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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.09.2007
Aktenzeichen: 2 NB 1048/06
Rechtsgebiete: KapVO, LVVO, NHZG


Vorschriften:

KapVO § 5 Abs. 2
KapVO § 8
KapVO § 16
LVVO § 4 Abs. 1
LVVO § 4 Abs. 3
NHZG § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 2 NB 1048/06

Datum: 24.09.2007

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 15. Juni 2006, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller zu 11., 13. und 14. nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester auf einem Teilstudienplatz zuzulassen, und - mit Ausnahme von neun Antragstellern, deren Anträge insgesamt abgelehnt wurden - im Übrigen unter den Antragstellern des erstinstanzlichen Verfahrens eine Rangfolge auszulosen und über die bereits vergebenen 189 Studienplätze im Sommersemester 2006 im Studiengang Humanmedizin im Losverfahren weitere 70 Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 1. Fachsemester und weitere 14 Antragsteller auf einen Teilstudienplatz im 3. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2006 vorläufig zuzulassen; im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt. Es hat bemängelt, zu Beginn des Berechnungszeitraumes fehle eine normative Festsetzung der im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Stellen; die Lehrdeputate und die Lehrexporte in das Studienfach Zahnmedizin hat es abweichend von der Vorgehensweise der Antragsgegnerin bestimmt; die Betreuungsrelation für Vorlesungen hat es mit g = 250 statt wie von der Antragsgegnerin mit g = 180 angesetzt; und schließlich hat es eine aktualisierte Schwundberechnung zugrunde gelegt.

Gegen diese Entscheidung richten sich die nur von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerden.

II.

Die zulässigen, den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Beschwerden der Antragsgegnerin haben aus dem in dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die von ihr innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, führen dazu, dass der angefochtene Beschluss abzuändern ist, wobei die Einwände der Antragsgegnerin allerdings nur teilweise durchgreifen. Zu ihren Einwänden ist im Einzelnen Folgendes auszuführen (wobei der Senat der Nennung der Ziffern in der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2006 folgt):

1. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend festgestellt, dass entgegen dem sich aus Art. 12 Abs. 1 GG und damit aus Verfassungsrecht ergebenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin in dem hier maßgeblichen Sommersemester 2006 - wie auch bereits in den vorangegangenen Semestern - nicht exakt festgestellt werden kann. Denn für den maßgeblichen Zeitpunkt fehlt es (weiterhin) an der nach § 8 KapVO erforderlichen normativen Festlegung der verfügbaren Stellen, die ihrerseits maßgeblich das Lehrangebot und damit die Kapazität des Studienganges Humanmedizin bestimmen. An diese Vorgabe ist auch die Antragsgegnerin als Stiftungsuniversität gebunden (vgl. hierzu Beschl. d. Senats v. 30.4.2004 - 2 NB 781/04 -, NdsVBl. 2004, 280; Beschl. des Senats v. 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u. a. - m. w. N. betreffend das Sommersemester 2005 des Studiengangs Zahnmedizin der Antragsgegnerin); dies stellt sie auch nicht mehr in Abrede. An dieser normativen Festlegung fehlt es für das hier maßgebliche Sommersemester 2006, da der Wirtschaftsplan 2006 nebst Stellenplan von der Antragsgegnerin erst am 22. November 2005 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag, dem 30. September 2005, beschlossen worden ist. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass hierbei auf § 5 KapVO abzustellen ist mit der Folge, dass Änderungen nur höchstens bis zum Beginn des Berechnungszeitraumes - hier: 1. Oktober 2005 - berücksichtigt werden können (vgl. Beschl. v. 10.11.2003 - 2 NB 155/03 u. a. -; Beschl. v. 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u. a. -).

Als Folge des Fehlens der erforderlichen normativen Festlegung der verfügbaren Stellen und mithin einer der Antragsgegnerin zurechenbar nicht exakt feststellbaren Aufnahmekapazität hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss des Weiteren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats eine Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung vorgenommen. In diese Interessenabwägung sind das Interesse der Antragsteller auf umgehende vorläufige Zulassung zum Studium, das Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebes sowie das Interesse der bereits Studierenden an einem nicht überlasteten Studienbetrieb einzustellen (Senatsbeschl. v. 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u. a. - m. w. N.). Als Ergebnis dieser Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zu Recht einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 15 v. H. in Ansatz gebracht.

Die in ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwände der Antragsgegnerin hiergegen greifen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht durch. Zwar hat die Antragsgegnerin inzwischen für das Haushaltsjahr 2006 einen Wirtschaftsplan sowie einen Stellenplan mit einer differenzierten Zuordnung der verfügbaren Stellen zu den einzelnen Abteilungen aufgestellt und beschlossen. Diese Pläne können - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf § 5 KapVO in dem hier streitbefangenen Sommersemester 2006 auch und gerade im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung hingegen nicht berücksichtigt werden, da sie erst am 22. November 2005 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag des 30. September 2005 beschlossen worden sind. In die Interessenabwägung kann nur eingestellt werden, was in rechtlicher Hinsicht relevant ist. Hieran fehlt es bei dem am 22. November 2006 beschlossenen Wirtschaftsplan 2006. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gehört der Wirtschaftsplan als normative Grundlage der Kapazitätsermittlung zu den in § 5 Abs. 2 KapVO genannten "Daten". Erst der Wirtschaftsplan nebst dem differenzierten Stellenplan liefert in der nach dem verfassungsrechtlich normierten Gebot der Kapazitätsausschöpfung rechtlich erforderlichen Art und Weise die maßgeblichen Daten i. S. v. § 5 Abs. 2 KapVO. Fehlt es an dieser Grundlage, so fehlt es auch an diesen maßgeblichen Daten. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Übereinstimmung über die Anzahl der Stellen besteht, die von der Antragsgegnerin einerseits und dem Gericht andererseits in die Kapazitätsberechnung einbezogen werden, und mithin in tatsächlicher Hinsicht keine Unklarheiten über die Anzahl der verfügbaren Stellen gegeben sind. Das Verwaltungsgericht und auch der Senat sind nach § 5 Abs. 2 KapVO entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin daher gehindert, die (tatsächlich) unveränderte Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2005/2006 im Sommersemester 2006 als durch den Wirtschaftsplan 2006 nunmehr als normativ legitimiert zu betrachten. Zwar ist das Ziel der gerichtlichen Überprüfung nicht die Schaffung zusätzlicher Kapazitäten, sondern Ziel ist es, eine Auslastung der vorhandenen Kapazität zu gewährleisten und die objektive Kapazitätsauslastung zu ermitteln; um die Schaffung "zusätzlicher" Kapazitäten geht es hier daher nicht. Durch die Interessenabwägung und den Sicherheitszuschlag wird vielmehr erstmals von Gerichts wegen eine objektive Kapazitätsauslastung ermittelt.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem Sicherheitszuschlag entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht der Charakter eines im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr gerechtfertigten "Strafzuschlages" zukommt. Zwar soll der Sicherheitszuschlag (auch) verhindern, dass sich die Antragsgegnerin zukünftig der Vorlage einer ordnungsgemäßen, die Überprüfung der Kapazitätsberechnung ermöglichenden Normierung ihrer Stellen entzieht. Hierauf allein kommt es aber nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist - wie ausgeführt - im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG vielmehr, dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden. Wenn dies - wie hier - wegen des Fehlens der erforderlichen normativen Grundlagen zweifelhaft ist, dient der Sicherheitszuschlag dazu, diese Unsicherheiten über die Grundlagen in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen.

Die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang weiter angeführte "besondere Schwierigkeit" als Stiftungsuniversität, dass das Studienjahr das Wirtschafts(kalender)jahr übergreife und beide sich nicht deckten, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Antragsgegnerin ist - wie bereits ausgeführt - auch als Stiftungsuniversität an die Vorgabe des § 5 KapVO gebunden. Der von ihr aufgezeigten sich hieraus ergebenden Konsequenz, dass der für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossene Wirtschaftsplan unter Umständen nicht bereits für das Sommersemester des Folgejahres, sondern erst für das darauf folgende Wintersemester Geltung beanspruchen kann, kann die Antragsgegnerin dadurch begegnen, dass sie ihren Wirtschaftsplan künftig vor dem 1. Oktober eines jeden Jahres beschließt und damit einer aktualisierten Kapazitätsberechnung zugrunde legt. Dem Grunde nach ist der von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Ansatz eines Sicherheitszuschlages mithin nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages von 15 v. H. hat die Antragsgegnerin keine substantiierten Einwände erhoben. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschl. v. 8.12.2005 - 2 NB 257/05 u. a. -; Beschl. v. 4.5.2006 - 2 NB 166/06 -) diese Höhe nicht beanstandet; hieran ist festzuhalten. Denn insoweit genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin bereits nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung insoweit nichts angeführt, sondern den Sicherheitszuschlag nur dem Grunde nach angefochten und in diesem Zusammenhang unter Vorlage einer undatierten eidesstattlichen Versicherung des Vorstandes der Medizinischen Fakultät, Prof. Dr. EM., lediglich geltend gemacht, die Auswirkungen der Zulassung von 120 zusätzlichen Studierenden im Wintersemester 2005/2006 und die außerkapazitäre Zulassung von 73 weiteren Studierenden im Sommersemester 2006 führe zu "chaotischen Verhältnissen". Mit dieser pauschalen Erwägung lässt sie weiterhin jegliche Auseinandersetzung in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vorgenommenen konkreten Herleitung des Sicherheitszuschlages der Höhe nach vermissen.

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis mithin zu Recht weitere 28 bzw. 29 Teilstudienplätze errechnet. Die von der Antragsgegnerin hiergegen angeführte Vorschrift des § 4 Abs. 3 NHZG steht dem nicht entgegen. Die in Satz 2 dieser Bestimmung normierte Kompensation ist nur für den - hier nicht gegebenen - Fall des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 NHZG i. V. m. § 11 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 relevant. Aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 NHZG kann entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gerade nicht abgeleitet werden, die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Kapazitätsausschöpfung folgende Ausweisung von weiteren Studienplätzen außerhalb der Kapazität setze stets die "Bereitschaft der Hochschule (voraus), eine Überlast zu tragen". Deshalb ist es unerheblich, dass - wie die Antragsgegnerin anführt - die Zuweisung von weiteren Studienplätzen aufgrund des Sicherheitszuschlages einer Kompensation im nächsten Semester nicht zugänglich ist. Dies ist auch folgerichtig. Denn die Ausweisung weiterer Studienplätze steht gerade unter der Prämisse, dass die Kapazität in Wirklichkeit nicht ausgeschöpft ist; dann bedarf es für das folgende Semester aber einer Kompensation zugunsten der Hochschule nicht. Andernfalls würde der kapazitätsrechtlich gebotene Sicherheitszuschlag wieder zunichte gemacht und leer laufen.

2. Ohne Erfolg bleibt die Antragsgegnerin im Ergebnis auch mit ihren Einwänden dagegen, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Berechnung des unbereinigten Lehrangebotes im Bereich der vorklinischen Medizin nur einen Umfang von 20 statt 28 mit 4 LVS ausgewiesenen Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern im befristeten Arbeitsverhältnis anerkannt hat. Mit diesem Einwand will sie erreichen, dass weitere acht Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einer Lehrverpflichtung von nur vier LVS berücksichtigt werden.

Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 LVVO in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 11. Februar 2000 (Nds. GVBl. S. 18) - im Folgenden: LVVO 2000 - ist für wissenschaftliche Mitarbeiter eine Regellehrverpflichtung von 8 LVS festgelegt. Nach Alt. 2 dieser Norm gilt hingegen für die zeitlich befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, eine Lehrverpflichtung von nur 4 LVS. Es kann dahinstehen, ob die Argumentation des Verwaltungsgerichts insgesamt überzeugt. Die Antragsgegnerin hat aber jedenfalls in einem Umfang von acht Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern nicht hinreichend dargelegt, dass diese auch zur eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden. Der Senat hat bereits in seinem das Wintersemester 2005/2006 betreffenden Beschluss vom 10. Juli 2006 - 2 NB 12/06 u. a. - (S. 11 f. BU) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt, eine Lehrdeputatsreduzierung auf vier LVS bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern Dr. EN., EO. EP., Dr. EQ., Dr. ER., ES. ET. EU., EV., Dr. EW., Dr. EX., Dr. EY., EZ., FA. und FB. könne im Hinblick auf § 5 KapVO bereits deshalb nicht anerkannt werden, weil die auf eine Reduzierung der Lehrverpflichtung gerichteten Nebenabreden bei diesen Lehrpersonen erst unter dem 5. Januar 2006 und damit nach dem 1. Oktober 2005 geschlossen worden seien. Hieran hält der Senat auch für das hier streitgegenständliche Sommersemester 2006 fest. In dem Sommersemester 2006 hat die Antragsgegnerin wiederum für neun wissenschaftliche Mitarbeiter in einem Umfang von insgesamt acht Stellen (EZ., FC., EY., FD., FE., EP., EW., FF. FG. EU., Dr. EQ., wobei EZ. und FC. jeweils eine halbe Stelle innehaben) entsprechende Nebenabreden und/oder zusätzliche Angaben zum Antrag auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages vorgelegt, die auf einen Zeitpunkt nach dem auch für das Sommersemester 2006 maßgeblichen Stichtag des 30. September 2005 datiert sind. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin unter anderem für vier dieser wissenschaftlichen Mitarbeiter jeweils eidesstattliche Versicherungen vorgelegt hat, da diese sämtlich nach dem Stichtag des 30. September 2005 abgegeben worden sind. Für diese acht Stellen ist mithin im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht von einer Lehrverpflichtung von jeweils acht LVS auszugehen.

3. Die Antragsgegnerin dringt aber durch mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht bei fünf Stellen von Oberassistenten entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 LVVO 2000 eine Lehrverpflichtung von acht statt sechs LVS in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung angeführt, diese fünf Oberassistenten besetzten Planstellen, die die Antragsgegnerin in früheren Wirtschafts- und Haushaltsplänen als Stellen für Dozenten auf Zeit in der Besoldungsgruppe C 2 ausgewiesen hätte. Ausgehend von dem in § 8 Abs. 1 KapVO normierten Stellenprinzip seien diese fünf Planstellen der Kapazitätsberechnung mit jeweils acht LVS zugrunde zu legen, da es sich kapazitätsrechtlich um eine unbeachtliche Unterbesetzung dieser Stellen handele.

Die Antragsgegnerin wendet hiergegen zu Recht ein, eine Kapazitäten vernichtende "freiwillige" Unterbesetzung von Stellen sei schon deshalb nicht gegeben, weil eine ausweisungsgerechte Besetzung wegen des Wegfalls der Besoldungsgruppe und der alten Stellenfunktion nach der derzeitigen Rechtslage nicht mehr möglich sei. Für Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen eine oder mehrere C 2-Stellen für Hochschuldozenten auf Zeit zwar noch vorhanden, aber mit Blick auf eine gesetzlich nicht mehr vorgesehene Personalkategorie nicht mehr bestimmungsgemäß besetzbar sind, hat der Senat das Stellenprinzip nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht mehr für maßgebend erachtet, sondern wie bereits zuvor der für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts (Beschl. v. 10.11.1992 - 10 N 0750/92 u. a. -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 8 = juris) danach gefragt, wie derartige nicht mehr besetzbare Stellen künftig ausgestattet werden sollten, und anhand der Entstehungsgeschichte des Hochschulreformgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286) festgestellt, dass die vormals den Oberassistenten zugedachte Funktion nunmehr auf die Juniorprofessoren zu übertragen sei, für die sich die Annahme einer Lehrverpflichtung von sechs LVS rechtfertige, solange insoweit eine normative Festsetzung fehle (Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 u. a. -, NVwZ-RR 2005, 409). Entsprechende Überlegungen haben zu gelten, wenn wie hier vorhandene C 2-Stellen nicht mit Angehörigen der neuen Personalkategorie besetzt werden, sondern wie mit den Oberassistenten Mitgliedern der alten Personalgruppierung vorbehalten bleiben, für die ebenfalls eine Lehrverpflichtung von sechs LVS anzunehmen ist. An der fehlenden Möglichkeit, die vorhandenen C 2-Stellen nicht mehr mit Hochschuldozenten auf Zeit besetzen zu können, ändert dies nichts. Das gilt um so mehr, als herkömmliche C 2-Stellen sowohl mit Hochschuldozenten wie auch mit Oberassistenten besetzbar waren, ohne dass die Hochschule verpflichtet gewesen wäre, eine C 2-Stelle in Studiengängen mit Bewerberüberhang stets mit einem Hochschuldozenten statt mit einem Oberassistenten zu besetzen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.2.1999 - NC 9 S 113/98 -).

4. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren die Lehrdeputatsreduzierung für Prof. Dr. FH. (Abteilung Elektronenmikroskopie) zu Unrecht bereits dem Grunde nach nicht anerkannt. Entgegen seiner Ansicht ist diese Reduzierung hinreichend begründet. Das Verwaltungsgericht verweist zwar zu Recht darauf, dass § 7 LVVO 2000 Ausnahmen vom Stellenprinzip des § 8 KapVO regele und daher eng auszulegen sei. Aber auch im Hinblick auf diesen Ausnahmecharakter genügt die Begründung für die Lehrdeputatsreduzierung für Prof. Dr. FH. dem Grunde nach den sich aus § 8 KapVO ergebenden Anforderungen. Die Verminderung der Lehrverpflichtung für Prof. Dr. FH. ist mit Schreiben vom 5. April 2004 im Hinblick auf "Gesundheitsgründe" ausgesprochen worden. Hieraus wird der Grund für die Lehrdeputatsreduzierung, nämlich die gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen aufgrund seiner Schwerbehinderung, noch hinreichend deutlich. Prof. Dr. FH. ist ausweislich seines Schwerbehindertenausweises vom 8. April 2002 seit dem 12. November 2001 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. anerkannt.

Die von der Antragsgegnerin zugunsten von Prof. Dr. FH. ausgesprochene Reduzierung seiner Lehrverpflichtung von acht auf vier Semesterwochenstunden und damit auf 50 v. H. ist aber - was auch die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde einräumt - in kapazitätsrechtlicher Hinsicht überhöht, da gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LVVO 2000 bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. (bis einschließlich 69 v. H., vgl. hierzu Nr. 2 dieser Vorschrift) die Ermäßigung nur bis zu 12 v. H. der Lehrverpflichtung betragen kann. Daher ist von acht LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO 2000) eine Lehrverpflichtung in Höhe von 0,96 in Abzug zu bringen, sodass für Prof. Dr. FH. im Ergebnis eine Lehrverpflichtung in Höhe von 7,04 LVS besteht.

5. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts zu den in dem Zusammenhang mit dem Lehrexport in andere Studiengänge aufgeworfenen Fragestellungen greifen hingegen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Lehrexport in den Studiengang Zahnmedizin unter Zugrundelegung des anteiligen Curricularnormwertes des Beispielstudienplans in Höhe von 0,8666 berechnet (dazu a). Auch ist bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes die um den Schwundausgleich bereinigte Zulassungszahl des begünstigten Studiengangs Zahnmedizin zugrunde zu legen (dazu b). Überdies sind die Dienstleistungsexporte in den Studiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften um die Schwundquoten zu bereinigen, während dies im Studiengang Molekulare Medizin (noch) nicht erforderlich ist (dazu c).

a) Der Vorwurf des Verwaltungsgerichts, für den Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin fehle es nach wie vor an einer den normativen Anforderungen entsprechenden Regelung, wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erfolgreich in Frage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 29.6.2004 - 2 NB 859/04 - unter Hinweis auf den Beschl. des zuvor zuständigen 10. Senats v. 9.7.2002 - 10 NB 61/02 -, NdsVBl. 2002, 264 m. w. N.) ausgeführt, die Verpflichtung zur Dienstleistung setze eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, in der die Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder durch hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt seien. Das Verwaltungsgericht bemängelt in diesem Zusammenhang, die bloße Angabe der Studieninhalte aus dem Bereich der Humanmedizin, die ein Student der Zahnmedizin nachzuweisen habe, in § 1 Abs. 3 b der Anlage zur Studienordnung des Studiengangs Zahnmedizin der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2003 reiche nicht aus. Vielmehr hätte der Umfang des verpflichtend in Anspruch zu nehmenden Lehrangebots normativ festgelegt werden müssen. Ein Rückgriff auf das Vorlesungsverzeichnis sei nicht möglich.

Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, eine Detailgenauigkeit der normativen Festlegung bis in die letzte Lehrveranstaltungsstunde hinein sei nicht gefordert. Denn Ziel der Forderung nach einer normativen Grundlage sei es, nur solche Exporte kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die Pflichtveranstaltungen des entsprechenden Studiengangs beträfen. Diesem Bedarf einer normativen Fundierung sei durch die Studienordnung im Studiengang Zahnmedizin mit deren Anlage in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Denn in § 1 Abs. 3 b dieser Anlage heiße es, die hier maßgeblichen (im Einzelnen aufgeführten) Lehrveranstaltungen seien als scheinpflichtige Lehrveranstaltungen Zulassungsvoraussetzung für die zahnärztliche Vorprüfung, mithin also Pflichtveranstaltungen. Die Zahnmediziner besuchten in diesen prüfungsrelevanten Bereichen unterscheidungslos dieselben Kurse wie die Humanmediziner; insoweit sei auf die Bemerkung auf Blatt F-1 und F-2 der Kapazitätsberechnung zu verweisen. Nur durch diese gelangten die Zahnmediziner in den Besitz der zulassungsrelevanten Scheine, andere Veranstaltungen zur Erreichung dieses Ziel gebe es nicht.

Diese Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht unstreitig ist, dass die Studierenden im Studiengang Zahnmedizin diese Kurse besuchen müssen und auch besuchen, fehlt es an der erforderlichen normativen Festlegung. Denn die normative Festlegung muss sich auch und gerade auf den Umfang der Dienstleistungs-Lehrveranstaltungen und sich damit nicht nur auf die Lehrveranstaltungsart, sondern auch auf die Lehrveranstaltungsmenge, die Gruppengröße und den Anrechnungsfaktor beziehen. Hieran fehlt es. Der Senat hat in seinem (das Wintersemester 2003/2004 des Studiengangs Humanmedizin der Antragsgegnerin betreffenden) Beschluss vom 29. Juni 2004 - 2 NB 859/04 - ausgeführt, die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin vom 27. März 2002 erfülle für sich genommen nicht die erforderlichen normativen Vorgaben. Denn die Bestimmung des § 1 Abs. 3 b Nr. 1 bis 4 der Anlage zu dieser Studienordnung benenne lediglich Studieninhalte aus dem Bereich der Humanmedizin (die ein Studierender für die Meldung zur Zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisen habe), lasse die Anzahl der erforderlichen Semesterwochenstunden, die zur Aneignung der aufgeführten Lehrinhalte von dem Studenten zu absolvieren seien, aber vermissen. Ohne die (normative) Festlegung der von einem Studierenden der Zahnmedizin auf medizinischem Gebiet zu absolvierenden (Pflicht-)Semesterwochen- stunden sei aber - lediglich anhand der Studienordnung - eine Berechnung des Dienstleistungsexports nicht möglich. Auch die Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin (d. h. die in den vorliegenden Verfahren das Sommersemester 2006 betreffende maßgebliche Studienordnung vom 19. Februar 2003) beschränke sich in § 1 Abs. 3 b der Anlage wie ihre Vorgängerin auf die Aufzählung der Lehrinhalte. Die für Zahnmediziner angebotenen Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin könnten angesichts des unverbindlichen Charakters des Vorlesungsverzeichnisses die erforderliche normative Festlegung nicht ersetzen. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

b) Der weitere Angriff der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang geht gegen die Wahl des K 1-Multiplikators 0,9751 durch das Verwaltungsgericht, den es aus dem Schwund im Bereich der Zahnmedizin errechnet hat. Sie ist der Auffassung, die durchschnittliche Auslastung im Bereich der Zahnmedizin dürfe nicht korrigierend in die Berechnung des Lehrexportes eingesetzt werden. Denn Wesen des Schwundfaktors sei es, eine Minderauslastung durch Mehrzulassung im ersten Semester von vornherein zu vermeiden. Es würde diese kapazitätsfreundliche Zulassung negieren bzw. verdoppeln, wenn beim Lehrexport die durchschnittliche Auslastung in Gestalt des Schwundes, und damit vor Schwundausgleich, eingesetzt werden dürfte. Im Ergebnis sei für die Gesamtberechnung des Lehrexportes im Bereich der Zahnmedizin ein Wert von 43,9200 LVS (statt wie vom VG angenommen mit 41,2370 LVS) und mithin ein Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge von insgesamt 72,2095 LVS (statt nur 69,5265 LVS) in Ansatz zu bringen.

Dieser Argumentation der Antragsgegnerin folgt der Senat nicht. Der für das Hochschulzulassungsrecht zuvor zuständige 10. Senat des beschließenden Gerichts hat in Übereinstimmung mit anderen Oberverwaltungsgerichten und Verwaltungsgerichtshöfen (Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 193, a. A. etwa Bayr. VGH, Beschl. v. 11.5.2007 - 7 CE 05.10151 u. a -, juris; Urt. v. 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u. a. -, juris; Beschl. v. 18.9.1991 - 7 CE 90.10198 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 3) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, bei der Berechnung des Dienstleistungsexportes sei die um den Schwundausgleich bereinigte Zulassungszahl für Studienanfänger des begünstigten Studiengangs zugrunde zu legen (vgl. etwa Beschl. v. 22.3.1983 - 10 OVG B 1690/82 u. a. -, KMK-HSchR 1984, 140 m. w. N.).

Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Gerade das verfassungsrechtlich erforderliche Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt dazu, der Tatsache, dass regelmäßig in der nachfragenden Lehreinheit ein Schwund eintritt, durch den Ansatz eines Schwundfaktors Rechnung zu tragen (so auch Zimmerling/Brehm, a. a. O., Rdnr. 193 ff).

c) Eine derartige Schwundbetrachtung ist nach dem oben Gesagten des Weiteren aber auch in den Exportstudiengängen Molekularbiologie und Neurowissenschaften vorzunehmen (dazu aa), während dies bei dem Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin (noch) nicht erforderlich ist (dazu bb).

aa) Die Exportstudiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften, bei denen es sich um dreisemestrige Masterstudiengänge mit jeweils jährlicher Zulassung handelt, bestehen seit dem Wintersemester 2000/2001 und damit im Hinblick auf den hier maßgeblichen Stichtag des 1. September 2005 über einen Zeitraum von fünf Jahren. Ein derartiger Zeitraum ist im Hinblick auf die Länge des Studienganges geeignet, verlässliche Zahlen über das Studierverhalten in diesen Studiengängen und damit eine verlässliche Schwundprognose zu liefern. Dies gilt ungeachtet der von der Antragsgegnerin angeführten Umstände, dass diese Studiengänge auf nur drei Semester angelegt sind und dass es sich um kleine Studiengänge mit Zulassungszahlen bis zu 20 Studienanfängern handelt. Auch wenn die Vergleichsgruppen der einzelnen Kohorten im Gegensatz zu anderen "Massenstudienfächern" wie Humanmedizin relativ klein sind, sind die tatsächlichen Zahlen durchaus repräsentativ. Dies gilt auch dann, wenn man weiter berücksichtigt, dass es neuen Studienangeboten zunächst an Bekanntheit fehlt und diese in der Etablierungs- und Profilierungsphase gegenüber etablierten Studiengängen einige Besonderheiten aufweisen. Auch bei neuen kleinen Studiengängen mit relativ kurzen Ausbildungszeiten ist mithin jedenfalls nach dem Durchlauf einer Kohorte grundsätzlich eine Schwundbetrachtung vorzunehmen, auch wenn die Schwundberechnung nach dem Hamburger Modell nach der von der Antragsgegnerin praktizierten Weise grundsätzlich eine der Regelstudiendauer entsprechende Fachsemesterzahl von in der Regel acht Zeitsemestern in den Blick nimmt.

Der Berücksichtigung des Schwundes auch in diesen beiden Studiengängen steht § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 30.11.2005 - 2 NB 123/05 - m. w. N.) ist das Beschwerdegericht im Fall, dass es die gegen die erstinstanzliche Entscheidung gerichteten Angriffe ganz oder teilweise für zutreffend hält, berechtigt und verpflichtet, gegebenenfalls auch für die Entscheidung erhebliche Aspekte zu erörtern, die aus welchen Gründen auch immer im ersten Rechtszug keine Berücksichtigung gefunden haben. Insoweit bleibt es auch in Ansehung der Norm des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für das Beschwerdegericht bei den Prüfungselementen, die auch bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit anzunehmen wären.

Der Senat stützt sich bei der demnach erforderlichen Schwundberechnung auf die Zahlen, die die Antragsgegnerin in einigen das Wintersemester 2006/2007 betreffenden Verfahren mit dortigem Schriftsatz vom 5. Juli 2007 genannt hat. In diesen Schwundausgleichsberechnungen sind für die Studiengänge Molekularbiologie und Neurowissenschaften allerdings auch die Daten für das Wintersemester 2005/2006 und das Sommersemester 2006 eingearbeitet. Diese Daten beziehen sich aber auf jenseits des in dem hier streitgegenständlichen Sommersemester 2006 maßgeblichen Stichtages des 30. September 2005 liegende Verhältnisse und sind dementsprechend insoweit außer acht zu lassen.

Für den Studiengang Molekularbiologie sieht die Schwundausgleichsberechnung daher wie folgt aus:

 Semester WS 02/03 SS 03 WS 03/04 SS 04 WS 04/05 SS 05 Mittelwert Erfolgsquote (q) Auslastung r
1. FS 18 0 20 0 18 0 9,33 1,0000
2. FS 0 18 0 20 0 18 9,331,0000 1,0000
3. FS 17 0 16 0 19 0 8,670,9292 0,9292
Summe:        2,9292
mittlere Auslastung:        0,9764

Für den Studiengang Neurowissenschaften ergibt sich folgende Schwundausgleichsberechnung:

 Semester WS 02/03 SS 03 WS 03/04 SS 04 WS 04/05 SS 05 Mittelwert Erfolgsquote (q) Auslastung r
1. FS 14 0 19 0 11 0 7,33 1,0000
2. FS 0 14 0 17 1 12 7,33 1,0000 1,0000
3. FS 16 0 13 0 16 0 7,50 1,0231 1,0000
Summe:        3,0000
mittlere Auslastung:        1,0000

bb) Der auf sechs Semester angelegte Bachelor-Studiengang Molekulare Medizin existiert demgegenüber erst seit dem Wintersemester 2003/2004 (mit der erst im Wintersemester 2005/2006 eingeführten Möglichkeit des anschließenden Masterstudienganges) und damit im Hinblick auf den hier maßgeblichen Stichtag des 30. September 2005 seit zwei Jahren. Eine derart kurze Zeitspanne kann aber noch keine verlässlichen Daten über das Studierverhalten in diesem Studiengang und damit über etwaige Schwundzahlen liefern.

6. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. hierzu Beschl. v. 30.11. 2004 - 2 NB 430/03 u. a. -, a. a. O.) im Rahmen der Berechnung der Lehrnachfrage für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von g = 250 zugrunde gelegt hat. Der Senat hält in den vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nach erneuter Überprüfung und insbesondere unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin an seiner in dem genannten Beschluss geäußerten Auffassung fest, dass für die Berechnung des Curricularnormwertes (CNW) für die Lehreinheit Vorklinische Medizin bei Vorlesungen nunmehr von einer Gruppengröße g = 250 statt wie von der Antragsgegnerin in Ansatz gebracht g = 180 auszugehen ist.

Der Senat hat sich in dem genannten Beschluss zum einen von einer rechtlichen Betrachtung des Verhältnisses zwischen Vorlesungen und Seminaren leiten lassen und hierzu im Wesentlichen angeführt, die bisherige Betreuungsrelation von g = 180 sei als eine Art Mittelwert anzusehen, in welchen die Mittelung der Vorlesungsangebote großer und kleiner Universitäten ebenso Eingang gefunden habe wie eine Aggregation von in der Betreuungsrelation ihrerseits begrenzten Seminaren. Diese zuletzt genannte Annahme einer Einbeziehung von Seminaren in den Mittelwert der Betreuungsrelation für Vorlesungen habe durch die Neufassung der Approbationsordnung für Ärzte ihre Aussagekraft verloren, sodass es sich nicht länger rechtfertigen lasse, Seminare der vorklinischen Ausbildungsabschnittes in die Betreuungsrelation für Vorlesungen zu aggregieren. Zum anderen - so der Senat in dem genannten Beschluss weiter - belege auch die tatsächliche Entwicklung der Zulassungszahlen im Studiengang Humanmedizin, dass die Beibehaltung der Gruppengröße g = 180 für Vorlesungen die Betreuungssituation nicht mehr hinreichend widerspiegele. Stattdessen entspreche angesichts der Jahresaufnahmequote ein Durchschnittswert g = 250 den heutigen Vorlesungsverhältnissen mehr.

Die Einwände der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerde richten sich nur gegen den zuletzt genannten Aspekt der tatsächlichen Entwicklung der Zulassungszahlen, stellen aber den zuerst genannten Gesichtspunkt der Veränderung der rechtlichen Bedingungen nicht in Frage. Im Übrigen übersieht das Beschwerdevorbringen, dass nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse jeder einzelnen Hochschule, hier der Antragsgegnerin, abzustellen ist. Es sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse aller Hochschulen im gesamten Bundesgebiet in den Blick zu nehmen, sodass es sich nicht entscheidungserheblich auswirkt, ob ein Studienbeginn jeweils nur zum Wintersemester - dies betrifft bundesweit betrachtet die Mehrzahl der Hochschulen - oder - wie etwa im Fall der Antragsgegnerin - auch zum Sommersemester möglich ist. Bei der Berechnung der Gruppengröße g = 250 hat der Senat diesen Umstand bereits mit berücksichtigt. Er vermag sich daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht der gegenteiligen Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris m. w. N. zur Rechtsprechung anderer Obergerichte) anzuschließen.

7. Der Senat hält die Berücksichtigung einer Schwundquote auch im Bereich der auf Teilstudienplätzen Studierenden aus den von dem Verwaltungsgericht angeführten Gründen für geboten. Dagegen kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg einwenden, § 16 KapVO verlange eine Schwundbetrachtung für Teilstudienplätze nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Berücksichtigung einer Schwundquote im Bereich der vorklinischen Medizin vorrangig aus dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten abgeleitet und hierzu ausgeführt, dieses Gebot erfordere es, einen Schwund bei den Teilstudienplätzen, die kapazitätsrechtlich selbständig zu betrachten seien, zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin stellt in der Beschwerdebegründung die von dem Verwaltungsgericht konstatierte nicht unerhebliche Verminderung der Zahl der auf Teilstudienplätzen Studierenden während der ersten vier Fachsemester nicht in Abrede. Sie hält dem aber lediglich nicht entscheidungserheblich entgegen, es liege in der Natur der Sache des Teilstudienplatzes, dass diesen Abgängen keine oder jedenfalls nur wenige Zugänge in höheren Semestern gegenüberstünden. Dies mag zwar zutreffend sein, entbindet die Hochschule aber nicht von der aus § 16 KapVO folgenden Verpflichtung, die Zahl der Studienplätze im Anfangssemester zu erhöhen. Die in § 16 KapVO angesprochene Konstellation, dass nämlich die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge, trifft auch nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin auf die Teilstudienplätze zu. Der Berücksichtigung der Schwundquote wird nicht dadurch die sachliche Rechtfertigung genommen, dass aufgrund der Struktur des Teilstudienplatzes ein Zugang in späteren Semestern eher unwahrscheinlich ist.

8. Die Einwände der Antragsgegnerin gegen die aktualisierte Schwundberechnung durch das Verwaltungsgericht sind ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat für die Schwundberechnung im - hier allein interessierenden - Bereich der Teilstudienplätze die Entwicklung in insgesamt sechs zurückliegenden Semestern (einschließlich des Sommersemesters 2005) und damit auch in vier Ausbildungssemester in den Blick genommen. Gegen diese Vorgehensweise ist nichts zu erinnern. Für die Schwundberechnung ist auf die Regelstudienzeit, mindestens aber auf vier Berechnungszeiträume abzustellen, wobei atypische Entwicklungen außer Betracht zu bleiben haben (Beschl. d. Senats v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. - zum Studiengang Zahnmedizin Sommersemester 2006).

Diesen Anforderungen genügt die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts, da sie nicht nur vier, sondern sechs zurückliegende Berechnungszeiträume einbezieht. Die Berücksichtigung des Schwundes im Sommersemester 2005 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Sommersemester 2005 war vor Beginn des Berechnungszeitraumes (1. Oktober 2005) bereits abgeschlossen gewesen und deshalb im Hinblick auf § 5 Abs. 2 KapVO als wesentliche Änderung zu berücksichtigen. Da auf dieses Semester bezogen atypische Entwicklungen nicht zu verzeichnen sind, sondern die Schwundquote sich insoweit im Rahmen der übrigen zurückliegenden Semestern hält, ist auch die Entwicklung in jenem Semester mit in den Blick zu nehmen. Die Daten des Sommersemesters 2005 sind auch "wesentlich" i. S. v. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO. Denn wesentlich in diesem Sinn ist jede Änderung, die auf die Höhe der ermittelten Jahresaufnahmekapazität und damit auf die Festsetzung der Zulassungszahlen Einfluss hat. Dies ist im Hinblick auf die Entwicklung in einem bisher noch nicht berücksichtigten, aber vor Beginn des Berechnungszeitraumes abgelaufenen Semester unzweifelhaft der Fall (vgl. hierzu bereits Senatsbeschl. v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. -).

Die Berücksichtigung von lediglich vier (statt wie sonst zehn) Fachsemestern ergibt sich folgerichtig daraus, dass es sich um Teilstudienplätze handelt, mithin lediglich der Schwundfaktor in den ersten vier Fachsemestern in den Blick zu nehmen ist.

9. Im Ergebnis ist mithin folgende Berechnung anzustellen:

a) Das unbereinigte Lehrangebot beträgt 464 LVS (36 Stellen x 8 LVS, 16 Stellen x 6 LVS, 20 Stellen x 4 LVS). Dieses ist um die anzuerkennenden Lehrdeputatsreduzierungen zu vermindern, sodass sich 433,04 LVS ergeben (464 LVS abzüglich 30 LVS abzüglich 0,96 LVS).

b) Von dem unbereinigten Lehrangebot ist der um die Schwundquote bereinigte Dienstleistungsexport in Abzug zu bringen. Bei den einzelnen Studiengängen ergibt sich daher folgendes Bild:

Zahnmedizin:

(1) unbereinigter Dienstleistungsexport: 42,4634 LVS

(2) um Schwundquote bereinigt: 41,2370 LVS

(98 - 0,4) x 0,9751 x 0,8666 ./. 2 = 41,2370 LVS

Molekularbiologie:

(1) unbereinigter Dienstleistungsexport: 5,3260 LVS

(2) um Schwundquote bereinigt: 5,2003 LVS

20 x 0,5326 x 0,9764 ./. 2 = 5,2003 LVS

Neurowissenschaften:

(1) unbereinigter Dienstleistungsexport: 3,9160 LVS

(2) um Schwundquote bereinigt: 3,9160 LVS

20 x 0,3916 x 1,0000 ./. 2 = 3,9160 LVS

Molekulare Medizin:

(1) unbereinigter Dienstleistungsexport: 19,0475 LVS

(2) um Schwundquote bereinigt: entfällt

Die Summe des bereinigten halbjährlichen Dienstleistungsexportes beträgt: 69,4008 LVS (41,2370 + 19,0475 + 5,2003 + 3,9160)

c) Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit der vorklinischen Medizin lautet daher: 363,6392 LVS (464 - 30,96 - 69,4008).

d) Die Lehrnachfrage ist mit einem Curricularanteil von 1,6591 in Ansatz zu bringen, sodass die Kapazität - bereinigt um den Schwundfaktor 1,1334 - im Ergebnis auf (gerundet) 53 Teilstudienplätze festzusetzen ist:

363,6392 x 2 ./. 1,6591 = 438,3571

438,3571 ./. 2 = 219,1785 Studienplätze pro Halbjahr (davon 172 Vollstudienplätze und 47,1785 Teilstudienplätze)

Diese halbjährliche Aufnahmekapazität von 47,1785 ist mit dem Schwundfaktor 1,1334 zu vervielfältigen:

47,1785 x 1,1334 = 53,4721 (gerundet 53).

Im (Zwischen-)Ergebnis erhält man statt der von dem Verwaltungsgericht errechneten Kapazität von (gerundet) 61 Teilstudienplätzen lediglich 53 Teilstudienplätze.

e) Einschließlich der von dem Verwaltungsgericht zu Recht in Ansatz gebrachten (gerundet) weiteren 28 (für das 1. Semester) bzw. 29 (für das 2. bis 4. Semester) Teilstudienplätzen ergibt sich mithin insgesamt eine Kapazität für das 1. Semester von 81 (statt wie von dem Verwaltungsgericht angenommen: 89) und für das 2. bis 4. Semester von 82 (statt wie von dem Verwaltungsgericht angenommen: 90) Teilstudienplätzen.

Unter Berücksichtigung der von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss genannten Zulassungszahl für das 1. Fachsemester von 18 Bewerbern auf Teilstudienplätzen hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der bereits vorliegenden Losrangfolge weitere 63 Studienbewerber (81 - 18) in dem 1. Fachsemester auf Teilstudienplätzen zuzulassen. Hieraus folgt, dass die Beschwerden der Antragsgegnerin mit Blick auf die rangbesten 63 Antragsteller - ausgelost bis Platz 67 der Losliste - erfolglos bleiben müssen, während sie, soweit sie gegen die ab Rangplatz 68 folgenden Studienbewerber - nämlich die Antragsteller zu 22., 23., 33., 34., 50., 54., 66., 71. und 75. - gerichtet sind, begründet sind. Hinsichtlich des 3. Fachsemesters - betroffen sind insoweit die Antragsteller zu 11., 13. und 14. - bleiben die Beschwerden der Antragsgegnerin insgesamt erfolglos, weil der Gesamtkapazität in diesem Semester in Höhe von 82 Teilstudienplätzen nur 71 bisher eingeschriebene Studierende gegenüberstehen.

Ende der Entscheidung

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