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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 18.10.2007
Aktenzeichen: 2 ME 456/07
Rechtsgebiete: NHG, VwGO


Vorschriften:

NHG § 11 Abs. 3 Nr. 2
NHG § 13 Abs. 1 Nr. 1
NHG § 14 Abs. 2 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
Zur Frage, ob Vertrauensschutzgesichtspunkte wegen der Tätigkeit eines zu Langzeitstudiengebühren herangezogenen Studierenden in Hochschulgremien die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage rechtfertigen (hier: verneint).
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 2 ME 456/07

Datum: 18.10.2007

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 8. Juni 2007, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der am 27. September 2006 erhobenen Klage 6 A 343/06 hinsichtlich der Festsetzung von Langzeitstudiengebühren in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 28. August und 11. September 2006 anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen des angefochtenen Beschlusses angeführt, es könne in diesem auf eine summarische Überprüfung beschränkten Verfahren nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller mit seiner Klage offensichtlich Erfolg haben werde, sodass der Ausgang des Klageverfahrens offen sei. Da eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigende besondere Härte für den Antragsteller ebenfalls nicht ersichtlich sei, könne die Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der niedersächsische Gesetzgeber die Begünstigungsregel des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NGH a. F. für Gremienarbeit aus Vertrauensschutzgesichtspunkten für die bisher davon Begünstigten hätte fortschreiben müssen, dem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Heranziehung des Antragstellers zu einer Langzeitstudiengebühr für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 in Höhe von 600 EUR ist § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG in der Fassung der Neubekanntmachung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (Nds. GVBl. S. 69). Die dort genannten Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers vor und werden von diesem auch nicht in Zweifel gezogen. Auch grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren macht der Antragsteller nicht geltend. Er vermisst hingegen eine Übergangsregelung für diejenigen Studierenden, die - wie er - sich in Hochschulgremien engagiert und bisher auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. einen Zuschlag auf ihr Studienguthaben von zwei Semestern bekommen haben. Mit diesem Einwand dringt er im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht durch.

Zum einen tritt der Senat der Einschätzung des Verwaltungsgerichts bei, dass die Beantwortung der dieser Fragestellung zugrunde liegenden Rechtsfrage noch als offen zu bezeichnen ist, sodass der Ausgang des Aussetzungsverfahrens von einer Interessenabwägung abhängt und diese mangels Vorliegens besonderer Härten i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auf Seiten des Antragstellers zu seinen Ungunsten ausfällt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ein besonderes berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist (vgl. hierzu etwa BFH, Beschl. v. 23.8.2007 - VI B 42/07 -, juris zum inhaltsgleichen § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Das Bundesverfassungsgericht hat in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung vom 12. März 2003 (- 1 BvR 894/01 -, juris) den Vertrauensschutz zugunsten des dort Betroffenen im Rahmen der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durchgreifen lassen. Ob die dort aufgestellten Erwägungen auch - und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Weise - auf die Rechtsproblematik im Zusammenhang mit der Erhebung von Langzeitstudiengebühren Geltung beanspruchen können, muss einer Klärung in dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Hierbei bleibt insbesondere auch zu überprüfen, ob das Vertrauen des Antragstellers auf den Fortbestand des § 11 Abs. 3 Nr. 2 NHG a. F. schutzwürdig ist. Ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedenfalls nicht erkennbar.

Zum anderen spricht Einiges dafür, dass selbst für den Fall, dass die von dem Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung aufgezeigten Gesichtspunkte auch bei der Erhebung von Langzeitstudiengebühren zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen sind mit der Folge, dass der niedersächsische Gesetzgeber eine Übergangsregelung hätte treffen müssen, und dass der Antragsteller sich hierauf berufen kann, den Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht schon bei der Festsetzung der Langzeitstudiengebühren und damit in dem hier vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern erst im Rahmen der Prüfung eines Erlasses auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG wegen einer unbilligen Härte Rechnung zu tragen ist. Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einer rechtskräftigen Entscheidung (Urt. v. 14.12.2006 - 6 A 6020/06 -) in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. hierzu unter anderem BFH, Urt. v. 23.11.1994 - X R 124/92 -, juris m. w. N.), der wiederum die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrundeliegt, ausgeführt, dem Vertrauensschutzprinzip könne, wenn wie hier nur eine vergleichsweise kleine Gruppe von Normadressaten betroffen sei, auch durch eine einzelfallbezogene Billigkeitsmaßnahme im Erlasswege auf der Grundlage des § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG Rechnung getragen werden. Der Rechtsbegriff der "unbilligen Härte" lasse ausreichend Spielraum, um in besonderen Fallgestaltungen verfassungswidrige Ergebnisse zu vermeiden. Ein derartiger Erlassanspruch ist aber in der Hauptsache mit einer Verpflichtungsklage - die der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Braunschweig auch erhoben hat und die dort unter dem Aktenzeichen 6 A 75/07 geführt wird - und im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreiten. Die Festsetzung von Gebühren und sonstigen Abgaben einerseits und der Erlass dieser Abgaben andererseits betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, sodass etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6 A 343/06 Rechnung getragen werden kann. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 13 Abs. 1 NHG gestützten Festsetzung einer Langzeitstudiengebühr hängt nicht von der Frage ab, ob diese Gebühr nach § 14 Abs. 2 Satz 1 NHG zu erlassen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziffer II.1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327). Der streitgegenständliche Langzeitstudiengebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2006 betrifft nur das Wintersemester 2006/2007 und setzt eine Gebühr in Höhe von 600 EUR fest. Zwar setzt der ausweislich der Klageschrift im Verfahren 6 A 343/06 vom 27. September 2006 ebenfalls streitgegenständliche Langzeitstudiengebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2006 zu Lasten des Antragstellers - neben der Gebührenpflicht für das Wintersemester 2006/2007 in Höhe von 600 EUR - auch für die folgenden Semester die nach dem Gesetz jeweils zu erhebenden Landzeitstudiengebühren fest. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hängt die Höhe des festzusetzenden Streitwertes in einem solchen Fall davon ab, auf wie viele Semester sich der streitgegenständliche Bescheid voraussichtlich bezieht (vgl. etwa Beschl. v. 1.2.2005 - 2 OA 1274/04 - m. w. N.). Im vorliegenden Fall wirken sich die angefochtenen Bescheide nur auf das Wintersemester 2006/2007 aus, da der Antragsteller der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 30. Juni 2006 mitgeteilt hat, er werde sein Studium voraussichtlich spätestens mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 beenden; was er inzwischen auch getan hat. Daher ist der Streitwert auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festzusetzen, hier mithin auf ein Viertel von 600 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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