Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 14.09.2007
Aktenzeichen: 2 ME 575/07
Rechtsgebiete: NSchG


Vorschriften:

NSchG § 63 Abs. 3 S. 4
Zu den Voraussetzungen, die an die Annahme einer unzumutbaren, den Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule rechtfertigenden Härte mit Blick auf die Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten und den hierdurch bedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf des Schulkindes zu stellen sind.
Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Besuch der D. Grundschule in E. zuzulassen. Zur Begründung hat die Vorinstanz ausgeführt, der Antragstellerin sei der Besuch einer außerhalb des Schulbezirks gelegenen Schule zu gestatten, weil die Erfüllung der Schulpflicht durch die Einschulung in die F. -Schule als der für sie maßgeblichen Grundschule mit einer unzumutbaren Härte verbunden sei. Diese resultiere aus der Berufstätigkeit ihrer Eltern und dem damit verbundenen Betreuungsbedarf für ihre Person. Im Falle des Besuchs der für sie eigentlich unzuständigen D. -Grundschule könne sie durch eine Familienangehörige, nämlich die Schwester ihrer erziehungsberechtigten Mutter, unabhängig von der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und ohne weiteren Aufwand betreut werden. Dabei sei zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Betreuungsperson auch ihrer beiden Geschwister nach deren Kindergartenbesuch annehme.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, die in der Sache auch Erfolg hat, da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht hat glaubhaft machen können (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zwar ist das Verwaltungsgericht mit Blick auf § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass die Erlaubnis, eine Grundschule außerhalb des Schulbezirks besuchen zu dürfen, das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen voraussetzt, hat dann in der Annahme einer unzumutbaren Härte im Ergebnis seiner Betrachtung dem öffentlichen Interesse an der Beachtung der Schulbezirkseinteilung aber einen viel zu geringen Stellenwert beigemessen.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz rechtfertigt die besondere Situation des Einzelfalls der Antragstellerin die Erteilung der von ihr begehrten Ausnahmegenehmigung nicht. Denn sie unterscheidet sich nicht in einer solchen Weise von anderen Schulanfängern oder Grundschülern, deren Betreuung vor dem Beginn und nach dem Ende der alltäglichen Unterrichtszeit sichergestellt werden muss, dass der Besuch der für sie zuständigen Grundschule als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Eine rechtlich schutzwürdige Position folgt für die Antragstellerin noch nicht allein aus der Berufstätigkeit ihrer beiden Elternteile, weil ein derartiger Umstand heute nicht mehr als Ausnahmesituation anzusehen ist, sondern typischerweise eine größere Anzahl von Schülern und deren Erziehungsberechtigten betrifft (dazu Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, § 63 Anm. 5.2.1). Anderes kann allerdings dann gelten, wenn mit der berufsbedingten Belastung der Erziehungsberechtigten weitere Umstände einhergehen, die sich auf die Betreuungssituation des schulpflichtigen Kindes auswirken können. So sind die Erziehungsberechtigten oder ein Elternteil von ihnen etwa nicht gehalten, ihre Berufstätigkeiten zugunsten der persönlichen Betreuung ihres Kindes einzuschränken oder gar aufzugeben, eine häusliche Betreuungskraft unter Aufwand der entsprechenden finanziellen Mittel zu beschäftigen oder unter vergleichbarem Einsatz finanzieller Mittel die vor- oder nachschulische Betreuung in einer sozialen öffentlichen Einrichtung sicherzustellen. Daher teilt der Senat die Auffassung der Vorinstanz insoweit, als die Erziehungsberechtigten der Antragstellerin nicht verpflichtet werden können, für ihre Betreuung nach Schulschluss einen Hortplatz in dem in Kooperation mit der F. -Schule betriebenen Kindergarten einschließlich der dort angebotenen Mittagsmahlzeiten in Anspruch zu nehmen. Ist eine Grundschülerin wie die Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Schulbesuch vor und nach dem Unterricht betreuungsbedürftig, so obliegen die Auswahl der Betreuungsperson und die Ausgestaltung des Betreuungsverhältnisses grundsätzlich dem Elternrecht. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass allein der Umstand, dass ein schulpflichtiges Kind neben dem Schulbesuch zusätzlicher Betreuung bedarf, Auswahl und Zuständigkeit der in Betracht kommenden Schule bestimmt. Angesichts des Ausnahmecharakters der nach § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG zu erteilenden Genehmigung und der besonderen Situation, aufgrund der diese Genehmigung zu erteilen ist, ist vielmehr weiter nach der Ausgestaltung des von den Erziehungsberechtigten gewählten Betreuungsverhältnisses, der örtlichen Bindung und dem zeitlichen Umfang der Betreuung oder dem zeitlichen wie sachlichen Aufwand zu fragen, der für die Betreuungsperson mit der Wahrnehmung schulischer und außerschulischer Belange einschließlich der Begleitung des Kindes auf dem Schulweg verbunden ist.

Hieran gemessen vermag der Senat schon mit Blick auf den Umfang des Betreuungsbedarfs für die Antragstellerin eine unzumutbare, die streitbefangene Ausnahmeregelung rechtfertigende Härtesituation nicht zu erkennen. Da die Mutter der Antragstellerin nach der Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 19. Oktober 2006 nur an drei Tagen in der Woche in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr berufstätig ist, ist es der Erziehungsberechtigten möglich, ihre schulpflichtige Tochter an allen Schulbesuchstagen vor Unterrichtsbeginn zu der nach der Schulbezirkseinteilung zuständigen F. -Schule zu begleiten und an zwei Tagen in der Woche nach Unterrichtsende auch von dort wieder abzuholen. Dabei kommt der Antragstellerin im Vergleich zu der D. -Grundschule, in die sie eingeschult werden möchte, noch dazu ein kürzerer Schulweg zugute. Denn nach den Entfernungsangaben des Routenplaners "ViaMichelin", die der Senat bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat, beträgt die Entfernung von der Wohnung der Antragstellerin in G. in H. zu der F. -Schule in der I. vier Kilometer, zur D. -Grundschule im J. hingegen fünf Kilometer. Daneben verbleiben für den durch die Tante der Antragstellerin zu gewährleisteten Betreuungsaufwand drei Tage in der Woche, in denen die Antragstellerin nach Schulschluss von der familienzugehörigen Betreuungsperson abgeholt werden muss, so dass die Schulwegbegleitung insgesamt gesehen zu 70 vom Hundert von einem Elternteil und lediglich zu 30 vom Hundert von der Betreuungsperson gewährleistet wird.

Hinzu kommt, dass die wöchentlich dreimalige Schulwegbegleitung für die Betreuungsperson nicht mit einem unzumutbaren Mehraufwand verbunden ist. Zwar weist der von der in der K. gelegenen Wohnung der Betreuungsperson zur D. -Grundschule zurückzulegende Schulweg mit zwei Kilometern eine kürzere Entfernung auf als der mit 2,5 Kilometer anzunehmende Weg zur F. -Schule. Beide Schulen, die südöstlich der Innenstadt von E. (D. -Grundschule) bzw. südlich der Innenstadt (F. -Schule) liegen, sind untereinander indes nur 1,7 Kilometer voneinander entfernt, so dass es der Betreuungsperson, deren Kinder ihrerseits bereits die D. -Grundschule besuchen, durchaus zuzumuten ist, an den Tagen, an denen ihre Kinder wie auch die Antragstellerin zeitgleich Schulschluss haben, zunächst eine Schule anzufahren, dann den Abholweg zu der zweiten Schule fortzusetzen und schließlich in die Wohnung zurückzukehren. Sollten die Kinder der Betreuungsperson und die Antragstellerin - den gemeinsamen Besuch der D. -Grundschule unterstellt - den Schulbesuch nicht zeitgleich beenden, so müsste die Betreuungsperson ohnehin zu unterschiedlichen Zeiten die D. -Grundschule aufsuchen oder die Zwischenzeit durch Warten überbrücken. Entsprechendes ist folglich auch für die Konstellation zumutbar, dass das Unterrichtsende an der F. -Schule nicht zeitgleich mit dem Schulschluss an der D. -Grundschule zusammenfallen sollte. Auch insoweit wäre das zusätzliche Aufsuchen der F. -Schule nicht mit einem nicht mehr zumutbaren Mehraufwand verbunden.

Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt schließlich auch nicht der Hinweis der Antragstellerin, ihre Mutter sei bestrebt, ihr Beschäftigungsverhältnis auszudehnen und ihre Wochenarbeitszeit zu verlängern, so dass der Betreuungsbedarf nach dem Unterrichtsende zunehmen werde. Ob und wann eine Änderung des Beschäftigungsverhältnisses der Mutter der Antragstellerin eintritt, lässt sich nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht hinreichend sicher beurteilen. Mangels konkreter Anhaltspunkte haben die Vorstellungen über eine Ausdehnung des Beschäftigungsverhältnisses bei der rechtlichen Würdigung deshalb außer Betracht zu bleiben.

Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass der Antragstellerin der Besuch der D. -Grundschule aus pädagogischen Gründen im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG zu gestatten wäre. Zum einen werden pädagogische Gründe von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, zum anderen rechtfertigt sich deren Annahme auch nicht im Hinblick darauf, dass die Kinder ihrer Tante die D. -Grundschule besuchen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits der Schulbesuch von Geschwistern nicht dazu führen muss, einem weiteren Geschwisterkind den Besuch der in Betracht kommenden Schule ausnahmsweise zu gestatten (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 07.09.2004 - 13 ME 386/04 -, NdsVBl. 2005, 19). Entsprechendes hat erst recht zu gelten, wenn durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die schulische Nähe zu entfernteren Verwandten angestrebt werden soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück