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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 2 NB 67/09
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 1
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 117 Abs. 1 S. 2
1. Die einmonatige Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gilt auch für die Darlegung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg nach §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO in einem (isolierten) Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren.

2. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG sind die Gründe in dem isolierten PKH-Antrag jedenfalls kursorisch und in groben Zügen darzulegen.

3. Die bloße Bezugnahme auf die in Parallelverfahren rechtzeitig vorgelegte Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis.


Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, abgelehnt worden ist, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos.

Dieser isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht insgesamt vor.

Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandspunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hieran fehlt es.

Bereits der - im Verwaltungsprozess über § 166 VwGO entsprechend anwendbaren (vgl. hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, Kommentar, 65. Aufl. 2007, § 117 Rdnr. 39 m. s. N.) - Regelung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO, nach der der Antragsteller in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen hat, ist zu entnehmen, dass der Antragsteller die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung einer Prozesskostenhilfe zumindest schlüssig darlegen muss (FG München, Beschl. v. 8.1.2009 - 5 K 3194/08 -, juris Langtext Rdnr. 18 m. w. N.).

Aber auch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung bedarf ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bestimmten Fällen - so auch hier - einer Begründung, sodass von dem teilweise vertretenen Grundsatz, dass auch von einem anwaltlich vertretenen Antragsteller eine Begründung nicht verlangt werden darf, Ausnahmen bestehen. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Rechtsmittel, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, eine besondere Begründung erfordert. In diesen Fällen sind die Gründe - wenn auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 20 Abs. 3 GG nur kursorisch und in groben Zügen - bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzutun. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Antragsteller anwaltlich vertreten ist. Eine bloße Bezugnahme auf etwaige andere Verfahren reicht dabei nicht aus (Senat, Beschl. v. 7.7.2006 - 2 LA 480/05 -; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 166 Rdnr. 17 f.; Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2008, § 166 Rdnr. 32, jeweils m. w. N.).

Wird etwa Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt, muss dies innerhalb eines Monats (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) geschehen und zudem müssen innerhalb von zwei Monaten (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden (Nds. OVG, Beschl. v. 12.3.2003 - 13 PA 66/03 -, juris Langtext Rdnr. 2). Denn nur dann kann festgestellt werden, ob die insoweit beabsichtigte Rechtsverfolgung "hinreichende Aussicht auf Erfolg" bietet. Nach Ablauf der Frist können Zulassungsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.12.2007 - 2 L 297/06 -, juris Langtext Rdnr. 6 m. w. N.).

Gleiches gilt für die hier beabsichtigte Beschwerde im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist sie innerhalb eines Monats zu begründen. Dieses Begründungserfordernis gilt - nach dem oben Gesagten in dem eingeschränkten Umfang - auch für einen isolierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO (OVG Bremen, Beschl. v. 28.1.2005 - 1 B 457/04 -, NordÖR 2005, 159 = juris Langtext Rdnr. 3 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 21.12.2007 - 2 L 297/06, juris Langtext Rdnr. 6, jeweils m. w. N.). Hieran fehlt es. Die Antragstellerin hat innerhalb der Monatsfrist eine Begründung für die beabsichtigte Beschwerde nicht vorlegt und zwar auch nicht in dem oben aufgezeigten kursorischen Umfang.

Der Verweis der Antragstellerin darauf, dass dem Senat durch die - rechtzeitig erfolgte - Beschwerdebegründung in den Parallelverfahren, in denen es nicht um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gehe, die Gründe bekannt seien, die (auch) zur Begründung des isolierten Prozesskostenhilfeantrages dienen sollten, reicht nicht aus. Der Senat hat in seinem - den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 NB 889/04 u. a. - ausgeführt, die Antragsteller könnten sich nicht zu ihren Gunsten auf das Vorbringen eines anderen Antragstellers in einem anderen Beschwerdeverfahren berufen. Auch wenn alle Antragsteller von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten würden, könne nach § 146 Abs. 4 VwGO der Senat nur das in dem jeweiligen Beschwerdeverfahren - innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist - Vorgetragene berücksichtigen. Gleiches gilt für das hier vorliegende isolierte Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend.

Ende der Entscheidung

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