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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: 2 ME 601/07
Rechtsgebiete: NSchG, VO-SEP
Vorschriften:
NSchG § 34 Abs. 1 | |
NSchG § 34 Abs. 2 Nr. 1 | |
NSchG § 39 | |
NSchG § 59 a | |
NSchG § 59 a Abs. 1 S. 3 | |
NSchG § 59 a Abs. 1 S. 3 Nr. 3 | |
NSchG § 59 a Abs. 4 | |
NSchG § 59 Abs. 1 S. 1 | |
NSchG § 60 Abs. 1 Nr. 1 | |
VO-SEP § 3 Abs. 1 |
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch seine Grenze an der Kapazitätserschöpfung der Schule findet (hier: offengelassen).
3. Die Kapazitätsgrenze ist allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind die Eltern des am 9. Oktober 1996 geborenen Schülers D., den sie im Juni 2007 bei der Antragsgegnerin, einer Integrierten Gesamtschule, zur Aufnahme in den 5. Schuljahrgang anmeldeten.
Die Antragsgegnerin führte nach Eingang von insgesamt 309 Anmeldungen auf der Grundlage einer Achtzügigkeit in dem Sekundarbereich I und einer Zahl von 30 Schülerinnen und Schülern pro Klasse und damit einer kapazitätsbedingten Schülerzahl von 240 ein Aufnahmeverfahren durch. Hierbei nahm sie vorab die angemeldeten (79) Kinder, deren Geschwister bereits die Gesamtschule besuchen, auf. Unter den übrigen Angemeldeten führte sie ein Losverfahren durch, wobei sie nach Leistungsgruppen potentieller Gymnasial-, Real- und Hauptschülerinnen und -schüler differenzierte; diese Leistungsgruppen bildete sie nach dem Ergebnis der Durchschnittszeugnisnoten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht. Den Sohn der Antragsteller ordnete sie bei einer Zeugnisdurchschnittsnote von 2,6 der Auslosung der Leistungsgruppe der Realschüler zu. Die Auslosung führte in seinem Fall zu dem Rangplatz 29 der Warteliste.
Mit Bescheid vom 20. Juni 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Aufnahmeantrag der Antragsteller daraufhin ab. Hiergegen haben die Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden worden ist. Unter dem 3. Juli 2007 haben die Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragt mit dem Ziel, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, ihrem Sohn einen Platz an der Integrierten Gesamtschule E. für den Besuch der 5. Klasse im Schuljahr 2007/2008 zuzuweisen.
Mit dem mit der Beschwerde der Antragsgegnerin angefochtenen Beschluss vom 27. August 2007 hat das Verwaltungsgericht diese befristet für den Zeitraum bis einen Monat nach Zustellung einer Entscheidung über den Widerspruch im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Sohn der Antragsteller mit Beginn des Schuljahres 2007/2008 in den 5. Jahrgang der Integrierten Gesamtschule E. aufzunehmen; im Übrigen, das heißt soweit die Antragsteller darüber hinaus die endgültige Vergabe eines Schülerplatzes an ihren Sohn im Wege einer einstweiligen Anordnung erreichen wollten, hat es den Antrag als unzulässig abgelehnt. Soweit der Antrag Erfolg gehabt hat, hat das Verwaltungsgericht zur Annahme eines Anordnungsanspruches im Wesentlichen angeführt, das von der Antragsgegnerin durchgeführte Aufnahmeverfahren leide an einem wesentlichen Rechtsfehler und die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im 5. Jahrgang sei für das hier maßgebliche Schuljahr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht erschöpft. Das Aufnahmeverfahren sei deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin vor Beginn des Aufnahmeverfahrens nicht über verbindlich festgelegte Kriterien der Schülerauswahl verfügt habe. Denn die Art und die Kriterien des leistungsdifferenzierten Auswahlverfahrens seien nicht von der zuständigen Gesamtkonferenz der Antragsgegnerin festgelegt, sondern erst von dem Aufnahmeausschuss in seiner Sitzung am 19. Juni 2007 bestimmt worden. Die Aufnahmekapazität sei nicht erschöpft, weil zum einen der Schulträger für die Entscheidung, die Zügigkeit im Sekundarbereich I auf acht Klassen zu beschränken, nicht zuständig sei. Zum anderen sei die Kapazität einer Schule nicht durch den Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 auf eine Schülerzahl von 30 je Klasse verbindlich festgelegt worden, da es sich bei diesen Höchstzahlen lediglich um Richtwerte in Gestalt pauschaler Vorgaben handele, die höhere Schülerfrequenzen in den Klassen nicht zwingend ausschlössen. Dass die Aufnahme des Sohnes der Antragsteller im Hinblick auf die tatsächlichen räumlichen und organisatorischen Verhältnisse zu einer Gefährdung der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule führe, habe die Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren der Antragsteller im Ergebnis zu Recht teilweise entsprochen.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dazu bedarf es nach §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes - der Eilbedürftigkeit der Sache - und eines Anordnungsanspruches, der aus dem streitigen Rechtsverhältnis erwächst (vgl. hierzu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 123 Rdnr. 76 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier insgesamt vor.
Das Verwaltungsgericht hat - bezogen auf die nur vorläufige Aufnahme des Sohnes der Antragsteller in die Integrierte Gesamtschule - die Eilbedürftigkeit der Sache und damit den erforderlichen Anordnungsgrund in zutreffender Weise angenommen (vgl. hierzu etwa Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 1228 ff. m. w. N.); dies wird von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin besteht auch ein Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf die vorläufige Aufnahme ihres Sohnes in die 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin im laufenden Schuljahr haben. Der Widerspruch der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2007 wird daher aller Voraussicht nach Erfolg haben.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 NSchG haben die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. Damit trägt der niedersächsische Gesetzgeber dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - und Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verfassung - NV - gewährleisteten Erziehungsrecht der Eltern Rechnung. Mithin haben die Eltern grundsätzlich das Recht, auch die in § 5 Abs. 2 lit. e) NSchG aufgeführte Schulform der Gesamtschule für den Schulbesuch ihres Kindes frei zu wählen. Wenn - wie hier - in dem Sekundarbereich I keine Schulbezirke eingerichtet sind (vgl. hierzu § 63 NSchG), können die Eltern grundsätzlich jede Schule frei wählen. Aber auch dann ergibt sich aus dem Anspruch auf Zulassung zu einer bestimmten Schulform noch kein Recht auf Zugang zu einer ganz bestimmten Schule. Dem Wunsch der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, gerade die gewünschte Schule zu besuchen, kann schon wegen der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen nicht in jedem Fall Rechnung getragen werden. Daher reduziert sich das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung (Niehues/Rux, a. a. O., Rndr. 607 m. w. N.).
Insbesondere für die Gesamtschulen gilt dieses Recht auf Zugang zu den öffentlichen Schulen nicht vorbehaltlos, sondern wird durch § 59 a NSchG eingeschränkt. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift kann die Aufnahme unter anderem in Gesamtschulen in dem Sekundarbereich I - von einer (hier nicht einschlägigen) Ausnahme nach § 59 a Abs. 2 NSchG abgesehen - beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden nach § 59 a Abs. 1 Satz 2 NSchG die Plätze durch Los vergeben. Dieses Losverfahren kann wiederum nach Satz 3 dieser Vorschrift unter anderem dahin abgewandelt werden, dass Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen sind, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wird (Nr. 2), und dass zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert wird (Nr. 3). Gemäß § 59 a Abs. 4 NSchG ist die Aufnahmekapazität einer Schule überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht mehr gesichert ist.
Der Senat ist nach der in dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass das von der Antragsgegnerin durchgeführte Aufnahmeverfahren an einem wesentlichen Rechtsfehler leidet (dazu 1.). Dieser Verfahrensfehler schlägt in dem hier vorliegenden konkreten Fall durch mit der Folge, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin als noch nicht erschöpft anzusehen ist (dazu 2.).
1. Die Antragsgegnerin verfügte vor Beginn des Aufnahmeverfahrens aufgrund des Beschlusses ihrer Gesamtkonferenz vom 8. Dezember 2003 nicht in hinreichendem Umfang über verbindlich festgelegte Kriterien der Schülerauswahl.
Die Gesamtkonferenz der Antragsgegnerin hatte am 8. Dezember 2003 beschlossen, das einfache Losverfahren für die Aufnahme neuer Schülerinnen und Schüler in die 5. Jahrgangsstufe nach § 59 a Abs. 1 Satz 3 NSchG dahingehend abzuwandeln, dass zum einen Schülerinnen und Schüler vorrangig aufzunehmen waren, wenn dadurch der gemeinsame Schulbesuch von Geschwisterkindern ermöglicht wurde, und dass zum anderen zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilung differenziert wurde. Im Folgenden hat der Aufnahmeausschuss der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 16. Juni 2007 die näheren Leistungskriterien bestimmt und drei Leistungsgruppen und mithin drei Losgruppen gebildet, die sich aus den ebenfalls festgelegten Durchschnittsnoten der Fächer Deutsch, Mathematik und Sachkunde zusammensetzten.
Gegen diese Verfahrensweise bestehen auch nach Auffassung des Senats durchgreifende rechtliche Bedenken. Diese ergeben sich zwar nicht daraus, dass der Aufnahmeausschuss sich bei der näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungskriterien an § 3 der Verordnung über die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in den Sekundarbereich I der Gesamtschule vom 22. November 1994 - Nds. GVBl. S. 503 (aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 2.7.2003 - Nds. GVBl. S. 244 - mit Wirkung zum 1.8.2003) orientiert hat (vgl. hierzu Littmann, in: Seyderhelm/Nagel/ Brockmann, NSchG, Kommentar, Stand: September 2007, § 59 a Anm. 4.2.3), sondern beruhen darauf, dass die maßgeblichen Auswahlkriterien durch ein nicht zuständiges Gremium der Antragsgegnerin festgelegt worden sind. Auf der hier maßgeblichen Grundlage der bis zum 31. Juli 2007 geltenden Fassung des Niedersächsischen Schulgesetzes (vom 3. März 1998 - Nds. GVBl. S. 137, zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 15. Dezember 2005 - Nds. GVBl. S. 426) - im Folgenden: NSchG a. F - beschränkte sich die Zuständigkeit der Gesamtkonferenz der Antragsgegnerin nicht nur darauf zu bestimmen, ob und inwieweit nach § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 NSchG das einfache Losverfahren abgewandelt werden sollte. Sie musste im Rahmen des § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG auch darüber befinden, nach welchen Leistungsmerkmalen differenziert werden sollte und durfte diese Entscheidung nicht dem Aufnahmeausschuss überlassen. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es sich hierbei um eine wesentliche Angelegenheit i. S. d. § 34 Abs. 1 NSchG a. F. handelte.
Die Einwände der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht. Zu Unrecht beruft sie sich für ihre Ansicht, die Gesamtkonferenz der Antragsgegnerin habe sich auf die grundsätzliche Entscheidung, von dem differenzierten Losverfahren überhaupt Gebrauch zu machen, beschränken können, auf § 34 Abs. 2 NSchG a. F. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 NSchG a. F. hatte die Gesamtkonferenz in Angelegenheiten der Leistungsbewertung und Beurteilung nur über Grundsätze zu entscheiden. Die Frage, ob das einfache Losverfahren nach § 59 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NSchG nach Leistungsgesichtspunkten abgewandelt werden sollte, stellte eine solche Angelegenheit i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 1 NSchG a. F. dar. Des Weiteren gehörte die Festlegung, wie der repräsentative Leistungsquerschnitt zu bilden war, welche Leistungsgruppen (Lostöpfe) gebildet und welche Durchschnittsnoten den Leistungsgruppen zugeordnet wurden, zu den Grundsätzen im Sinne dieser Vorschrift. Im Rahmen der Leistungsbewertung und Beurteilung war die Gesamtkonferenz berechtigt und verpflichtet, Richtlinien aufzustellen, nach denen in der gesamten Schule die Anforderungen an die Leistungen der Schüler nach einheitlichen Maßstäben ausgerichtet und die Schüler nach ebenso einheitlichen Maßstäben im Einzelfall beurteilt werden konnten (Littmann, in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a. a. O., § 34 Anm. 3.5.1). Es war der Gesamtkonferenz in diesem Bereich lediglich verwehrt, Einzelfallentscheidungen zu treffen. So war es der Gesamtkonferenz im Rahmen der Entscheidung über Grundsätze der Leistungsbewertung beispielsweise auch vorbehalten, die durch Nr. 3.7.4 des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 8. März 2000 (SVBl. S. 135) vorgegebenen fünf Abstufungen der Bewertung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in den Zeugnissen durch andere freie Formulierungen zu ersetzen. Die Klassenkonferenz entschied dann im Folgenden, welche freie Formulierung aus dem von der Gesamtkonferenz im Einzelnen vorgegebenen Rahmen in das jeweilige Zeugnis eingetragen wurde (vgl. hierzu Brockmann, in: Seyderhelm/Nagel/ Brockmann, a. a. O., § 34 Anm. 3.5.1.3). Gleiches galt in dem hier interessierenden Bereich der Bildung von Leistungsgruppen im abgewandelten Losverfahren nach § 59 a Abs. 1 Satz 3 NSchG. Der Gesamtkonferenz oblag es mithin nicht nur, sich für das Ob der Abweichung von der einfachen Losregelung des § 59 a Abs. 1 Satz 2 NSchG zu entscheiden, sondern ihr war es auch vorbehalten, über die Kriterien zur Auswahl leistungsstärkerer und -schwächerer Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen und damit über die Grundsätze des Wie der Abweichung zu bestimmen. Diese Entscheidung durfte sie nicht gemäß § 39 NSchG a. F. auf einen Ausschuss übertragen. Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der - bis zum 31. Juli 2007 in Kraft gewesenen (vgl. hierzu Art. 2 des Änderungsgesetzes vom 17. Juli 2006) - Verordnung vom 9. Februar 1994 (Nds. GVBl. S. 86) durfte die Entscheidung über Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung nicht auf einen Ausschuss übertragen werden.
2. Die Antragsteller können angesichts des fehlerhaften Auswahlverfahrens im Ergebnis die vorläufige Aufnahme ihres Sohnes in die 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin verlangen, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kapazität der Antragsgegnerin noch nicht ausgeschöpft ist.
In der Rechtsprechung ist streitig, unter welchen Voraussetzungen ein Zugangsanspruch des Schülers seine Grenze an der Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülern findet und wann sich dieser Anspruch angesichts des Umstandes, dass die Schule - wie hier - vor Beginn des Aufnahmeverfahrens nicht über verbindlich festgelegte Kriterien der Schülerauswahl verfügt hat, auch im Hinblick auf etwaige Kapazitätserschöpfungen zu einem Anspruch auf eine (vorläufige) Aufnahme verdichtet (dazu a). In dem vorliegenden Fall ist die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nach den hier gegebenen Besonderheiten aber jedenfalls als noch nicht erschöpft anzusehen (dazu b).
a) Nach einer in der Rechtsprechung (OVG Bremen, Beschl. v. 25.9.1990 - 1 B 52/90 -, Leitsatz in SPE 133 Nr. 1 und juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 19.4.2000 - 2 B 10555/00 u. a. -, NVwZ-RR 2000, 680) und der Literatur (Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 628) vertretenen Ansicht kann eine Schule, die das Zugangsrecht des die Aufnahme begehrenden Schülers verkürzt und die fehlende Möglichkeit einer Vergabe von Plätzen durch das zuständige Organ zu vertreten hat, eine etwaige Kapazitätsauslastung dem Schüler solange nicht entgegenhalten, wie die äußerste Grenze ihrer Funktionsfähigkeit nicht erreicht ist. Diese Grenze soll erst dann erreicht sein, wenn die Aufnahme weiterer Schülerinnen und Schüler zu offensichtlich unerträglichen Zuständen führt. Diese Ansicht stützt sich bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze von Schulen ersichtlich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (grundlegend Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u. a. -, BVerfGE 33, 303 = NJW 1972, 1561) zur Frage der Erschöpfung der Kapazitäten von Hochschulstudiengängen. Dass durch die Aufnahme des Sohnes der Antragsteller die Verhältnisse bei der Antragsgegnerin zu derartigen offensichtlich unerträglichen Zuständen führen würden, ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der vorstehenden Auffassung hat insbesondere der zuvor für das Schulrecht zuständige 13. Senat des beschließenden Gerichts (vgl. Beschlüsse v. 8.10.2003 - 13 ME 343/03 -, NdsVBl. 2004, 102 = NVwZ-RR 2004, 258 und - 13 ME 342/03 -; ähnlich OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 5.8.2002 - 2 M 101/02 -, LKV 2003, 192 = Leitsatz in juris) widersprochen und ausgeführt, die genannte Konkretisierung der Kapazitätsgrenzen von Schulen verkenne die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Universität und Schule, die eine uneingeschränkte Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu numerus-clausus Studiengängen von Hochschulen auf Schulen verböten. Diese Ansicht betont die unterschiedlichen Bedingungen von Hochschule und Schule. Die Hochschule bilde beginnend mit den Anfangssemestern junge, volljährige Erwachsene aus, die an selbständiges wissenschaftliches Arbeiten herangeführt werden sollten, während das Schulverhältnis, insbesondere in dem Sekundarbereich I, durch den Klassenverband geprägt sei, in dem der einzelne Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung der Lehrkraft bedürfe. Während die Wissensvermittlung an der Universität weitgehend in die Eigenverantwortung des Studenten falle, obliege dem Lehrer die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolges bei dem einzelnen Schüler. Dies erfolge innerhalb der Unterrichtsstunden im Gespräch, aber auch durch Kontrolle der mündlichen und schriftlichen Leistungen. Diese Aufsicht des Lehrers sei um so schwieriger und ineffektiver durchzuführen, je mehr Schüler sich in einem Klassenverband befänden. Die Rechte der Mitschüler würden beeinträchtigt, sofern über die Annahme eines weitgehend uneingeschränkten Zugangsanspruches einer Klasse mehr Schüler zugewiesen würden, als unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze für eine effektive Unterrichtsgestaltung vertretbar erscheine. Ein aus dem Recht auf Bildung erwachsener Zugangsanspruch zu einer bestimmten Schule müsse seine Grenze daher im Sinne praktischer Konkordanz am Bildungsanspruch der Mitschüler finden. Die Kapazitätsgrenze einer Schule sei mithin dann erreicht, wenn auf der Grundlage des Erlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums sowie der vorhandenen Raumkapazitäten die Bandbreiten für die Bildung von Klassen ausgeschöpft seien.
Der Senat neigt dazu, sich der Auffassung des 13. Senats anzuschließen. Dies hätte zur Folge, dass die Kapazitätsgrenzen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nach folgenden Grundsätzen zu bestimmen sind.
Nach § 59 a Abs. 4 NSchG ist die Aufnahmekapazität einer Gesamtschule überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht mehr gesichert ist. Als Grundlage für die Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Schule sind voraussichtlich sowohl der Runderlass des Niedersächsischen Kultusministeriums "Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen" vom 9. Februar 2004 - SVBl. 2004, 128 - (dazu aa) als auch die Festlegung auf eine bestimmte Zügigkeit (dazu bb) heranzuziehen.
aa) Da der Verordnungsgeber noch nicht von der Ermächtigung des § 60 Abs. 1 Nr. 1 NSchG, das Aufnahmeverfahren in Schulen des Sekundarbereichs I zu regeln, Gebrauch gemacht hat, fehlt es insoweit an normierten objektiven Kriterien, die geeignet sind, das Recht aller Schülerinnen und Schüler auf Bildung in gleicher Weise zu beschränken. Im Übrigen erscheint es zweifelhaft, ob die Frage, ab welcher Schülerzahl oder Klassengröße ein sinnvoller Unterricht nicht mehr möglich ist, überhaupt vom Gesetz- und Verordnungsgeber abschließend und befriedigend zu beantworten ist. Denn diese Frage lässt sich nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung beantworten, bei der neben der Material- und Personalausstattung und den Räumlichkeiten der einzelnen Schule auch pädagogische Bewertungen und die Interessen der Mitschüler eine Rolle spielen (zweifelnd deshalb Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 625). Daher erscheint die auch heute noch gängige und auch in dem vorliegenden Fall durch die Antragsgegnerin angewandte Praxis, die Kapazitätsgrenze pro Klasse auf der Grundlage des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 festzustellen, nicht ermessensfehlerhaft. Denn die Obergrenze der für eine Klassenbildung maßgeblichen Schülerzahl markiert nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des 13. Senats insoweit in der Regel die Kapazitätsgrenze je Klasse. Der Runderlass stellt hiernach zwar keine bis zum Erlass einer Kapazitäts- und Aufnahmeverordnung fort geltende Übergangsregelung i. S. d. (inzwischen gestrichenen) § 183 NSchG a. F. dar, da er nicht den Zugang zu einer Schule, sondern die Verteilung der Lehrerstunden regelt. Ihm liegen aber pädagogische Erfahrungswerte zugrunde, die bei der Bestimmung der Kapazitätsgrenze und damit auch der Klassenstärke, bei welcher der Bildungsauftrag effizient noch verwirklicht werden kann und die Funktionsfähigkeit des Unterrichtsablaufs gesichert ist, herangezogen werden können und müssen. Es spricht Einiges dafür, diese Rechtsprechung, die zu der Frage der Aufnahmekapazität eines Gymnasiums ergangen ist, entsprechend für die Bestimmung der Aufnahmekapazität einer Integrierten Gesamtschule heranzuziehen.
Demnach dürfte die in Ziffer 3.1 des Runderlasses vom 9. Februar 2004 für die Klassen der Sekundarstufe I der Integrierten Gesamtschule vorgesehene Klassenstärke von höchstens 30 Schülerinnen und Schülern eine zulässige und rechtlich relevante Festlegung der Kapazitätsgrenze pro Klasse bilden.
Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus dem von dem Verwaltungsgericht angeführten Umstand ergeben, dass die Antragsgegnerin durch die Ansätze der Höchstzahlen des Runderlasses vom 9. Februar 2004 ohnehin nicht davor geschützt ist, im Verlauf eines Schuljahres aufgrund individueller Entscheidungen (freiwilliger Rücktritt, Ordnungsmaßnahmen, nachträglicher Wohnort- und damit Schulwechsel) über die Höchstzahlen hinausgehen zu müssen. Derartige individuelle Entscheidungen wirken sich auf die Bestimmung der Aufnahmekapazität nicht aus. Denn diese wird ausschließlich von der Zahl der für den betreffenden Schuljahrgang verfügbaren Plätze bestimmt. Daher ist ein pauschaler Kapazitätsabzug für mögliche Veränderungen der Schülerzahl nach Abschluss des Losverfahrens ebenso unzulässig wie das Freihalten von Plätzen für bestimmte Personen oder im Hinblick auf anhängige Widerspruchsverfahren (Littmann, in: Seyderhelm/ Nagel/Brockmann, a. a. O., § 59 a Anm. 3.2).
bb) Des Weiteren erscheint es gerechtfertigt, für die Kapazitätsberechnung in dem hier streitgegenständlichen Schuljahr 2007/2008 von einer Achtzügigkeit der fünften Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin auszugehen.
Dies ergibt sich voraussichtlich bereits aus Nr. 5.1 der Tabelle zu § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Schulentwicklung vom 19. Oktober 1994 (Nds. GVBl. S. 460), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. November 2006 (Nds. GVBl. S. 535) - VO-SEP -, wonach Integrierte Gesamtschulen maximal achtzügig geführt werden dürfen. Diese Bestimmung der Größe der Integrierten Gesamtschule ist von der Ermächtigungsnorm des § 26 Abs. 7 Nr. 2 NSchG gedeckt. Auf den gleichlautenden Beschluss der Stadt E. als Schulträger der Antragsgegnerin kommt es daher nicht entscheidend an.
Ungeachtet dessen ist der 13. Senat des beschließenden Gerichts in seiner dargestellten Rechtsprechung von der von dem Schulträger festgesetzten Zügigkeit als verbindliche Festlegung ausgegangen, ohne die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Zweifel zu hegen. Entsprechendes dürfte für die hier in Frage stehende Schulform der Integrierten Gesamtschule gelten. Denn nach 59 a Abs. 4 NSchG ist die Aufnahmekapazität einer Schule überschritten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter anderem auch der sächlichen Gegebenheiten die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule nicht mehr gesichert ist. Unter dieses Kriterium fällt die tatsächliche Raumsituation in der Schule (s. hierzu Bräth/Eickmann/Galas, NSchG, Kommentar, 5. Aufl. 2007, § 59 a Rdnr. 5; Littmann, in: Seyderhelm/Nagel/Brockmann, a. a. O., § 59 a Anm. 3). Für die Vorhaltung der erforderlichen Schulanlagen ist nach § 101 NSchG der Schulträger zuständig; die Schulträgerschaft gehört nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu dem eigenen Wirkungskreis des Schulträgers. Aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG ergibt sich die Pflicht des Schulträgers, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten und mit der notwendigen Einrichtung auszustatten. Zur Ermittlung des Raumbedarfs hat er - im Benehmen mit der Schulbehörde - ein Raumprogramm aufzustellen (§ 108 Abs. 2 NSchG).
b) Welcher der einander gegenübergestellten Auffassungen der Vorzug zu geben ist, braucht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht abschließend entschieden zu werden. Denn selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von den Erwägungen des 13. Senates des beschließenden Gerichts ausgeht, hat sie im Ergebnis nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass mit der sich aus dem Klassenbildungserlass vom 9. Februar 2004 ergebenden Aufnahmekapazität von 30 Schülerinnen und Schülern pro Klasse gleichzeitig auch ihre tatsächliche Aufnahmekapazität i. S. d. § 59 a Abs. 4 NSchG pro Klasse und insbesondere in der Klasse 504, die der Sohn der Antragsteller zurzeit besucht, ausgeschöpft ist.
Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, das Raumprogramm des Schulträgers für ihre Räume sei auf acht Klassen pro Jahrgang im Bereich der Sekundarstufe I begrenzt. Bei dem Bau der Integrierten Gesamtschule im Jahr 1971 sei noch von (nur) 27 Schülern pro Klasse ausgegangen und dementsprechend sei die Größe der Klassenräume geplant worden. Die jetzige Klassenstärke von 30 Schülern führe dazu, dass einige ihrer Klassenräume derartig klein seien, dass in ihnen heute gängige, notwendige und sinnvolle pädagogische Verfahren wie zum Beispiel Gruppenarbeit und die dafür erforderliche Umgruppierung von Tischen und Stühlen während des Unterrichtes aufgrund der Raumgröße nicht oder nur eingeschränkt möglich seien. Dieses Problem gelte für die gesamten Fachräume in verschärfter Form. In diesen Fachräumen gehe darüber hinaus die Ausstattung mit fachlichen Geräten und Instrumenten von einer maximalen Größe von 30 Schülern pro Klasse aus. Eine Ausdehnung der Klassenstärken würde die gesamte Unterrichtssituation für Schüler und Lehrer allein aufgrund der Platzfrage unerträglich machen.
Diesen Vorgaben steht die tatsächliche Verteilung der Schülerinnen und Schüler in der 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin im laufenden Schuljahr entgegen. Wie sie auf Aufforderung des Senats mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 mitgeteilt hat, sieht die Klassenstärke in dieser Jahrgangsstufe wie folgt aus: In der Klasse 503 befinden sich 26 Schüler, in die Klassen 502 und 508 sind jeweils 30 Schüler eingeschult worden, während in den übrigen fünf Klassen 501 und 504 bis 507 jeweils 31 Kinder unterrichtet werden. Die Tatsache, dass in der Klasse 503 (nur) 26 Schüler beschult würden, erkläre sich - so die Antragsgegnerin - aus dem Umstand, dass in diese Klasse ein schwerbehindertes Kind aufgenommen worden sei, das auf einen Rollstuhl und die ständige Begleitung durch einen Zivildienstleistenden angewiesen sei. Da sie gleichwohl zusätzliche Lehrerstunden nicht erhalten habe, habe sie den besonderen Erschwernissen für die Situation in dieser Klasse dadurch Rechnung getragen, dass sie aus dieser Klasse jeweils einen Schüler in die Klassen 501 und 505 bis 507 umverteilt habe.
Aus der von der Antragsgegnerin gebildeten Klassenstärke von mehr als 30 Schülern in diesen Klassen wird deutlich, dass die tatsächliche Kapazitätsgrenze bei der Antragsgegnerin nicht bei 30 Schülern pro Klasse zu ziehen ist, sondern dass freie Kapazitäten von jeweils mindestens einem weiteren Platz in mehreren Klassen bestehen, ohne dass in dem erforderlichen Umfang vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass der Bildungsauftrag der Antragsgegnerin in diesen Klassen ernsthaft gefährdet sein könnte. Auf den konkreten Grund für die zahlenmäßig ungleichgewichtige Verteilung der Schülerinnen und Schüler in der 5. Jahrgangsstufe der Antragsgegnerin kommt es dabei nicht entscheidungserheblich an. Der Senat verkennt nicht, dass die Aufnahme von behinderten Schülern unter Integrationsgesichtspunkten wünschenswert und für die aufnehmende Schule mit Erschwernissen verbunden ist, zumal wenn - wie hier - weitere Lehrerstunden nicht zugewiesen werden. Dieser Umstand muss bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität indes ohne Einfluss bleiben, da die Kapazitätsgrenze allein nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Weicht eine Schule selbst von den die Kapazitätsgrenze bestimmenden Richtwerten des Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums vom 9. Februar 2004 ab, indem sie in einzelnen Klassen weitere Schüler als geboten aufnimmt und damit die Grenze der für die Klassenbildung maßgeblichen Schülerzahl nach oben verlagert, zeigt sie damit, dass nach ihren Gegebenheiten die ihr verfügbaren personellen, sächlichen und fachspezifischen Mittel mit der dem Richtwert entsprechenden Klassenstärke noch nicht ausgeschöpft sind und die Erfüllung des Bildungsauftrages auch bei Aufnahme zusätzlicher Schüler - hier mindestens eines weiteren Schülers je Klasse - noch sichergestellt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 47 GKG und entspricht wegen der nur vorläufigen Wirkung des den Antragstellern von dem Verwaltungsgericht zugesprochenen einstweiligen Rechtsschutzes der Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes in Höhe von 5.000 EUR (vgl. hierzu Ziffern II.38.4 und II.1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004, NVwZ 2004, 1327).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Ende der Entscheidung
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