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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.12.2008
Aktenzeichen: 2 PA 563/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 a Abs. 1
AufenthG § 61 Abs. 1
AufenthG § 61 Abs. 1 S. 2
1. Der länderübergreifende Wechsel eines lediglich nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers, dessen Aufenthalt nach § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Gebiet eines Bundeslandes beschränkt ist, kann nur mit einer weiteren Duldung der Ausländerbehörde erreicht werden, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer auf Dauer zu wechseln beabsichtigt.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht.


Gründe:

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2008 hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die hinreichende Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der gegen den Beklagten gerichteten Klage auf Umverteilung der Kläger zu der in dem Gebiet des Beigeladenen lebenden religiös angetrauten Ehefrau des Klägers zu 2. zu Recht mit dem Hinweis verneint, der Beklagte sei für eine derartige bundeslandübergreifende Umverteilung nicht zuständig, sondern die Kläger seien gehalten, bei dem Beigeladenen einen Antrag auf eine weitere Duldung zu stellen und im Fall der Ablehnung dieses Antrages bei dem Verwaltungsgericht D. um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

Das Klagebegehren der lediglich nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG geduldeten Kläger ist darauf gerichtet, als vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Aufenthalt gemäß § 61 Abs. 1 AufenthG auf das Gebiet des Landes Niedersachsen beschränkt ist, den Beklagten unter Aufhebung der in den ihnen erteilten Duldungen enthaltenen räumlichen Beschränkung zu verpflichten, seine Erlaubnis zur Begründung ihres Wohnsitzes in dem Gebiet des Beigeladenen zu geben, um sich zum Zweck der Verwirklichung einer familiären Lebensgemeinschaft dauerhaft in dem Bundesland E. aufzuhalten. Ein derartiges Begehren kann nicht dadurch verwirklicht werden, dass der Ausländer bei der Ausländerbehörde des bisherigen Aufenthaltsbereichs die Änderung der erteilten Duldung und eine Erlaubnis zum dauerhaften Verlassen des Aufenthaltsbereichs beantragt. Vielmehr setzt dies eine von dem aufnehmenden Land zu erteilende und damit auch bei der dortigen Ausländerbehörde zu beantragende (weitere) Duldung voraus. Ein Ausländer, der - wie die Kläger - meint, aus zwingenden Gründen wie etwa dringenden familiären Gründen oder aus Gründen der Hilfsbedürftigkeit seinen Aufenthalt in einem anderen Bundesland nehmen zu müssen, kann daher eine dauerhafte Änderung seines Wohnsitzes nur mit einer weiteren vorläufigen Aussetzung der Abschiebung gemäß § 60 a AufenthG bei der Ausländerbehörde erreichen, in deren Zuständigkeitsbereich er beabsichtigt, sich künftig dauerhaft aufzuhalten (Senat, Beschl. v. 27.11.2007 - 2 ME 607/07 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.4.2006 - 2 M 133/06 -, juris Langtext Rdnr. 4 und 7, jeweils m. w. N.). Auf die von den Klägern sowohl im Klageverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dargelegte gesundheitliche Situation der Klägerin zu 1. und die Absicht der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit der religiös angetrauten Ehefrau des Klägers zu 2. kommt es daher in diesem Klageverfahren nicht entscheidungserheblich an.

Ein Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist nicht gegeben. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden können nicht dadurch umgangen werden, dass die hinsichtlich des Rechtsschutzbegehrens von Rechts wegen allein zuständige Ausländerbehörde in einem gegen eine nicht zuständige Ausländerbehörde gerichteten gerichtlichen Verfahren (lediglich) beigeladen wird und die letztere, nicht zuständige Behörde zu einem bestimmten Tun verpflichtet wird.

2. Soweit die Kläger am Ende ihres Beschwerdeschriftsatzes vom 18. August 2008 - neben der Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2008 - "des Weiteren" die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt haben, ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen ist (Senat, Beschl. v. 6.5.2008 - 2 PA 595/07 -; Beschl. v. 2.7.2003 - 2 PA 177/03 -, NVwZ-RR 2003, 790 m. w. N.). Nach §§ 166 VwGO 114 ZPO kommt Prozesskostenhilfe für das auf deren Gewährung gerichtete Verfahren einschließlich der Beschwerde nicht in Betracht, da unter Prozessführung i. S. d. § 114 ZPO nicht das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden kann. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren ist mithin abzulehnen.

Ende der Entscheidung

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