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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 2 NB 859/04
Rechtsgebiete: GG, HRG, KapVO, NHG
Vorschriften:
GG Art. 12 | |
HRG § 48 I | |
KapVO § 7 III | |
LWO § 4 I Nr 1 | |
NHG § 30 II 2 | |
NHG § 30 IV 1 |
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den ihn betreffenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003, mit der der Antragsteller bei der Antragsgegnerin weiter die (vorläufige) Zulassung zu dem Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2003/2004 auf einen Teilstudienplatz (vorklinischen Ausbildungsabschnitt) erreichen will, bleibt erfolglos.
Auszugehen ist davon, dass der Senat in dem hier anhängig gemachten Beschwerdeverfahren den von dem Antragsteller angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2003 nur in eingeschränktem Maße zu überprüfen hat. Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt sich zum einen daraus, dass der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren auf die (vorläufige) Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin auf einen Teilstudienplatz (vorklinischer Ausbildungsabschnitt) beschränkt hat, also nicht mehr wie im erstinstanzlichen Verfahren (auch) die Erlangung eines Vollstudienplatzes anstrebt, zum anderen wird der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf das Vorbringen des Antragstellers in seinem innerhalb der hier für den Antragsteller am 15. Januar 2004 abgelaufenen - der angefochtene Beschluss ist dem Antragsteller am 15. Dezember 2003 zugestellt worden - Frist des § 147 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingereichten Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. Januar 2004 - beim Senat per Telefax vorab am 15. Januar 2004 eingegangen - begrenzt, so dass sich der Senat in diesem Beschwerdeverfahren beispielsweise nicht mit den in einem anderen Beschwerdeverfahren erhobenen Bedenken gegen die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zu den der Antragsgegnerin im Bereich der vorklinischen Medizin zur Verfügung stehenden Stellen (nach der fortgeführten Beilage zum Einzelpan 06 des Haushaltsjahres 1994 - so das Verwaltungsgericht) zu befassen hat.
Unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten Prüfungsmaßstabes muss das auf die Erlangung eines Teilstudienplatzes gerichtete Beschwerdevorbringen erfolglos bleiben; denn die mit Schríftsatz vom 14. Januar 2004 vorgebrachten Einwände gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts können nicht zu Gunsten des Antragstellers zu einer Abänderung des Beschlusses vom 11. Dezember 2003 führen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Soweit der Antragsteller beanstandet, in dem angefochtenen Beschluss sei den Berechnungen zu Unrecht für die durchschnittliche Abgangsquote nach der Ärztlichen Vorprüfung eine Quote von 20 % zu Grunde gelegt worden, nicht aber der exakte Wert von 26,72 %, kann er hiermit schon deshalb nicht gehört werden, weil der Antragsteller sein Begehren im Beschwerdeverfahren auf die Erlangung eines Teilstudienplatzes beschränkt hat (s. o.), die genannte Schwundquote aber nur bei der Anzahl der Vollstudienplätze Bedeutung gewinnen kann. Im Übrigen ist es nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss seinen Berechnungen zu der Zahl der zur Verfügung stehenden Vollstudienplätze als durchschnittliche Abgangsquote nach der Ärztlichen Vorprüfung die (pauschalierte) Schwundquote von 20 % zu Grunde gelegt hat. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 NB 860/04 - ausgeführt:
"Auch wenn sich rein rechnerisch eine den Wert von 20 % übersteigende durchschnittliche Abgangsquote nach der Ärztlichen Vorprüfung ergibt, und zwar von 26,72 %, hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, dass kapazitätsrechtlich nur eine Schwundquote von 20 % zu berücksichtigen ist, weil sich lediglich bei einer einzigen Vorprüfung im Frühjahr 2000 weniger Studierende dieser Prüfung unterzogen haben, als es der festgesetzten Semesterstärke im vierten Fachsemester als Vollstudienplatzinhaber entspricht. Diese Besonderheit und die Tatsache, dass mehr als ein Viertel der Kandidaten an der Ärztlichen Vorprüfung scheitern, hat lediglich im Frühjahr 2000 dazu geführt, dass - ausnahmsweise - die Sollstärke des ersten Fachsemesters nicht erreicht worden ist. Demgegenüber sind bei den übrigen, für die Errechnung der Schwundquote zu betrachtenden sieben Semestern die Sollstärkenzahlen jeweils erreicht, teilweise sogar überschritten worden, was insbesondere für das hier interessierende Wintersemester 2003/2004 gilt. Schon diese Überlegungen rechtfertigen es, dass den Berechnungen eine pauschalierte, nicht durch die besondere Entwicklung anlässlich einer einzigen Ärztlichen Vorprüfung beeinflusste Schwundquote von 20 % zu Grunde gelegt wird (so auch der Beschl. des Senats v. 9.4.2003 - 2 NB 31/03 u. a. -)."
Hieran ist festzuhalten, zumal sich der Antragsteller in seiner Beschwerde auf eine pauschale, nicht näher begründete Rüge beschränkt hat.
Soweit der Antragsteller meint, die vorgenommene Verringerung der Lehrdeputate sei ebenfalls zu beanstanden, weil § 7 Abs. 3 LVVO nur von einer "Ermäßigung" spreche, mithin die z. T. - vorgenommene - Ermäßigung der Lehrdeputate auf Null unzulässig sein müsse, kann dies auch nicht zum Erfolg seiner Beschwerde führen. Die Bestimmung des § 7 LVVO lässt nämlich, wie dies die Regelungen des § 7 Abs. 1 Nrn. 1, 6 u. 7 LVVO zeigen, bei entsprechender Beanspruchung des Dozenten mit seinen besonderen Funktionen eine Ermäßigung der Lehrdeputate auf bis zu 100 % zu, so dass die Behauptung des Antragstellers nicht zutrifft, § 7 LVVO biete für eine Reduzierung des Lehrdeputats auf Null keine Handhabe.
Auch die bloße Behauptung des Antragstellers, die Lehrdeputatsermäßigung für sechs Professoren von jeweils zwei Lehrveranstaltungsstunden (LVS) erscheine "fragwürdig", weil sie mit der Lehrverpflichtungsübereinkunft der Kultusministerkonferenz nicht zu vereinbaren sei, vermag eine Fehlerhaftigkeit der hierzu in dem angefochtenen Beschluss angestellten Überlegungen nicht zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss (BA, S. 27) im Einzelnen, und zwar auch unter Bezugnahme auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Nachweise ausgeführt, inwieweit bei sechs Professoren als Sprecher für Graduiertenkollegien und Sonderforschungsbereiche Deputatsreduzierungen um zwei LVS angebracht waren. Dies steht im Einklang mit der "Vereinbarung <der Kultusministerkonferenz vom 5. Oktober 1990> über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)" (NVwZ 1992, 46) und insbesondere der Ermäßigungsvorschrift der Tz. 4 (aaO, S. 47). Allerdings kann die von dem Verwaltungsgericht zusätzlich berücksichtigte Lehrdeputatsermäßigung von ebenfalls zwei LVS für eine siebte Professorin (Prof. Dr. B.) an sich nicht anerkannt werden, weil insoweit die Antragsgegnerin einen Nachweis für die Deputatsreduzierung schuldig geblieben ist (s. den Beschl. des Senats v. 1.6.2004 - 2 NB 889/04 u. a. -). Dieser Umstand ist von dem Antragsteller aber gerade nicht gerügt worden, so dass in seinem Beschwerdeverfahren diese Deputatsreduzierung mangels qualifizierter Rüge des Antragstellers nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in den von dem Verwaltungsgericht angestellten Berechnungen nicht berücksichtigt werden kann.
Auch mit seinem Einwand, der von dem angefochtenen Beschluss anerkannte Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin könne nicht mehr als das Lehrangebot im Studiengang Humanmedizin mindernd anerkannt werden, weil die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) einen Beispielstudienplan (für den Studiengang Humanmedizin) nicht mehr erstelle, kann der Antragsteller im Ergebnis nicht durchdringen. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des bisher für das Hochschulzulassungsrecht zuständig gewesenen 10. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (s. etwa den Beschl. v. 9.7.2002 - 10 NB 61/02 u. a. -, NdsVBl. 2002, 264), der sich der zuständig gewordene beschließende Senat anschließt, kann nach dem aus Art. 12 GG abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot, wonach die Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird (vgl. Art. 7 Satz 2 des Staatsvertrages zur Vergabe von Studienplätzen, Nds.GVBl. 2000, 10 - Staatsvertrag - ), ein die Lehrverpflichtung in einem dem Numerus clausus unterliegenden Studiengang mindernder Dienstleistungsexport (in einen anderen Studiengang) nur dann anerkannt werden, wenn die Verpflichtung zum Dienstleistungsexport rechtlich verbindlich festgesetzt ist. Denn nur in diesem Fall kann mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden müssen (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO). Da sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle im Zulassungsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 = NVwZ 1992, 361) auch auf die Ableitung der Zahlenwerte zu erstrecken hat, die der Festlegung der Ausbildungskapazität zu Grunde liegen (BVerfG, aaO, S. 364), sind die Verwaltungsgerichte und ist der beschließende Senat gehalten, den von den Hochschulen in Ansatz gebrachten Ausbildungsaufwand - hier für den Dienstleistungsexport in den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin - an Hand normativer Maßstäbe zu überprüfen. Soweit Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen nicht durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sind, müssen diese in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufzustellen sind. Fehlen derartige Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, so fehlt eine (wesentliche) Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i. S. des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 Staatsvertrag. Damit fehlt gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit - hier Humanmedizin - Dienstleistungen für einen anderen Studiengang - hier Zahnmedizin - zu erbringen (Nds. OVG, Beschl. v. 9.7.2002, aaO, S. 264f.; so bereits schon: HessVGH, Beschl. v. 10.3.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 12, S. 2 u. Sächs. OVG, Beschl. v. 26.7.1999 - NC 2 S 44/99 -), weshalb in einem solchen Fall ein etwaiger Dienstleistungsexport für die Feststellung der Ausbildungskapazität des zulassungsbeschränkten Studienganges nicht als das Lehrangebot mindernd anerkannt werden kann. So liegen die Verhältnisse hier aber entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht.
Die Antragsgegnerin hat nämlich für den Studiengang Zahnmedizin unter dem 6. März 2002 eine Studienordnung ("Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin an der C. -Universität D.") beschlossen, die am 27. März 2002 in Nr. 5/2002 der Amtlichen Mitteilungen der Antragsgegnerin hochschulöffentlich bekannt gemacht worden ist. Allerdings erfüllt diese Studienordnung für sich genommen noch nicht die genannten normativen Vorgaben, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend in dem angefochtenen Beschluss bereits erkannt hat. Denn die insoweit in Betracht zu ziehende Bestimmung des § 1 Abs. 3 b Nr. 1 - 4 der Anlage zur Studienordnung ("Richtlinien für die Durchführung von scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen") benennt lediglich Studieninhalte aus dem Bereich der Humanmedizin (die ein Studierender für die Meldung zur Zahnärztlichen Vorprüfung nachzuweisen hat), lässt die Anzahl der erforderlichen Semesterwochenstunden, die zur Aneignung der aufgeführten Lehrinhalte von dem Studenten zu absolvieren sind, aber vermissen; ohne die (normative) Festlegung der von einem Studierenden der Zahnmedizin auf medizinischem Gebiet zu absolvierenden (Pflicht-)Semesterwochenstunden ist aber - lediglich anhand der Studienordnung - eine Berechnung des Dienstleistungsexports nicht möglich. (Die Neufassung der Studienordnung für den Studiengang Zahnmedizin, die nach ihrem § 10 Abs. 1 Satz 1 zum 26. März 2004, einen Tag nach ihrer hochschulöffentlichen Bekanntgabe, in Kraft getreten ist und die nach ihrem § 10 Abs. 2 die bisherige Studienordnung abgelöst hat, kann für die angebotenen Lehrveranstaltungen des hier interessierenden Wintersemesters 2003/2004 keine Bedeutung mehr gewinnen, weil das Wintersemester 2003/2004 bereits am 31. März 2004 beendet gewesen ist; im Übrigen beschränkt sich der § 1 Abs. 3 b der Anlage ("Richtlinien für die Durchführung von scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen") der Neufassung auch wie ihre Vorgängerin auf die Aufzählung der Lehrinhalte.) Auch die für Zahnmediziner angebotenen Lehrveranstaltungen im Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2003/2004 vermögen angesichts des unverbindlichen Charakters des Vorlesungsverzeichnisses die erforderliche normative Festlegung nicht zu ersetzen, wie dies in dem angefochtenen Beschluss - ebenfalls zutreffend - bereits festgestellt worden ist.
Dem Verwaltungsgericht ist aber im Ergebnis darin zuzustimmen, dass der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin - lediglich - in Höhe des Wertes, und zwar in Höhe von 0,8666, anerkannt werden kann, wie er in dem Beispielstudienplan (zur Begründung des Teilcurricularrichtwertes für den vorklinischen Teil) der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) für den Studiengang Zahnmedizin (bisher) berücksichtigt worden ist (so bereits der Beschluss des Senats v. 9.4.2004 - 2 NB 31/03 u. a. - , wenn auch ohne nähere Begründung). Allerdings ergibt sich dies noch nicht daraus, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss (so auch VG Göttingen, Beschl. v. 24.5.2002 - 8 C 8005/02 u. a. - für das Sommersemester 2002) unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsgerichts vom 20. April 1990 (BVerwG 7 C 51.87 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 46) meint, dass auf den ZVS-Beispielstudienplan allein und dessen Anteilswert beim Fehlen normativer Festlegungen in Prüfungsvorschriften, Prüfungsordnungen oder Studienordnungen zurückgegriffen werden könne, weil der Ausbildungsaufwand grundsätzlich am ZVS-Beispielstudienplan ausgerichtet werden könne, nämlich auf diesen Plan bzw. den dort zur Kapazitätsermittlung verwandten Anteilswert als Orientierungsmaßstab für die Hochschulen und als Ersatzmaßstab zurückgegriffen werden könne (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, aaO, S. 113). Zwar trifft es zu, dass in der Vergangenheit (BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, aaO, u. die st. Rspr. des 10. Senats des Nds. Oberverwaltungsgerichts, s. etwa den Beschl. v. 17.10.2000 - 10 N 2276/00 -) der ZVS-Beispielstudienplan als Ersatzmaßstab für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin anerkannt worden ist, bei der Herausbildung dieser Rechtsprechung war aber von der Zentralstelle (noch) ein Beispielstudienplan (für den Studiengang Humanmedizin) erstellt worden. Hierauf wird aber, wie dies der Antragsteller in seiner Beschwerde zutreffend hervorhebt, nunmehr, d. h. nach der Neufassung der "Approbationsordnung für Ärzte" (v. 27.6.2002, BGBl. I S. 2405 - ÄAppO - ), die zum 1. Oktober 2002 in Kraft getreten ist (s. § 44 Abs. 1 ÄAppO), von der Zentralstelle verzichtet (Vermerk des Dezernats 15.4 der Zentralstelle v. 9.9.2002). Damit kann auf den Beispielstudienplan für sich genommen als Ersatzmaßstab nicht mehr zurückgegriffen werden. Der von der Antragsgegnerin und von dem Verwaltungsgericht ihren Berechnungen zu Grunde gelegte Wert von 0,8666 als Ausbildungsaufwand für den Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist aber deshalb nicht zu beanstanden, weil die Zentralstelle diesen Wert als Mindestwert ihren Berechnungen zu Grunde gelegt hat und die Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Zahnmedizin vom 6. März 2002 zwingend voraussetzt, dass Studierende der Zahnmedizin für die Meldung zur Zahnärztlichen Vorprüfung bestimmte Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Humanmedizin (s. § 1 Abs. 3 b der Richtlinien für die Durchführung von scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen) zu absolvieren haben. Auch wenn die zahnärztliche Studienordnung - weiterhin - die von angehenden Zahnärzten zu absolvierenden Studienleistungen auf dem Gebiet der Humanmedizin nicht nach exakten Stunden beschreibt, vielmehr lediglich die Absolvierung bestimmter Lehrveranstaltungen als Voraussetzung zur Meldung zur Zahnärztlichen Vorprüfung festlegt, stellt diese normative Festlegung (in der hochschulöffentlichen Studienordnung) in Verbindung mit den konkreten Berechnungen der Zentralstelle und dem dort zu Grunde gelegten Mindestwert (in Höhe von 0,8666) bei einer Gesamtbetrachtung einen Ersatzmaßstab dar, nach dem zulässigerweise, d. h. unter Beachtung des eingangs aufgezeigten Gebots des Vorhandseins normativer Maßstäbe, ein das Lehrangebot im Studiengang Humanmedizin mindernder Dienstleistungsexport in den nicht zugeordneten Studiengang Zahnmedizin berechnet und damit in diesem (Mindest-)Umfang anerkannt werden kann.
Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss sog. Überbuchungen im ersten Fachsemester berücksichtigt hat, kann dies von der Beschwerde ebenfalls nicht mit Erfolg beanstandet werden. Hat die Antragsgegnerin über die ihr durch den Verordnungsgeber vorgegebenen Zulassungszahlen weitere Studienplatzbewerber - hier sechs Studierende auf Vollstudienplätze - zum Studium der Humanmedizin zugelassen, so sind damit insoweit etwa noch vorhandene (verborgene) Studienplätze belegt, die vorhandenen Kapazitäten sind daher insoweit ausgeschöpft worden. Da den bereits auf einen Studienplatz zugelassenen Studenten deren Studienplatz nicht ohne weiteres wieder genommen werden könnte, dies vielmehr seinerseits gegen deren grundrechtliche Gewährleistung aus Art. 12 GG verstoßen würde, kann der Antragsteller nicht beanspruchen, an Stelle dieser Studenten einen Studienplatz innezuhaben; hierzu kann zumindest in einem Verfahren nach § 123 VwGO die Antragsgegnerin nicht verpflichtet werden, so dass offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin berechtigt gewesen ist, die durch Überbuchungen vergebenen Studienplätze zuzuteilen. Zumindest kann nach Besetzung dieser Studienplätze der Antragsteller nicht aus Art. 12 GG beanspruchen, dass ihm an Stelle der Studenten, die die (überbuchten) Studienplätze bereits innehaben, ein Studienplatz zugeteilt wird. Vielmehr müsste für einen Zuteilungsanspruch des Antragstellers von dem Senat das Vorhandensein einer über die bereits vorgenommenen Überbuchungen hinaus bestehenden freien Kapazität festgestellt werden.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe es in dem angefochtenen Beschluss versäumt, in eine Abwägung darüber einzutreten, ob nach der Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung und der hieraus resultierenden Verzahnung der klinischen mit der vorklinischen Ausbildung "nicht die tatsächlich vorhandenen Kapazitätsüberhänge aus dem Bereich der Klinik genutzt werden" müssten, kann auch dies nicht zu einem Erfolg seiner Beschwerde führen. Auch wenn nach der zum 1. Oktober 2002 geänderten Ärztlichen Approbationsordnung in stärkerem Umfang als bisher praktische Übungen mit klinischem Bezug (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ÄAppO) im vorklinischen Studiengang stattfinden sollen, kann hieraus für sich genommen noch nicht geschlossen werden, dass damit die im Zulassungsrecht weiter vorausgesetzte (s. § 7 Abs. 3 KapVO) Trennung zwischen Klinik und Vorklinik im Studiengang Humanmedizin tatsächlich obsolet geworden wäre. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt. Ebenfalls gibt der vage Hinweis des Antragstellers auf die Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung dem Senat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 31.3.2004 der 2. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 356/04 -) keine Veranlassung, im Rahmen dieses einstweiligen Rechtsschutzverfahrens etwa Ermittlungen dazu anzustellen, ob durch die genannte stärkere Verzahnung des vorklinischen Lehrangebots mit der Praxis (Klinik) in dem vorklinischen Studienabschnitt bei der Antragsgegnerin möglicherweise zusätzliche Lehrkapazitäten geschaffen worden sind. Hierzu hätte es nämlich nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einer substantiierten Auseinandersetzung des Antragstellers im Beschwerdevorbringen mit dem angefochtenen Beschluss und insbesondere konkreter Hinweise auf etwaige nunmehr bestehende zusätzliche Lehrkapazitäten bedurft, nicht aber des bloßen Aufwerfens einer Frage.
Schließlich vermag auch der Hinweis des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Beschluss bei den Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren zu Unrecht lediglich eine Lehrverpflichtung von vier LVS angenommen und daher das (unbereinigte) Lehrangebot zu niedrig angesetzt, dem Antragsteller nicht den begehrten (Teil-)Studienplatz zu verschaffen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das Beschwerdevorbringen, die Lehrverpflichtung der Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren habe nicht mit vier, sondern mit acht LVS (wie bei habilitierten Professorinnen/Professoren) berücksichtigt werden müssen, ohnehin nur bei einer der beiden Juniorprofessorenstellen im Studiengang Humanmedizin auswirken kann. Denn bei dem auf einer C2-Stelle eingesetzten Juniorprofessor, Dr. E., hat das Verwaltungsgericht eine volle Lehrverpflichtung mit acht LVS angenommen.
Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass bei Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren eine Regellehrverpflichtung von acht LVS wie bei habilitierten Professorinnen/Professoren (s. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO) nicht angenommen werden kann; denn dann würden die zwischen den habilitierten Professorinnen/Professoren, die sich bereits für ihren Lehrstuhl qualifiziert haben und nur noch für den Ausbau ihres wissenschaftlichen Rufes, nicht aber für ihre Berufung arbeiten müssen, und den noch um eine Berufung ringenden Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren auch in der Lehrkapazität bestehenden Unterschiede in unzulässiger Weise eingeebnet werden. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings bei dem auf einer C1-Stelle eingesetzten Juniorprofessor nur eine Lehrverpflichtung von vier LVS - für die ersten drei Jahre der Anstellung (vgl. § 30 Abs. 4 Satz 1 NHG) - angenommen hat, erscheint dies zweifelhaft, mag dies auch den Empfehlungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie einem für Niedersachsen ausgearbeiteten Musterarbeitsvertrag entsprechen. Wollte man nämlich auch für den Beginn der Anstellung einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessor nur diese (geringe) Lehrverpflichtung annehmen, so würden damit die Unterschiede aufgehoben werden, die zwischen den bisherigen wissenschaftlichen Assistentinnen/Assistenten, die nur in Abhängigkeit von der (habilitierten) Professorin/von dem (habilitierten) Professor lehren konnten, und der Juniorprofessorin/dem Juniorprofessor bestehen, die/der gerade eigenverantwortlich (vgl. Knopp/Gutheil, NJW 2002, 2828(2832)) lehren (und forschen) soll. Hinzu kommt, dass die Juniorprofessorin/der Juniorprofessor, wie dies der Antragsteller zu Recht hervorhebt, nicht mehr mit der erheblichen Arbeitsbürde einer Habilitation belastet ist. Zwar ist sie/er auch während ihrer/seiner Juniorprofessur gehalten, erhebliche Zeit auf die Schärfung ihres/seines wissenschaftlichen Profils - zum Erwerb der für die Erlangung einer Lebenszeitprofessur erforderlichen wissenschaftlichen Zusatzqualifikation (vgl. Hoins, NVwZ 2003, 1343(1346) - und damit auf die Ausarbeitung umfänglicher wissenschaftlicher Arbeiten, die ihre/seine Möglichkeiten zur Lehre beschneiden müssen, zu verwenden, auch hat sie/er sich am Ende ihrer/seiner zunächst auf drei Jahre befristeten Anstellung (§ 30 Abs. 4 NHG) einer Evaluation zu stellen (s. § 48 Abs. 1 HRG), gleichwohl kann der Arbeitsaufwand hierfür nicht mit dem einer Habilitation verglichen werden, was sich auch in den Möglichkeiten der Juniorprofessorin/des Juniorprofessors niederschlagen muss, Lehrveranstaltungen anzubieten(vgl. auch die Amtl. Begründung zu dem Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften, A 1b), gg), BT-Drucks. 14/6853, S. 17). Der Senat neigt daher unter Revidierung seines zunächst im Beschluss vom 9. April 2003 - 2 NB 31/03 - insoweit eingenommenen Standpunktes zu der Auffassung, dass, solange die Lehrverpflichtungen von Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren noch nicht normativ festgelegt worden sind, auch in den ersten drei Jahren der Anstellung eine Lehrverpflichtung von nicht vier, wohl aber von sechs LVS anzunehmen sein dürfte. Hierfür dürfte gerade bei den in tiermedizinischen, zahnmedizinischen und wie hier in humanmedizinischen Studiengängen lehrenden Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren auch die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Satz 2 NHG sprechen, wonach diese Juniorprofessorinnen/Juniorprofessoren zusätzlich über eine Facharztausbildung oder zumindest über eine langjährige ärztliche Tätigkeit nach der Approbation als zusätzliche Qualifikationen verfügen sollen. Eine derart erfahrene Ärztin/ein derart erfahrener Arzt wird aber auch in stärkerem Maße als eine wissenschaftliche Assistentin/ein wissenschaftlicher Assistent in der Lage sein, Lehrverpflichtungen zu übernehmen.
Der Senat kann aber die Frage, ob die Lehrverpflichtung für den auf einer C1-Stelle eingesetzten Juniorprofessoren mit nur vier LVS oder mit sechs LVS anzunehmen ist, bei der hier zutreffenden Beschwerdeentscheidung letztlich offen lassen; denn die Beschwerde muss auch dann erfolglos bleiben, wenn man zu Gunsten des Antragstellers das Lehrangebot insoweit um zwei LVS erhöht. Die Erhöhung des Lehrangebots um zwei LVS würden nämlich dazu führen, dass sich das (bereinigte) Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 389,6597 LVS (so der angefochtene Beschluss) auf 391,5697 LVS (= 474 LVS + 2 LVS = 476 LVS - 44 LVS - 40,4303 LVS) erhöhen würde. Bei diesem Lehrangebot würde sich die (bereinigte) Zahl der Teilstudienplätze lediglich auf 108 (391,5697 x 2 : 1,4775 = 530,0436 : 2 = 265,0218 - 179 Vollstudienplätze = 86,0827 x 1,2542 = 107,8885, gerundet 108) belaufen. Damit würde sich die Anzahl der (Teil-)Studienplätze gegenüber dem angefochtenen Beschluss nur um zwei Studienplätze erhöhen. Da aber der Senat in dem Beschluss vom 1. Juni 2004 - 2 NB 889/04 u. a. - die Antragsgegnerin verpflichtet hat, drei weitere Studienplatzbewerber auf Teilstudienplätze in der Vorklinik zuzulassen, die innerhalb der Rangordnung, die von der Antragsgegnerin nach dem angefochtenen Beschluss ausgelost worden ist, im Rangplatz, und zwar auf den Rangplätzen 21, 57 und 65, dem Rangplatz des Antragstellers (208 bei insgesamt 395 Rangplätzen) vorgehen, könnte der Antragsteller selbst dann den begehrten Teilstudienplatz nicht erhalten, wenn das Lehrangebot bei der einen Juniorprofessorenstelle um zwei LVS erhöhte werden müsste.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert - im Beschwerdeverfahren ist nur noch ein Teilstudienplatz im Streit - ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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