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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: 2 NB 34/08
Rechtsgebiete: HRG, AApprO, KapVO


Vorschriften:

HRG § 29 Abs. 1
AApprO § 41 Abs. 1 Nr. 1
KapVO § 17 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Antragsteller begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes unter Abänderung eines ihr Begehren ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2007 ihre Teilnahme an einem Losverfahren, nach dessen Ergebnis weitere Studierende vorläufig bei der Antragsgegnerin zum Studium der Humanmedizin zugelassen werden sollen.

Die zulässigen Beschwerden gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben keinen Erfolg. Die Antragsteller haben unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen, die den rechtlichen Überprüfungsrahmen des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränken, einen Anordnungsanspruch im Hinblick auf eine Zulassung im Studiengang Humanmedizin "HannibaL" der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Entgegen ihrer Ansicht ist dessen Kapazität mit der festgesetzten Zulassungszahl von 270 Studierenden erschöpft.

1. Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich der Modellstudiengang in seinem dritten Jahr und damit nicht mehr in einer Aufbausituation befinde, die es erlaube, auf normative, mit den Vorgaben des § 29 Abs. 1 HRG in Übereinstimmung stehende Berechnungsvorgaben einer vollständigen Kapazitätsauslastung zu verzichten, tritt der Senat dem für das Studienjahr 2007/2008 (noch) nicht bei. Der Senat ist vielmehr mit dem Verwaltungsgericht der Ansicht, dass im Studienjahr 2007/2008 angesichts des Modellcharakters des von der Antragsgegnerin aufgebauten Studienganges Humanmedizin "HannibaL" auf eine normative Berechnungsgrundlage (noch) verzichtet werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Januar 2007, - 2 NB 309/06 -; Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 -, AZR 2007, 45). Wann die dem Verordnungsgeber insoweit zuzubilligende Übergangsfrist - wie auch das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend geprüft hat - abgelaufen sein wird, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung; dass diese Übergangsfrist angesichts der Regelung des § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO, wonach bei dem von der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang die Ärztliche Prüfung lediglich aus dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung besteht und dieser Zweite Abschnitt frühestens nach einem Medizinstudium von sechs Jahren abzulegen ist, weniger als die Hälfte dieser Regelstudienzeit betragen könnte, ist für den Senat nicht erkennbar.

2. Soweit die Antragsteller behaupten, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit in der Lage gewesen sei, Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen zur Erhöhung ihrer Ausbildungskapazität einzuwerben, sie dieses aber "möglicherweise sogar boykottiert" habe, ist diese Behauptung ohne rechtliche Relevanz. Denn den Antragstellern steht nach der Rechtsprechung des Senats bezüglich des Einwerbens außeruniversitärer Lehrkrankenhäuser und Lehrpraxen kein entsprechendes subjektives öffentliches Recht zu (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 -, AZR 2007, 45).

3. Soweit die Antragsteller der Ansicht sind, dass die festzusetzende Zulassungszahl eines universitären Studiengangs angesichts einer Gruppengröße von 20 Studierenden pro Seminar (g = 20) stets durch 20 teilbar sein müsse, und es angesichts der Regelung des § 2 Abs. 4 Satz 3 ÄApprO "nahe gelegen" hätte, die Zulassungszahl des Modellstudiengangs Medizin der Antragsgegnerin auf die durch 20 teilbare Zahl von 300 Studierenden festzusetzen, geht dies fehl. Eine irgendwie die Kläger nicht nur im Sinne eines Rechtsreflexes begünstigende Norm, nach der Zulassungszahlen nur durch 20 teilbar sein dürfen, existiert nicht. Der Hinweis der Antragsteller auf § 2 Abs. 4 ÄApprO ist insoweit wenig hilfreich. Der Regelungsgehalt dieser Norm spricht vielmehr sogar gegen die Ansicht der Antragsteller. § 2 Abs. 4 ÄApprO bestimmt zur ärztlichen Ausbildung, dass in den Seminaren der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert wird. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln (§ 2 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO). Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ÄApprO). Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen (§ 2 Abs. 4 Satz 4 ÄApprO). Satz 5 und Satz 6 des § 2 Abs. 4 ÄApprO bestimmen weiter, dass die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden 20 nicht überschreiten darf, dass aber eine Überschreitung zulässig ist, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen. Nach dieser gesetzlichen Regelung gibt es damit keinerlei zwingenden Zusammenhang zwischen der Gruppengröße g = 20 und der festzusetzenden Zulassungszahl; auch ist die regelmäßige Gruppengröße eines Seminars g = 20 nach dem Gesetz kein starrer Wert. Im Fall einer Zulassungszahl von - wie hier - 270 Studierenden werden in Anwendung des § 2 Abs. 4 ÄApprO unproblematisch 14 Seminare gebildet. Rückschlüsse auf die festzusetzende Zulassungszahl lassen sich hieraus nicht ziehen.

4. Fehl gehen die Einwände der Antragsteller gegen die Kapazitätsermittlung durch die Vorinstanz. Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass sich die Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs nicht in entsprechender Anwendung des § 17 KapVO ermitteln lasse, da die Berechnungsvorgaben des § 17 Abs. 1 KapVO auf die Besonderheiten des klinischen Teils des Regelstudiengangs Medizin abstellten, sich demgegenüber aber aller Voraussicht nach schon in den ersten beiden Studienjahren des Modellstudiengangs andere Erkenntnisse in Bezug auf die in der Gruppengröße ausgedrückte Patientenbelastbarkeit bei den vorgesehenen Patientenvorstellungen ergäben. Dennoch lasse sich die Kapazitätsermittlung auf der Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im Ergebnis noch mit einheitlichen Berechnungsvorgaben der KapVO in Einklang bringen, solange ein die Obergrenze der Ausbildungskapazität bestimmender patientenbedingter Engpass eintrete. Denn die Ausbildungsinhalte des Modellstudiengangs verlangten, dass zusätzlich zu der nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 KapVO nach festen Maßstäben festzustellenden Anzahl von geeigneten Patienten für den zeitgleich im 2. und 3. Studienjahr des klinischen Ausbildungsabschnitts durchgeführten Regelstudiengang noch weitere Patienten für die ersten drei Studienjahre des Modellstudiengangs vorhanden sein müssten. Hiernach sei ein ununterbrochenes Studium der Medizin im Modellstudiengang nur möglich, wenn die Eignung und Belastbarkeit der Patienten der Medizinischen Hochschule Hannover dies ermöglichten; denn die Ausbildung der Studierenden des Modellstudiengangs sei während des gesamten Verlaufs des integrierten Studienabschnitts auf die patientenbezogene Ausbildung abgestellt. Daher könne die Kapazität des Modellstudiengangs Humanmedizin angesichts der patientenbezogenen Ausbildungsinhalte der Natur der Sache nach keinesfalls größer sein als die patientenbezogene Ausbildungskapazität der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin, die im streitbefangenen Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2007/2008 nur noch in Gestalt der für das 2. und 3. klinische Studienjahr vorgesehenen Lehrveranstaltungen durchgeführt werde mit der Folge, dass bei der Antragsgegnerin jetzt nur noch zwei Drittel der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten zur Berechnung der Ausbildungskapazität der Hochschule im klinischen Ausbildungsabschnitt des Regelstudiengangs nach § 17 Abs. 1 KapVO benötigt würden. Im Rahmen einer Kontrollüberlegung hat die Vorinstanz im Anschluss an diesen, in der Rechtsprechung des Senats gebilligten Ansatz (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 -, AZR 2007, 45) - die Gesamtzahl der Pflegetage bei der Antragsgegnerin und ihren Lehrkrankenhäusern mit 398.955 Pflegetagen ermittelt und hieraus 1.093,0273 tagesbelegte Betten (398.955 : 365) ermittelt und ausgehend von einem Ausbildungsanteil von 15,5 % in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 KapVO die patientenbezogene Kapazität mit 169,4192, abgerundet 169 Studienplätzen, berechnet.

Da die Aufnahmekapazität sowohl des vorklinischen (im 3. Fachsemester des Studienjahres 2005/2006 standen 315 Studienplätzen zur Verfügung) als auch des klinischen Teils des Regelstudiengangs Humanmedizin (für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin stand seinerzeit eine stellenbezogene Ausbildungskapazität von aufgerundet 1.472 Studienplätzen zur Verfügung) deutlich höher waren als das Berechnungsergebnis der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO, hat die Vorinstanz die patientenbezogene Kapazität je 1.000 poliklinische Neuzugänge um die Zahl 1, höchstens jedoch um 50 % erhöht (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO) und ist hierbei von 70.806 poliklinischen Neuzugängen ausgegangen, die die patientenbezogene Kapazität auf insgesamt (aufgerundet) 240 Studienplätze (169 + 71 = 240) erhöhe. Angesichts einer mittleren Kapazitätsauslastung von 1,0062 (Kapazitätsauslastung > 1) hat die Vorinstanz für die Lehreinheit Klinik einen Schwund verneint und bei einer ausschließlich auf den patientenbedingten Engpass für den Regelstudiengang bezogenen Kapazitätsberechnung daher eine Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin von 240 Studienplätzen angenommen.

Da aber nur noch zwei Drittel der lehrveranstaltungsgeeigneten Patienten für die Fortführung des auslaufenden Regelstudiengangs benötigt würden, hat die Vorinstanz weiter im Wege einer Vergleichsberechnung ermittelt, ob der für Studierende des 1. bis 3. Studienjahres eingeführte Modellstudiengang HannibaL mit der verbleibenden patientenbezogenen Ausbildungskapazität von 364,3424 tagesbelegten Betten (= 1/3 von 1.093,0273) und 23.602 poliklinischen Neuzugängen (= 1/3 von 70.806) der Studienordnung entsprechend durchgeführt werden könne. Hierbei ist die Vorinstanz bezüglich der Patientennachfrage des Modellstudiengangs von dem für die patientenbezogene Aufnahmekapazität in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO bestimmten Wert von 15,5 der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ausgegangen, hat die der Norm zugrundeliegenden Parameter jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges modifiziert, da für diesen die Studienordnung der Antragsgegnerin eine zeitlich wesentlich intensivere Arztausbildung am Patienten vorsehe, als dieses von der ÄApprO verlangt werde. Insoweit ist die Vorinstanz zu Gunsten einer besseren Kapazitätsausnutzung aufgrund gutachtlicher Äußerungen davon ausgegangen, dass nicht 33, sondern 46 von 100 stationär aufgenommenen Patienten für den Unterricht am Krankenbett geeignet seien und hat ferner bei dem Ansatz der Gruppengrößen für Unterricht am Krankenbett die tatsächlichen Gruppengrößen angenommen, soweit diese die von der Antragsgegnerin projektierten Gruppengrößen überstiegen. Unter Auswertung der in die Vergleichsberechnung einzubeziehenden Lehrveranstaltungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO ist die Vorinstanz im 1. bis 3. Studienjahr des Modellstudiengangs von insgesamt 229 Unterrichtsstunden (entsprechend 16,36 Semesterwochenstunden) unter Mitwirkung stationär versorgter Patienten und von einer mittleren Gruppengröße von g = 3,25 ausgegangen und hat daher nach den Erfahrungssätzen einer Patienteneignung von 46 vom Hundert und einer durchschnittlichen Patientenbelastbarkeit von 2 Wochenstunden einen der Formel, die § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO zugrunde liegt, entsprechenden Berechnungsanteil der patientenbezogenen Kapazität in den ersten drei Studienjahren des Modellstudiengangs von 36,67 vom Hundert angenommen, dessen Anwendung auf die ungenutzte Patientenkapazität von 364,3424 tagesbelegten Betten eine nach den Erfahrungssätzen von Patienteneignung und -belastbarkeit bezogene Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang von 133,6034, aufgerundet 134 Studienplätzen (36,67 % von 364,3424) ergebe, die entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 der nach Abzug der Kapazitätsforderung des Regelstudiengangs verbleibenden Zahl von 23.602 poliklinischen Neuzugängen um die Zahl 1, also um aufgerundet 24 Studienplätze zu erhöhen sei, was zu dem Gesamtergebnis einer patientenbezogenen Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs in dessen Studienjahren 1 bis 3 von 158 Studienplätzen führe. Diese Berechnung der patientenbezogenen Kapazität des im klinischen Ausbildungsabschnitt im Studienjahr 2007/2008 mit dem 2. und 3. klinischen Ausbildungsjahr durchgeführten Regelstudiengangs und eine entsprechende Berechnung für den Modellstudiengang in den Studienjahren 1 bis 3 zeige daher, dass für die durch den Patientenengpass bestimmte Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs im 1. Fachsemester keine über die Zulassungszahl von 270 hinausgehende Ausbildungskapazität mehr zur Verfügung stehen könne, denn für die Ausbildung der bereits immatrikulierten Studierenden würden bereits jetzt mehr geeignete Patienten benötigt, als der Hochschule tatsächlich zur Verfügung stünden.

Die hiergegen mit der Beschwerde fristgemäß geltend gemachten Einwendungen, auf deren Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, greifen nicht durch.

a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird bei der Antragsgegnerin in dem von ihr eingerichteten Modellstudiengang nicht "während des gesamten Jahres am Krankenbett ausgebildet", sodass als Folge hieraus die Parameter des § 17 KapVO anstelle einer ihnen zugrunde liegenden Annahme von 28 Semesterwochen pro Ausbildungsjahr auf 42 Semesterwochen umzurechnen wären. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Studienordnung der Antragsgegnerin für den Modellstudiengang HannibaL (vom 14. September 2005, zuletzt geändert durch Beschluss des Senats vom 4. Juni 2008) werden die Lehrveranstaltungen in jedem Studienjahr in drei Tertialen von jeweils 10 Wochen angeboten. Von 30 Semesterwochen pro Ausbildungsjahr ist auch das Verwaltungsgericht zutreffend bei seiner Berechnung ausgegangen (Seite 8 des Beschlussabdrucks).

b) Soweit die Antragsteller den Parameter des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO von 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums als patientenbezogenen Einflussfaktor der Kapazitätsermittlung erhöht wissen wollen, da die Vorinstanz ja auch eine erhöhte Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten - statt 33 vom Hundert 46 vom Hundert der aufgenommenen Patienten - annehme, geht dies fehl. Die mit den Beschwerden begehrte "weitere Erhöhung der Parameter des § 17 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 und 2 KapVO" der für die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zu Grunde zu legenden Gesamtzahl der tagesbelegten Betten ist nicht relevant. Das Verwaltungsgericht hat insoweit nur eine Vergleichsberechnung ("im Wege der Vergleichsberechnung", Beschlussabdruck Seite 21) angestellt, um zu überprüfen, ob angesichts des Umstandes, dass noch zwei Drittel der lehrveranstaltungsgeeigneten Patienten für die Fortführung des Regelstudienganges benötigt würden, "für die Studierenden des 1. bis 3. Studienjahres des Modellstudiengangs HannibaL mit der verbleibenden patientenbezogenen Ausbildungskapazität von 364,3424 tagesbelegten Betten (1/3 von 1.093,0273, s.o.) und 23.602 poliklinischen Neuzugängen (= 1/3 von 70.806, s.s.) der Studiengang der Studienordnung entsprechend durchgeführt werden" könne; erst wenn sich dieses positiv feststellen lasse, so die Vorinstanz, stelle sich die daran anschließende Frage für den Modellstudiengang weiter nutzbarer Kapazitäten. Aus dem insoweit von dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudiengangs errechneten Wert von 36,67 % der tagesbelegten Betten hat die Vorinstanz - ohne dass insoweit Rechtsfehler zu Lasten der Antragsteller erkennbar oder dargelegt wären - eine patientenbezogene Ausbildungskapazität im Modellstudiengang von 158 Studienplätzen bestimmt. Aus diesen, ihnen günstigen Erhöhungen der Parameter des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO können die Antragsteller aber nicht herleiten, dass diese Parameter allgemein weiter oder wenigstens in Bezug auf die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität im Regelstudiengang zu erhöhen wären. Denn die derzeit maßgebende Fassung der KapVO enthält einen Prozentwert von 15,5 vom Hundert der tagesbelegten Betten. Es ist nicht erkennbar und auch von den Antragstellern nicht zwingend dargelegt worden, dass dieser dem weiten Entscheidungsspielraum des Verordnungsgebers unterfallende Wert für die Ausbildungssituation im klinischen Teil des Studiengangs Medizin nicht nach sachgerechten Kriterien ermittelt wurde und als willkürlich angesehen werden müsste (so auch Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschluss vom 22. Februar 2008, - 13 C 59/08 -, Juris). Für eine weitergehende Überprüfung besteht im Rahmen dieses Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass.

c) Mit ihrem Einwand, dass angesichts zu geringer tatsächlicher poliklinischer Neuzugänge der Antragsgegnerin die patientenbezogene Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO nicht je 1000 poliklinische tatsächliche Neuzugänge zu erhöhen sei, sondern die Erhöhung automatisch 50 vom Hundert der ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität betragen müsse, da andernfalls das gesetzgeberische Ziel einer Erhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nicht erreicht werden könne, verkennen die Antragsteller schon den Wortlaut des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO. Die dort gebrauchte Formulierung einer Erhöhung "je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl eins, ... höchstens jedoch um 50 vom Hundert" stellt nach ihrem klaren Wortlaut keinen Wert einer Mindesterhöhung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität (etwa: "mindestens jedoch um 50 vom Hundert"), sondern die Festlegung eben deren maximalen Ausmaßes dar, welches in Anwendung der Norm erreicht werden kann, aber eben nicht erreicht werden muss.

d) Zutreffend hat die Vorinstanz einen Schwundfaktor nicht in Ansatz gebracht. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass etwaige Abgänge höherer Semester unverzüglich wieder aufgefüllt worden seien bzw. dass im Wintersemester 2006/2007 der Studiengang mit 307 Studierenden sogar versehentlich weit überbucht gewesen sei. Der Senat ist der Ansicht, dass es - solange keine Anzeichen für eine Missbrauchsabsicht dargelegt sind oder bestehen - zulässig ist, zur möglichst vollständigen Auslastung der rechnerischen Gesamtkapazität eines Studiengangs in den höheren Fachsemestern bis zu den oder sogar über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus zusätzliche Studierende aufzunehmen (Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008, - 7 CE 08.10641 u.a. -, Juris). Nimmt eine Hochschule in den höheren Fachsemestern über die festgesetzten Zulassungszahlen hinaus zusätzliche Studierende auf, oder füllt frei werdende Kapazitäten in höheren Semestern unverzüglich wieder auf, so handelt sie, um die rechnerische Gesamtkapazität des Studiengangs möglichst vollständig auszulasten. Dies ist nach Ansicht des Senats sogar ein kapazitätsfreundliches Vorgehen. Denn wenn die Hochschule statt einer Auffüllung in höheren Fachsemestern bis zu der festgesetzten Gesamtkapazität und/oder darüber hinaus die frei werdenden Plätze unbesetzt gelassen und eine Schwundberechnung angestellt hätte, so hätte dies in den betreffenden Semestern zu geringeren Gesamtbestandszahlen geführt, die auch durch die immer erst später wirksam werdende Erhöhung des Schwundfaktors nicht ausgeglichen worden wären (Bayerischer VGH, Beschluss vom 07. Oktober 2008, - 7 CE 08.10612, 7 CE 08.10613 -, Juris).

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