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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2008
Aktenzeichen: 2 ME 90/08
Rechtsgebiete: NHG
Vorschriften:
NHG § 19 Abs. 5 S. 3 |
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat es das Verwaltungsgericht abgelehnt, im Wege einer einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller weiterhin Studierender im Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik ist. Um eine solche vorläufige Feststellung hatte der Antragsteller nachgesucht, nachdem ihm die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21. März 2007 mitgeteilt hatte, dass er entgegen einer vorangegangenen Mahnung und Fristsetzung vom 26. Februar 2007 die fälligen Hochschulabgaben in Höhe von 722,-- EUR nicht beglichen, sich daher nicht ordnungsgemäß für das Sommersemester 2007 zurückgemeldet habe und aufgrund dieser Säumnisse mit Wirkung zum 31. März 2007 exmatrikuliert sei.
Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da es das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Unabhängig von der noch zu erörternden Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund kann der Senat als Beschwerdegericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses die begehrte einstweilige Anordnung schon deshalb nicht erlassen, weil es mit Blick auf die allein in Betracht kommende Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwischen den Beteiligten an der Begründung eines Rechtsverhältnisses fehlt, dessen Gestaltung oder Verwirklichung Gefahr droht. Begründet wird ein solches Rechtsverhältnis dadurch, dass zwischen den späteren Verfahrensbeteiligten vor Erlass einer einstweiligen Anordnung konkrete Rechtsbeziehungen hergestellt werden. Aus dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nach dem eine Regelungsanordnung "in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis" zulässig ist, ist abzuleiten, dass das Rechtsverhältnis schon vorher, also außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, entstanden sein muss. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sich der spätere Rechtschutzsuchende mit einem bestimmten Anliegen an die Verwaltung wendet und sein Begehren, insbesondere in Form eines Antrags, verdeutlicht. Ein bei dem Verwaltungsgericht eingereichter Antrag kann das Erfordernis der vorhergehenden Begründung eines Rechtsverhältnisses indes nicht ersetzen (vgl. dazu Dombert, in: Finkelnburg/ Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Auf. 2008 Rnr. 121 m. zahlr. Rsprnachw.).
Hiervon ausgehend fehlt es im Hinblick auf die Exmatrikulation des Antragstellers zwischen den Beteiligten an der Begründung eines Rechtsverhältnisses. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 21. März 2007 mitgeteilt hatte, dass er infolge einer nicht ordnungsgemäßen Rückmeldung mit Wirkung vom 31. März 2007 exmatrikuliert sei, hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin diese Feststellung nicht in Zweifel gezogen, also im Hinblick auf den Fortbestand seiner ursprünglichen Ausbildung kein Rechtsverhältnis begründet, sondern sich mit Wirkung vom 11. April 2007 in den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben und - ohne sich vorher an die Antragsgegnerin zu wenden - am 8. Mai 2007 bei dem Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Darüber hinaus teilt der Senat in der Sache die Auffassung der Vorinstanz, dass der Antragsteller weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, ohne dass die Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, eine abweichende Einschätzung rechtfertigt.
Ohne Erfolg stellt der Antragsteller die Auffassung der Antragsgegnerin infrage, dass seine Exmatrikulation zum 31. März 2007 nach § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG die zwangsläufige Folge nicht rechtzeitig und vollständig geleisteter Hochschulabgaben und einer dadurch bedingten nicht ordnungsgemäßen Rückmeldung zum Studium sei. Soweit der Antragsteller einwendet, mit dem Studentenwerksbeitrag in Höhe von 35,-- EUR die fälligen Abgaben innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist geleistet zu haben, und angesichts seiner Beurlaubung für das Sommersemester 2007 zur Zahlung weiterer Entgelte nicht verpflichtet gewesen zu sein, verkennt er, dass er seine Beurlaubung für das vorliegend streitbefangene Semester erst am 29. März 2007 und damit nach Ablauf der bis zum 20. März 2007 verlängerten Rückmeldefrist beantragt hat mit der Folge, dass mit dem Fristablauf die Wirkungen des § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG eingetreten sind. Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, bereits zu einem früheren Zeitpunkt mündlich seine Beurlaubung für das Sommersemester 2007 beantragt zu haben, fehlt es an jeder Glaubhaftmachung; den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin ist über einen früheren Antrag, und sei es nur in Form eines Aktenvermerks, nichts zu entnehmen.
Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung maßgeblich deshalb verfolgt, weil er die gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG, nach der bei Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen die Exmatrikulation eines Studierenden kraft Gesetzes erfolgt, für verfassungswidrig erachtet, fehlt es - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - maßgeblich an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Da der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der hier denkbaren Form einer Regelungsanordnung wie erwähnt nur dann in Betracht kommt, wenn eine solche Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, kann im Beschwerdeverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers mithin nur ergehen, wenn neben einem Anordnungsanspruch mit Blick auf die vorläufige Nichtanwendung von § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG auch ein Anordnungsgrund gegeben wäre. Dafür dürfte dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden können, sondern es müsste der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit erforderlich sein. An das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn durch die erstrebte vorläufige Regelung die Hauptsacheentscheidung - wenn auch nur vorläufig für einen Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache - vorweggenommen würde. Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes kann nämlich grundsätzlich nicht das gewährt werden, was erst im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 6.8.2008 - 2 ME 455/07 -, ferner Nds. OVG, Beschl. v. 26.5.2008 - 13 ME 77/08 -; Kopp/Schenke: VwGO, 15. Aufl., § 123 Rnr. 13). Die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erhöhen sich ferner in Konstellationen, in denen eine Vorwegnahme der Hauptsache darin bestehen würde, ein formelles Parlamentsgesetz für vorläufig nicht anwendbar zu erklären. Selbst im Hauptsacheverfahren stünde den Verwaltungsgerichten nämlich aufgrund des Art. 100 Abs. 1 GG keine Kompetenz zu, das Parlamentsgesetz selbständig im Rahmen der Inzidentkontrolle zu verwerfen. Vielmehr wäre, sofern das Gericht mit dem Antragsteller einen Verstoß des Landesgesetzes - hier § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG - gegen das Grundgesetz, bundesrechtliche Bestimmungen oder die Landesverfassung für gegeben erachten würde, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht bzw. dem Verfassungsgericht des Landes zur Prüfung der Gültigkeit der Rechtsnorm vorzulegen. Eine im Eilverfahren ohne Befassung des Bundesverfassungsgerichts bzw. der Landesverfassungsgerichtsbarkeit vorläufig ausgesprochene Nichtanwendung eines Parlamentsgesetzes würde daher - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen - das Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit tangieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in Fällen, in denen die Gültigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes infrage steht, daher vorläufiger Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn das Gericht gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes hat, die sich soweit verdichtet haben, dass die für eine Vorlage im Hauptsacheverfahren erforderliche Überzeugung von seiner Verfassungswidrigkeit voraussichtlich bejaht werden wird, sofern durch die Entscheidung die Hauptsache im Ergebnis nicht vorweggenommen wird (BVerfG, Beschl. v. 24.6.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wäre jedoch bei der von dem Antragsteller angestrebten einstweiligen Anordnung gegeben, weil er mit Blick auf seine bis zum 31. März 2007 währende Immatrikulation im Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik die Feststellung der Nichtanwendung bzw. Ungültigkeit des § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG begehrt und dies im Hauptsacheverfahren nur zu erreichen wäre, wenn das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht oder dem Niedersächsischen Staatsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt würde. Selbst wenn man demgegenüber auch bei einer geltend gemachten Verfassungswidrigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes davon ausgehen würde, dass aufgrund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) die Annahme eines Anordnungsgrundes für die vorläufige Feststellung der Nichtigkeit eines Parlamentsgesetzes infrage kommen muss, ist hier das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu verneinen. Bei einer solchen Sichtweise ist das sich aus Art. 100 Abs. 1 GG ergebende Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts oder der Landesverfassungsgerichtsbarkeit mit dem sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebot des effektiven Rechtsschutzes in Ausgleich zu bringen. Die Annahme eines Anordnungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist daher auf kritische Ausnahmesituationen zu beschränken (vgl. Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 30 Rnr. 92), was etwa dann der Fall sein kann, wenn durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes faktisch zugleich ein endgültiger Rechtsschutz versagt würde.
Hieran gemessen kann zugunsten des Antragstellers ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden. Die von ihm begehrte vorläufige Feststellung, weiterhin Studierender im Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik zu sein, würde vielmehr bedeuten, dass ihm für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein statusrechtlicher Vorteil zuteil würde, der nach dem Willen des demokratisch legitimierten Landesgesetzgebers gerade ausgeschlossen sein soll. Auch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass für den Antragsteller mit Blick auf die Verweisung, die Gültigkeit eines formellen Parlamentsgesetzes im Hauptsacheverfahren klären zu lassen, eine kritische, nicht hinnehmbare Ausnahmesituation heraufbeschworen würde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich der Antragsteller nach seiner Exmatrikulation zum 31. März 2007 für das Sommersemester 2007 bei ordnungsgemäßer Begleichung der fälligen Abgaben wieder in den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik hätte einschreiben können; stattdessen hat er es vorgezogen, sich für das Sommersemester 2007 für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen zu immatrikulieren. Dieser Feststellung lässt sich auch nicht mit dem Hinweis begegnen, dass für den Fall der Wiedereinschreibung im Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik die geänderte Diplomprüfungsordnung vom 23. Juli 2004 Anwendung gefunden hätte, die im Prüfungsfach Mathematik andere Anforderungen stellen würde als die für ihn bei seinem Ausscheiden geltende Diplomprüfungsordnung vom 11. Juni 1997. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass er auch für den Fall, dass er nicht exmatrikuliert worden wäre, vor einer Änderung der Prüfungsordnung einschließlich einer möglichen Verschärfung des Prüfungsstoffes nicht gänzlich geschützt worden wäre. Besonderheiten ergeben sich insoweit allerdings im Hinblick auf den Vertrauensschutz eines Prüflings, der grundsätzlich davon ausgehen kann, dass sich die sein Studierverhalten bestimmenden Prüfungsbedingungen nicht so sehr zu seinem Nachteil ändern, dass er sich hierauf nicht mehr in zumutbarer Weise einstellen kann, was umgekehrt für die Prüfungsbehörde bedingt, übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen des Studierenden oder Prüflings durch Übergangsregelungen zu vermeiden (vgl. dazu Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rnr. 81 f m. weit. Rspr.nachw.). Im Hinblick auf den auch dem Antragsteller zustehenden und von ihm in Anspruch genommenen Vertrauensschutz fehlt es indes an jeder Glaubhaftmachung einer prüfungsrechtlichen Situation und der weiteren Planung seiner Ausbildung in dem Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik. Nachdem der Antragsteller seine Ausbildung in diesem Studiengang im Wintersemester 1999/2000 begonnen hatte, hat er sein Studium seit dem Wintersemester 2001/2002 schwerpunktmäßig in dem Diplomstudiengang Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik fortgesetzt, ohne in einer der beiden Fachrichtungen bisher überhaupt die Diplomvorprüfung zu bestehen (dazu die Bescheide der Antragsgegnerin vom 12. März 2002 über die nicht bestandene Diplomvorprüfung im Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik sowie vom 13. November 2006 über das endgültige Nichtbestehen im Studiengang Geotechnik, Bergbau, Erdöl-/Erdgastechnik). In der Folgezeit sah der Antragsteller den Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der studentischen Gremienarbeit und ließ sich dafür für die Zeit vom Sommersemester 2006 bis einschließlich des hier streitbefangenen Sommersemesters 2007 beurlauben. Nach der Wiederaufnahme der Ausbildung zum Wintersemester 2007/2008 und der Rückmeldung für den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen will der Antragsteller zwar mit Erfolg an Klausuren in den Fächern Betriebswirtschaftslehre und Mathematik teilgenommen haben, ohne allerdings gegenüber dem Senat einen Erfolg in den Fachprüfungen nachzuweisen und darzulegen sowie glaubhaft zu machen, welche Anrechnungsmöglichkeiten und Auswirkungen damit auf seine prüfungsrechtliche Situation in dem seit dem Jahre 2002 nicht mehr betriebenen Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik verbunden sind. Für die Annahme einer einen den Anordnungsgrund begründenden Ausnahmesituation im eingangs erläuterten Sinne liegen daher keine durchgreifenden Anhaltspunkte vor. Der Verzicht auf die Möglichkeit, im Rahmen einer Wiedereinschreibung in den Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik - und sei es auch nur bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Exmatrikulation im Hauptsacheverfahren, das im Übrigen auch nach ca. 1 1/2 Jahren durch Erhebung einer Klage noch nicht eingeleitet worden ist - zurückzukehren, deutet vielmehr darauf hin, dass dem Antragsteller an einer Fortsetzung seiner ursprünglichen Ausbildung nicht länger gelegen ist.
Diese Annahme rechtfertigt sich umso mehr, als er auch davon abgesehen hat, durch eine Wiedereinschreibung in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik für den weiteren Ausbildungsgang zumindest die einmal eingeschlagene Fachrichtung beizubehalten, sondern durch einen Wechsel in den Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen sein Studium in eine andere Richtung gelenkt hat. Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2008 und den beigefügten Anlagen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass es dem Antragsteller für die Dauer des Hauptsacheverfahrens möglich und zumutbar gewesen wäre, in dem Bachelorstudiengang durch bestandene Module Leistungen zu erbringen, die bei einer möglichen späteren Rückkehr in den ursprünglichen Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik anrechenbar gewesen wären. Dem ist der Antragsteller nicht mit gewichtigen und durchgreifenden Argumenten entgegengetreten.
Fehlt es danach an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, so konnte der Antragsteller darüber hinaus dem Senat nach dem Stand dieses Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht derart gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG vermitteln, die die Annahme der für eine Vorlage im Hauptsacheverfahren erforderlichen Überzeugung der Verfassungswidrigkeit begründen könnten. Soweit der Antragsteller eine Unvereinbarkeit von § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG mit Art. 12 Abs. 1 GG aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 65/78 -, BVerwGE 59, 242, 244) ableitet, nach der in der als Druckmittel konzipierten Folgebeziehung zwischen Beitragssäumnis und Exmatrikulation nur dann keine unangemessene Belastung des Studierenden liege, sofern nur feststehe, dass er den Beitrag tatsächlich schulde, und ferner sichergestellt sei, dass er nicht automatisch, unwiderruflich und ohne Rücksicht auf seine konkrete Situation exmatrikuliert werde, übersieht er, dass es bei einer Exmatrikulation nach § 19 Abs. 5 Satz 3 NHG schon angesichts der Möglichkeit der Wiedereinschreibung an der Unwiderruflichkeit des Ausschlusses von der Ausbildung fehlen dürfte. Hierauf weist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts neben der Betonung der einzelnen dem Schutz des Auszubildenden dienenden Tatbestandsmerkmale der Mahnung, Fristsetzung und Androhung und der Möglichkeit der Befreiung von den Hochschulabgaben aus individuellen Gründen nach den §§ 11 ff NHG zutreffend hin. Ohne dass es mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorliegend einer Vertiefung dieser Frage bedarf, bleibt anzumerken, dass - anders als der Antragsteller offensichtlich meint - hochschulrechtliche Gebührenregelungen auch dann verfassungsrechtlich unbedenklich sein können, wenn sie als Rechtsfolge ihrer fehlenden Entrichtung die Exmatrikulation des Studierenden von Amts wegen nach sich ziehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.3.2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris, zur Erhebung von Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg und zu dem dazu ergangenen Urt. des VGH Bad-Württ. v. 6.4.2000 - 2 S 1860/99 - VBlBW 2000, 432; bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8/00 -, BVerwGE 115, 32).
Ende der Entscheidung
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