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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.10.2007
Aktenzeichen: 2 NB 269/07
Rechtsgebiete: KapVO


Vorschriften:

KapVO § 16
Der Ermittlung der Schwundquote ist das Schwundverhalten während der Regelstudienzeit eines Studienfaches zugrunde zu legen.
Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 11. Dezember 2006, auf den wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter 114 Antragstellern - mit Ausnahme eines Antragstellers, dessen Antrag insgesamt abgelehnt wurde - eine Rangfolge auszulosen und über die bereits vergebenen 39 Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin in einem Losverfahren insgesamt vier weitere Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2006/2007 vorläufig zum Studium im 1. Fachsemester zuzulassen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch verbliebenen drei Antragsteller, die auf der Losliste jeweils einen Platz jenseits des vierten Rangplatzes (Antragstellerin zu 1.: 9; Antragstellerin zu 2.: 65; Antragsteller zu 3: 86) erhalten haben.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1. und 2. haben Erfolg, die Beschwerde des Antragstellers zu 3. bleibt erfolglos. Die von ihnen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Senats bestimmen, greifen zum Teil durch.

1. Zu Unrecht rügen die Antragsteller, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, die Antragsgegnerin werde zu den zu Beginn des streitgegenständlichen Wintersemesters 2006/2007 erst 36 besetzten Studienplätzen noch drei weitere Studienplätze in einem Nachrückverfahren vergeben. Die Antragsgegnerin hat in den Beschwerdeverfahren eine aktuelle anonymisierte Immatrikulationsliste vorgelegt, aus der sich ergibt, dass in dem hier maßgeblichen Semester insgesamt 43 Studierende im ersten Fachsemester eingeschrieben gewesen sind. Davon sind 36 Studierende über die ZVS zugelassen worden. Diese Zahl schließt die drei weiteren Zulassungen aufgrund des erfolgten Nachrückverfahrens ein; diese drei Zulassungen sind ersichtlich am Ende der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste mit den Immatrikulationsdaten 23. und 31. Oktober sowie 2. November 2006 aufgeführt. Drei Studierende haben ihren Studienplatz über die Ausländerquote von acht v. H. erhalten und vier Studierende sind aufgrund der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorläufig zugelassen worden.

Auf die weiteren Einwände der Antragsteller gegen die Immatrikulationsliste hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, ein Studierender aus der Gruppe der von dem Verwaltungsgericht vorläufig zugelassenen Antragsteller und ein Studierender aus der Gruppe der über die ZVS zugelassenen Bewerber seien am 6. Februar 2007 bzw. auf eigenen Antrag vom 17. Februar 2007 zum 31. März 2007 exmatrikuliert worden. Da diese beiden Studierenden in dem hier streitigen Wintersemester 2006/2007 über den gesamten Vorlesungszeitraum mithin Studienleistungen in Anspruch genommen haben, sind diese beiden Studienplätze in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als besetzt anzusehen.

Der in der vorgelegten Immatrikulationsliste der Antragsgegnerin an erster Stelle aufgeführte Studierende mit iranischer Staatsangehörigkeit ist nach den überzeugenden und von den Antragstellern nicht weiter angegriffenen Ausführungen der Antragsgegnerin im Besitz einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung und damit sogenannter Bildungsinländer, sodass er nicht auf die Ausländerquote von 8 v. H. anzurechnen ist. Sein in der Immatrikulationsliste aufgeführtes Immatrikulationsdatum des 4. Oktober 2005 erklärt sich nach Mitteilung der Antragsgegnerin daher, dass er im Wintersemester 2005/2006 mit dem Chemiestudium begonnen hatte und nach zwei Semestern in das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin übergewechselt ist. Daher ist er zu Recht der Semesterkohorte des hier streitgegenständlichen Wintersemesters 2006/2007 zugeordnet worden.

2. Die Einwände der Antragsteller gegen das von dem Verwaltungsgericht als rechtsfehlerfrei bewertete Lehrangebot der Antragsgegnerin greifen ebenfalls nicht durch.

Die Antragsteller rügen, vier namentlich genannte Dozenten (Prof. Dr. Dr. D., Prof. Dr. Dr. E., "Prof. Dr. Dr. F." sowie Oberarzt Dr. G.), die gemäß "Univis" den Röntgenkurs und das Röntgenpraktikum durchführten, seien im Rahmen des Lehrangebotes nicht erkennbar in den Ziffern 56 bis 63 der Anlage zu dem vorgelegten Wirtschaftsplan (S. 15 BU des angefochtenen Beschlusses) enthalten. Die Antragsgegnerin hat insoweit glaubhaft vorgetragen, dass diese vier Dozenten auf den in der Anlage zum Wirtschaftplan genannten Stellennummern geführt würden. Prof. Dr. Dr. D. wird hiernach auf der Stellennummer 00B1762 (Ziffer 56) mit der Wertigkeit C 3 als C 3-Professor und Prof. Dr. Dr. E. auf der Stellennummer 00B1763 (Ziffer 57) mit der Wertigkeit A 14 BBesO geführt. Der Oberarzt Dr. G. wird auf der Stellennummer 00A1761 (Ziffer 58) mit der Wertigkeit BAT II a geführt, er befindet sich in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis und ist nach der Vergütungsgruppe I a eingruppiert. Die Oberärztin Frau Dr. F. -G. ist auf der Stellennummer 00A1762 (Ziffer 59) mit der Wertigkeit der Vergütungsgruppe I b aufgeführt und wird tatsächlich vergütet nach der Vergütungsgruppe I a; sie ist mit einer halben Stelle unbefristet tätig und wird von der Antragsgegnerin daher zu Recht mit einem Lehrdeputat von nur vier LVS in Ansatz gebracht. Ein Dozent mit den Personalien "Prof. Dr. Dr. F.", wie von den Antragstellern angegeben, existiert nach den - von den Antragstellern nicht infrage gestellten - Angaben der Antragsgegnerin nicht. Da der weitere Stellenanteil der Vollzeitstelle 00A1762 zu einem Viertel mit einem weiteren Mitarbeiter besetzt und das restliche Viertel der Stelle zwar vakant, diese Stelle aber insgesamt mit einem Lehrdeputat von 8 LVS in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden ist, greift der Einwand der Antragsteller nicht durch.

3. Im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin vorgenommene Verminderung der Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, um den Personalbedarf für die Aufgaben in der stationären zahnmedizinischen Versorgung nach Maßgabe von § 9 Abs. 5 KapVO zu gewährleisten. Sie rügen in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe den stationären Krankenversorgungsabzug von 2,9163 Stellen richtigerweise 2,1963 Stellen auf der Basis der Angaben des Datenerhebungsbogens M 1 vorgenommen und hierbei zwar zu Recht die Behandlungstage der Privatpatienten von den Gesamt-Pflegetagen des Kalenderjahres 2005 abgezogen, dabei aber übersehen, dass der Bemessung der abzuziehenden Behandlungstage für Privatpatienten nicht die erforderliche konkrete Berechnung, sondern lediglich eine pauschale Schätzung von 10 v. H. zugrunde gelegen habe. Es kann dahinstehen, ob diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin rechtsfehlerfrei ist. Denn nach den glaubhaften und von den Antragstellern wiederum nicht substantiiert bestrittenen Angaben der Antragsgegnerin betrug die konkrete Anzahl der Privatpatienten nur 407, sodass sich die von der Antragsgegnerin vorgenommene Schätzung mit 641 nicht zulasten, sondern zugunsten der Antragsteller auswirkt. Diese sind mithin durch einen etwaigen rechtsfehlerhaften Stellenabzug für die stationäre Krankenversorgung nicht beschwert.

4. Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der Schwundberechnung greifen hingegen zum Teil durch.

a) Zu Recht bemängeln die Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, dass die Antragsgegnerin den Schwundausgleichsfaktor mit 1,0545 unter Berücksichtigung von nur acht Fachsemestern errechnet hat. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, das Schwundverhalten entsprechend dem Sinn eines Schwundausgleiches auf der Grundlage der Regelstudienzeit, hier mithin auf der Grundlage von zehn Fachsemestern zu berücksichtigen.

Nach § 16 KapVO ist die Aufnahmekapazität zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Studienabbruchs, Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Berechnung der Schwundquote erfolgt in aller Regel nach dem so genannten Hamburger Modell. Diesem Modell liegt als eine der Modellannahmen die Überlegung zugrunde, dass ein Studierender das gesamte Lehrangebot während der Regelstudienzeit nachfragt (Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO Rdnr. 3). Die Ermittlung der Schwundquote ist dabei zwar Aufgabe der Universität und die Schwundquote ist gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die zuständige Behörde von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich einer wissenschaftlich vertretbaren Methode bei der Schwundberechnung bedient hat (vgl. hierzu den das Sommersemester 2006 betreffenden Beschl. d. Senats v. 27.4.2007 - 2 NB 887/06 u. a. - m. w. N.). Die Berücksichtigung von nur acht Fachsemestern durch die Antragsgegnerin in dem hier streitgegenständlichen Wintersemester 2006/2007 stellt sich hiernach aber als unzureichende Datenbasis dar. Nach § 2 Satz 1 ZAppO umfasst die zahnärztliche Ausbildung ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern; die Regelstudienzeit beträgt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung zehn Semester und sechs Monate. Nach dem oben Gesagten entspricht es dem Sinn des Schwundausgleiches, das Schwundverhalten in dem gesamten Zeitraum zu betrachten, in dem das Lehrangebot im Regelfall nachgefragt wird. Dies ist in dem Studienfach Zahnmedizin ein Zeitraum von zehn Semestern; die Prüfungszeit von sechs Monaten, die von der Regelstudienzeit mit umfasst ist, bleibt unberücksichtigt, weil von den Studierenden in dieser Zeit regelmäßig keine Studienleistungen mehr nachgefragt werden, sondern dieser Zeitraum durch die Vorbereitung zur Prüfung und die Durchführung der Prüfung ausgefüllt wird. Dass die Antragsgegnerin dies im Übrigen in der Vergangenheit ebenso gesehen hat, zeigt ein Blick auf die vor dem hier streitigen Wintersemester 2006/2007 liegenden drei Semester, in denen sie der Berechnung der Schwundquote ebenfalls die Entwicklung in zehn Fachsemestern zugrunde gelegt hat. Es ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von dieser Praxis abweicht und etwa von Semester zu Semester eine unterschiedliche Anzahl von Fachsemestern in die Berechnung der Schwundquote einstellt. Durch eine derartige wechselnde Betrachtung würde vielmehr das Schwundverhalten von Semester zu Semester variieren und über einen längeren Zeitraum ein Ungleichgewicht eintreten.

Soweit die Antragsgegnerin für ihre gegenteilige Ansicht darauf verweist, sie habe sechs Berechnungszeiträume in die das Wintersemester 2006/2007 betreffende Schwundberechnung einbezogen und sei daher den Vorgaben des Senats in seinem Beschluss vom 27. April 2007 - 2 NB 887/06 u. a. - nachgekommen, greift dieser Einwand nicht durch. Sie übersieht, dass der Senat insoweit ein anderes Problem, nämlich das der zu berücksichtigenden Berechnungszeiträume, angesprochen hat. Die von der Antragsgegnerin in jenem Verfahren vorgelegte Schwundberechnung umfasste die Entwicklung in insgesamt sechs zurückliegenden Semestern. Damit ist der Forderung, die Schwundquote regelmäßig durch einen Besetzungsvergleich von sechs, mindestens aber vier Semestergruppen beim Übergang in das nächst höhere Semester zu ermitteln (vgl. hierzu auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 260 m. w. N.), Genüge getan. Die für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2006/2007 von der Antragsgegnerin erstellte Schwundberechnung umfasst ebenfalls sechs zurückliegende Semester. Vorliegend geht es aber um die davon zu unterscheidende Problematik, auf wie viele Fachsemester - hier: acht oder zehn - sich innerhalb der Semestergruppen der Blick zu richten hat.

Nach der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. August 2007 vorgelegten korrigierten Schwundberechnung unter Berücksichtigung von zehn Fachsemestern ergibt sich ein Schwundfaktor von 1,0992.

b) Den weiteren in diesem Zusammenhang fristgerecht erhobenen Einwand der Antragsteller, in der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schwundberechnung sei die Zahl von 50 Studierenden im 2. Fachsemester des Wintersemesters 2005/2006 nicht nachvollziehbar, da nach dem jenes Semester betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2005 die Kapazität lediglich auf 49 Studienplätze festgesetzt worden sei und über die 46 immatrikulierten Studierenden hinaus drei weitere Studienplätze des 2. Fachsemesters vergeben worden seien, hat die Antragsgegnerin hingegen nachvollziehbar entkräften können. Sie hat hierzu vorgetragen, dass im Wintersemester 2005/2006 zunächst 47 Studierende im 2. Fachsemester als immatrikuliert gezählt worden seien, von denen sich zum 22. Oktober 2005 ein Studierender wieder exmatrikuliert habe. Seinerzeit seien dem Verwaltungsgericht Göttingen daher 46 immatrikulierte Studenten mit dem Stand des 22. Oktober 2005 gemeldet worden. Nach einer zweiten späteren Fallzählung habe sich jedoch ergeben, dass 47 Studierende im 2. Fachsemester eingeschrieben gewesen seien. Diese Steigerung um einen weiteren Studenten sei auf eine späte Rückmeldung zurückzuführen, eine Neueinschreibung könne ausgeschlossen werden. Zu diesen 47 eingeschriebenen Studierenden seien drei Studienplatzbewerber hinzuzuzählen, die aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zugelassen worden seien. Mit der Antragsgegnerin geht der Senat daher davon aus, dass in die Schwundberechnung im Wintersemester 2005/2006 im 2. Fachsemester richtigerweise 50 Studierende eingestellt worden sind.

c) Der von den Antragstellern erstmals mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 20. Juni 2007 als prüfungsrelevant angemahnte Einfluss des Nicht-Bestehens der zahnärztlichen Vorprüfung für die Schwundberechnung ist einer Nachprüfung durch den Senat entzogen. Dieses Vorbringen ist außerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die am 19. Januar 2007 abgelaufen war, vorgetragen worden. Nach Ablauf dieser Frist können lediglich fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 146 Rdnr. 84 m. w. N.). Um einen derartigen neuen Gesichtspunkt handelt es sich bei dem von den Antragstellern erstmals mit dem genannten Schriftsatz vorgetragenen Einwand gegen die Schwundberechnung der Antragsgegnerin. Auch Teilaspekte eines für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen Berechnungsfaktors - hier: des Schwundausgleiches - müssen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden. Werden sie hingegen - wie hier - nicht rechtzeitig in das Beschwerdeverfahren eingeführt, handelt es sich nicht um eine bloße argumentative Vertiefung des bereits benannten Berechnungsfaktors, sondern insoweit um neues, verspätetes Vorbringen.

5. Das Verwaltungsgericht hat des Weiteren zu Recht die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO nicht in Ansatz zu bringen, mit der Begründung gebilligt, ein solcher Lehrauftrag in Bezug auf die Lehrveranstaltung "Zahnärztlichen Berufskunde" werde seit dem Sommersemester 2006 nicht mehr durchgeführt. Auf den Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin solle darlegen, durch wen die Lehrleistung der zahnärztlichen Berufskunde, die mit einem CNW-Anteil von 0,0125 in den Beispielstudienplan der Zahnmedizin eingehe, erbracht werde, hat diese unwidersprochen erklärt, diese Vorlesung werde unter der Bezeichnung "Geschichte der Medizin unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde" von dem Dozenten Dr. H. durchgeführt. Folge hiervon ist, dass der hierfür in Ansatz gebrachte CNW-Anteil nach wie vor zu berücksichtigen ist.

6. Daher ist folgende Berechnung vorzunehmen: Die von den Antragstellern mit den Beschwerdeangriffen nicht erfolgreich in Frage gestellte und von dem Verwaltungsgericht errechnete jährliche Aufnahmekapazität in dem Studiengang Zahnmedizin im streitgegenständlichen Wintersemester 2006/2007 von 81,8010 Studienplätzen ist mit dem Schwundausgleichsfaktor von 1,0992 zu vervielfältigen. Dies ergibt 89,9156 Studienplätze für das ganze Studienjahr, für jedes Semester mithin 44,9578, gerundet 45 Studienplätze und damit zwei weitere Studienplätze als von dem Verwaltungsgericht errechnet.

Im Ergebnis ist die Antragsgegnerin verpflichtet, über die für das Wintersemester 2006/2007 (letztlich aufgrund einer Korrektur der Kapazitätsberechnung) festgesetzte Zahl von 39 Studienplätzen und die von dem Verwaltungsgericht Göttingen in dem angefochtenen Beschluss errechneten weiteren vier Studienplätze hinaus auf der Grundlage der bereits vorliegenden Losrangfolge zwei zusätzliche Studienplätze im 1. Fachsemester zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt, dass die Beschwerden der Antragstellerinnen zu 1. und 2. Erfolg haben, da sie von den drei noch verbliebenen Beschwerdeführern auf dem 9. und 65. Rangplatz und damit gegenüber dem Antragsteller zu 3., der den Rangplatz 86 belegt, an besserer Rangfolge liegen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 3. hat demnach keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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