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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 2 MN 449/07
Rechtsgebiete: GG, HRG, NHG, VwGO
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 5 Abs. 3 S. 1 | |
GG Art. 12 Abs. 1 | |
HRG § 15 Abs. 4 | |
NHG § 15 | |
NHG § 24 Abs. 1 | |
NHG § 9 Abs. 1 S. 1 | |
NHG § 9 Abs. 1 S. 4 | |
NHG § 9 Abs. 3 S. 1 | |
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1 | |
VwGO § 47 Abs. 6 |
Gründe:
Die Antragsteller begehren, die Geltung der Promotionsordnung der Fakultät I (Bildungs-, Kultur- und Sozialwissenschaften) der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen.
Sie sind Universitätsprofessoren und Mitglieder der Fakultät I der Antragsgegnerin. Diese ist hervorgegangen aus der durch das Gesetz zur Fusion der Universität Lüneburg und der Fachhochschule Nordostniedersachsen und zur Änderung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352) - im Folgenden: Fusionsgesetz - erfolgten Zusammenführung der Universität Lüneburg (im Folgenden: Alt-Universität) mit der Fachhochschule Nordostniedersachsen (im Folgenden: Alt-Fachhoch- schule). Bedingt durch diese Zusammenführung setzt sich die insgesamt zehn Mitglieder umfassende Hochschullehrergruppe im Fakultätsrat der Fakultät I der Antragsgegnerin aus fünf Universitätsprofessoren der Alt-Universität und aus fünf Professoren der Alt-Fachhochschule zusammen. In seiner Sitzung am 25. Oktober 2006 beschloss der Fakultätsrat der Fakultät I der Antragsgegnerin eine neue Promotionsordnung - veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Intern Nr. 14/06 vom 16. November 2006 - (im Folgenden: PromO) mit zehn Ja-Stimmen, fünf Nein-Stimmen und drei Enthaltungen. An dieser Sitzung haben als Mitglieder der Professorengruppe teilgenommen: die Univ.-Prof. Dres. D., E., F., G., H. sowie die Fachhochschulprofessoren I. und J., apl. Professor K., Hochschuldozent L. und Juniorprofessor M..
Nach § 3 Abs. 1 PromO ist für die Durchführung des Promotionsverfahrens die Promotionskommission der Fakultät I zuständig. Die Mitglieder dieser Promotionskommission werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 PromO aus dem Kreis der promotionsberechtigten Mitglieder gewählt. Die Promotionskommission ihrerseits setzt gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 PromO die aus fünf Mitgliedern bestehenden Prüfungsausschüsse zur Durchführung der Disputationen ein, denen nach § 3 Abs. 5 Satz 2 PromO u. a. die drei Gutachter der Dissertation angehören. Der Erstgutachter muss Mitglied der Fakultät und im Themenbereich der Dissertation wissenschaftlich ausgewiesen sein.
Als Betreuer und/oder Gutachter in einem Promotionsverfahren bzw. als Mitglied in einem Prüfungsausschuss können gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 PromO promovierte Professoren, Juniorprofessoren oder Privatdozenten sein,
"die bei der Annahme ... des Doktoranden in einem universitären Diplom- oder Masterstudiengang oder in einem entsprechenden Studiengang mit Abschluss Staatsexamen oder in einem forschungs- oder anwendungsorientierten konsekutiven Masterstudiengang lehren und
a) entweder ... Universitätsprofessor oder ... Juniorprofessor oder habilitiert sind oder - alternativ zu (a) -
b) auf dem weiteren Gebiet der Promotion in den zurückliegenden drei Kalenderjahren mindestens drei wissenschaftliche Beiträge in anerkannten Fachzeitschriften oder in den zurückliegenden fünf Kalenderjahren mindestens eine wissenschaftliche Monographie in einem anerkannten Fachverlag publiziert haben."
Nach § 3 Abs. 6 Satz 4 PromO kann die Promotionskommission "in begründeten Aus- nahmefällen" Abweichungen von den genannten Voraussetzungen (Abs. 6 Satz 1 a - b) zulassen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 PromO ist die Promotionskommission zudem für die Entscheidung über Ausnahmen von den in Satz 1 dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen zur Zulassung zur Promotion zuständig.
Die Antragsteller haben am 14. Juni 2007 ein Normenkontrollverfahren - 2 KN 448/07 - eingeleitet mit dem Ziel, die am 25. Oktober 2006 beschlossene Promotionsordnung der Fakultät I der Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht für nichtig zu erklären. Zugleich haben sie den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend:
Ihre Antragsbefugnis sei angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegeben. Im Streit stehe eine grundlegende Umgestaltung der Entscheidungsgremien im Prüfungs- und Promotionsbereich, das zu dem absoluten Kernbereich des Selbstverwaltungsbereiches der Hochschulen i. S. v. Art. 5 Abs. 3 GG/Art. 5 Abs. 3 Nds. Verfassung gehöre. Als Folge hiervon würden die Mitwirkungsrechte der Gruppe der Universitätsprofessoren gegenüber den Mitgliedern der anderen Hochschulgruppen geschmälert. Zudem liefen sie, die Antragsteller, im Fall des Einsatzes in Bachelorstudiengängen und im Fall der Freistellung von Lehraufgaben Gefahr, ihre Promotionsberechtigung, die sie in einem förmlichen Verfahren nachgewiesen und erworben hätten, zumindest vorübergehend zu verlieren. Dies sei im Übrigen mit Blick auf § 3 Abs. 7 PromO schwerlich vereinbar, der im Ruhestand befindlichen Professoren der Fakultät die volle Mitwirkungsbefugnis in Promotionsverfahren zubillige.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei angezeigt, weil bereits auf der Grundlage der angegriffenen Promotionsordnung unter maßgeblicher Beteiligung der Promotionskommission der Fakultät I der Antragsgegnerin unter der Betreuung von Alt-Fachhochschulprofessoren Promotionsverfahren durchgeführt würden. Dies sei für sie, die Antragsteller, nicht weiter hinnehmbar, da Promotionen der Fakultät I und mithin auch die von ihnen betreuten Promotionen in der scientific community kritisch betrachtet würden.
In der Sache sei die Promotionsordnung bereits formell rechtswidrig, weil der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen sei. Der Fachhochschulprofessor J. sei fehlerhaft der Gruppe der Professoren zugeordnet worden, obwohl er nicht promoviert sei. Deshalb liege ein Verstoß gegen das Homogenitätsprinzip vor. Überdies könnten Fachhochschullehrer nicht der Gruppe der Hochschullehrer an einer Universität zugeordnet werden, da sie mangels mit Universitätsprofessoren vergleichbarer Qualifikation nicht dem materiellen Hochschullehrerbegriff unterfielen.
Die Promotionsordnung sei hinsichtlich der Regelungen zur Promotionsberechtigung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht materiell rechtswidrig. Zum einen werde dadurch in das in Art. 5 Abs. 3 GG verbürgte Promotionsrecht der Universitätsprofessoren eingegriffen, dass ihre Promotionsberechtigung durch § 3 Abs. 6 Satz 1 PromO dahingehend beschränkt sei, dass sie in einem der genannten Studiengänge im Zeitpunkt der Annahme der Doktoranden lehren müssten. Zum anderen erlaube § 3 Abs. 6 Satz 1 lit. b PromO entgegen den gesetzlichen Bestimmungen u. a. der §§ 9 Abs. 1, 25 Abs. 1 Nr. 4 c NHG, 15 Abs. 4 HRG und 5 Fusionsgesetz die Durchführung von Promotionsverfahren ausschließlich durch Professoren der Fachhochschule, ohne dass diese den Nachweis einer zusätzlichen wissenschaftlichen Befähigung beibringen müssten. Dies widerspreche § 9 Abs. 1 NHG, wonach Fachhochschulen das Promotionsrecht gerade explizit verwehrt werde. Auch wenn nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG Promotionsverfahren auch mit "anderen Hochschulen" durchgeführt werden sollten und hierunter die Fachhochschulen zu verstehen seien, bedeute dies nicht, dass den Fachhochschulprofessoren die Mitwirkung an Promotionsverfahren als Dienstpflicht zukomme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse ein Professor zur sachgerechten Beurteilung von Promotionsleistungen grundsätzlich eine in einem förmlichen Verfahren nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation vorweisen, die Habilitationsniveau haben müsse. Diesen Anforderungen genügten die Fachhochschulprofessoren nicht. Auch die in § 3 Abs. 6 Satz 1 lit. b PromO geforderten besonderen Leistungen stellten einen gleichwertigen Ersatz nicht dar. Bestätigt werde dieser Befund durch § 5 des Fusionsgesetzes, wonach im Ergebnis die erforderliche wissenschaftliche Befähigung von Fachhochschulprofessoren im Rahmen eines förmlichen Verfahrens in Form einer externen Evaluation im Einzelfall bestätigt werden müsse. Auch nach der jüngsten Novellierung des Niedersächsischen Hochschulgesetzes sei den Fachhochschulen und damit den Fachhochschullehrern ein Promotionsrecht nicht eingeräumt worden. Etwas anderes folge nicht daraus, dass die Alt-Universität und die Alt-Fachhochschule durch das Fusionsgesetz zusammengelegt worden seien. Die unterschiedliche Qualität von Universitätsprofessoren und Fachhochschullehrern in wissenschaftlicher Hinsicht zeige sich auch in der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - vom 2. August 2007, wonach Professoren an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen eine Regellehrverpflichtung von acht LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1), Professoren an Fachhochschulen hingegen eine solche von 18 LVS (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) hätten. U. a. hieran zeige sich, dass Universitätsprofessoren Forschung und Lehre zu einer vorwiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung verbänden, während Fachhochschullehrer durch die anwendungsbezogene Lehre vorwiegend auf berufliche Tätigkeiten vorbereiteten. Da es sich bei der Promotion um eine originär wissenschaftliche Forschungsleistung handele, könne nur eine wissenschaftsbezogene, keineswegs aber eine überwiegend anwendungsbezogene Lehre Anknüpfungspunkt für die Einräumung einer Promotionsberechtigung sein.
Die Antragsteller beantragen,
die Geltung der Promotionsordnung der Fakultät I der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2006 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren auszusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Meinung, der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richte sich ausweislich des Vorbringens der Antragsteller allein gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 6 PromO. Der so verstandene Antrag sei bereits unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fehle. Denn sie hätten nicht hinreichend dargelegt, durch § 3 Abs. 6 PromO in ihnen insbesondere gemäß Art. 5 Abs. 3 GG zustehenden subjektiven Rechten verletzt zu sein. Ein derartiges Recht folge hinsichtlich der Regelung in § 3 Abs. 6 Satz 1 lit. b PromO nicht aus dem von den Antragstellern (allein) beanspruchten Promotionsrecht, da dieses gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG ausschließlich ihr, der Antragsgegnerin, zustehe. Auch aus der in § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG normierten Dienstaufgabe der Professoren zur Mitwirkung an Promotionen könnten die Antragsteller ein subjektives öffentliches Recht dahingehend, dass die Promotionsberechtigung nur Personen eingeräumt werden dürfe, die eine habilitationsgleiche Qualifikation nachweisen könnten, nicht herleiten. Andere Hochschulen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 2 NHG seien auch die Fachhochschulen, sodass die Beteiligung an den gemeinsamen Promotionsverfahren als gesetzliche Aufgabe i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG und als Dienstaufgabe nach § 24 Abs. 1 Satz 1 NHG auch den Fachhochschulen und deren Professoren obliege. § 5 Satz 1 des Fusionsgesetzes stehe dem nicht entgegen, da diese Vorschrift lediglich das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erweiterung der Dienstaufgaben und Anhebung des Statusamtes ehemaliger Fachhochschulprofessoren betreffe. Ein Hinweis darauf, dass übernommene Fachhochschulprofessoren erst nach Abschluss einer externen Evaluation an Promotionsverfahren mitwirken dürften, sei dem Fusionsgesetz hingegen nicht zu entnehmen. Die Regelung zur Mitwirkung der Fachhochschulprofessoren betreffe sie nicht mehr als nur mittelbar. Da sie lediglich um das "Renommee" der Antragsgegnerin fürchteten, negierten sie selbst eine eigene unmittelbare Betroffenheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine unmittelbare Betroffenheit von Hochschullehrern durch gesetzliche Organisationsnormen zur Hochschulselbstverwaltung anzunehmen, wenn diese strukturelle Veränderungen der Mitwirkungsrechte anordneten, die insgesamt zu einer wissenschaftsinadäquaten Organisation führten. Eine solche grundlegende Umgestaltung von Entscheidungsgremien der Hochschulselbstverwaltung liege hier indes nicht vor. Die Antragsteller seien als Alt-Universitätsprofessoren weiterhin zur Mitwirkung an Promotionsverfahren berechtigt, und die ordnungsgemäße Ausübung ihrer eigenen Forschung und Lehre sei durch die Promotionsordnung nicht in Frage gestellt. Die erforderliche Qualifikation der Professoren für die Mitwirkung an Promotionsverfahren betreffe keine strukturellen Fragen der Hochschulselbstverwaltung und führe nicht zu einer Grundrechtsgefährdung der Antragsteller. Der von den Antragstellern befürchtete Verlust an Reputation in der scientific community sei nicht hinreichend dargelegt. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, ob und in welchen Konstellationen diese Mitwirkungsvoraussetzung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Promotionsordnung am 31. September 2008 (§ 19 Abs. 1 PromO) für sie mit der Gefahr einer Vereitelung oder dauerhaften Beeinträchtigung individueller Rechtspositionen verbunden sei. Soweit ersichtlich sei ihnen für das Wintersemester 2007/2008 bzw. das Sommersemester 2008 ein Forschungssemester nicht bewilligt worden.
Die Antragsbefugnis folge zudem nicht daraus, dass § 3 Abs. 6 Satz 1 lit. a PromO für die Mitwirkung der Universitätsprofessoren an Promotionsverfahren eine aktuelle Lehrtätigkeit in einem universitären Diplom- oder Masterstudiengang oder einem entsprechenden Studiengang mit dem Abschluss Staatsexamen oder in einem forschungs- oder anwendungs- orientierten konsekutiven Masterstudiengang voraussetze. Denn der dadurch bewirkte Ausschluss an der Mitwirkung in Promotionsverfahren sowohl im Rahmen einer Freistellung während der Amtszeit als Dekan gemäß § 43 Abs. 3 Satz 5 NHG als auch während eines Forschungssemesters gemäß § 24 Abs. 3 NHG beruhe letztlich auf einem Antrag des betroffenen Hochschullehrers und sei (auch) Folge seiner eigenen Dispositionen. Zudem hätten die Antragsteller nicht dargelegt, ob und in welchen Konstellationen diese Mitwirkungsvoraussetzung bis zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Promotionsordnung am 31. September 2008 (§ 19 Abs. 1 PromO) für sie mit der Gefahr einer Vereitelung oder dauerhaften Beeinträchtigung individueller Rechtspositionen verbunden sei. Soweit ersichtlich sei ihnen für das Wintersemester 2007/2008 bzw. das Sommersemester 2008 ein Forschungssemester nicht bewilligt worden. Diese Frage betreffe auch nicht den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG. Die Dienstaufgabe der Mitwirkung an Promotionsverfahren beziehe sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Forschung, sondern auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NHG. Hierbei handele es sich um eine Aufgabe der Hochschulen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 NHG, die u. a. durch die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 NHG) realisiert werde.
Schließlich lasse sich die Antragsbefugnis mit dem von den Antragstellern behaupteten Verfahrensverstoß beim Erlass der Promotionsordnung nicht begründen. Zum einen sei durch die behaupteten Verstöße gegen verfahrensrechtliche Bestimmungen eine nach dem materiellen Recht geschützte Rechtsstellung der Antragsteller nicht berührt worden. Zum zweiten sei die verfassungsrechtlich gebotene Mitwirkung der Antragsteller gewahrt worden. Die Stimmen der Fachhochschulprofessoren I. und J. seien zu Recht der Hochschullehrergruppe zugerechnet worden, da beide im universitären Bachelor-Studiengang "Sozialarbeit/Sozialpädagogik" lehrten und deshalb die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllten.
Die von den Antragstellern angegriffenen Verfahrensvorschriften zur Einrichtung von Prüfungskommissionen und -ausschüssen stellten auch keine "grundlegende Umgestaltung" wissenschaftsrelevanter Entscheidungsgremien der Universität im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes dar.
Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sei auch deshalb nicht angezeigt, weil die Antragsteller durch das Erfordernis der Lehrtätigkeit einen schwerwiegenden Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO nicht erleiden würden. Es sei nicht ersichtlich, dass sie unzumutbar beeinträchtigt würden, wenn etwa Promotionsbewerber, die eine Betreuung durch die Antragsteller wünschten, auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit verwiesen würden. Dies entspreche ohnehin der bisherigen Handhabung unter der Geltung der bisherigen Promotionsordnungen. Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 PromO sei den Antragstellern während einer vorübergehenden Entbindung von Lehrtätigkeiten die Mitwirkung an Promotionsverfahren als Gutachter ohnehin möglich. Und schließlich könne nach § 3 Abs. 6 Satz 4 PromO die Promotionskommission in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen auch von dem Erfordernis der Lehrtätigkeit zulassen. Auf die Erfolgsaussichten der Normenkontrollklage komme es mithin nicht entscheidungserheblich an.
Unabhängig davon sei die Normenkontrollklage aber auch nicht Erfolg versprechend. § 3 Abs. 6 PromO sei mit höherrangigem Recht sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht vereinbar.
Der Fakultätsrat sei bei seiner Beschlussfassung am 25. Oktober 2006 ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Die Hochschullehrergruppe habe über die gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 NHG erforderliche Mehrheit von einer Stimme gegenüber den übrigen Gruppen des Fakultätsrates verfügt. Neben den Universitätsprofessoren seien die übrigen Mitglieder der Hochschullehrergruppe (I., J., K., L., M.) dieser Gruppe zuzuordnen, da sie die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllten und stimmberechtigt gewesen seien. Wesentliches Kriterium zur Zuordnung zur Hochschullehrergruppe sei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NHG die formale Ernennung zum Professor. Deshalb könne dahinstehen, ob Prof. J. die besondere Befähigung zu vertiefter, selbständiger, wissenschaftlicher Arbeit durch eine Promotion nachgewiesen habe oder ob seine Ende der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts erfolgte Berufung zum Professor an der damaligen Fachhochschule auf sonstigen Nachweisen oder auf einer Ausnahmegenehmigung (vgl. dazu jetzt § 25 Abs. 3 NHG) beruhe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehe dem Landesgesetzgeber überdies ein weiter Spielraum zu, welche Mitglieder der Hochschulen er zu Gruppen zusammenfasse, sodass auch Professoren, die ohne Promotion berufen worden seien, der Hochschullehrergruppe angehören könnten.
Die Promotionsordnung der Fakultät I sei mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, soweit sie promovierten, aber nicht habilitierten Professoren die Mitwirkung an Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder Prüfer eröffne, die die in § 3 Abs. 6 Satz 1 lit. b PromO genannten Voraussetzungen erfüllten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die Beurteilung von Promotionsleistungen eine besondere wissenschaftliche Befähigung voraus. Diese liege auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht nur bei habilitierten Professoren vor, sondern könne auch durch die in der Promotionsordnung genannten Anforderungen belegt werden. Die für die Mitwirkung an Promotionsverfahren erforderliche besondere wissenschaftliche Befähigung müsse nicht habilitationsadäquat sein. Dass die Promotionskommission nach § 3 Abs. 6 Satz 2 PromO über das Vorliegen der besonderen wissenschaftlichen Befähigung zur Bewertung von Promotionsleistungen entscheide, begegne ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus den unterschiedlichen Lehrdeputaten für Universitätsprofessoren und Fachhochschulprofessoren in der LVVO ergebe sich eine Beschränkung der Befugnis zur Mitwirkung an Promotionsverfahren nicht. § 3 Abs. 6 PromO verstoße zudem nicht gegen § 5 Satz 1 Fusionsgesetz. Diese Vorschrift stehe der Mitwirkung von Professoren der ehemaligen Fachhochschule an Promotionsverfahren bereits deshalb nicht entgegen, weil die Mitwirkung an Promotionsverfahren anderer Hochschulen bereits vor der Fusion mit der Universität gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG zu den Dienstaufgaben von Fachhochschulprofessoren gezählt habe. Zudem liege ein Fall der "Anpassung von Dienstaufgaben" nicht vor, wenn Professoren der ehemaligen Fachhochschule an einem bestimmten Promotionsverfahren oder in der Promotionskommission mitwirkten. Auch soweit § 3 Abs. 6 Satz 1 PromO als Voraussetzung für die Mitwirkung an Promotionsverfahren eine Lehrtätigkeit verlange, sei dies mit höherrangigem Recht vereinbar. Organisationsregelungen einer Hochschule könnten mit der Lehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nur kollidieren, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen oder im Bereich des Prüfungsrechts auf die wissenschaftliche Meinungsäußerung bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen ausgingen. Dies sei hier nicht der Fall.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an § 32 Abs. 1 BVerfGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anlehnt, sind die von dem Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung des § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Danach ist bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer - wie hier bei der Promotionsordnung - bereits in Kraft gesetzten Norm geboten ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Nichtigkeit der angegriffenen Norm im Hauptsacheverfahren anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Erfolgsaussichten des Antrages in der Hauptsache lassen sich bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren übersehen. Ist dies nicht der Fall, so sind die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (Senat, Beschl. v. 24.11.2003 - 2 MN 334/03 -, Nds. RPfl. 2004, 111; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2000 - 1 S 1763/00 -, NVwZ 2001, 827, jeweils m. w. N.).
Da die Erfolgsaussichten des Antrags in der Hauptsache als offen zu bezeichnen sind (dazu 1.), führt die demnach gebotene Folgenabwägung dazu, dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. Den Antragstellern ist es eher zuzumuten, dass die Promotionsordnung zunächst in Kraft bleibt, als der Antragsgegnerin und den übrigen Beteiligten am Promotionsverfahren die zeitweilige Außervollzugsetzung dieser Promotionsordnung (dazu 2.).
1. Eine offensichtliche (Un-)Zulässigkeit lässt sich nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens ebenso wie eine offensichtliche (Un-)Begründetheit des Antrages in der Hauptsache nicht feststellen.
a) Der Antrag ist statthaft, denn die Antragsteller wenden sich gegen die als Satzungsbestimmung im Range unter einem Landesgesetz stehende Promotionsordnung, über deren Gültigkeit gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 7 des Niedersächsischen Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat.
b) Fraglich ist indessen, ob die Antragsteller antragsbefugt sind. Dazu müssten sie geltend machen können, durch die Promotionsordnung insgesamt oder durch einzelne ihrer Bestimmungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierzu bedarf es der hinreichend substantiierten Darlegung von Tatsachen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Antragsteller in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wird. Zur Bejahung der Antragsbefugnis muss positiv festgestellt werden können, ob ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist; insofern genügt die bloße Möglichkeit einer eigenen Rechtsbetroffenheit des Antragstellers nicht. Ferner muss nach der Darlegung des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit der Norm und damit eine Rechtsverletzung des Antragstellers immerhin in Betracht kommen; insofern sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie bei der Antrags- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten (BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Beschl. v. 18.8.1997 - 6 B 15.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 381 = juris Langtext Rdnr. 12 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 8.3.2005 - 9 S 2290/03 -, ESVGH 55, 201 = juris Langtext Rdnr. 24 ff. m. w. N.). Die Klage- und Antragsbefugnis in Hochschulstreitigkeiten setzt daher die Möglichkeit der Existenz klägerischer subjektiver Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte voraus (BVerwG, Beschl. v. 18.8.1997 - 6 B 15.97 -, a. a. O.).
Die Prüfung der Frage, ob derartige subjektive Rechte der Antragsteller betroffen und unter Umständen beeinträchtigt sind, fällt ambivalent aus. In Betracht kommen könnte durch die angegriffene Regelung des § 3 Abs. 6 PromO die sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebende Wissenschafts- und Lehrfreiheit und die in § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG umschriebene Dienstpflicht der Professoren zur Abnahme von Prüfungen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. etwa Urt. v. 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 und 325/72 -, BVerfGE 35, 79 = NJW 1973, 1176 zu dem niedersächsischen Vorschalt-Gesetz) gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem einzelnen Wissenschaftler einen gegen Eingriffe des Staates geschützten Freiraum, der vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei dem Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe umfasst. Dem einzelnen Grundrechtsträger erwächst hiernach demnach aus der Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 3 GG ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraumes unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (Leitsatz c). Im Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung (als Leitsatz h bb) ausgeführt, dass der Gruppe der Hochschullehrer bei Entscheidungen, welche unmittelbar die Lehre betreffen, ein ihrer besonderen Stellung entsprechender maßgebender Einfluss verbleiben muss. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 3 GG beschränkt sich dabei im Bereich der Organisationsnormen auf die Forschung und Lehre unmittelbar betreffenden Angelegenheiten.
Hieraus hat der VGH Baden-Württemberg in seiner oben zitierten Entscheidung vom 8. März 2005 (- 9 S 2290/03 -, a. a. O.) den Schluss gezogen, einem (emeritierten) Professor fehle die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine von der Universität erlassene Studien- und Prüfungsordnung, auch wenn diese den Studiengang betrifft, in dem er (als Emeritus) berechtigt ist, Lehrveranstaltungen durchzuführen und an Prüfungsverfahren teilzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Hessischen VGH (Beschl. v. 29.8.1990 - 6 N 3630/87 -, NVwZ-RR 1991, 80) wird das sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vermittelte Recht eines Hochschullehrers auf Teilnahme am Wissenschaftsbetrieb nicht durch die in einer Studienordnung festgelegte Form einer für die Erlangung eines Leistungsnachweises notwendigen Prüfung beeinträchtigt.
Demgegenüber hat der Bayrische VGH im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage, inwieweit ein Professor an einer staatlichen Fachhochschule aufgrund seiner Lehrfreiheit als Prüfer Anspruch auf einen bestimmten Anteil an der Prüfungszeit an einer Gesamtprüfung erheben kann, ausgeführt, dass die Abhaltung von Prüfungen - Gleiches wird in dem hier interessierenden Zusammenhang für die Teilnahme von Professoren an Promotionsverfahren zu gelten haben - grundsätzlich auch in den Schutzbereich der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit der Lehre einbezogen sei (Beschl. v. 12.9.1984 - 7 CE 84 A.1563 -, DÖV 1985, 496, 497). Und schließlich gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.2.1974 - VII C 9.71 -, DÖV 1974, 493) zu den aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Grundsätzen für die Organisation des Fachbereiches auch das Gebot, dass Prüfungsleistungen bei Promotionen und Habilitationen nur von Personen bewertet werden dürfen, die selbst mindestens die Qualifikation, die durch die Prüfung festgestellt werden soll, oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
Das Bundesverfassungsgericht schließlich hat in seiner Rechtsprechung mehrfach die Antragsbefugnis von Universitätsprofessoren in Fällen der Änderung ihrer Mitwirkungsrechte festgestellt. In seiner Entscheidung zu dem Universitätsgesetz Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 31.5.1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 85 = NVwZ 1996, 709) hat es ausgeführt, die Hochschullehrer würden in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG dadurch unmittelbar berührt, dass ihre Mitwirkungsrechte beim Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen an Bedeutung verlieren. In der Entscheidung zum Brandenburgischen Hochschulgesetz (Beschl. v. 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u. a. -, BVerfGE 111, 333, 352 = NVwZ 2005, 315) heißt es zur Antragsbefugnis, dass der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 GG auch unmittelbar gegenüber Organisationsnormen geltend gemacht werden könne; entscheidend für die unmittelbare Betroffenheit durch eine Organisationsnorm sei die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung. Und schließlich hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 3.3.1993 - 1 BvR 557, 1551/88 -, BVerfGE 88, 126, 137 = NVwZ 1993, 663) der einzelne Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG und aus dem aus ihm abgeleiteten Homogenitätsgebot einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen, sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist.
c) Aus diesen Ausführungen wird zugleich deutlich, dass auch die Frage der Begründetheit des Antrages nicht ohne weiteres in der einen oder anderen Richtung zu beantworten ist.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang weiterhin der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 26. Juni 1979 (- 1 BvR 290/79 -, BVerfGE 51, 369 = juris) zu dem Gesetz über die Auflösung der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes und die damit einhergehende Überleitung der beamteten Professoren dieser Hochschule in die Universität des Saarlandes. In dieser Entscheidung führt das Bundesverfassungsgericht an, dem einzelnen Wissenschaftler erwachse aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zwar ein individuelles Freiheitsrecht, das es unter anderem verbiete, den Wissenschaftsbetrieb organisatorisch so zu gestalten, dass die Gefahr der Funktionsunfähigkeit oder der Beeinträchtigung des für die wissenschaftliche Betätigung erforderlichen Freiheitsraumes herbeigeführt werde. Andererseits sei der Hochschullehrer aber in die Institution der Universität eingebunden und müsse sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf die Zwecke der Universität, Einschränkungen gefallen lassen. Weiter stünden ihm zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Mitwirkungsrechte in der akademischen Selbstverwaltung zu. Zur Sicherung dieser Rechte diene in der Gruppenuniversität auch das aus Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gebot, die Gruppe der Hochschullehrer in sich homogen zusammenzusetzen. Der Hochschullehrerbegriff sei aber nach materiellen Kriterien zu bestimmen. Diesem Hochschullehrerbegriff genügten die Professoren der Pädagogischen Hochschule des Saarlandes (juris Langtext Rdnr. 31 f). Die Hochschullehrereigenschaft fordere auch nicht unbedingt einen formellen Qualifikationsnachweis wie etwa die Habilitation (juris Langtext Rdnr. 34).
In dem Brandenburg-Beschluss vom 26. Oktober 2004 (- 1 BvR 911/00 u. a. -, a. a. O.) hat das Bundesverfassungsgericht überdies hervorgehoben, dass die Teilhabe des Grundrechtsträgers an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs kein Selbstzweck sei. Sie diene vielmehr dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen und sei folglich nur im dafür erforderlichen Umfang grundrechtlich garantiert. Die Garantie sei für jeden Wissenschaftler auf solche hochschulorganisatorischen Entscheidungen beschränkt, die seine eigene Forschungs- und Lehrfreiheit gefährden könnten. Der Gesetzgeber dürfe die Art und Weise der Beteiligung der Grundrechtsträger frei gestalten, solange die Strukturen die freie Lehre und Forschung hinreichend gewährleisteten.
Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 3. März 1993 (- 1 BvR 557, 1551/88 -, a. a. O.) ausgeführt, die Zugehörigkeit eines Professors zur homogenen Gruppe der Hochschullehrer im materiellen Sinn und die einheitliche Amtsbezeichnung "Universitätsprofessor" schlössen Differenzierungen bei den Voraussetzungen für die Mitwirkung an Promotionen nicht aus. Da die Beurteilung der Promotion eine besondere wissenschaftliche Befähigung voraussetze, sei eine Differenzierung zwischen habilitierten Professoren und sonstigen Professoren durchaus geboten und mithin seien von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit nicht schlechthin verboten.
Die in dem hier interessierenden Zusammenhang hiervon zu trennende Frage ist aber demgegenüber, ob eine Hochschule im Fall der Zusammenlegung einer Universität mit einer Fachhochschule von Verfassungs wegen gehindert ist, die bisherigen Universitätsprofessoren der Alt-Universität und die bisherigen Professoren der Alt-Fachhochschule in Promotionsverfahren mit gleichen Rechten (und Pflichten) zu versehen. Diese Frage lässt sich aufgrund der dargestellten bisherigen Rechtsprechung eindeutig weder in die eine noch in die andere Richtung beantworten.
Auch das einfachgesetzliche Bundes- und Landesrecht gibt hierzu keine eindeutige Antwort. Der Gültigkeit der angegriffenen Promotionsordnung der Antragsgegnerin entgegenstehende Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes - HRG - sind nicht ersichtlich. Nach § 15 Abs. 4 HRG dürfen Prüfungsleistungen - mithin auch Leistungen von Doktoranden im Rahmen eines Promotionsverfahrens - zwar nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellenden oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Diesem Erfordernis trägt aber gerade § 3 Abs. 6 Satz 1 lit. b PromO dadurch Rechnung, dass bestimmte Anforderungen in wissenschaftlicher Hinsicht statuiert werden, die eine "gleichwertige Qualifikation" sicherstellen sollen. Ob in dem konkreten Fall diese gegeben ist, ist eine Frage des Einzelfalls und berührt nicht ohne weiteres die Frage der Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass diese Vorschrift von vornherein unter jedem Gesichtspunkt ungeeignet ist, die nach § 15 Abs. 4 HRG geforderte Gleichwertigkeit sicherzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 NHG steht das Promotionsrecht zwar ausschließlich den Universitäten und diesen gleichgestellten Hochschulen (s. dazu § 3 Abs. 4 Satz 1 NHG), nicht aber den Fachhochschulen zu (vgl. hierzu LT-Drs. 15/2670, S. 43: Begründung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zu einem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des NHG und anderer Gesetze vom 1. März 2006). Bei der Antragsgegnerin handelt es sich indes auch nach der Fusion gemäß § 2 Satz 1 Nr. 13 NHG um eine Universität im Sinne dieser Vorschrift, sodass sie promotionsberechtigt und berechtigt ist, sich gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 NHG eine Promotionsordnung zu geben. Nähere Vorgaben zu dem Promotionsverfahren macht das Niedersächsische Hochschulgesetz den promotionsberechtigten Universitäten nicht. Dies könnte dafür sprechen, dass nach niedersächsischem Landesrecht der Antragsgegnerin aufgrund der ihr gemäß § 15 Satz 1 NHG zustehenden Selbstverwaltung die von ihr gewählte Ausgestaltung des Promotionsverfahrens in der angegriffenen Promotionsordnung freigestellt ist. Hierfür spricht auch, dass § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG im Sinne einer Soll-Vorschrift die Vorgabe statuiert, dass Promotionsverfahren auch mit anderen Hochschulen, mithin auch mit den in § 2 Satz 1 Nr. 3, 6, 12, 14, 16 und 17 genannten Fachhochschulen, sowie mit Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen durchgeführt werden. Es spricht Einiges dafür, dass zur Durchführung dieser landesrechtlichen Vorgabe gemeinsamer Promotionsverfahren auf der Grundlage des Rechtes eine gemeinsame Promotionsordnung erlassen werden kann, die insbesondere die Zusammensetzung der an dem Promotionsverfahren Beteiligten in dem hier geregelten Sinn einer Gleichbehandlung von Universitätsprofessoren und Fachhochschulprofessoren vorsieht.
Fraglich ist, ob § 5 Satz 1 Fusionsgesetz der Gültigkeit der angegriffenen Regelung der Promotionsordnung entgegensteht. Nach dieser Vorschrift dürfen Art und Umfang der Dienstaufgaben der nach § 2 Abs. 4 Fusionsgesetz - dies sind u. a. die beamteten Professoren der Alt-Fachhochschule - übernommenen Professoren denen von Universitätsprofessoren nur angeglichen werden, wenn im Einzelfall die von ihnen erbrachten wissenschaftlichen Leistungen in der anwendungsbezogenen Forschung dies rechtfertigen. Wenn dies der Fall ist und ihre Dienstaufgaben entsprechend angeglichen worden sind, so sind ihnen nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag Ämter von Universitätsprofessoren zu übertragen. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, stellt gemäß § 5 Satz 3 Fusionsgesetz das Präsidium der Antragsgegnerin im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat auf der Grundlage einer externen Evaluation fest. Wenn nach dem oben Gesagten im Fall von gemeinsamen Promotionsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 4 NHG zu den originären Dienstaufgaben von Fachhochschul-Professoren auch die Mitwirkung in diesen Promotionsverfahren gehört, so bedarf es aber voraussichtlich keiner gesonderten "Angleichung" von Art und Umfang der Dienstaufgaben dieses Personenkreises auf der Grundlage einer externen Evaluation. § 5 Fusionsgesetz hat lediglich die "Angleichung" der Dienstaufgaben der Fachhochschul-Professoren an die der Universitätsprofessoren zum Inhalt mit der Folge, dass dem bisherigen Fachhochschul-Professor bejahendenfalls auf Antrag das Amt eines Universitätsprofessors zu übertragen ist. Um eine derartige "Amtsübertragung" geht es aber bei der Beteiligung der bisherigen Fach-Hochschulprofessoren in Promotionsverfahren der Antragsgegnerin voraussichtlich nicht.
Schließlich können die Antragsteller jedenfalls im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit ihrem weiteren Einwand, die angegriffene Promotionsordnung sei bereits deshalb formell rechtswidrig, weil der Fakultätsrat bei der Beschlussfassung am 25. Oktober 2006 falsch zusammengesetzt gewesen sei, nicht durchdringen. Der Senat lässt in diesem Verfahren dahingestellt, ob ein Verstoß gegen das Homogenitätsprinzips wegen der Mitwirkung des - soweit ersichtlich, nicht promovierten - Fachhochschulprofessors Stange vorliegt. Hiergegen könnte sprechen, dass nach § 16 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 NHG die Professoren sowie die Juniorprofessoren zu der Hochschullehrergruppe gehören, ohne dass Fragen der Einstellungsvoraussetzungen und der Vorbildung eine Rolle spielen. Professor J. lehrt im universitären Bachelor-Studiengang "Sozialarbeit/Sozialpädagogik" und könnte bereits deshalb die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen. Gleiches dürfte für Professor I. gelten. Auf der anderen Seite könnte es fraglich sein, ob nicht promovierte Fachhochschullehrer an der Beschlussfassung über eine Promotionsordnung mitwirken dürfen, die sie möglicherweise unter Verstoß gegen aus Art. 5 Abs. 3 GG folgende Strukturprinzipien erst in den Kreis der Promotionsberechtigten einbezieht.
2. Die danach gebotene Abwägung ergibt, dass der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht dringend geboten ist.
Würde die Promotionsordnung - dem Antrag folgend - insgesamt oder jedenfalls hinsichtlich der Regelungen des § 3 Abs. 6 Satz 1 PromO vorläufig außer Vollzug gesetzt, könnte die Fakultät I der Antragsgegnerin bis auf weiteres weder bereits angelaufene Promotionsverfahren zu Ende führen, noch neue Promotionsverfahren beginnen. In ihren Rechten betroffen wären mithin zum einen nicht nur die zurzeit im Promotionsverfahren befindlichen Doktoranden, sondern auch diejenigen, die ein Promotionsvorhaben beginnen wollen, und zum anderen diejenigen Professoren des Fachbereiches I der Antragsgegnerin, die in derartigen Promotionsverfahren als Betreuer oder Gutachter oder als Mitglied in einem Prüfungsausschuss beteiligt sind oder sein können. Zu letzterem Personenkreis gehören nicht nur die bisherigen Fachhochschulprofessoren, sondern - bis auf die Antragsteller - auch die übrigen, im Fachbereich I der Antragsgegnerin tätigen Universitätsprofessoren. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache könnten diese Personen ihre aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG folgenden (Grund-)Rechte nicht mehr wahrnehmen. Insbesondere für die Doktoranden wäre mit der Außervollzugsetzung der streitgegenständlichen Promotionsordnung ein nicht unerheblicher Zeitverlust verbunden.
Demgegenüber haben die schützenswerten Interessen der Antragsteller an der Außervollzugsetzung der angegriffenen Promotionsordnung zurückzustehen. Die Antragsteller sind im Fall der vorläufigen weiteren Geltung dieser Promotionsordnung weiterhin berechtigt, als Betreuer, Gutachter und als Mitglied in einem Prüfungsausschuss mitzuwirken. Sie laufen als bisherige Universitätsprofessoren "lediglich" Gefahr, in der (dreiköpfigen) Prüfungskommission oder dem (fünfköpfigen) Prüfungsausschuss entweder gar nicht vertreten zu sein oder aber, ggf. auch durch Stimmenmehrheit der bisherigen Fachhochschulprofessoren, überstimmt zu werden. Diese Möglichkeit besteht aber grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob an einem Promotionsverfahren als Betreuer, Gutachter oder als Mitglied in einem Prüfungsausschuss auch die bisherigen Fachhochschulprofessoren beteiligt sind oder nicht.
Sie verlieren überdies zwar (jedenfalls grundsätzlich) ihre Promotionsberechtigung, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme des Doktoranden entweder von ihrer Lehrverpflichtung freigestellt sind oder in einem Bachelorstudiengang lehren. Zum einen kann nach dem Verständnis der Antragsgegnerin in diesem Fall aber nach § 3 Abs. 6 Satz 4 PromO die Prüfungskommission (auch) von der in Satz 1 dieser Norm genannten Voraussetzung der Lehre in begründeten Ausnahmefällen abweichen. Zum anderen beruht der Ausschluss von der Promotionsberechtigung im Fall der Freistellung auf einem eigenen Entschluss des betroffenen Professors mit der Folge, dass er dann auch die Konsequenzen der von ihm beantragten Freistellung von der Lehre zu tragen hat. Die Mitwirkung von Professoren an Promotionsverfahren ist entgegen der Ansicht der Antragsteller eher dem Bereich der Lehre als dem der Forschung zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschl. v. 8.4.1988 - 7 B 78.86 -, NVwZ 1988, 827 m. w. N.) fällt die Berechtigung eines Hochschullehrers, an Promotionsverfahren beteiligt zu werden, nicht in den Schutzbereich des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, soweit dieses ein Teilhaberecht vermittelt. Mithin bezieht sich die Mitwirkung an Promotionsverfahren nicht auf die Forschung, sondern jedenfalls vorrangig auf die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 NHG. Hierbei handelt es sich um eine Aufgabe der Hochschule gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 NHG, die unter anderem durch die Mitwirkung an der Abnahme von Prüfungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 NHG) realisiert wird. Und schließlich ist weder ersichtlich, dass die Antragsteller im befristeten Geltungszeitraum der angegriffenen Promotionsordnung (vgl. § 19 Abs. 1 PromO: 16.11.2006 bis 31.9.2008) nicht in einem nach § 3 Abs. 6 Satz 1 PromO erforderlichen Studiengang gelehrt haben oder lehren oder sie in diesem Zeitraum von der Lehre freigestellt worden sind. Mithin greift das Erfordernis der Lehre in bestimmten Studiengängen nicht aktuell in das Recht der Antragsteller zur Teilnahme an Promotionsverfahren ein.
Die von den Antragstellern des weiteren - unter Hinweis auf das Beispiel der Universität Bremen in den 60er und 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts - angeführte Gefahr, dass die von ihnen betreuten sowie auch die übrigen von der Fakultät I der Antragsgegnerin durchgeführten Promotionen wegen der Mitwirkung von Fachhochschulprofessoren in der scientific community kritisch betrachtet würden und infolgedessen ihre, der Antragsteller, wissenschaftliche Reputation und auch die der Antragsgegnerin allgemein leide und sie in den Fakultätentagen bereits "unter (kritischer) Beobachtung" stünden, ist nicht hinreichend substantiiert und glaubhaft gemacht. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass hieraus - selbst wenn diese von den Antragstellern behauptete Skepsis der Wissenschaftsgemeinde in Deutschland ihnen und der Antragsgegnerin gegenüber in dieser Form bestehen sollte - für die Antragsteller ein nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlicher "schwerer Nachteil" oder ein "anderer wichtiger Grund" erwachsen würde mit der Folge, dass die vorläufige Außervollzugsetzung der Promotionsordnung "dringend geboten" wäre. Der Senat ist mit der Antragsgegnerin der Ansicht, dass sich die wissenschaftliche Reputation eines Universitätsprofessors zuvorderst auf die Qualität der eigenen Forschung und Lehre gründet und durch die Mitwirkung vermeintlich oder tatsächlich geringer qualifizierter Hochschullehrer an einem Promotionsverfahren nur mittelbar berührt wird. Die "Gefahr", dass "etwas" von der geringeren Qualifikation eines Hochschullehrers auf einen anderen, an derselben Hochschule lehrenden Hochschullehrer "zurückfällt", besteht auch im Verhältnis zweier Universitätsprofessoren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG; in Anlehnung an Abschnitt Nr. II.1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, 1327) hat der Senat den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert in Höhe von 20.000 EUR halbiert.
Ende der Entscheidung
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