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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: 2 LB 685/01
Rechtsgebiete: BeamtVÜV


Vorschriften:

BeamtVÜV § 1 I
BeamtVÜV § 10 I a
BeamtVÜV § 3 I
Die bei der Zentralen Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) in Berlin zurückgelegte Dienstzeit kann nicht doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, weil es sich bei der dort geleisteten Tätigkeit zumindest nicht um eine Aufbauhilfe i. S. d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV handelt.
Tatbestand:

Der Kläger begehrt, seine Abordnungszeit an die Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität (ZERV) in Berlin doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.

Der im Jahre 1950 geborene Kläger, der bis zu seiner - wegen Polizeidienstunfähigkeit vorzeitig erfolgten - Versetzung in den Ruhestand zu Ende November 2000 als Kriminalhauptkommissar Polizeibeamter des Landes Niedersachsen gewesen ist, wurde auf seinen Antrag von der Bezirksregierung D. in der Zeitspanne vom 1. April 1992 bis 1. Oktober 1994 zur "Unterstützung" der ZERV aus dienstlichen Gründen "zur Senatsverwaltung für Inneres Berlin" bzw. "in den Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin" abgeordnet (Verfügungen der Bezirksregierung D. v. 13. März 1992, 24. September 1992, 23. August 1993 u. v. 12. September 1994).

Unter dem 9. Juni 1995 beantragte der Kläger, die Dienstzeit seiner Abordnung an die ZERV gem. § 3 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigten, weil seine Tätigkeit bei der ZERV nach dem Beratungsergebnis der Finanzminister der Länder vom 5. Dezember 1991 als Hilfestellung beim Aufbau rechtsstaatlicher Verhältnisse im Beitrittsgebiet anzusehen sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 21. August 1995 abgelehnt, auch ein Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes - Beamtenversorgung - vom 22. September 1995).

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe Aufbauhilfe i. S. des § 3 BeamtVÜV geleistet. Seine Tätigkeit bei der ZERV zur Bekämpfung der Regierungs- und Vereinigungskriminalität habe der Neu- und Umbildung einer rechtsstaatlichen Verwaltung gedient. Er habe auch insoweit Aufbauhilfe geleistet, als im Laufe der Zeit Personal in die ZERV integriert worden sei, welches aus den neuen Bundesländern gestammt habe. Des Weiteren sei er auch im Beitrittsgebiet verwendet worden. Hierfür komme es nicht darauf an, dass die Senatsverwaltung für Inneres des Landes Berlin bzw. der Polizeipräsident in Berlin ihren Sitz im - früheren - West-Berlin hätten; denn nach dem 3. Oktober 1990 sei eine Unterscheidung zwischen West-Berlin und Ost-Berlin nicht mehr zulässig, zumal auch West-Berlin vor dem 3. Oktober 1990 nicht formal Bundesgebiet gewesen sei. Für seine Verwendung im Beitrittsgebiet spreche im Übrigen, dass er für seine Tätigkeit bei der ZERV auch eine Aufwandsentschädigung nach dem niedersächsischen Erlass vom 10. Dezember 1992 über personelle Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer erhalten habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1995 zu verpflichten, seine Dienstzeit vom 1. April 1992 bis zum 31. Oktober 1994 beim Polizeipräsidenten in Berlin - Zentrale Ermittlungsstelle für Regierungs- und Vereinigungskriminalität - doppelt als ruhgehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat erwidert:

Die Dienstzeit des Klägers bei der ZERV könne nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht doppelt als ruhegehaltfähig anerkannt werden; denn bei dem Kläger sei weder das Tatbestandsmerkmal der Aufbauhilfe noch das der Verwendung im Beitrittsgebiet gegeben. Der Kläger sei schon nicht ins Beitrittsgebiet abgeordnet worden, weil er an die Behörde des Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet worden sei, die ihren Sitz im früheren West-Berlin habe; ab 1. Januar 1994 seien im Übrigen alle Dienststellen der ZERV in einem Dienstgebäude in West-Berlin zusammengefasst worden. Mit seiner Tätigkeit bei der ZERV habe der Kläger auch keine Aufbauhilfe i. S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV geleistet, weil er nicht an dem Aufbau einer funktionsfähigen Verwaltung und Justiz beteiligt gewesen sei. Die Tatsache, dass der Kläger nach dem Erlass vom 10. Dezember 1992 (auch) Aufwandsentschädigung erhalten habe, rechtfertige schließlich ebenfalls nicht den Schluss, dass er im Beitrittsgebiet tätig gewesen sei. Für die Aufwandsentschädigung sei nämlich zwischen der Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung in den neuen Bundesländern und der Verwaltungshilfe durch Entsendung von Bediensteten zu der Arbeitsgruppe Regierungs- und Vereinigungskriminalität in Berlin unterschieden worden, wobei die Aufwandsentschädigung allen Bediensteten gewährt worden sei.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16. März 2000 der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Der Kläger habe durch seine über ein Jahr andauernde Tätigkeit bei der ZERV die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 BeamtVÜV erfüllt. Er sei jedenfalls in der Zeitspanne 1. April 1992 bis 31. Dezember 1993 im Beitrittsgebiet, und zwar in einer Dienststelle in Ost-Berlin (E.) tätig gewesen. Er habe auch Aufbauhilfe i. S. des § 3 Abs.1 BeamtVÜV geleistet; bei der ZERV handele es sich um eine neue Behörde, die es vor der Wiedervereinigung nicht gegeben habe und die die Aufgabe habe, Sachverhalte zu ermitteln, die "aus der DDR-Zeit herrühren bzw. vereinigungsbedingt sind". Durch seine diesbezügliche Ermittlungstätigkeit in dem neuen Aufgabenbereich sowie die Tatsache, dass im Laufe der Zeit auch Personal, welches aus den neuen Bundesländern stammte, integriert worden sei, habe er - der Kläger - zu dem Aufbau einer rechtsstaatlich funktionierenden Polizeiorganisation im Beitrittsgebiet beigetragen. Angesichts der konkret von ihm geleisteten Arbeit sei es unerheblich, dass die ZERV insgesamt organisatorisch dem Polizeipräsidenten in (West-)Berlin zugeordnet sei. Ebenso sei es unerheblich, dass er bei der ZERV wie vor seiner Abordnungszeit polizeiliche Ermittlungsarbeit geleistet habe; denn auch abgeordnete Richter, deren Tätigkeit als Aufbauhilfe angesehen werde, übten in den neuen Bundesländern lediglich ihren Beruf weiter aus.

Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 16. März 2000 fristgerecht Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2001 - 2 L 1786/00 - nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stattgegeben hat; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 12. Februar 2001 Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte nunmehr vor:

In dem angefochtenen Urteil sei übersehen worden, dass die Doppelanrechnung von Dienstzeiten im Beamtenversorgungsrecht eine Ausnahme darstelle, für die es jeweils besonderer rechtfertigender Umstände bedürfe, die hier nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur die Verwendung des betreffenden Beamten im Beitrittsgebiert zum Zwecke der Aufbauhilfe sein könnten. Bereits die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei einer neuen Behörde (ZERV) tätig gewesen sei, sei nicht zutreffend; die ZERV sei keine selbständige Behörde, sondern Teil des Polizeipräsidenten in (West-)Berlin gewesen. Auch wenn der Kläger vorübergehend im Ostteil von Berlin gearbeitet habe, habe er dort keine Hilfe beim Aufbau neuer organisatorischer Strukturen geleistet und sei damit nicht zum Zwecke der Aufbauhilfe tätig gewesen. Denn die "Hilfe", die der Kläger geleistet habe, sei dem Polizeipräsidenten in (West-)Berlin zugute gekommen, welcher damit seine neue Aufgabe - die Bekämpfung der Vereinigungskriminalität - besser habe bewältigen können. Bei dieser neuen Aufgabe habe es sich auch deshalb nicht um Aufbauhilfe gehandelt, weil es sich um eine staatliche Sonderaufgabe gehandelt habe, die überdies nur für einen beschränkten Zeitraum, also nicht auf Dauer bestanden habe. Es sei für die Aufgabenerledigung auch gleichgültig gewesen, ob die Aufgaben im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern erfüllt worden seien; bezeichnenderweise habe die Dienstelle des Klägers im Jahre 1994 problemlos nach West-Berlin verlegt werden können.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweise sich auf jeden Fall deshalb als richtig, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit für die ZERV Aufbauhilfe geleistet habe. Da der in der früheren DDR vorhandene Polizeiapparat nicht in der Lage gewesen sei, die Aufgaben der ZERV bei der Strafverfolgung wahrzunehmen, habe er mit seiner Tätigkeit als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft Aufbauhilfe in Form der Hilfe beim Aufbau und der Umgestaltung vorhandener Verwaltungsstrukturen geleistet, die den Anforderungen an eine rechtsstaatliche und effektive Verwaltung nicht entsprochen hätten. Dies werde auch daran deutlich, dass der Schwerpunkt seiner dienstlichen Tätigkeit für die ZERV im Beitrittsgebiet gelegen habe und dass er nur in geringerem Umfang für Vernehmungen Dienstreisen in die alten Bundesländer unternommen habe. Der Einwand des beklagten Amtes, die Tätigkeit der ZERV sei nur vorübergehender Natur gewesen, könne auch nicht überzeugen; denn die vergleichbare Arbeit der Zentralstelle zur Bekämpfung nationalsozialistischer Gewalttaten habe sich über "Beamtengenerationen" erstreckt, sei also ebenfalls auf Dauer angelegt gewesen. Schließlich spreche der Umstand, dass die Regelungen über Aufwandsentschädigung und die Reisebeihilfe für die bei der ZERV tätigen Beamte als sinngemäß anwendbar erklärt worden seien, nicht gegen, sondern für seinen - des Klägers - Standpunkt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bestimmungen über die doppelt ruhegehaltfähige Dienstzeit im Gegensatz zu den beiden anderen Regelungen (über Aufwandsentschädigung und Reisebeihilfe) für Beamte der ZERV nicht gelten sollten. Der "Gesetzgeber" sei bei der Aufwandsentschädigung und der Reisebeihilfe von der Vergleichbarkeit der Beamtengruppen ausgegangen, Gründe, warum dies bei der doppelt ruhegehaltfähigen Dienstzeit anders sein sollte, seien nicht ersichtlich; wenn eine ausdrückliche Regelung zu Gunsten der bei der ZERV tätigen Beamten fehle, so könne dies nur an einem redaktionellen Versehen liegen.

Zur weiteren Sachdarstellung und zur Darstellung des Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A, C - E) Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Amtes hat Erfolg; denn entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dessen Urteil vom 16. März 2000 daher im Berufungsverfahren abzuändern ist, kann die von dem Kläger bei der ZERV in Berlin zurückgelegte Dienstzeit nicht nach § 3 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV -, v. 11.3.1991, BGBl. I S. 630, i. d. F. d. Bek. v. 19.3.1993, BGBl. I S. 369) doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit - bei der Versorgung des Klägers - berücksichtigt werden.

1. Allerdings ergibt sich der Erfolg der Berufung des Beklagten nicht etwa bereits daraus, dass dem Kläger für die von ihm auf die doppelte Berücksichtigung seiner bei der ZERV zurückgelegten Dienstzeit erhobene Klage das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen wäre, die Klage mithin als unzulässig behandelt werden müsste. Vielmehr besteht für die Klage, über die nunmehr im Berufungsverfahren zu entscheiden ist, ein Rechtsschutzbedürfnis. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 10.3.1998 - 10 A 11500/97 -, NVwZ-RR 1998, 445 = DÖD 1998, 216 = IÖD 1998, 120), wonach eine auf doppelte Anerkennung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV erhobene Klage, die vor der Festsetzung von Versorgungsbezügen erhoben worden ist, mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen ist, gefolgt werden kann. Denn der gegen den Bescheid vom 21. August 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1995) erhobenen Klage steht zumindest im zweitinstanzlichen Verfahren ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil der Kläger zu Ende November 2000 in den Ruhestand getreten ist, Versorgungsbezüge erhält, deren Höhe er hinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner bei der ZERV zurückgelegten Dienstzeit als doppelt ruhegehaltfähig für rechtswidrig ansieht, und weil er insoweit gegen den die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge enthaltenden Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2001 Widerspruch - über diesen Widerspruch ist bisher nicht entschieden worden - mit dem Ziel eingelegt hat, mit Rücksicht auf das hier anhängige Verfahren eine doppelte Berücksichtigung der bei der ZERV zurückgelegten Dienstzeit und damit letztlich eine höhere Versorgung zu erreichen.

2. Das somit zulässige Begehren des Klägers muss aber deshalb erfolglos bleiben, weil eine doppelte Berücksichtigung i. S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nur erfolgen kann, wenn die Tatbestandsmerkmale "der Verwendung...im Beitrittsgebiet" und "der Verwendung...zum Zwecke der Aufbauhilfe" in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV kumulativ in der hier interessierenden Zeitspanne 1. April 1992 bis 31.Oktober 1994 (Verwendung des Klägers bei der ZERV) vorgelegen haben, und weil das Tatbestandsmerkmal der Verwendung im Beitrittsgebiet auf jeden Fall für das Jahr 1994 nicht (mehr) bejaht werden kann und der Kläger in dem gesamten Zeitraum eine Aufbauhilfe i. S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht geleistet hat.

2.1 Soweit der Kläger eine doppelte Berücksichtigung seiner bei der ZERV im Jahre 1994 zurückgelegten Dienstzeit als ruhegehaltfähig beansprucht, muss dieses Begehren schon daran scheitern, dass der Kläger im Jahre 1994 nicht im "Beitrittsgebiet" verwendet worden ist.

2.1.1 Die Tatbestandsmerkmale "aus dem früheren Bundesgebiet" und "im Beitrittsgebiet" in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV sind ausschließlich als geographische Angaben zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 10.6.1999 - BVerwG 2 C 3.99 -, DVBl. 2000, 501 = ZBR 2000, 39 = NVwZ 2000, 330 = Buchholz 239.1 § 107 a BeamtVG Nr. 1 = IÖD 2000, 58 = LKV 2000, 74). Es ist also zu fragen, ob der Kläger vor seiner Abordnung an die ZERV "im früheren Bundesgebiet" tätig gewesen ist und ob er ab dem 1. Januar 1994 (noch) "im Beitrittsgebiet" seinen Dienst verrichtet hat. Hierbei ist für die Festlegung, ob ein (Dienst-)Ort - geographisch (s. o.) - zum "Beitrittsgebiet" oder zum früheren Bundesgebiet gehört hat, auf den Einigungsvertrag (Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands, v. 31.8.1990, BGBl. II S. 885) und dort auf den Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 sowie auf den Art. 3 des Einigungsvertrages abzustellen. Nach Art. 1 des Einigungsvertrages ist die ehemalige DDR mit den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen der Bundesrepublik Deutschland beigetreten, nach Art. 1 Abs. 2 des Einigungsvertrages haben die 23 Bezirke von Berlin das Land Berlin gebildet. Außerdem bestimmt Art. 3, dass mit dem Wirksamwerden des Beitritts (zum 3. Oktober 1990) das Grundgesetz in den soeben genannten (neuen) Bundesländern sowie in dem Teil des Landes Berlin gilt, in dem es zuvor keine Wirksamkeit entfalten konnte. Aus diesen Regelungen kann nur geschlossen werden, dass Beitrittsgebiet einmal die (neuen) Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, zum anderen Ost-Berlin sind; denn andernfalls wäre nicht verständlich, dass gem. Art. 3 des Einigungsvertrages das Grundgesetz gerade in diesen Teilen Deutschlands ab dem 3. Oktober 1990 (nach dem Beitritt) gelten soll. An diese Unterscheidung (alte Bundesländer einerseits und neue Bundesländer sowie Ost-Berlin als Teile der ehemaligen DDR andererseits) knüpft ersichtlich § 3 Abs. 1 BeamtVÜV mit den Begriffen "Beitrittsgebiet" sowie "frühere Bundesländer" an.

Wenn der Kläger demgegenüber meint, dass nach der Herstellung der deutschen Einheit die Unterscheidung zwischen West-Berlin und Ost-Berlin nicht mehr zulässig sei, verkennt er, dass die Bestimmung des § 3 BeamtVÜV an die Verhältnisse anzuknüpfen hat, die vor der Wiederherstellung der deutschen Einheit geherrscht haben (vgl. auch die Definition des Beitrittsgebiets in § 5 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TGV).

2.1.2 Ist somit in Berlin für § 3 Abs. 1 BeamtVÜV auch heute noch auf die Unterscheidung zwischen Ost-Berlin und West-Berlin (geographisch, s. Tz. 2.1.1) abzustellen, so kommt eine Doppelanrechnung für die im Jahre 1994 von dem Kläger bei der ZERV abgeleistete Dienstzeit auf keinen Fall in Betracht. Ab dem 1. Januar 1994 sind nämlich alle Behördenteile der ZERV zentral im Dienstgebäude F. in Berlin-Tempelhof und damit in West-Berlin untergebracht worden (Die Bundesrepublik Deutschland - Staatshandbuch, Landesausgabe Land Berlin 1994, 1994, S. 36). Dass sich die Dienststelle des Klägers, von der aus er seiner Tätigkeit für die ZERV nachgegangen ist, zuvor, und zwar in den Jahren 1992 und 1993, in Ost-Berlin (G.) befunden hat und der Kläger dort - möglicherweise - "im Beitrittsgebiet" verwendet worden ist, ist in diesem Zusammenhang, d. h. für das Jahr 1994, unerheblich; denn eine 'Nachwirkung' kennt § 3 BeamtVÜV nicht. Vielmehr müsste der Kläger für eine Doppelanrechnung im Jahre 1994 (überhaupt oder weiterhin) auch "im Beitrittsgebiet", hier also in Ost-Berlin verwendet worden sein. Dies ist aber angesichts der Tatsache, dass im Jahre 1994 alle bei der ZERV tätigen Beamten ihren Dienst in einem in West-Berlin belegenen Dienstgebäude (s. o.) versehen haben, ersichtlich nicht der Fall.

2.2 Soweit der Kläger, und zwar in der Zeitspanne 1. April 1992 bis 31. Dezember 1993, in einem in Ost-Berlin belegenen Dienstgebäude (H.) seinen Dienst für die ZERV verrichtet hat, kann er ebenfalls eine Doppelanrechung nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV nicht beanspruchen.

2.2.1 Hierbei kann der Senat offen lassen, ob sich dies bereits daraus ergeben könnte, dass der Kläger nicht an die ZERV selbst, sondern an den Polizeipräsidenten in Berlin abgeordnet worden ist, die ZERV in der Zeit ihres Bestehens (1.9.1991 - 31.12.2000) eine "spezialisierte Organisationseinheit" dieser Polizeidienststelle (so das von dem Kläger selbst vorgelegte Erläuterungsschreiben des Polizeipräsidenten in Berlin zur Behördenorganisation) gewesen ist und der Polizeipräsident in Berlin vor und nach der Wiederherstellung der Deutschen Einheit seinen Sitz in West-Berlin (Berlin-Tempelhof, I.; s. dazu: Die Bundesrepublik Deutschland - Staatshandbuch, Landesausgabe Land Berlin 1990, 1990, S. 34; Die Bundesrepublik Deutschland - Staatshandbuch, Landesausgabe Land Berlin 1992, 1992, S. 32; Die Bundesrepublik Deutschland - Staatshandbuch, Landesausgabe Land Berlin 1994, 1994, S. 34) hatte, mithin der Kläger - bei einem Abstellen auf den Dienstsitz der Behörde, an die er abgeordnet worden ist - ebenfalls in den Jahren 1992 und 1993 nicht "im Beitrittsgebiet" verwendet worden sein könnte (in diesem Sinne wohl Stadler, in: GKÖD, Stand: April 1999, RdNr. 19 zu § 107 a BeamtVG für eine Tätigkeit bei der ZERV). Denn selbst dann, wenn man für das Tatbestandsmerkmal der Verwendung "im Beitrittsgebiet" in § 3 Abs. 1 BeamtVÜV zu Gunsten des Klägers auf seine konkrete Verwendung, d. h. auf seine Tätigkeit in einem Dienstgebäude in Ost-Berlin, abstellen wollte (so wohl OVG Berlin, Beschl. v. 5.1.2000 - 4 B 37/97 -, LKV 2000, 405), muss ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV auf jeden Fall daran scheitern, dass der Kläger bei der ZERV keine Aufbauhilfe i. S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV geleistet hat.

2.2.2 Der Kläger hat entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil bei der ZERV keine Aufbauhilfe i. S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV geleistet.

Bei der Aufbauhilfe i. S. des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV handelt es sich um Hilfe bei dem Aufbau neuer oder bei der Umgestaltung vorhandener, jedoch den Anforderungen einer rechtsstaatlichen und effektiven Verwaltung oder Justiz nicht genügender organisatorischer Strukturen (BVerwG, aaO, S. 75; Kümmel/Ritter, BeamtVG, Stand: August 2003, Anhang 2/13, Erl. 5 zu § 3 BeamtVÜV). Diesen besonderen Anforderungen, die ausnahmsweise eine doppelte Berücksichtigung der zurückgelegten ruhgehaltfähigen Dienstzeit gerechtfertigt hätten (BVerwG, aaO), erfüllt die Tätigkeit des Klägers bei der ZERV nicht (ebenso Kümmel/Ritter, aaO, - gerade für die ZERV). Der Kläger hat durch seine Tätigkeit bei der ZERV nicht dazu beigetragen, vorhandene Verwaltungsstrukturen in der ehemaligen DDR neuen, rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Standards anzupassen; er hat auch nicht mitgeholfen, in der ehemaligen DDR neue (s. o.) Verwaltungsstrukturen aufzubauen. Vielmehr ist er lediglich bei einer Dienststelle tätig geworden, die (kriminal-)polizeiliche Ermittlungsarbeit geleistet hat, die anlässlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit notwendig geworden ist. Die von der ZERV zu bewältigenden Aufgaben (Ermittlungstätigkeiten zur Vorbereitung der strafrechtlichen Aufarbeitung der 'DDR'- und der 'SED-Vergangenheit' sowie der Wirtschaftskriminalität, die im Zuge der Vereinigung entstanden ist) hätten ohne weiteres auch von einer Dienststelle (Behörde) in den alten Bundsländern wahrgenommen werden können. Da sich aber nach dem Tatortprinzip ein Großteil der Ermittlungstätigkeit auf Berlin und dessen nähere Umgebung zu konzentrieren hatte, war es schon aus Kostengründen (Begrenzung der Reisekosten) sinnvoll, eine entsprechende Ermittlungsstelle in Berlin zu konzentrieren. Bei den von der ZERV zu bewältigenden Ermittlungsaufgaben hat es sich auch nicht um eine in die Zukunft gerichtete Schaffung neuer, rechtsstaatlicher Strukturen oder um die Anpassung vorhandener, aus der ehemaligen DDR stammender Strukturen gehandelt. Vielmehr konzentrierte sich die Ermittlungstätigkeit auf ein in der Vergangenheit liegendes Geschehen (Regierungskriminalität: Ermittlung von Straftaten, die von früheren Funktionsträgern der ehemaligen DDR begangen worden waren) oder zumindest auf ein Geschehen (Wirtschaftskriminalität), das sich nur anlässlich eines eng begrenzten Zeitraumes, der Vereinigung, ereignet hat. Damit hat es sich bei den im Rahmen der ZERV von den dort tätigen Bediensteten zu erbringenden Ermittlungsaufgaben nicht um eine dem Aufbau der neuen Bundesländer dienende Aufgabe, sondern um eine Sonderaufgabe gehandelt, die als gesamtdeutsche Aufgabe von allen Bundesländern (mit Hilfe des Bundes) temporär geleistet worden ist. Bezeichnenderweise erstreckte sich die Ermittlungstätigkeit der ZERV auf das gesamte Bundesgebiet und nicht etwa nur auf die neuen Bundesländer, auch war die Aufgabe anders als die Hilfe beim Aufbau rechtsstaatlicher Justiz- und Verwaltungsstrukturen in den neuen Bundesländern von vorneherein zeitlich begrenzt, weshalb die Tätigkeit der ZERV nicht "Beamtengenerationen" angedauert hat, sondern bereits zu Ende des Jahres 2000, also nach nicht einmal neun Jahren, beendet worden ist, wobei bereits seit dem Jahre 1999 der Personalbestand mit Rücksicht auf eine vorgesehene Auflösung der Zentralen Ermittlungsstelle drastisch reduziert worden war.

Auch der Umstand, dass im Laufe des Bestehens der ZERV (auch) ehemalige Bedienstete des DDR-Polizeiapparats in die Ermittlungstätigkeiten der ZERV einbezogen und dort von ihren Kollegen aus den alten Bundesländern angelernt, also mit der Aufgabenwahrnehmung der Polizei in einem demokratischen Rechtsstaat vertraut gemacht worden sind, vermag der Tätigkeit des Klägers bei der ZERV nicht den Charakter einer Aufbauhilfe zu verleihen. In dieser Weise ist in den alten Bundesländern, aber etwa auch in der gesamten Polizeiverwaltung des neugeschaffenen Landes Berlin Unterstützung geleistet worden, ohne dass dieser - lediglich mittelbar zum Aufbau rechtsstaatlicher Strukturen in der Verwaltung beitragenden - Tätigkeit der besondere Charakter einer Aufbauhilfe zukommt (ebenso OVG Berlin, aaO). Die bloße Weitergabe vorhandenen Wissens durch Einarbeitung von Bediensteten, die zuvor im Polizeiapparat der DDR verwandt worden waren, stellt nicht eine besondere Herausforderung dar, die mit dem Aufbau neuer oder der Umgestaltung ganzer Verwaltungsstrukturen (der ehemaligen DDR) verbunden gewesen ist und die daher ausnahmsweise eine Verdoppelung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit rechtfertigen würde.

Wenn der Kläger schließlich meint, die Regelungen über ihm gewährte Aufwandsentschädigungen und Reisebeihilfen seien ein Beleg dafür, dass ihm die Doppelanrechnung zustehe, so kann dies keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Diese Regelungen sprechen vielmehr auch gegen eine doppelte Berücksichtigung der bei der ZERV zurückgelegten Dienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass er wie die übrigen im "Beitrittsgebiet" tätigen Beamten aus den alten Bundesländern für seine Tätigkeit bei der ZERV nach den Runderlassen des Niedersächsischen Innenministeriums und Finanzministeriums v. 10. Dezember (Nds.MBl. 1992, 1582), v. 2. Dezember 1993 (Nds.MBl. 1993, 1305) u. v. 1. Dezember (Nds.MBl. 1994, 1521) eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten habe, übersieht er, dass die Bestimmungen der Erlasse über personelle Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer nach Tz. 13 der Erlasse v. 10. Dezember 1992 u. 1. Dezember 1994 nur sinngemäß auf die bei der ZERV tätigen Beamten Anwendung gefunden haben. Dies bedeutet, dass der Erlassgeber selbst davon ausgegangen ist, dass die bei der ZERV tätigen Bediensteten keine Aufbauhilfe für die neuen Länder geleistet haben, so dass ihnen nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über die personelle Verwaltungshilfe für die neuen Bundesländer einen Anspruch auf (besondere) Aufwandsentschädigung verschaffen sollte.

Dies gilt auch für die Bestimmungen des Trennungsgeldrechts über Reisebeihilfen. Gerade weil es sich bei der Tätigkeit für die ZERV nicht um Aufbauhilfe gehandelt hat, hat es der Verordnungsgeber in dem mit der Änderungsverordnung v. 16. August 1994 (BGBl. I S. 2117) in den § 5 b TGV eingefügten § 5 b Nr. 1 TGV für erforderlich erachtet, regeln zu müssen, dass § 5 a TGV für einen Berechtigten nach § 3 TGV entsprechend - Hervorhebung durch den Senat - gilt, wenn dieser "zur ZERV in Berlin... abgeordnet ist oder wird". Ohne die - ausdrücklich angeordnete - entsprechende Anwendung hätte nämlich den bei der ZERV tätigen Beamten ein Anspruch auf Reisebeihilfe nicht zugestanden (,weil sie nicht im "Beitrittsgebiet" Aufbauhilfe geleistet haben). Aus diesem Grunde und in dem Bestreben, durch den Anreiz der Gewährung einer Reisebeihilfe qualifizierte Kräfte für die Tätigkeit bei der ZERV zu gewinnen, ist die entsprechende Anwendung in § 5 b Nr. 1 TGV durch den Verordnungsgeber angeordnet worden. Von einem redaktionellen Versehen kann also entgegen der Behauptung des Klägers auch bei den Bestimmungen über Aufwandsentschädigungen für die bei der ZERV tätigen Beamten keine Rede sein. Vielmehr ist es insoweit, und zwar nur bei den Bestimmungen über Aufwandsentschädigung und Reisebeihilfe, nicht aber bei der doppelten Anrechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, zu einer Ausdehnung der Bestimmungen für die bei der ZERV tätigen Beamten gekommen.

2.3 Hat der Kläger somit bei der ZERV keine Aufbauhilfe geleistet (s. Tz. 2.2.2), so scheidet im Übrigen für das Jahr 1994 ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV unabhängig von der Tätigkeit des Klägers in West-Berlin (s. Tz. 2.1) auch wegen Fehlens des Tatbestandsmerkmals Aufbauhilfe aus.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die weitere Nebenentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe für eine Zulassung vorliegt. Insbesondere können die Fragen, ob der Kläger bei der ZERV Aufbauhilfe geleistet und "im Beitrittsgebiet" tätig geworden ist, mit Hilfe des § 3 Abs. 1 BeamtVÜV und der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung, namentlich der des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.6.1999, aaO), ohne weiteres beantwortet werden, rechtfertigen also eine Zulassung etwa wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 1.140,32 € festgesetzt.

Gründe

Der Streitwert ist für den zweiten Rechtszug gem. den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 73 GKG auf 1.140,32 € festzusetzen. Der Kläger begehrt letztlich eine höhere Versorgung (durch Doppelanrechung seiner bei der ZERV zurückgelegten Dienstzeit), so dass sich hieraus hinreichende Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung ergeben und ein Rückgriff auf die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht erfolgen kann. Wird eine höhere Versorgung begehrt, so setzt der Senat in ständiger Festsetzungspraxis (s. z. B. die Beschl. v.12.7.2002 - 2 L 3025/01 - u. v. 18.9.2003 - 2 LA 75/02 - ), die ihrerseits auf der Festsetzungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts beruht (s. etwa den Beschl. v. 22.10.1999 - BVerwG 2 B 38.99 -), in Verfahren um die Erhöhung von Versorgungsbezügen gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG pauschaliert den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen den gewährten und den erstrebten (höheren) Versorgungsbezügen - hier durch Doppelanrechnung - fest; hierbei bleiben nach § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG Erhöhungen der Versorgungsbezüge nach Klageerhebung außer Betracht. Da sich die monatlichen Versorgungsbezüge des Klägers im Falle einer Doppelanrechnung gegenüber den tatsächlich im Dezember 2000 gewährten Versorgungsbezügen nach Auskunft des beklagten Amtes monatlich um 85,78 DM erhöht hätten, sind als Streitwert für das Berufungsverfahren 1.140,32 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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