeitig (unbeschränkt) hinzuverdienen kann und hierdurch u. U. das gleiche oder u. U. sogar noch ein höheres Einkommen als ein aktiver Arbeitnehmer erzielt. Will daher ein Arbeitnehmer in den Genuss des vorzeitigen Bezuges einer Altersrente kommen, so soll er auch tatsächlich aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis in der Weise ausscheiden, dass er - zusätzlich zu seiner Rente - nur noch in sehr beschränktem Umfang einer entlohnten Beschäftigung nachgehen kann. Damit geht der Gesetzgeber von dem Leitbild aus, dass auch der vorzeitig eine Altersrente beziehende Versicherte aus dem aktiven, zu entlohnenden Beschäftigungsverhältnis ausscheidet. Die Aufgabe der bisherigen, in der Entlohnung über den (geringen) Höchstverdienstgrenzen liegenden Beschäftigung ist also notwendiger Bestandteil des Rentenverhältnisses. Wenn daher der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 VAHRG davon spricht, der ausgleichsberechtigte Ehegatte könne keine Rente erhalten, setzt er damit - unter Anknüpfung an das Rentenrecht - auch voraus, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte für den Rentenbezug aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, mithin allenfalls noch einen Verdienst in Höhe der Hinzuverdienstgrenze erzielt. Das Nicht-Erreichen der Hinzuverdienstgrenze gehört deshalb wie etwa die Erfüllung der sog. rentenrechtlichen Wartezeit zu den in § 5 Abs. 1 VAHRAG unausgesprochenen, als immanent vorausgesetzten Anspruchsvoraussetzungen für die Möglichkeit eines Rentenbezuges.

2.2.4 Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, bei ihm liege eine die Aussetzung der Kürzung notwendig machende Härte deshalb vor, weil ihm aufgrund einer Änderung des Abgeordnetengesetzes zum 1. November 2002 von den Versorgungsbezügen nur noch 20 % verblieben, also ein Versorgungsbetrag, der in keinem Verhältnis zu dem eigentlichen Anspruch stehe. Die Aussetzung einer an sich nach § 57 BeamtVG gebotenen Kürzung nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, und zwar nach § 5 Abs. 1 VAHRG, kommt hier nämlich allenfalls für die Zeitspanne 1. Dezember 1996 bis 31. August 1998 in Betracht, weil die geschiedene Ehefrau ab dem 1. September 1998 eine Rente bezogen hat. Mithin kann für die Zeit nach dem 31. August 1998 schon wegen des Bezugs einer Rente durch die geschiedene Ehefrau das Vorliegen einer Härte bei dem Kläger nicht angenommen werden. Die Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund von Anrechnungsvorschriften, die erst im November 2002 und damit nach dem 31. August 1998 in Kraft getreten sind und auf die sich der Kläger nunmehr beruft, spielen daher für die Frage des Vorliegens einer Härte für die vor dem 1. September 1998 liegende Zeit keine Rolle.

3. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28. November 1996 (i. d. G. des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 1997) erweist sich aber nicht nur insoweit als erfolglos, als die Beklagte ab dem 1. Dezember 1996 die Versorgungsbezüge des Klägers nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG überhaupt gekürzt hat, sondern auch insoweit, als sich der Kläger gegen die Höhe der vorgenommenen Kürzungen wendet; denn die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Klägers die Höhe des Kürzungsbetrages nach § 57 Abs. 2 BeamtVG richtig berechnet.

3.1 Allerdings trifft es zu, dass wegen der Verminderung der Versorgungsanwartschaft des Klägers durch den Versorgungsausgleich auf die Verhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen ist; spätere, d. h. nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen in der Besoldung des geschiedenen Beamten (hier die Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 bei der Beklagten) oder bei den Einkommensverhältnissen überhaupt (hier als Bundestagsabgeordneter) können ebenso wenig wie eine erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Beförderung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.1987 - IV b ZB 118/82 -, FamRZ 1987, 918(920) u. Strötz, in: GKÖD, Stand: Juli 2003, RdNr. 10 zu § 57) Berücksichtigung finden. Aber entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte dies hier auch in Rechnung gestellt und die Versorgungskürzung tatsächlich nicht nach einem Amt der Besoldungsgruppe B 4, sondern nur nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 vorgenommen. Sie hat nämlich in ihren Berechnungen zunächst - bezogen auf das fiktive Ruhegehalt nach einem Amt der Besoldungsgruppe A 15 - einen Kürzungsbetrag nach § 57 Abs. 2 Satz 1 u. 2 BeamtVG entsprechend den Vorgaben aus dem Beschluss des Familiengerichts v. 3. Juni 1980 ermittelt, wonach der zu übertragende Monatsbetrag (vgl. § 1587 Abs. 5 u. 6 BGB) zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau im Zeitpunkt des Ergehens des Beschlusses 479,50 DM betragen hat. Weiter hat sie diesem Monatsbetrag gem. § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG einen sog. Fortschreibungsbetrag i. H. v. 263,65 DM hinzugerechnet; mit diesem Fortschreibungsbetrag wurden die seit dem Ende der Ehezeit (Ende Juni 1979) bis zum Eintritt des Klägers in den Ruhestand als Beamter auf Zeit (1. Juni 1993) erfolgten Besoldungserhöhungen, also ein Zeitraum von immerhin 14 Jahren, erfasst. Damit ergibt sich ein Gesamt-Kürzungsbetrag von 743,15 DM (479,50 + 263,65 DM).

Allerdings wäre es nicht richtig gewesen, diesen Kürzungsbetrag von (nur) 743,15 DM jeweils von dem dem Kläger (nach einem fiktiven Amt der Besoldungsgruppe A 15) zu gewährenden Ruhegehalt in Abzug zu bringen; denn § 57 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG schreibt ergänzend vor, dass dieser Kürzungsbetrag entsprechend den seit dem Ende der Ehezeit - weiter - erfolgten Besoldungserhöhungen zu dynamisieren ist, die seit dem Eintritt in den Ruhestand (und dem Bezug einer Versorgung durch den geschiedenen Beamten) stattgefunden haben. Da es aber zu umständlich wäre, bei jeder Besoldungserhöhung, die seitdem erfolgt ist, erneut den Kürzungsbetrag - hier bezogen auf ein fiktives Amt der Besoldungsgruppe A 15 - zu ermitteln, sieht das Gesetz (s. § 57 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG) vor, dass ein Prozentsatz, ein sog. Kürzungsvomhundersatz ermittelt wird, der jeweils von der dem Beamten auch nach einer Besoldungserhöhung monatlich zu gewährenden Versorgung in Abzug gebracht wird. Diesen Kürzungsvomhundersatz hat die Beklagte hier - rechnerisch richtig (s. die Anlage 1 zu dem Bescheid v. 28. November 1996) - mit 9,5622 %, abgerundet auf 9,56 %, ermittelt. Handelt es sich aber um einen - zur Berechnungserleichterung entwickelten - (absoluten) Prozentsatz, so ist es auch folgerichtig, dass dieser Prozentwert nicht von einem fiktiven Gehalt eines Amtes der Besoldungsgruppe A 15, sondern von den dem Kläger tatsächlich als Ruhegehalt gewährten 75 % des Gehalts eines Amtes der Besoldungsgruppe B 4 in Abzug gebracht wird. Denn andernfalls hätte man auf die Ermittlung dieses Prozentsatz verzichten und erneut die Kürzungsbeträge (umständlich) nach der fiktiven Besoldung eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 15 ermitteln können.

Der Kläger unterliegt daher einem Irrtum, wenn er meint, der Kürzungsbetrag sei - zu Unrecht - von der Beklagten auf der Basis eines Amtes der Besoldungsgruppe B 4 (und nicht eines fiktiven Amtes der Besoldungsgruppe A 15) ermittelt worden. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen zur Vereinfachung ermittelten absoluten Prozentsatz (abgezogen von dem Ruhegehalt eines Amtes der Besoldungsgruppe B 4), der aber zuvor auf der Basis eines fiktiven Ruhegehalts eines Amtes der Besoldungsgruppen A 15 ermittelt worden war.

3.2 Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang schließlich einwendet, nach Unterhaltsrecht dürfe seine geschiedene Ehefrau durch den Versorgungsausgleich nicht bevorzugt werden, dies sei aber bei der von der Beklagten vorgenommenen Kürzung seiner - des Klägers - Versorgung der Fall, weil die Kürzung nicht entsprechend den Rentenerhöhungen, sondern entsprechend den Besoldungserhöhungen vorgenommen worden sei, so vermag dies die Berechnung der Kürzungsbeträge seitens der Beklagten ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Der Kläger berücksichtigt bei diesem Einwand nämlich nicht hinreichend, dass aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs seine geschiedene Ehefrau als ausgleichsberechtigte Ehegattin durch die Übertragung von Werteinheiten aus seiner - des Klägers - Versorgungsanwartschaft eine eigene Rentenanwartschaft erhalten hatte, die von dem weiteren Schicksal der Versorgungsanwartschaft des Beamten unabhängig ist (BVerwG, Urt. v. 28.4.1994 - BVerwG 2 C 22.92 -, Buchholz, aaO, Nr. 10. S. 6; BGH , Beschl. v. 1.7.1981, aaO). Damit ist es bei der Höhe der dem Kläger zu gewährenden Versorgung (unter Berücksichtigung der Kürzung nach § 57 BeamtVG) unerheblich, ob und wann die geschiedene Ehefrau in den Genuss einer Rentenerhöhung kommt. Vielmehr konnte sich der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraumes (vgl. dazu für das Versorgungsrecht etwa BVerfG, Beschl. v. 15.5.1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69(91), u. allg. für das Besoldungsrecht Beschl. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300(320)) auch aus Praktikabilitätsgründen dazu entschließen, für die gebotene Dynamisierung des Kürzungsbetrages, durch den allerdings der Tatsache von Rentenerhöhungen auch Rechnung getragen wird, an die dem Ruhestandsbeamten zugute kommenden Besoldungserhöhungen (und nicht etwa an Rentenerhöhungen) anzuknüpfen.

4. Der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997, mit dem von dem Kläger erstmals ein Betrag von 8.678,38 DM (entspricht 4.437,19 €) zurückgefordert worden ist, ist ebenfalls der Erfolg zu versagen, so dass die Berufung der Beklagten insoweit auch begründet ist.

4.1 Allerdings ergibt sich der Misserfolg der Klage nicht etwa bereits daraus, dass die Klage insoweit unzulässig wäre, auch wenn hinsichtlich dieses Teils der Klage ein Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) nicht stattgefunden hat; denn die Durchführung eines Vorverfahrens war - bezogen auf das Rückforderungsverlangen der Beklagten - entbehrlich. Hierbei kann der Senat in diesem Verfahren offen lassen, ob aus Gründen der Prozessökonomie angesichts der Tatsache, dass sich die Beklagte auch zu diesem Klagebegehren zur Sache eingelassen und auch insoweit Klageabweisung beantragt hat, auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet werden konnte (so das Bundesverwaltungsgericht in st. Rspr., s. etwa BVerwG, Urt. v. 21.10.1983 - BVerwG 8 C 162.81 -, BVerwGE 68, 121(123) u. v. 20.4.1994 - BVerwG 11 C 2.93 -, NVwZ-RR 1995, 90 ; a. A. aber z. B. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 29 zu § 68 u. Dolde, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNr. 29 zu § 68 m. w. Nachw.); denn die Entbehrlichkeit eines Widerspruchsverfahrens ergibt sich hier schon aus der gesetzlichen Bestimmung des 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Danach ist die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich, wenn der Kläger (Widerspruchsführer) in einem Widerspruchsbescheid erstmals beschwert wird - hier durch das erstmals im Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 geltend gemachte Rückforderungsverlangen der Beklagten i. H. v. 8.678,38 DM. Denn eine Selbstkontrolle der Verwaltung, der das Widerspruchsverfahren dient, hat in dem von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO erfassten Fall bereits stattgefunden (Dolde, aaO, RdNr. 16), auch würde die nochmalige Durchführung eines Vorverfahrens lediglich zu Lasten des Widerspruchsführers zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung (vor einer ohnehin gebotenen Klageerhebung) führen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.10.1991 - 2 A 10038/91 -, NVwZ 1992, 386).

4.2 Die Klage gegen die in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 auch enthaltene Rückforderung von 8.678,38 DM erweist sich aber deshalb als unbegründet, weil die Beklagte mit dem Bescheid vom 28. November 1996 die dem Kläger zustehende Versorgung gem. § 57 BeamtVG monatlich um einen Betrag von 785,06 DM (Dezember 1996 bis Juni 1997) bzw. um 795,74 DM (Juli bis Oktober 1997) in der von dem Widerspruchsbescheid erfassten Zeitspanne (1. Dezember 1996 bis zum 31. Oktober 1997) zu Recht (s.o.) gekürzt hat und es aufgrund des von dem Kläger gegen den Bescheid vom 28. November 1996 eingelegten Widerspruchs zu einer Überzahlung der Versorgungsbezüge i. H. v. (7 x 785,06 DM + 4 x 795,74 DM =) 8.678,38 DM gekommen ist. Die Beklagte ist auch berechtigt, diesen Betrag nach § 52 Abs. 2 BeamtVG i. V. m. den §§ 812ff. BGB von dem Kläger zurückzufordern. Der Kläger ist um die überzahlten Versorgungsbezüge bereichert, auch haftet er, der ihm die Berechtigung der Beklagten zur Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 BeamtVG in dem Bescheid vom 28. November 1996 (zumindest ab 1. Dezember 1996) erläutert worden ist, verschärft; im Übrigen ist weder vorgetragen noch angesichts der Einkommensverhältnisse des Klägers als Bundestagsabgeordneter ersichtlich, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, aus Billigkeitsgründen gem. § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG von der Rückforderung der Bezüge abzusehen bzw. hierzu Ermessenserwägungen anzustellen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weitere Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

6. Die Revision ist zuzulassen, weil der Frage, ob die Möglichkeit des Bezuges einer vorgezogenen Altersrente durch den geschiedenen Ehegatten bereits das Bestehen einer Härte i. S. des § 5 Abs. 1 VAHRG ausschließt, grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zukommt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 14.873,45 € (entspricht 29.089,94 DM) festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert ist für den zweiten Rechtszug gem. den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 14, 73 Abs. 1 GKG auf 14.873,45 € (entspricht 29.089,94 DM) festzusetzen. Der Kläger wendet sich gegen die mit den angefochtenen Bescheiden vom 28. November 1996/13. Oktober 1997 angeordnete Kürzung seiner Versorgungsbezüge von monatlich 785,06 DM ab dem 1. Dezember 1996 und erstrebt damit letztlich die Gewährung höherer Versorgungsbezüge. Der Senat setzt in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa die Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 - u. v. 30.1.2003 - BVerwG 2 C 5.02 - zu § 5 VAHRG), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den zugestandenen - hier den gekürzten - Versorgungsbezügen und den erstrebten - hier den ungekürzten - Bezügen fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht. Bezüglich der umstrittenen Kürzung der Versorgungsbezüge ist somit ein Wert von 20.411,65 DM (26 x 785,06 DM) in Ansatz zu bringen. Diesem Wert ist für die Streitwertfestsetzung gem. § 13 Abs. 2 GKG der Wert der in dem Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 1997 bezifferten Rückforderung i. H. v. 8.678,38 DM hinzuzurechnen, so dass sich ein Gesamtwert von 29.089,94 DM (entspricht 14.873,45 €) ergibt.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO/§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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