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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.11.2009
Aktenzeichen: 2 NB 312/09
Rechtsgebiete: Hochschul-VergabeVO
Vorschriften:
Hochschul-VergabeVO § 2 Abs. 1 |
Gründe:
Der auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete Antrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung, ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Dies erschließt sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Die Beschwerde der Antragstellerin muss erfolglos bleiben, da das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, Studienplätze im Bachelor-Studiengang "Lehramt an Grundschulen (Fächerkombination Deutsch/Sport)" an andere Studienplatzbewerber zu vergeben, ohne einen Studienplatz für die Antragstellerin freizuhalten. Das Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bestimmt, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es seitens der Antragstellerin an der Glaubhaftmachung fehlt, innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hochschul-Vergabeverordnung einen Zulassungsantrag für den begehrten Bachelor-Studiengang gestellt zu haben. Bei den Antragsfristen nach § 2 Hochschul-Vergabeverordnung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um verfassungsrechtlich unbedenkliche Ausschlussfristen (Senatsbeschl. v. 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -). Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, die Antragstellerin habe sich durch ihre Online-Bewerbung - vom 23. Juni 2009 - nur um einen Master-Studiengang beworben, lässt sich entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass die Antragsgegnerin im Wege der Auslegung des Zulassungsantrags auf das wirkliche Begehren der Antragstellerin hätte schließen und von der Bewerbung für einen Bachelor-Studiengang hätte ausgehen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.2001 - 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302 = Buchholz 310, § 69 VwGO Nr. 7) sind bei der Auslegung von Anträgen und von bei einer Behörde einzulegenden Rechtsbehelfen ebenso wie bei der Auslegung von Prozesshandlungen die für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Dabei tritt der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurück. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde ihn unter Berücksichtigung aller ihr erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat.
Nach diesen Maßstäben konnte die Antragsgegnerin angesichts der Erklärung der Antragstellerin, sich in den Fächern Deutsch und Sport für den Studiengang "2-Fach-Master of Education Lehramt Grundschule" zu bewerben, nur darauf schließen, sie strebe die Zulassung zu einem Master-Studiengang an. Die Erklärung ist in ihrem Wortlaut eindeutig und lässt einen anderen Sinn und Zweck als die Bewerbung für einen Master-Studiengang nicht erkennen, so dass sich der Antragsgegnerin ein abweichendes Begehren der Antragstellerin, nämlich die Zulassung zu einem Bachelor-Studiengang, nicht aufdrängen musste. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin mit Blick auf die von ihr gewählte Fächerkombination um Zugang zu einem Erststudium nachgesucht hat. Denn dieser Hinweis lässt ihre eindeutige Erklärung nicht in einem anderen Licht erscheinen, sondern wirkt sich erst auf die weitere Prüfung aus, ob die einzelnen Zulassungsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang gegeben sind.
Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergibt sich ein Erfolg ihrer Beschwer auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin eine allgemeine Beratungspflicht dadurch verletzt haben könnte, dass sie es unterlassen hat, auf die Berichtigung des fehlerhaften Zulassungsantrags hinzuwirken. Soweit sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf § 25 VwVfG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2005 - 8 C 793/05 - beruft, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht Göttingen eine Hinweispflicht der Hochschule, einen unvollständigen Zulassungsantrag durch bislang fehlende Unterlagen zu ergänzen, für die Zulassung zu einem Studiengang außerhalb der festgesetzten Kapazität angenommen hat, um die es hier nicht geht. Als speziellere, der allgemeinen Betreuungs- und Fürsorgepflicht des § 25 VwVfG vorgehende Norm bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 Hochschul-Vergabeverordnung für eine Zulassung innerhalb der Kapazität vielmehr, dass die Hochschule nicht verpflichtet ist, die Angaben der Bewerberinnen und Bewerber von Amts wegen zu überprüfen. Die Regelung trägt der Effektivität und dem Beschleunigungsgedanken in einem vorliegend gegebenen sogenannten Massenverfahren Rechnung und soll es der Hochschule ermöglichen, im Interesse sowohl des einzelnen wie auch aller übrigen Studienbewerber möglichst zügig über vorliegende Zulassungsanträge zu befinden, ohne zeitaufwändige Rückfragen oder Nachforschungen in die Wege leiten zu müssen (dazu auch Senatsbeschl. v. 18.8.2009 - 2 NB 241/09 - u. Senatsbeschl. v. 2.12.2005 - 2 NB 1311/04 -). Ausgehend von dieser Zielrichtung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Hochschul-Vergabeverordnung ist die Hochschule nicht nur - wie die Antragstellerin meint - davon befreit, auf die Richtigkeit der persönlichen Daten eines Bewerbers hinzuwirken; Ausdruck der genannten Regelung ist vielmehr das Fehlen einer allgemeinen Verpflichtung der Hochschule, für Richtigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Zulassungsantrags Sorge tragen zu müssen.
Eine von der Antragstellerin angemahnte Beratungspflicht der Hochschule folgt auch nicht aus einem Organisationsmangel der Antragsgegnerin, der darin begründet liegen könnte, dass sie es in Anbetracht der den Studienbewerbern ausschließlich ermöglichten Online-Bewerbung unterlassen haben könnte, mit Blick auf die nicht statthafte Bewerbung zu einem Master-Studiengang eine elektronische Sperre einzurichten. Dem ist die Antragsgegnerin anhand eines Auszugs ihres Bewerbungsprogramms nachvollziehbar mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Angabe, sich für ein Erststudium zu bewerben, keinen Widerspruch zur Wahl eines Master-Studiums begründe, da auch die Bewerbung für einen konsekutiven Master-Studiengang, der unmittelbar auf einen Bachelor-Studiengang aufbaue, seitens der Hochschule als Bewerbung für ein Erststudium angesehen werde. Damit ist gesagt, dass auch die Bewerbung zu einem Master-Studiengang noch als Zugang zu einem Erststudium angesehen werden kann.
Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Hochschul-Vergabeverordnung verstoßen haben könnte, wonach Bewerberinnen und Bewerbern eine Nachfrist bis zu einem Monat eingeräumt werden kann, um einen Zulassungsantrag und ergänzende Anträge zu vervollständigen sowie die Erklärung nach § 3 Hochschul-Vergabeverordnung abzugeben. Hierzu hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ausgeführt, dass sich die Antragstellerin zunächst am 23. Juni 2009 auf dem vorgesehenen Onlineweg um einen Studienplatz beworben, die weiteren notwendigen Bewerbungsunterlagen aber erst nachträglich am 6. Juli 2009 dem Immatrikulationsamt zugänglich gemacht habe. Damit lag erst zu jenem Zeitpunkt ein prüf- und bescheidungsfähiger Zulassungsantrag vor, der einer weiteren Vervollständigung - wie die aus § 2 Abs. 1 Satz 3 Hochschul-Vergabeverordnung ermöglicht - nicht mehr bedurfte. Angesichts der Eindeutigkeit des Bewerbungsziels - Zulassung zu einem Master-Studiengang -, der fehlenden Pflicht zur Richtigkeitsüberprüfung und der sich vor dem Ende der Bewerbungsfrist (15. Juli 2009) häufenden Zulassungsanträge hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin innerhalb Wochenfrist mit der gebotenen Zügigkeit bearbeitet, rechtsfehlerfrei das Fehlen der Zulassungsvoraussetzungen für einen Master-Studiengang festgestellt und zudem unter Angabe der Ausschlussfrist noch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Zulassung zu einem Bachelor-Studiengang zu beantragen; weitere Schritte waren seitens der Antragsgegnerin nicht zu veranlassen. Dass es schließlich für die Antragstellerin angesichts der Beförderungsdauer des ablehnenden Bescheides nicht mehr möglich war, innerhalb der Bewerbungsfrist um Zulassung zu dem von ihr begehrten Bachelor-Studium nachzusuchen, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin.
Nach allem verkennt der Senat nicht die Enttäuschung der Antragstellerin darüber, dass ihr die Zulassung zu ihrem Wunschstudium für das laufende Wintersemester 2009/10 versagt worden ist. Ursache hierfür ist aber nicht ein - gegebenenfalls durch einen Richterspruch zu korrigierendes - fehlerhaftes Verhalten der Antragsgegnerin, sondern allein ihr eigener Fehler bei der Abfassung ihres Bewerbungsantrags. Diesen Fehler hätte die Antragstellerin im Übrigen selbst auch noch rechtzeitig erkennen können. Denn wie vorstehend ausgeführt, hat sie erst im Nachhinein ihre Bewerbung durch Vorlage der erforderlichen Unterlagen wie der Hochschulzugangsberechtigung und der eidesstattlichen Versicherung vervollständigt. Insofern war es ihr zumutbar, den vorab online gestellten Antrag, für den sie über einen Kontrollauszug verfügte, selbst noch einmal auf seine Richtigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen.
Ende der Entscheidung
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