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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 2 ME 309/08
Rechtsgebiete: GG, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 12
VwGO § 80
VwGO § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen entsprechenden materiellen Anspruch zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit Erfüllung dieses Anspruchs nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt dann vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist. Ferner ist vorliegend zu beachten, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung der begehrten Regelungen eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde, die nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar sind und ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, RdNr. 14 zu § 123).

Hiervon ausgehend hat der Antragsteller allein einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund in Bezug auf die Gewährung eines Nachteilsausgleichs glaubhaft gemacht (1.); bezüglich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Befreiung von allgemeinen Leistungsanforderungen - hier begehrt in der Form des Notenschutzes - fehlt es demgegenüber an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und bezüglich des begehrten Erlasses einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die anwendungsbezogene Unterrichtung im Fach Mathematik schon an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (3.).

1. Bezüglich des von dem Antragsteller begehrten Nachteilsausgleichs sind im Ergebnis vorliegend sowohl die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a) Die für die Annahme eines Anordnungsgrundes erforderliche Eilbedürftigkeit ist gegeben, da über eine zu erhebende Klage vor Beginn des Schuljahres 2008/2009 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht abschließend entschieden werden könnte und es dem Antragsteller nicht zumutbar ist, dass seine Behinderung nicht im Rahmen des Verfahrens der Erbringung seiner schulischen Leistungen berücksichtigt wird. Hierdurch würde der schulische Erfolg des Antragstellers im Schuljahr 2008/2009 in unzumutbarer Weise erschwert werden.

b) Auch ein Anordnungsanspruch ist bezüglich der Gewährung eines Nachteilsausgleichs glaubhaft gemacht, da der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu der Auffassung gelangt ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seitens des Antragstellers ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht, der aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG (BVerwG, Beschluss vom 08. November 2005, - BVerwG 6 B 45.05 -, NVwZ 2006, 478-479) abzuleiten ist.

Der Antragsteller trägt vor, Legastheniker zu sein, und macht dies mit der Vorlage des Gutachtens des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie {C.} vom 25. März 2008 (Blatt 33 der Gerichtsakte) sowie der Beurteilung des {D.} vom 26. März 2007 (Blatt 13 der Gerichtsakte) glaubhaft im Sinne von § 294 Abs. 1 ZPO. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert - etwa durch die Einholung eines (amtsärztlichen) Gutachtens im Rahmen der ihr nach § 1 NdsVwVfG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG obliegenden Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, § 2 Rn. 46) - entgegengetreten.

Legasthenie ist eine neurobiologische Hirnfunktionsstörung (Christine Langenfeld, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und des besonderen Schutzes für Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie an allgemeinbildenden Schulen, RdJB 2007, 211 [214]); sie stellt sich - bei hinreichender Intelligenz und ansonsten normalem neurologischem Befund - als Schwäche im Sinnverständnis des Lesens dar, durch die auch Rechtschreibschwierigkeiten mit Verwechseln von Buchstaben, teilweise mit Reihenfolgeumstellungen, bedingt sind. Bei der Legasthenie handelt es sich daher zwar nicht um eine typische mechanische Beeinträchtigung des Schreibvorgangs, jedoch um eine Beeinträchtigung, die sich in langsamerer Lesegeschwindigkeit sowie einer erschwerten handschriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses und somit in einer mangelnden technischen Fähigkeit zur Darstellung des (vorhandenen) eigenen Wissens erschöpft (Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006, - 8 TG 3292/05 -, NJW 2006, 1608). Legasthenie kann daher eine Behinderung im Sinne der Definition des § 2 SGB IX, wonach Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist, und im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sein, die dann nicht zu einer Beeinträchtigung der durch die Prüfung zu ermittelnden Leistungsfähigkeit im Sinne einer - dauernden - Prüfungsunfähigkeit führt, sondern lediglich zu einer Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Darstellung des eigenen Wissens. Derartige Beeinträchtigungen der Darstellungsfähigkeit sind grundsätzlich durch ausgleichende Maßnahmen im Prüfungsverfahren zu kompensieren (BVerwG, Urteil vom 30. August 1977, - BVerwG 7 C 50.76 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 33 [Sehstörung in der Ärztlichen Approbationsprüfung]).

Dementsprechend haben mehrere Obergerichte einen Anspruch des an Legasthenie leidenden Prüflings auf Kompensation durch Schreibzeitverlängerung festgestellt (Hessischer VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006, - 8 TG 3292/05 -, NJW 2006, 1608 [Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung]; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 19. August 2002, - 3 M 41/02 -, NordÖR 2003, 88 [Ärztliche Vorprüfung]; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2000, - 9 S 1607/00 -, VGHBW-Ls 2000, Beilage 11, B 1-2 [Ärztliche Vorprüfung]).

Da im Rahmen der für den Antragsteller anstehenden Kursstufe - anders als etwa bei einer Ausbildung zur Sekretärin oder zur Rechtsanwalts- und Notargehilfin - die rein technische Lese- und Schreibtätigkeit außerhalb der durch die Prüfungen ganz überwiegend zu ermittelnden fachlichen Leistungsfähigkeit liegt und letztere durch die Legasthenie nicht beeinträchtigt wird, sieht es der Senat als nahe liegend an, die aus der Legasthenie des Antragstellers resultierenden Schwierigkeiten bei der technischen Umsetzung seiner Leistungsfähigkeit auch im Bereich der Kursstufe durch eine Schreibzeitverlängerung zu kompensieren.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Kontrollüberlegung, inwieweit eine Kompensationsmöglichkeit der Behinderung im späteren Berufsleben besteht. Da die aus der Legasthenie resultierenden Behinderungen überwiegend durch den Einsatz von Hilfsmitteln - etwa von Leseprogrammen bzw. Spracherkennungs- und Diktierprogrammen am PC oder von Diktiergeräten - ausgeglichen werden können, liegt es nahe, derartige Behinderungen, die nur den Nachweis der uneingeschränkten fachlichen Befähigung erschweren, in der jeweiligen Prüfung angemessen zu berücksichtigen (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 122, m.w.N.; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 2. Oktober 2003, - 9 B 85/02 -, Juris). Dies geschieht etwa auch bei blinden oder körperlich schwer behinderten Schülern, die mit entsprechenden Hilfsmitteln (Computern) schulische Prüfungsleistungen erbringen.

Umgekehrt kann aber die Feststellung einer Legasthenie bzw. Lese- und Rechtschreibschwäche nicht dazu führen, dass der betreffende Schüler bei der Leistungsbeurteilung gegenüber anderen Schülern privilegiert wird. Grundsätzlich muss jeder Prüfling und damit auch der Legastheniker - dieser unter Berücksichtigung seiner Behinderung - die gleichen Leistungen erbringen und unterliegt jeder Prüfling den gleichen Bewertungsmaßstäben. Jede dazu im Widerspruch stehende Bevorzugung wäre unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit. Auch bei einem Schüler, der sich auf Legasthenie beruft, kann sich daher die Frage stellen, ob er dem gewählten Bildungsgang grundsätzlich gewachsen ist oder ob nicht ein anderer Bildungsweg für ihn geeigneter wäre. Es wäre nicht zulässig, bei festgestellter Legasthenie andere schulische Defizite, Eignungs- und Leistungsmängel außer Acht zu lassen und über den Nachteilsausgleich die Noten so weit aufzubessern, dass grundsätzlich eine positive Versetzungsentscheidung zu erteilen ist oder Prüfungen für bestanden zu erklären sind.

Dies erfordert nach der Ansicht des Senats eine Differenzierung des zu gewährenden Nachteilsausgleichs nach den jeweils zu prüfenden Fächern.

In denjenigen Fächern, in denen es nicht primär auf Lese- und Rechtschreibfähigkeiten ankommt, insbesondere in Mathematik und in den Naturwissenschaften, wird eine festgestellte Legasthenie generell nur rudimentäre und daher zu vernachlässigende Auswirkungen auf die Notenbildung haben können.

Der Senat sieht daher nur den Erlass einer einstweiligen Anordnung beschränkt auf die nichtmathematisch-naturwissenschaftlichen Fächer als nötig an, um der Behinderung des Antragstellers angemessen Rechnung zu tragen.

Ebenso sieht der Senat in Anlehnung an die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Legasthenie bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Bearbeitungszeit im Zweiten Juristischen Staatsexamen eine Verlängerung in einem Umfang von nur zehn vom Hundert der jeweiligen Bearbeitungszeit - und nicht wie von dem Antragsteller gefordert mit einem Umfang von 25 vom Hundert - als notwendig und geboten an.

Soweit sich die Antragsgegnerin demgegenüber an den Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 4. Oktober 2005 (Aktenzeichen 26-81631-05, SVBl. 2005, 560) gebunden sieht, der nach ihrer Ansicht in seiner Ziffer 3. Kompensationsmaßnahmen auf den Sekundarbereich I begrenzt, besteht eine derartige Bindung für die Entscheidung des Senats nicht.

2. Demgegenüber hat der Antragsteller, soweit er im Wege der einstweiligen Anordnung "Notenschutz bezüglich der Rechtsschreibleistungen in allen Fächern" begehrt, einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Senat versteht das diesbezügliche Begehren dahingehend, dass der Antragsteller von den allgemeinen Leistungsanforderungen im Hinblick auf die Rechtschreibung in allen Fächern befreit werden möchte, die Antragsgegnerin also im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden soll, in allen Fächern die Rechtschreibleistungen des Antragstellers nicht bei der Notengebung zu berücksichtigen.

Ein derartiges Begehren ist nicht mehr mit der durch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit allein gebotenen Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den legasthenen Schüler und seine nicht behinderten Mitschüler vereinbar. Es ist vielmehr auf eine Bevorzugung des von Legasthenie betroffenen Schülers gerichtet, indem diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet werden soll, die den Mitschülern - unabhängig von ihrer intellektuellen Begabung - abverlangt werden (Langenfeld, a.a.O., S. 223). Hierzu gehören namentlich auch Rechtschreibkenntnisse, die in mehreren Fächern in die Bewertung von Prüfungsarbeiten einfließen können und etwa in einem Deutschdiktat auch unmittelbar Gegenstand der Prüfung sind (ebenda). Eine Kompensation der durch die Legasthenie bedingten Benachteiligung durch die Absenkung - oder bei einem Diktat gar durch die Befreiung - von den geltenden Prüfungsanforderungen lässt sich dem geltenden Recht und insbesondere auch nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG entnehmen. Diesbezüglich kann sich der Antragsteller auch nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG berufen. Denn aus dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kann ein unmittelbarer Leistungsanspruch nicht hergeleitet werden, da es sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht handelt, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt (Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 16. November 2007, - 6 A 2171/05 -, NVwZ-RR 2008, 271-272; Senat, Beschluss vom 11. September 1998, - 2 L 2640/98 -, ZBR 1999, 241 mit weiteren Nachweisen).

3. Bezüglich der begehrten einstweiligen Anordnung gerichtet auf eine anwendungsbezogene Unterrichtung des Antragstellers im Fach Mathematik fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da das laufende Schuljahr beendet ist und im kommenden Schuljahr ohnehin nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers (Schriftsatz vom 28. April 2008 [S. 4], Blatt 69 ff. der Gerichtsakte) unterschiedliche Mathematikkurse mit technischem oder wirtschaftlichem Schwerpunkt angeboten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO. Der Senat hat insoweit berücksichtigt, dass der Antragsteller nur mit einem seiner drei getrennt voneinander zu beurteilenden Begehren Erfolg hat und dies auch nur zu einem Teil, da für die ausdrücklich begehrte Schreibzeitverlängerung in einem Umfang von 25 vom Hundert und dies auch in Fächern wie den Naturwissenschaften oder in Mathematik aus Rechtsgründen kein Raum ist.

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