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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 20.03.2008
Aktenzeichen: 2 ME 83/08
Rechtsgebiete: BGB, Durchlässigkeits- und VersetzungsVO, NSchG


Vorschriften:

BGB § 242
Durchlässigkeits- und VersetzungsVO § 4
Durchlässigkeits- und VersetzungsVO § 15 Abs. 1 S. 1
NSchG § 36 Abs. 7
NSchG § 59 Abs. 4 S. 1
1. Bei der Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülerinnen und Schülern können pädagogische Wertungen mit einfließen.

2. Die Rechtsprechung zu dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) in Prüfungen im Hochschulbereich ist nicht ohne Weiteres auf die Bewertung von schriftlichen Prüfungsleistungen im Sekundarbereich I der Schulen zu übertragen.


Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Januar 2008 - mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller zu 3. vorläufig die Teilnahme an dem Unterricht in dem 7. Schuljahrgang zu gestatten, hilfsweise der Antragsgegnerin aufzugeben, über die Vergabe der Zeugnisnoten in den Fächern Chemie und Deutsch in dem Schuljahresendzeugnis vom 18. Juli 2007 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden - hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, den Antragsteller zu 3. am Unterricht der 7. Klasse im Schuljahr 2007/2008 teilnehmen zu lassen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der auf die Versetzung des Antragstellers zu 3. vom 6. in den 7. Schuljahrgang gerichtete Widerspruch der Antragsteller erfolgreich sein werde, bestehe nicht. Er sei ausweislich des Zeugnisses vom 18. Juli 2007 (erneut) nicht in den 7. Schuljahrgang versetzt worden, weil er in den Fächern Deutsch und Chemie jeweils die Note mangelhaft erhalten habe. Die einzig erhobenen Einwände der Antragsteller gegen die Vergabe der Note in dem Fach Chemie griffen nicht durch. Nach dem Protokoll der Fachbereichskonferenz Naturwissenschaften vom 2. November 2004 sei eine zensierte schriftliche Lernkontrolle verbindlich, wenn - wie hier im Fach Chemie - der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt werde. Hinsichtlich der nach dem Vortrag der Antragsteller von der Fachlehrerin eingeräumten Möglichkeit, die Note im Fach Chemie durch ein Referat zu verbessern, lasse das Vorbringen der Antragsteller bereits nicht erkennen, wann der Antragsteller zu 3. dieses Referat gehalten habe und wie es benotet worden sei. Überdies seien die Antragsteller ihrer insoweit bestehenden Rügepflicht nicht nachgekommen. Fehler hinsichtlich der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Notenbildung im Fach Chemie seien nicht erkennbar. Die Fachlehrerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Note allein arithmetisch zu ermitteln. Insbesondere sei sie nicht verpflichtet gewesen, den Durchschnitt der mündlichen Einzelnoten von 4,47 auf 4,00 abzurunden. Sie habe vielmehr auch Notentendenzen und die individuellen Anforderungen, unter denen die Leistungen erbracht worden seien, berücksichtigen dürfen. Nicht zu beanstanden sei, dass sie dabei ein besonderes Gewicht (60 v. H.) auf die mündlichen Leistungen gelegt habe, die insgesamt nicht mehr ausreichend, sondern überwiegend mangelhaft und sogar ungenügend gewesen seien. Der einzigen schriftlichen Arbeit, die mit der Note ausreichend bewertet worden sei, komme demgegenüber nur ein geringeres Gewicht (40 v. H.) zu. Die Fachlehrerin habe auch das übrige, negativ bewertete Leistungsverhalten des Antragstellers während des Unterrichts in die Notengebung einfließen lassen können. Ausgleichsfächer könne der Antragsteller zu 3. nicht in Anspruch nehmen. Die Note mangelhaft im Fach Deutsch könne er nicht ausgleichen, weil er in den insoweit einzig möglichen Ausgleichsfächern Englisch und Mathematik nur die Note ausreichend erzielt habe. Die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers zu 3. in dem höheren Schuljahrgang nicht zu erwarten sei, sei nicht zu beanstanden. Die Klassenkonferenz habe hierzu rechtsfehlerfrei ausgeführt, seine Leistungen seien trotz Wiederholung der 6. Klasse in Deutsch und Chemie nicht ausreichend und in Physik und Erdkunde nur schwach ausreichend gewesen. Die Klassenkonferenz sei ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die Zulassung zu einer Nachprüfung sei nicht möglich, weil der Antragsteller zu 3. bereits in dem vorausgegangenen Schuljahr nicht versetzt worden sei. Deshalb sei auch seine Überweisung an die Hauptschule gerechtfertigt.

Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, rechtfertigt keine von dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abweichende Entscheidung. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Antragsteller hätten den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem beantragten Umfang erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, ist frei von Rechtsfehlern. Die - in der Abhilfeprüfung vom 10. September 2007 bestätigte - Entscheidung der Klassenkonferenz der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2007, den Antragsteller nicht in die 7. Jahrgangsstufe zu versetzen und ihn auf die Hauptschule zu überweisen, ist voraussichtlich rechtmäßig.

Die Entscheidung über den Besuch des nächst höheren Jahrgangs hängt nach § 59 Abs. 4 Satz 1 NSchG davon ab, ob eine erfolgreiche Mitarbeit in diesem Schuljahrgang erwartet werden kann. Eine Entscheidung über die Versetzung trifft die Konferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Fachurteils. Hierfür steht der Konferenz ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die Versetzungsentscheidung rechtlich nur eingeschränkt dahingehend überprüft werden kann, ob die Konferenz die nach Maßgabe der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung bestehenden Verfahrensvorschriften eingehalten hat, ob sie von ihrem Beurteilungsspielraum einen dem Zweck des § 59 Abs. 4 NSchG entsprechenden Gebrauch gemacht hat, von einer richtigen und ausreichenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist, allgemeingültige Beurteilungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (Senat, Beschl. v. 27.9.2007 - 2 ME 598/07 - unter Hinweis auf Beschl. d. zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts v. 15.11.1999 - 13 M 3932/99 -, NdsVBl. 2001, 120 m. w. N.). Derartige Fehler sind auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens weder in formeller (dazu 1.) noch in inhaltlicher Hinsicht (dazu 2.) ersichtlich.

1. Die Klassenkonferenz der Antragsgegnerin vom 10. September 2007, die auf den Widerspruch der Antragsteller gegen die Nichtversetzung des Antragstellers zu 3. einberufen wurde, war ordnungsgemäß besetzt.

Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NSchG gehören den Teilkonferenzen als Mitglieder mit Stimmrecht grundsätzlich die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte an. Hiervon macht allerdings § 36 Abs. 7 NSchG bei Entscheidungen durch Klassenkonferenzen über die in Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 dieser Bestimmung genannten Angelegenheiten - hierzu gehören insbesondere die Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen und Überweisungen - eine Einschränkung in der Weise, dass insoweit nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht haben, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder der Klassenkonferenz wirken nach § 36 Abs. 7 Satz 2 NSchG an der Entscheidung nur beratend mit. Diese Differenzierung in stimmberechtigte und lediglich beratende Mitglieder hat Einfluss auf die Anwesenheitspflicht in den Sitzungen der Klassenkonferenz. Während für die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz als Ausfluss ihrer allgemeinen Dienstpflichten nach § 51 Abs. 1 Satz 4 NSchG grundsätzlich eine Teilnahme- und Stimmpflicht besteht und ein unentschuldigtes Fernbleiben von der als Dienstbehörde zuständigen Schulbehörde bei Beamten disziplinarisch, bei Angestellten im Rahmen des Vertragsverhältnisses geahndet werden kann, ist den lediglich beratenden Mitgliedern die Teilnahme freigestellt, sie haben im Fall ihrer Anwesenheit aber einen Anspruch darauf, bei der Erörterung informiert und angehört zu werden (vgl. hierzu Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, NSchG, Kommentar, Stand: September 2007, § 36 Anm. 8 i. V. m. Anm. 3; Galas/Habermalz/Schmidt, NSchG, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 36 Anm. 1 und 8; Bräth/Eickmann/Galas, NSchG, Kommentar, 5. Aufl. 2007, § 36 Rdnr. 1 und 8).

Nach diesen Grundsätzen sind Fehler in der Zusammensetzung der Abhilfekonferenz vom 10. September 2007 nicht hinreichend dargetan. Die stimmberechtigte Lehrerin F. befand sich zu diesem Zeitpunkt auf Klassenfahrt und war daher von der Teilnahme an dieser Konferenz entschuldigt. Die weiteren Lehrer G. und H. haben den Antragsteller zu 3. nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin gegenüber der Landesschulbehörde vom 19. Oktober 2007 in dem Schuljahr 2006/2007 nicht (planmäßig) unterrichtet, sie waren daher gemäß § 36 Abs. 7 Satz 2 NSchG lediglich beratende Mitglieder und nach dem oben Gesagten nicht zur Teilnahme an der Abhilfekonferenz verpflichtet. Deshalb kann der Antragsteller zu 3. nichts für sich daraus herleiten, dass sie an der Abhilfesitzung nicht teilgenommen und so ihr grundsätzlich bestehendes Informations- und Anhörungsrecht nicht wahrgenommen haben.

Unabhängig davon sind Beschlüsse auch einer Versetzungskonferenz und einer - wie hier - im Anschluss hieran stattfindenden Abhilfekonferenz trotz des Fehlens einzelner Mitglieder wirksam. Die Abwesenheit einzelner Lehrkräfte, sei es entschuldigt oder unentschuldigt, hindert eine Konferenz nicht an einer Beschlussfassung. Die Durchführung einer Konferenz erfordert nämlich nicht die Anwesenheit aller Lehrkräfte, um über einzelne Schülerinnen oder Schüler beraten zu können; dies gilt auch für ein Versetzungskonferenz (Brockmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 36 Anm. 10.1).

2. Auch in der Sache ist die Entscheidung der Klassenkonferenz der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu 3. nicht in den 7. Schuljahrgang zu versetzen und ihn auf die Hauptschule zu überweisen, nicht zu beanstanden.

Der Antragsteller zu 3. hat im Schuljahresendzeugnis vom 18. Juli 2007 in den Fächern Chemie und Deutsch jeweils die Note mangelhaft erhalten, sodass er nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung erfüllt. Der Senat tritt der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei, dass er die Notenbildung in dem Fach Chemie erfolglos angreift (dazu a). Aber auch die Notenvergabe in dem Fach Deutsch, die der Antragsteller zu 3. erstmals in seiner Beschwerdebegründung zur Überprüfung des Senats stellt, ist voraussichtlich frei von Rechtsfehlern (dazu b). Die Voraussetzungen für eine Ausgleichsregelung liegen nicht vor (dazu c).

a) Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller rechtfertigt im Ergebnis nicht die Annahme, die Note mangelhaft in dem Fach Chemie sei fehlerhaft. Das Fach Chemie wurde in der Klasse 6 b, in der sich der Antragsteller zu 3. in dem Schuljahr 2006/2007 befand, im ersten Schulhalbjahr epochal unterrichtet. Die Note in diesem Fach ist daher nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung wie die Note eines ganzjährig unterrichteten Faches zu berücksichtigen und mithin versetzungsrelevant.

aa) Die Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 3. in Chemie mit der Note mangelhaft ist voraussichtlich rechtsfehlerfrei.

(1) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auf die Verletzung des Fairnessgebotes durch die Fachlehrerin I. in dem Fach Chemie. Zwar trifft das schriftlich oder mündlich ermittelte Leistungsergebnis dann nicht zu, wenn die prüfende Lehrkraft die Gebote der Fairness und Sachlichkeit verletzt (Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 427). Die Antragsteller haben aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fachlehrerin dem Antragsteller zu 3. oder seinem Vater, dem Antragsteller zu 2., anlässlich eines mit diesem am Ende des ersten Schulhalbjahres geführten Telefonates oder bei einer sonstigen Gelegenheit die Möglichkeit eingeräumt hat, die Notenvergabe im Fach Chemie hinsichtlich der Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 3. durch ein am 22. Januar 2007 gehaltenes Referat zu dem Thema "Das Streichholz" positiv zu beeinflussen und auf diesem Wege die ansonsten anstehende Gesamtnote mangelhaft zu vermeiden. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, die Fachlehrerin habe eine derartige Zusage nicht gemacht. Schon aus Gründen der Gleichbehandlung gestehe diese ihren Schülern grundsätzlich keine kurzfristig erbetenen Chancen auf mögliche Zensurenverbesserungen zu. Daher habe sie dem Antragsteller zu 3. freigestellt, das Referat zu halten, ihn jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass dieses keine Auswirkungen auf seine Zensur haben würde. Diese Erklärung der Fachlehrerin haben die Antragsteller nicht erfolgreich in Frage gestellt. Überdies haben die Antragsteller nichts Durchgreifendes dafür vorgetragen, dass das am Ende des ersten Schulhalbjahres am 22. Januar 2007 und noch vor der auf den 24. Januar 2007 angesetzten Zeugniskonferenz gehaltene Referat realistischerweise die bisher gezeigten mangelhaften mündlichen Leistungen auf ein noch ausreichendes Niveau habe bringen können.

Auf die - von dem Verwaltungsgericht zu Lasten des Antragstellers zu 3. beantwortete - Frage der Verletzung der Rügepflicht seitens der Antragsteller kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Der Senat neigt aber mit dem Verwaltungsgericht zu der Ansicht, dass es sich auch bei einem Verstoß gegen das Fairnessgebot jedenfalls der hier behaupteten Art um einen Fehler im Prüfungsverfahren handelt und der betroffene Schüler und seine Eltern daher grundsätzlich verpflichtet sind, auch einen derartigen Fehler möglichst frühzeitig zu rügen, um der Lehrkraft die Möglichkeit zu geben, diesen Fehler zu korrigieren. Diese Rügepflicht folgt aus dem auch im Prüfungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Hier hat dieser Grundsatz den Inhalt, dass ein Prüfling mit der Rüge ihm bekannter Fehler des Prüfungsverfahrens ausgeschlossen ist, wenn er sie so spät vorbringt, dass eine vollständige Sachaufklärung wegen des Zeitablaufes nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht nur für die Rüge von Prüfungsstörungen und der Befangenheit eines Prüfers, sondern auch für Rügen gegen das Fairnessgebot (Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 59 Anm. 7.2.3; Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 427, 431). Hier folgt dies insbesondere daraus, dass das Fach Chemie lediglich epochal im ersten Schulhalbjahr unterrichtet wurde und es sich bei dem geltend gemachten Fehler um einen solchen hinsichtlich der Bewertung mündlicher Leistungen ging. Diese lassen sich im Nachhinein nur schwer rekonstruieren, und es ist daher nur eingeschränkt möglich, die Bewertung der Prüfungsleistung nachträglich zu überprüfen.

(2) Der Notenspiegel der Fachlehrerin für die mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 3. weist insgesamt 19 Einzelbewertungen mit einer von der Fachlehrerin angenommenen Durchschnittsnote von 4,5 auf. Die einzelnen Aufgabenstellungen und die Bewertung hat die Antragsgegnerin auf die Einwände der Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 20. Februar 2008 nachvollziehbar erläutert; weitere Einwände hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang bemängeln, dass die schriftlichen Lernzielkontrollen (LZK) zu Unrecht in die Bewertung der mündlichen Mitarbeit eingeflossen seien, übersehen sie, dass es sich bei diesen Lernzielkontrollen um Teil der Bewertung der Mitarbeit im Unterricht handelt. Die hier gezeigten Leistungen des Antragstellers zu 3. sind mithin zu Recht der Bewertung der mündlichen Mitarbeit zugeordnet worden.

Die mathematische Berechnung dieser 19 Einzelnoten ergibt zwar einen Schnitt von 4,47 (85 ./. 19). Ohne Rechtsfehler hat die Fachlehrerin diesen Zwischenwert in einem ersten Schritt aber auf 4,50 und in einem weiteren Schritt auf 5,00 aufgerundet. Auf Nachfrage des Senats hat sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2008 hierzu ausgeführt, sie habe bei allen Schülerinnen und Schülern die Mitarbeit im Unterricht beurteilt. Für eine Auf- und Abrundung der arithmetisch ermittelten mündlichen Note seien der Einsatz und die Bereitschaft zur Mitarbeit sowie die Abgabe der Mappe und die Note der Mappenführung maßgeblich gewesen, wobei die Benotung der Mappe in der Regel bei einer mündlichen Note von 1,5, 2,5, 3,5 oder 4,5 berücksichtigt worden sei, indem entweder auf- oder abgerundet worden sei. Lediglich ein Mitschüler des Antragstellers (dessen mündliche Durchschnittsnote auf 2,7 lautete) habe sich im Gegensatz zu seinen Mitschülerinnen und -schülern das ganze Schulhalbjahr in fast jeder Stunde durch sein Engagement hervorgetan, sodass er dafür mit der mündlichen Note gut (2,0) habe belohnt werden sollen. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgehensweise der Fachlehrerin fehlerhaft ist, sind für den Senat nicht ersichtlich. Den Antragstellern ist zwar zuzugeben, dass eine Lehrkraft bei der Benotung systemgerecht verfahren und das Benotungssystem bei allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anwenden muss. Dass die Fachlehrerin I. gegen diesen Grundsatz verstoßen hat, ist indes nicht ersichtlich. Wie insbesondere aus ihrer Stellungnahme vom 5. März 2008 zu entnehmen ist, hat sie zur Ermittlung der mündlichen Gesamtnote neben der mathematisch-rechnerischen Ermittlung durchgehend weitere bewertungsrelevante Aspekte einbezogen. Bei ihrer gegenteiligen Ansicht und ihrer Kritik, diese Verfahrensweise laufe auf eine unzulässige doppelte Aufrundung zu Ungunsten des Antragstellers zu 3. hinaus, übersehen die Antragsteller, dass die Bewertung von mündlichen Leistungen von Schülerinnen und Schülern ebenso wie die Versetzungsentscheidung selbst nicht nur auf der arithmetischen Berechnung des Notendurchschnitts beruht, sondern - anders als bei der Ermittlung der Prüfungsschlussnote und der Abschlussnote bei berufsqualifizierenden Prüfungen (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 20.11.1979 - 7 B 236/79 -, juris) - insbesondere pädagogische Wertungen mit einfließen. Der Unterschied zwischen der Benotung schulischer Leistungen und der Bewertung berufsqualifizierender Abschlussprüfungen besteht nämlich darin, dass erstere nicht darauf abzielen, die spezielle berufliche Befähigung der Prüfungskandidaten festzustellen (vgl. hierzu Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 415 f.). Daher war es auch gerechtfertigt, dass die Fachlehrerin bei der Bewertung der mündlichen Leistungen des Antragstellers zu 3. die negativen Notentendenzen hat durchschlagen lassen. Mit zehn von 19 Einzelleistungen waren mehr als die Hälfte der mündlichen Leistungen im mangelhaften und ungenügenden Bereich. Zudem hatte der Antragsteller die Mappe nicht abgegeben, sodass insoweit zu Recht die Note ungenügend vergeben wurde.

bb) Die Bewertung der schriftlichen Klassenarbeit vom 7. Dezember 2006 in dem Fach Chemie mit der Note ausreichend ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

(1) Die Ausgabe nur einer einzigen schriftlichen Klassenarbeit im Fall des epochalen Unterrichts ist auf der Grundlage des Erlasses des Nds. Kultusministeriums "Die Arbeit in der Realschule" vom 3. Februar 2004 (Ziffer 6.5 Abs. 2) durch den Beschluss zu Ziffer 6.5 der Fachkonferenz Naturwissenschaften der Antragsgegnerin vom 2. November 2004 gedeckt. Hiernach ist, wenn der Unterricht nur in einem Schulhalbjahr erteilt wird, eine zensierte schriftliche Lernkontrolle verbindlich. Zwar ist es geboten, die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers wirklichkeitsnah zu erfassen und nicht unverhältnismäßige Folgen an singuläre Leistungsdefizite zu knüpfen (Niehues/ Rux, a. a. O., Rdnr. 439), die Ausgabe nur einer einzigen schriftlichen Klassenarbeit in einem Schulhalbjahr scheint indes noch geeignet, eine verlässliche Basis für eine Ermittlung des Leistungsstandes der Schülerin oder des Schülers zu bilden; dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie dies hier der Fall ist - der Anteil der schriftlichen Leistung an der Gesamtnote (nur) 40 v. H. beträgt, der Anteil der im Verlauf des Schulhalbjahres auf einer breiteren Basis erbrachten mündlichen Leistungen mithin einen höheren Stellenwert - hier: 60 v. H. - hat.

(2) Die Dauer der schriftlichen Klassenarbeit vom 7. Dezember 2006 betrug nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin 45 Minuten und damit - wie üblich - eine Unterrichtsstunde. Fehler sind insoweit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(3) Auch die Bewertung der Arbeit mit der Note ausreichend lässt durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Der Antragsteller zu 3. hat 16 von insgesamt 30 Punkten, mithin knapp über 50 v. H. der erreichbaren Punktzahl, erhalten. Nach Ziffer 6.5 Abs. 2 des bereits genannten Protokolls der Fachbereichskonferenz Naturwissenschaften der Antragsgegnerin vom 2. November 2004 war die Note befriedigend erst ab einer erreichten Punktzahl von 67 v. H. (entspricht hier 20 Punkten) zu vergeben.

Die Benotung der einzelnen Aufgaben genügt ebenfalls den rechtlichen Maßstäben; das Vorbringen der Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung rechtfertigt die Annahme durchschlagender Fehler nicht. Bei der Frage zu 1. ("Wofür wird im Haushalt der größte Teil des Trinkwassers benutzt?") bemängeln die Antragsteller, dass für die Antwort "bei der Körperpflege (Duschen, Waschmaschine) nur ein Punkt von zwei möglichen Punkten vergeben worden ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu überzeugend dargelegt, dass diese Antwort unvollständig sei und der in dem vorangegangenen Unterricht ebenfalls erarbeitete Verbrauch durch die Toilettenspülung fehle. Die Bearbeitung der Aufgabe zu 2. ("Benenne die Teile folgender Apparatur!") war nach zutreffender Ansicht der Fachlehrerin hinsichtlich der Benennung des Rund- oder Destillierkolbens durch den Antragsteller zu 3. als "Erlenmeyer-Kolben" falsch, sodass er zu Recht lediglich drei von vier möglichen Punkten erhalten hat. Hinsichtlich der Frage zu 3. ("Gib an, wo auf der Erde Süßwasser zu finden ist!") hat die Antragsgegnerin auf den Einwand der Antragsteller, die von dem Antragsteller zu 3. gegebene Antwort ("im Gebirge") sei zutreffend und daher mit der höchstmöglichen Punktzahl von zwei zu bewerten sei, zu Recht eingewandt, diese Antwort sei zu allgemein, da in dem Unterricht die Bereiche der Gletscher, des Polareises, der Seen und Flüsse, des Bodens, des Grundwassers, der Atmosphäre sowie der Lebewesen erarbeitet worden seien. Auf die Frage zu 9. ("Beschreibe, wie du aus Schmutzwasser wieder klares Wasser erhalten kannst.") hat der Antragsteller zu 3. für seine Antwort "Durch Filter/ Dekantieren/Sedimentieren") zu Recht nur einen Punkt von zwei möglichen Punkten erhalten. Erwartet waren die zuvor in dem Unterricht behandelten zwei Verfahren des Destillierens und der Zugabe von Aktivkohle/Filtrierens. Ob bei der Bewertung der Frage zu 11. ("Nenne ein Beispiel aus dem Alltag, wo ein Sieb zum Trennen von Gemischen eingesetzt wird") durch die Vergabe von keinem Punkt statt eines möglichen Punktes für die gegebene Antwort "Kaffeemaschine" gegen den Antwort-Spielraum des Prüflings und damit gegen den prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass eine vertretbare Antwort nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. hierzu Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rdnr. 641 m. w. N.) verstoßen worden ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn die von dem Antragsteller zu 3. als jedenfalls vertretbar zu wertende Antwort mit einem Punkt zu bewerten gewesen wäre, wäre seine Arbeit mit dann 17 erreichten Punkten immer noch mit der Note ausreichend zu bewerten gewesen. Denn nach dem genannten Punkteschema in dem Beschluss der Fachkonferenz vom 2. November 2004 war die Note befriedigend erst ab 67 v. H. richtig beantworteten Fragen, dies entspricht hier einer Punktzahl von 20, erreicht. Dafür, dass die Frage zu 11. im Gesamtkontext der Klassenarbeit anders zu gewichten und hierfür eine Höchstpunktzahl von vier Punkten zu vergeben gewesen wäre, sodass der Antragsteller zu 3. die Mindestpunktzahl von 20 erreicht hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

cc) Die Ermittlung der Gesamtnote mangelhaft in dem Fach Chemie ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei der Berechnung der Zeugnisgesamtnote ergab sich folgendes arithmetisches Bild: 4 x 40 (schriftliche Arbeit) + 5 x 60 (mündliche Leistungen) : 100 = 460 : 100 = 4,6. Bereits deshalb ist die Aufrundung auf 5,00 gerechtfertigt. Die Fachlehrerin durfte nach dem oben Gesagten zudem zu Lasten des Antragstellers zu 3. sein allgemeines negatives Lernverhalten berücksichtigen, das durch ein deutlich gezeigtes Desinteresse am Unterricht sowie durch häufiges Abhalten anderer Mitschüler von der Teilnahme am Unterricht gekennzeichnet war.

b) Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung zudem (erstmals) gegen die Note mangelhaft in dem Fach Deutsch.

(1) Die Länge der Klassenarbeiten Nr. 2, 4 und 6 betrug für alle Schülerinnen und Schüler und somit auch für den Antragsteller zu 3. zwei Unterrichtsstunden (90 Minuten). Dass der Antragsteller zu 3. diesen Zeitraum entgegen dem Ratschlag der Fachlehrerin zum Teil nicht voll ausgeschöpft, sondern die Bearbeitung vorzeitig beendet hat, beruht auf seinem freien Entschluss.

Die Gewichtung der mündlichen und schriftlichen Leistungen erfolgte nach den Darlegungen der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung auf der Grundlage des Beschlusses der Fachkonferenz - Fachbereich Deutsch - vom 16. Mai 2006 im Rahmen des Runderlasses vom 3. Februar 2004 zu je 50 v. H. Überdies hat die Fachlehrerin nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin den Schülerinnen und Schülern vor und nach den Klassenarbeiten den Bewertungsmaßstab jeweils offengelegt.

Des Weiteren hat die Antragsgegnerin auf die Einwände der Antragsteller die Bewertung der schriftlichen Klassenarbeiten Nr. 1, 2 und 5 nachvollziehbar erläutert. Auf die Kritik der Antragsteller zu der Arbeit Nr. 1 (Diktat) hat sie den Bewertungsmaßstab dargestellt und hierzu näher ausgeführt, dass nach den Vorgaben der Fachkonferenz vom 16. Mai 2006 die Arbeit wegen der 19 Fehler mit der Note mangelhaft zu bewerten war. Die Arbeit Nr. 2, bei der es sich um einen Lesekompetenztest mit teilweiser Aufgabenstellung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren handelte und bei der der Antragsteller zu 3. 19 von 39 möglichen Punkten erhielt, war nach dem dargestellten Bewertungsmaßstab mit der Note ausreichend zu zensieren. Der Hinweis der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung zu dem Antwort-Wahl-Verfahren (multiple choice) in Prüfungen im Hochschulbereich (OVG Münster, Beschl. v. 4.10.2006 - 14 B 1035/06 -, NWVBl. 2007, 115; OVG Bautzen, Beschl. v. 10.10.2002 - 4 BS 328/02 -, SächsVBl. 2003, 62) geht fehl. Hiernach dürfen schriftliche Prüfungen nur dann in der Prüfungsart des Antwort-Wahl-Verfahrens durchgeführt werden, wenn die Prüfungsordnung abstrakt-generelle Regelungen über die Tätigkeit von Prüfungsausschuss und Prüfern bei der Aufgabenstellung sowie über die Bestehensvoraussetzungen enthält, die der Eigenart dieses Verfahrens Rechnung tragen. Diese Anforderungen rechtfertigen sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf die Grundrechtsgebundenheit von Prüfungen, die subjektive Berufszugangsschranken darstellen. Sie sind daher auf unmittelbar berufsbezogene Prüfungen beschränkt und nicht auf die Bewertung von schulischen Leistungen im Sekundarbereich I übertragbar. Denn im Unterschied zu Hochschulprüfungen zielen schulische Leistungsbewertungen nicht unmittelbar und nicht ausschließlich darauf ab, die spezielle berufliche Befähigung der Prüfungskandidaten festzustellen. Bei schulischen Prüfungen spielt immer auch ein pädagogisches Element eine Rolle (Niehues/Rux, a. a. O., Rdnr. 415). Hinsichtlich der Arbeit Nr. 5 (Diktat) übersehen die Antragsteller, dass zu der Klassenarbeit ein weiteres Arbeitsblatt zu dem Thema "s-Laute" gehörte, bei dessen Bearbeitung dem Antragsteller zu 3. vier (weitere) Fehler unterlaufen sind, sodass seine Bearbeitung dieses Diktates insgesamt 14 Fehler aufwies.

c) Die Ausgleichsregelungen der §§ 4 und 5 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung kann der Antragsteller zu 3. voraussichtlich nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen.

Die Note mangelhaft im Fach Deutsch kann er nicht ausgleichen, da er in den nach § 5 Abs. 2 der Verordnung einzig möglichen Ausgleichfächern Englisch und Mathematik jeweils nur die Note ausreichend erreicht hat, während nach § 4 Abs. 2 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung in einem dieser Fächer die Note befriedigend erforderlich wäre. Die Bewertung in diesen Ausgleichsfächern haben die Antragsteller nicht angegriffen. Der alleinige pauschale Hinweis der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, es sei nicht ersichtlich, wie die Noten in diesen Fächern zustande gekommen seien, reicht hierfür nicht aus. Die Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen setzt vielmehr erst dann ein, wenn ihnen wirkungsvolle Hinweise gegeben werden; das heißt die Einwände müssen konkret und nachvollziehbar begründet sein. Daher genügt es nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Leistungen wendet, sondern er muss substantiierte Einwände gegen sie erheben (Niehues, Prüfungsrecht, a. a. O., Rdnr. 762 m. w. N.). Diese Anforderungen gelten auch im schulischen Bereich (Littmann, in: Brockmann/Littmann/ Schippmann, a. a. O., § 59 Anm. 7.2.2).

Unabhängig von der weiteren Frage, ob der Antragsteller zu 3. die Note mangelhaft in dem Fach Chemie nach § 5 Abs. 1 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung durch die Noten anderer geeigneter Fächer ausgleichen kann, ist die Entscheidung der Klassenkonferenz, von der Möglichkeit des Ausgleichs keinen Gebrauch zu machen, nach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung gerechtfertigt. Hiernach steht diese Möglichkeit in der pflichtgemäßen Beurteilung der Klassenkonferenz. Selbst wenn hiernach mangelhafte Leistungen ausgeglichen werden können, bedeutet dies nicht, dass ein Anspruch auf Versetzung besteht. Liegen die Voraussetzungen einer Ausgleichsregelung vor, ist eine Versetzung trotz nicht ausreichender Leistungen lediglich möglich. Die Entscheidung über die Versetzung hängt aber auch in diesem Fall von dem Ergebnis der gesetzlich vorgeschriebenen Prognose der Klassenkonferenz ab, ob eine erfolgreiche Mitarbeit in dem nächst höheren Schuljahrgang erwartet werden kann (Senat, Beschl. v. 27.9.2007 - 2 ME 598/07 -; Littmann, in: Brockmann/Littmann/Schippmann, a. a. O., § 59 Anm. 5.1). Der Antragsteller hat auch in der Begründung seiner Beschwerde nicht glaubhaft gemacht, dass diese Prognoseentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur zu seinen Gunsten ausgehen kann. Bereits das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass die Einschätzung der Klassenkonferenz vom 10. September 2007 im Rahmen der Abhilfeprüfung, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers zu 3. im 7. Schuljahrgang der Realschule nicht zu erwarten sei, weil seine Leistungen trotz Wiederholung des 6. Schuljahrganges in Deutsch und Chemie nicht ausreichend und in Physik und Erdkunde nur schwach ausreichend gewesen seien, nicht zu beanstanden sei. Diese Einschätzung haben die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nicht angegriffen.

Da der Antragsteller zu 3. nach zweijährigem Besuch des 6. Schuljahrganges nicht versetzt worden ist, ist er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung zu Recht von der Klassenkonferenz der Antragsgegnerin vom 9. Juli 2007, deren Entscheidung am 10. September 2007 bestätigt worden ist, an die Hauptschule überwiesen worden.

Ende der Entscheidung

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