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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.04.2007
Aktenzeichen: 2 ME 382/07
Rechtsgebiete: NSchG


Vorschriften:

NSchG § 61
NSchG § 61 Abs. 2
NSchG § 61 Abs. 3 Nr. 2
1. Das wiederholte und zahlreiche Anbringen von sog. Tags (Graffitis) mit sexistischen Motiven durch einen Schüler in der Schule an mehreren Orten kann die Ordnungsmaßnahme der Überweisung in eine andere Schule derselben Schulform rechtfertigen.

2. Der Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem solchen Fall ist auf den vollen (Auffang-)Wert nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG

BESCHLUSS

Aktenz.: 2 ME 382/07

Datum: 25.04.2007

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Februar 2007, mit dem dieses es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die seine für sofort vollziehbar erklärte Überweisung an die Berufsbildenden Schulen C. betreffende Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2007 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg.

Der Senat folgt der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2007 keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller mithin auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 und 3 Nr. 2 NSchG voraussichtlich zu Recht in eine andere Schule derselben Schulform überwiesen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, dessen Gründen er folgt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, auf das der Senat bei der Nachprüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat teils wiederholend, teils ergänzend auf Folgendes hin:

Die Überweisung in eine andere Schule derselben Schulform nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG stellt eine Ordnungsmaßnahme dar. Solche Ordnungsmaßnahmen sind gemäß § 61 Abs. 2 NSchG zulässig, wenn Schüler ihre Pflichten grob verletzen, insbesondere unter anderem gegen rechtliche Bestimmungen verstoßen. Zuständig hierfür ist gemäß § 61 Abs. 5 Satz 1 NSchG grundsätzlich die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten ist Gelegenheit zu geben, sich in der Sitzung der Konferenz, die über die Maßnahme zu entscheiden hat, zu äußern (§ 61 Abs. 6 Satz 1 NSchG). Die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform bedarf nach § 61 Abs. 7 NSchG der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde.

Die Art der Ordnungsmaßnahme hat darauf abzustellen, inwieweit der Erziehungszweck der Schule behindert wurde. Die Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme stellt sich dabei als eine pädagogische Ermessensentscheidung der zuständigen Klassenkonferenz dar. Bei dieser Ermessensentscheidung ist darauf zu achten, dass die Ordnungsmaßnahme zur Schwere des zu ahndenden oder zu unterbindenden Verhaltens des Schülers in einem angemessenen Verhältnis steht. In der Sache ist die nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Wahl der jeweiligen Ordnungsmaßnahme dessen unbeschadet durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht mehr hinzunehmenden Verhalten eines Schülers unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist. Das gilt in besonderem Maße für die Überweisung eines Schülers in eine andere Schule, die unter den verschiedensten pädagogischen Gesichtspunkten des Schulbetriebs erforderlich sein kann, um den Schulfrieden zu gewährleisten und das für den erforderlichen Lernfortschritt notwendige Schulklima herzustellen. Deshalb entzieht sich diese pädagogische Bewertung einer schulischen Situation, die vor allem auch eine pädagogische und psychologische Beurteilung der Person und des Verhaltens des betreffenden Schülers und etwaiger anderer Beteiligter verlangt, einer Bewertung nach allein rechtlichen Kriterien. Vielmehr steht der zuständigen Klassenkonferenz wie auch sonst bei Wertbeurteilungen im pädagogischen Bereich ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Wertungsspielraum zu. Die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte beschränkt sich mithin darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ordnungsmaßnahme vorliegen, die bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob das zuständige Schulorgan gehandelt hat, ob von dem Ermessen ein dem gesetzlichen Zweck entsprechender Gebrauch gemacht worden ist, ob von einer richtigen und vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen worden ist, keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind, ob gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt worden sind und ob die ausgewählte Maßnahme geeignet und verhältnismäßig ist (Littmann, in: Syderhelm/Nagel/Brockmann, NSchG, Kommentar, Stand: Juni 2006, § 61 Anm. 2; vgl. zum vergleichbaren bayerischen Landesrecht Bayer. VGH, Beschl. v. 30.12.1992 - 7 CS 92.3507 -, juris = BayVBl. 1993, 599; Beschl. v. 10.6.1997 - 7 ZS 97.1403 -, juris = NVwZ-RR 1998, 239, 240).

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gegeben.

1. Durchgreifende Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich.

Dem Antragsteller sowie seinem Vater, seinem Prozessbevollmächtigten und einem seiner Mitschüler als seinen Vertrauenspersonen ist hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich in der Sitzung der Klassenkonferenz am 9. Februar 2007 zu äußern. Dass er mit diesen Vertrauenspersonen die Sitzung vorzeitig verlassen hat, beruht auf seinem freien Entschluss. Der Einwand des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, ihm sei vor der Sitzung trotz eines Antrages seines Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig Einsicht in die Verwaltungsvorgänge gewährt worden, greift nicht durch. Er und seine Vertrauenspersonen waren mit dem Gegenstand der Anschuldigungen, die gegen ihn erhoben worden sind, vertraut. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er sich in der Sitzung am 9. Februar 2007 nicht in ausreichender Weise hierzu äußern und seine Sichtweise darstellen konnte. Zudem wäre nach §§ 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 3 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG ein derartiger Anhörungsmangel noch bis zum Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heilbar.

Der Senat hat auf der Grundlage der Beschwerdebegründung an der Richtigkeit der personellen Zusammensetzung der Klassenkonferenz vom 9. Februar 2007 keine durchgreifenden Zweifel. Der Klassenkonferenz als Teilkonferenz gehören als Mitglieder mit Stimmrecht nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NSchG die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Der Schulleiter Oberstudiendirektor Dr. D., war nach § 61 Abs. 5 Satz 1 NSchG berechtigt und verpflichtet, an der Sitzung als Vorsitzender teilzunehmen. Dass nach den Angaben des Antragstellers an der vorherigen Sitzung der Klassenkonferenz am 23. Januar 2007 auch die Lehrkräfte E. als für die Abteilung zuständige Koordinatorin und F. als für die praktische Ausbildung Zuständige teilgenommen und sich zu Wort gemeldet hatten und Frau F. darüber hinaus einen formellen Antrag gestellt hatte, ist unerheblich, weil es entscheidend auf die Zusammensetzung der Konferenz vom 9. Februar 2007 ankommt und ausweislich des Protokolls dieser Sitzung weder Frau E. noch Frau F. hieran teilgenommen haben.

Der weitere Einwand des Antragstellers, die Klassenkonferenz am 9. Februar 2007 sei eine "reine Farce" gewesen, da sie nicht mehr ergebnisoffen gewesen und nach vorgefertigtem Plan abgelaufen sei, greift ebenfalls nicht durch. Dieser Vorwurf, den der Antragsteller insbesondere deshalb erhebt, weil der Schulleiter Dr. D. seinem Prozessbevollmächtigten und seinem Vater nach Beendigung der Klassenkonferenz noch am selben Tage den fertigen mehrseitigen Bescheid überreicht hat, ist nicht berechtigt. Ausweislich des vorliegenden Protokolls haben die Mitglieder der Klassenkonferenz auf der Grundlage des Sachstandsberichtes des Schulleiters und eines ergänzenden Berichtes der Lehrerin G. in der Zeit von 15.10 bis 16.25 Uhr über die aus ihrer Sicht erforderliche Ordnungsmaßnahme beraten. Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Bescheid erst nach dem Ende der Konferenz gefertigt worden ist. Dass der Schulleiter ggf. vor der Sitzung der Klassenkonferenz einen Entwurf dieses Bescheides hätte vorbereitet haben können, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und rechtfertigt insbesondere nicht den von dem Antragsteller erhobenen Vorwurf.

2. Der Bescheid ist aller Voraussicht nach auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig.

Der Antragsteller hat (jedenfalls) durch das über mehrere Monate hinweg erfolgte Anbringen zahlreicher Tags im Bereich der Antragstellerin seine Pflichten in grober Weise verletzt. Zu den Pflichten eines jeden Schülers gehört es, Sachbeschädigungen durch die unbefugte nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer fremden Sache (vgl. dazu § 303 Abs. 2 StGB) in der Schule in jedweder Art zu unterlassen. Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht H. mit - allerdings noch nicht rechtskräftigem - Strafbefehl vom 12. Februar 2007 - 231 Cs 2122 Js 3700/07 - gegen den Antragsteller eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 200 EUR verhängt. Aber auch unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit versteht es sich von selbst, dass jeder Schüler unerlaubte Schmierereien in jeglicher Art, auch mehr oder weniger kunstvoll gestaltete Tags, in der Schule zu unterlassen hat. Gegen dieses Verbot hat der Antragsteller in beharrlicher Weise verstoßen. Dies gesteht er selbst auch ein. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Anzahl der Tags kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Der Antragsteller räumt jedenfalls ein, dass er über Monate hinweg insgesamt ungefähr 30 Graffiti und damit eine nicht unbedeutende Zahl dieser Erzeugnisse im Bereich der Schule an mehreren Orten angebracht hat. Hinzu kommt, dass diese Tags sowohl von ihrem Schriftzug als auch von ihrem Motiv her das männliche Geschlechtsorgan zum Gegenstand haben. Diese Art der Darstellung wird sowohl von der Antragsgegnerin als auch vom Verwaltungsgericht zu Recht als sexistisch bezeichnet. Diese Einschätzung wird nicht dadurch in entscheidungserheblicher Weise abgeschwächt, dass das Wort "Penis" in den Tags zum Teil in gewisser Weise darstellerisch verfremdet wird und dass auch sonst in der Gesellschaft eine liberale Einstellung zu sexuellen Darstellungen anzutreffen ist. Eine Schule und auch eine Berufsbildende Schule für zukünftige Erzieher ist jedenfalls nicht der richtige Ort für derartige Darstellungen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt die von ihm angegriffene Ordnungsmaßnahme auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die von ihm für ausreichend gehaltenen Maßnahmen der Überweisung in eine Parallelklasse (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 NSchG) oder der Androhung des Unterrichtsausschlusses für bestimmte Zeit (§ 61 Abs. 3 Nr. 3 NSchG) hat die Klassenkonferenz in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise nicht verhängt, sondern sich aufgrund des ihr zustehenden und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Wertungsspielraums ohne Rechtsfehler insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung der erforderlichen Arbeitsatmosphäre in der Schule für eine Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform entschieden. Auf die von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführte und aus seiner Sicht fehlende Wiederholungsgefahr kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Durch die Entscheidung der Klassenkonferenz wird auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller kurz vor dem Ende seiner schulischen Ausbildung und vor dem Beginn seines Praktikums steht, nicht in einem nicht mehr zu rechtfertigenden unverhältnismäßigen Maße in die Rechtsstellung des Antragstellers eingegriffen. Dass die Ordnungsmaßnahme in diesem Zeitpunkt verfügt worden ist, beruht auf seinem Verhalten und ist mithin allein von ihm zu verantworten.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass über Gebühr in seine Rechtsstellung als Prüfling eingegriffen worden ist. Er hat mittlerweile in der restlichen Zeit der schulischen Ausbildung die Berufsbildenden Schulen C. besucht und wird an dieser Schule die schriftlichen Prüfungen ablegen. Danach wird er sich der praktischen Ausbildung zuwenden und in dieser Zeit von einer Lehrkraft der Berufsbildenden Schulen C. betreut. Im Anschluss hieran werden die Zensuren der schriftlichen Prüfungen und die Vorzensuren für die mündliche Prüfung bekanntgegeben. Erst dann wird sich entscheiden, ob und inwieweit der Antragsteller an einer mündlichen Prüfung teilnehmen muss. Vor dieser Situation hätte er auch bei einem Verbleib bei der Antragsgegnerin gestanden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Antragsteller aufgrund des von dem Schulleiter auf der Grundlage des § 43 Abs. 2 Nr. 6 NSchG ausgesprochenen Hausverbotes in der Zeit vom 12. bis 25. Januar 2007 an einem ordnungsgemäßen Schulbesuch gehindert war. Der Klassenkonferenz als zuständigem Gremium stand es frei, trotz dieser Zeitspanne von knapp zwei Wochen die aus ihrer Sicht erforderliche Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule zu verhängen. Durch diese Zeitspanne von knapp zwei Wochen kommt der faktische Unterrichtsausschluss nicht einer Ordnungsmaßnahme nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 NSchG gleich, da hiernach ein Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten und damit über einen ungleich längeren Zeitraum zulässig ist. Zudem stellt sich nach der Wertigkeit des Gesetzgebers die Überweisung an eine andere Schule derselben Schulform gemäß § 61 Abs. 3 Nr. 2 NSchG im Vergleich zu dem Ausschluss vom Unterricht bis zu drei Monaten nach § 61 Abs. 2 Nr. 4 NSchG als die geringere Sanktionsform dar. Die Erschwernisse, die durch den Wechsel an eine andere Schule einhergehen, sind in der Natur der Ordnungsmaßnahme der Überweisung an eine andere Schule begründet und vom Antragsteller hinzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hierdurch unverhältnismäßige Nachteile in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht erlitten hat oder noch erleiden wird.

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass die Antragsgegnerin gleichgelagerte Fälle ohne sachliche Rechtfertigung ungleich behandelt hat. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang lediglich angeführt, die Antragsgegnerin unterschlage die Vielzahl anderer gegen die weiblichen Lehrkräfte gerichteten Tags in ihrer Schule, die von einer Vielzahl anderer Schüler angebracht worden seien und die bisher zu keinerlei Reaktionen geführt hätten. Dieser pauschale Vortrag rechtfertigt nicht die Annahme, die Antragsgegnerin sanktioniere in gleichheitswidriger Weise diese Verfehlungen ihr namentlich bekannter Täter nicht ebenso konsequent wie im Fall des Antragstellers.

Bei der Datumsangabe des "12. Januar 2007" im angefochtenen Bescheid vom 9. Februar 2007 handelt es sich nach Ansicht des Senats um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß §§ 42 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG jederzeit in das Datum des "12. Februar 2007" geändert werden kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat setzt - ebenso wie das Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren - für das Beschwerdeverfahren den vollen Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR an und sieht davon ab, gemäß dem Vorschlag in Nr. II.1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für das Hauptsacheverfahren vorgesehenen Streitwert zu halbieren. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG anhand der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen oder gemäß § 52 Abs. 2 GKG, wenn insoweit genügende Anhaltspunkte fehlen, mit 5.000 EUR anzunehmen. In den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GKG bestimmt sich der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Bedeutung der Rechtssache für den Antragsteller maßgebend, welche in der Regel hinter der der Hauptsache zurückbleibt, weil die Entscheidung im Eilverfahren nach Funktion und Rechtsnatur im Allgemeinen nur vorläufigen Charakter hat. Anders liegt es insbesondere, wenn durch die Entscheidung im Eilverfahren das mit dem Rechtsbehelf in der Hauptsache verfolgte Prozessziel vorweggenommen wird (vgl. hierzu auch Satz 2 der Nr. II.1.5 des genannten Streitwertkataloges). Letzteres ist hier der Fall.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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