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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.09.2003
Aktenzeichen: 2 ME 312/03
Rechtsgebiete: BRRG, GG, NBG


Vorschriften:

BRRG § 7
GG Art. 33 II
NBG § 8 I
Zur Berücksichtigung der Leistungsentwicklung beim Bewerbungsverfahrensanspruch
Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 21. Juli 2003 wendet, mit der das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, die Beigeladene zur Kreisamtfrau zu befördern, und den Antragsgegner zusätzlich verpflichtet hat, die Übertragung eines Dienstpostens einer Abeilungsleiterin (Organisation, Zentrale Dienste) im Sozialamt des Antragsgegners an die Beigeladene zu unterlassen, bleibt erfolglos. Denn nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens verletzt die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, weil sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft erweist, wie dies das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

1. Allerdings vermag der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht zu teilen, die über die Beigeladene unter dem 20. Dezember 2002 mit der Gesamtnote "sehr gut" erstellte Anlassbeurteilung sei "in dem Bestreben einer sachwidrigen Bevorzugung der Beigeladenen gefertigt" worden, weshalb die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig sei.

1.1 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dienstliche Beurteilungen und damit auch die hier interessierende Anlassbeurteilung vom 20. Dezember 2002 nur in einem eingeschränkten Maße einer verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglich sind (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNr. 477 m. w. Nachw.). Es handelt sich hierbei um persönlichkeitsbedingte Werturteile, die ausschließlich von dem Dienstherrn des Beamten oder dem für den Dienstherrn handelnden Vorgesetzen abzugeben sind. Nicht der Richter, der von dem bei einer Auswahlentscheidung übergangenen Bewerber angerufen worden ist, sondern der Dienstherr (Vorgesetzte) kann ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich von dem Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 5.6.2003 - 2 ME 123/03 -, NordÖR 2003, 311(313)).

1.2 Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht festgestellt werden, dass bei der für die Beigeladene unter dem 20. Dezember 2002 erstellten Anlassbeurteilung sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben, diese Beurteilung etwa - wie das Verwaltungsgericht meint - in dem Bestreben einer sachwidrigen Bevorzugung der Beigeladenen gefertigt worden ist.

Die der Beigeladenen in der Beurteilung vom 20. Dezember 2002 bescheinigten (herausragenden) Fähigkeiten und Kenntnisse rechtfertigen nach dem anzulegenden (weiten, s. o.) Prüfungsmaßstab die von den Beurteilern gefundene Spitzenbeurteilung mit der Gesamtnote "sehr gut". Dass insoweit Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen in der Beurteilung selbst deutlich geworden wären, wird auch vom Verwaltungsgericht nicht behauptet.

Auch die vom Verwaltungsgericht als Beleg für eine sachfremde Bevorzugung der Beigeladenen angeführten Überlegungen vermögen nicht zu überzeugen. So meint dass Verwaltungsgericht, die Beigeladene, die noch unter dem 3. Februar 2000 (als Kreisinspektorin) mit "gut" beurteilt worden sei, hätte nur dann unter dem 20. Dezember 2002 (als Kreisoberinspektorin) ausnahmsweise mit "sehr gut" beurteilt werden dürfen, wenn sich in der Beurteilung vom 20. Dezember 2002 eine erhebliche Leistungssteigerung widergespiegelt hätte, wofür aber Anhaltspunkte fehlten; vielmehr hätte bei gleichbleibender Leistungsentwicklung sowohl bei der Beigeladenen als auch bei dem Antragsteller, wie sie mangels erheblicher Leistungssteigerung bei der Beigeladenen anzunehmen sei, der Antragsteller unter dem 20. Dezember 2002 die bessere Anlassbeurteilung erhalten müssen, die aber mit der der Beigeladenen im Gesamtergebnis gleichlautend sei; hieraus könne nur geschlossen werden, dass die Beigeladene bei ihrer Beurteilung vom 20. Dezember 2002 sachwidrig bevorzugt worden sei.

Bei dieser Argumentation hat das Verwaltungsgericht aber den dem Dienstherrn bei dienstlichen Beurteilungen zuzubilligenden Wertungsspielraum (s. o.) vernachlässigt. Auch wenn die Beigeladene im Februar 2000, also in einer dienstlichen Beurteilung, die immerhin über zweieinhalb Jahre vor der jetzt interessierenden Anlassbeurteilung vom 20. Dezember 2002 liegt, noch als Kreisinspektorin mit "gut" beurteilt worden ist, lässt dies nicht den Schluss zu, die im Dezember 2002 erstellte, um eine Notenstufe bessere Beurteilung mit "sehr gut" sei aufgrund sachwidriger Erwägungen und unter Verletzung allgemeiner Wertmaßstäbe zustande gekommen. Die Beigeladene war nämlich wie der Antragsteller bereits zum 1. Februar 2001 zur Kreisoberinspektorin befördert worden und hatte damit hinreichend Zeit, sich in einem höherwertigen Amt (Oberinspektorin) zu bewähren. Des Weiteren hatte sie zuvor, und zwar im Juli 2000, wie dies in der Beurteilung vom 20. Dezember 2002 auch erwähnt wird, die Leitung einer Abteilung des Sozialamtes mit 19 Mitarbeitern übernommen und sich hierbei ausweislich der Beurteilung vom 20. Dezember 2002 bewährt. Schon dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des den Verwaltungsgerichten bei dienstlichen Beurteilungen nur zuzubilligenden eingeschränkten Prüfungsrahmens, die in der Beurteilung vom 20. Dezember 2002 zum Ausdruck gekommene Notenverbesserung auch in einem Amt als Kreisoberinspektorin. Sofern das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang meint, der Antragsteller hätte bei der Anlassbeurteilung vom 20. Dezember 2002 eine bessere Note als die Beigeladene erhalten müssen, so setzt es damit in nicht zulässiger Weise seine Bewertung an die Stelle derjenigen der Dienstvorgesetzten der Beigeladenen und des Antragstellers, die aber ausschließlich dazu berufen sind, die dienstlichen Leistungen der betreffenden Beamten zu beurteilen (s. o.).

2. Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber, auch wenn die der Beigeladenen unter dem 20. Dezember 2002 erteilte dienstliche Beurteilung nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht beanstandet werden kann, deshalb im Ergebnis als zutreffend, weil der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen zu Unrecht dem Auswahlgespräch vom 19. März 2003 und der hierbei von der Beigeladenen im Vergleich zum Antragsteller erzielten höheren Punktzahl das entscheidende Gewicht beigemessen hat. Erweist sich damit aus diesem Grunde die Auswahlentscheidung als rechtswidrig, so rechtfertigt sich hieraus die von dem Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juli 2003 zu Gunsten des Antragstellers erlassene einstweilige Anordnung.

2.1 Auszugehen ist davon, dass für die bei einer Entscheidung über eine Beförderungsstelle zu treffende Auswahlentscheidung nach dem hierbei zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG und § 8 Abs. 1 NBG ergibt, zur Ermittlung des Leistungsstandes der konkurrierenden Bewerber vornehmlich auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen ist. Dies sind im Regelfall die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urt. v. 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, IÖD 2003, 170(171)), weil sie den gegenwärtigen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002 - BVerwG 2 C 31.01 -, Buchholz 239.9 § 20 SaarlBG Nr. 1 = IÖD 2003, 147(148)). Als zusätzliches Erkenntnismittel können neben der aktuellen (Anlass-)Beurteilung aber auch ältere dienstliche Beurteilungen Berücksichtigung finden, weil diese vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und eine Prognose über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, aaO). Dies kommt namentlich dann in Betracht, wenn in den früheren Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten sind. Vor allem dann, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr Beamten zu treffen ist, deren Leistungsstand in den aktuellen Anlassbeurteilungen im Wesentlichen gleich beurteilt worden ist, ist es mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, die früheren Beurteilungen bei der Auswahl zu berücksichtigen (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, aaO; Urt. v. 27.2.2003, aaO, S. 172; Senat, Beschl. v. 5.6.2003, aaO). Hierbei kommt den früheren dienstlichen Beurteilungen gegenüber den sog. Hilfskriterien eine vorrangige Bedeutung zu (BVerwG, Urt. v. 19.12.2002, aaO; Senat, Beschl. v. 5.6.2003, aaO), weil sie anders als die Hilfskriterien unmittelbar bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung des Bewerbers in dem angestrebten Beförderungsamt ermöglichen.

2.2 Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zuzustimmen, dass der Leistungsstand des Antragstellers und der Beigeladenen in den an sich für die umstrittene Auswahlentscheidung für die ausgeschriebene Beförderungsstelle (Kreisamtfrau bzw. Kreisamtmann) erstellten Anlassbeurteilungen vom 20. Dezember 2002 von einigen wenigen, nicht ins Gewicht fallenden Nuancen abgesehen nahezu gleich beurteilt worden ist. Die Dienstvorgesetzten C. (als Erstbeurteiler) und D. (als Zweitbeurteilerin) haben in den die Gesamtbeurteilung tragenden Passagen der dienstlichen Beurteilungen für die Beigeladene und den Antragsteller fast wörtlich übereinstimmende Formulierungen gewählt, so dass eine Binnendifferenzierung zu Gunsten des Antragstellers oder der Beigeladenen, die die Auswahlentscheidung zu Gunsten eines der Bewerber gerechtfertigt hätte (s. dazu Beschl. des Senats v. 5.6.2003, aaO. S. 314f.), in den Beurteilungen vom 20. Dezember 2002 nicht erfolgt ist. Der Antragsgegner war daher für die von ihm zu treffende Stichentscheidung zwischen den beiden aktuell gleich beurteilten Bewerbern (Beilgeladene/Antragsteller) gezwungen, auf zusätzliche leistungsbezogene Erkenntnisquellen zurückzugreifen. Hierzu hätte er aber nach den soeben dargelegten Grundsätzen (s. Tz. 2.1) die die Leistungsentwicklung der beiden Bewerber abbildenden älteren dienstlichen Beurteilungen in den Blick nehmen müssen, nicht aber das Ergebnis des Auswahlgesprächs vom 19. März 2003; denn bei diesem Auswahlgespräch handelt es sich - im Vergleich zu den vorliegenden älteren dienstlichen Beurteilungen - lediglich um ein Hilfskriterium, welches erst nach Ausschöpfung aller unmittelbar leistungsbezogener Erkenntnisquellen, zu denen auch die älteren dienstlichen Beurteilungen gehören, hätte herangezogen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2003, aaO, S. 170).

Hätte der Antragsgegner aber - richtigerweise - die dem Antragsteller und der Beigeladenen vor dem 20. Dezember 2002 erteilten dienstlichen Beurteilungen bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt, so hätte er der Beigeladenen nicht den Vorzug einräumen dürfen; denn nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens weisen die über den Antragsteller gefertigten Beurteilungen, namentlich die unter dem 29. März 2001 gefertigte dienstliche Beurteilung, nach der Leistungsentwicklung den Antragsteller als den besseren Bewerber aus. Hierbei kann der Senat offen lassen, ob den über den Antragsteller gefertigten Beurteilungen vom 14. Januar 1998 und vom 29. März 2001 schon wegen der Gesamtnote "gut und besser" ein höheres Gewicht beizumessen ist als der über die Beigeladene unter dem 3. Februar 2000 gefertigten Beurteilung mit der Gesamtnote "gut" oder ob es sich bei der Gesamtnote "gut und besser" um eine unzulässige Zwischenbenotung handelt, wie der Antragsgegner meint. Denn auch wenn man zu Lasten des Antragstellers nur von einer (zulässigen) Gesamtnote "gut" ausgeht, lässt insbesondere die Beurteilung vom 29. März 2001 die Leistungsentwicklung des Antragstellers in einem im Vergleich zu der Beigeladenen positiveren Licht erscheinen, was bei der hier streitigen Auswahlentscheidung Berücksichtigung hätte finden müssen. Dem Antragsteller sind nämlich unter dem 29. März 2001 in dem Amt als Kreisoberinspektor positive Charaktereigenschaften und Fähigkeiten - u. a. habe er sich, der er über ein umfangreiches, fundiertes Fachwissen verfüge, gegenüber Kollegen und Vorgesetzten als kooperativer, aber auch kameradschaftlicher Mitarbeiter erwiesen, der gefundene Ergebnisse entschlussfreudig und verantwortungsbewusst umsetze sowie "mit dem oftmals sehr schwierigen Publikum" ausgleichend und beruhigend umzugehen wisse - bescheinigt worden, die auch für das umstrittene Beförderungsamt von Bedeutung sind. Zwar sind der Beigeladenen in der für sie gefertigten Beurteilung vom 3. Februar 2000 ebenfalls positive Charaktereigenschaften und Fähigkeiten attestiert worden, dies ist aber nur in dem Amt einer Kreisinspektorin geschehen. Damit weist die Beurteilung des Antragstellers vom 29. März 2001 für diesen einen bei der Auswahlentscheidung um das umstrittene Beförderungsamt zu berücksichtigenden und damit beachtlichen Leistungsvorsprung bei Einzelmerkmalen in dem höherwertigen Statusamt eines Kreisoberinspektors auf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 22.7.1993 - 5 M 2913/93 -), die der Antragsgegner bei der Auswahlentscheidung nicht mit der Erwägung vernachlässigen durfte, die Beigeladene habe bei dem Auswahlgespräch vom 19. März 2003, bei dem es sich lediglich um ein Hilfskriterium handelt, welches allenfalls bei gleichem Leistungsstand der Bewerber Berücksichtigung finden kann, eine bessere Punktebewertung erzielt.

Der Antragsgegner kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit dem Einwand gehört werden, der Beurteilung des Antragstellers vom 29. März 2001 könne gegenüber der Beurteilung der Beigeladenen vom 3. Februar 2000 deshalb kein höheres Gewicht beigemessen werden, weil der Antragsteller bei Erteilung seiner Beurteilung das Amt eines Oberinspektors erst sei zwei Monaten innegehabt habe. Auch wenn die Beurteiler bei der Beurteilung vom 29. März 2001 naturgemäß im Wesentlichen die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers als Kreisinspektor ihrer Beurteilung zu Grunde legen konnten, haben sie gleichwohl bei der Erteilung der Beurteilung, also in einem Zeitpunkt, in dem sich der Antragsteller bereits zwei Monate in dem höherwertigen Amt eines Kreisoberinspektors befunden hat, das Gesamturteil unter Berücksichtigung dieses höherwertigen Statusamtes und damit eines strengeren Maßstabes, der sich aus den an dieses höherwertigere Amt zu stellenden Anforderungen ergibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 13.4.1999 - 5 L 7023/996 -), nicht abgesenkt, sondern den Antragsteller wie bei seiner Verwendung als Kreisinspektor in seiner früheren Beurteilung vom 14. Januar 1998 erneut mit der Gesamtnote "gut und besser" bzw. "gut" beurteilt. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Beurteiler den Antragsteller auch in seiner aktuellen Verwendung in einem höherwertigen Statusamt für so befähigt angesehen haben, dass sie bei dieser hervorgehobenen Bewertung geblieben sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären; denn die Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt, also nicht am Kostenrisiko teilgenommen (vgl. § 155 Abs. 3 VwGO).

4. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 i. V. m. Satz 1 lit. a, 14, 20 Abs. 3 GKG, wobei der Senat zu berücksichtigen hatte, dass das Besoldungsniveau zum 1. Juli 2003 angehoben worden ist, so dass nunmehr von einem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 von monatlich 3.124,64 € auszugehen ist.

5. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO/§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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