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Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 4 L 811/99
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 93 Fassung 1994
BSHG § 93 b 1 Fassung 1996
BSHG § 94 Fassung 1994
Eine auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 ergangene Schiedsstellenentscheidung ist wegen des der Schiedsstelle zustehenden Entscheidungsspielraums verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Das Verwaltungsgericht hebt die Schiedsstellenentscheidung auf, wenn die Schiedsstelle es unterlassen hat, die Höhe des vom Einrichtungsträger geforderten Entgelts zu vergleichen mit den Pflegesätzen, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben (sog. externer Vergleich).

Interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers sind nur dann auf ihre Angemessenheit hin überprüfbar, wenn das vom Einrichtungsträger geforderte Entgelt sich innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen bewegt, diese also nicht übersteigt.

Die sich im Rahmen des externen Vergleichs ergebende Bandbreite kann nicht um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag erhöht werden.

Für den vorzunehmenden externen Vergleich sind die internen Kostenstrukturen des Einrichtungsträgers unerheblich.

Zur Zulässigkeit der Klage gegen eine Schiedsstellenentscheidung nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 und zur Zulässigkeit einer Berufung, mit der "bessere Aufhebungsgründe" angestrebt werden.


Tatbestand:

Im vorliegenden Verfahren streiten die Klinikum A. GmbH als Betreiberin einer Behinderteneinrichtung und das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Landessozialamt - als überörtlicher Träger der Sozialhilfe über die Höhe der für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 festzusetzenden Pflegesätze.

Streitgegenstand ist eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 94 BSHG für das Land Niedersachsen, gegen die sowohl die Klinikum A. GmbH (unter dem Aktenzeichen 3 A 8186/94) als auch das Landessozialamt (unter dem Aktenzeichen 3 A 8756/94) Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben haben. Beklagte in beiden Verfahren ist zunächst die Schiedsstelle gewesen. Die Klinikum A. GmbH und das Landessozialamt sind zu dem Verfahren, in dem sie nicht als Kläger(in) aufgetreten sind, jeweils beigeladen worden. Als Folge der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG, wonach sich die Klage gegen die Entscheidung der Schiedsstelle fortan gegen eine der Vertragsparteien, also nicht mehr gegen die Schiedsstelle richtet, hat der Senat während des Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 5. September 2002 das Rubrum dahingehend berichtigt, dass in Bezug auf das jeweilige Ausgangsverfahren seitdem die Klinikum A. GmbH Klägerin, Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte und das Landessozialamt Kläger, Beklagter und Berufungsbeklagter gewesen sind. Die ursprünglich als Beklagte beteiligte Schiedsstelle ist gleichzeitig beigeladen worden und Berufungsklägerin geblieben, hat die Berufungen später aber zurückgenommen.

Im Folgenden werden die Klinikum A. GmbH als Berufungsklägerin, das Landessozialamt als Berufungsbeklagter und die Schiedsstelle als Beigeladene bezeichnet.

Die Berufungsklägerin betreibt in der Nähe von Hannover eine Einrichtung für psychisch, geistig und mehrfach Behinderte. 1994 bestand die Einrichtung aus einem "Akutbereich" (Krankenhaus) mit ca. 300 Betten, für den Pflegesätze nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz galten, und einem "Langzeitbereich" (Pflegeheim) mit ca. 700 Bewohnern, denen überwiegend Eingliederungshilfe und/oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt wurde. Für das Heim vereinbarten die Berufungsklägerin und das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe durch Vertrag vom 13. Januar 1993 und (Ergänzungs-) Vertrag vom 5. Juli 1993 pro Berechnungstag (= BT) einen Pflegesatz für das Jahr 1993 in Höhe von zunächst 150,-- DM (Platzgeld 141,65 DM) und sodann 160,-- DM (Platzgeld 151,65 DM) je Bewohner. Eine neue Vereinbarung für das Jahr 1994 kam nicht zustande. Das Land Niedersachsen erklärte sich zur Weiterzahlung des Abschlagspflegesatzes in der bisherigen Höhe für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1994 bereit und kürzte für die Monate Mai und Juni den Pflegesatz auf 116,80 DM/BT. Auf Antrag der Berufungsklägerin verpflichtete das Verwaltungsgericht das Land Niedersachsen durch Beschluss vom 31. Mai 1994 (3 B 3503/94) im Wege der einstweiligen Anordnung, ab dem 1. Mai 1994 bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle einen Abschlagspflegesatz von 185,17 DM/BT festzusetzen.

Die Berufungsklägerin bot dem Berufungsbeklagten für den hier streitigen Zeitraum die Vereinbarung eines täglichen Pflegesatzes von 222,89 DM an. Der Berufungsbeklagte war lediglich zur Vereinbarung eines Pflegesatzes von 157,36 DM/BT bereit. Die daraufhin von dem Berufungsbeklagten am 10. August 1994 angerufene beigeladene Schiedsstelle setzte durch Entscheidung vom 26. Oktober 1994 den Pflegesatz auf 178,40 DM/BT fest und sah für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 zahlreiche Regelungen u.a. über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen vor.

Gegen die Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle haben die Berufungsklägerin am 2. November 1994 (3 A 8186/94) und der Berufungsbeklagte am 25. November 1994 (3 A 8756/94) jeweils Klage erhoben.

Die Berufungsklägerin hat in beiden Klageverfahren geltend gemacht:

Die Entscheidung der Schiedsstelle sei formell rechtswidrig, weil zu den Festsetzungen betreffend Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität nicht verhandelt worden sei und Anträge nicht gestellt worden seien. Dem Verfahrensrecht widerspreche es zudem, dass bei der Beratung und Entscheidung der Schiedsstelle über einen Befangenheitsantrag die Abgelehnten und ein Vertreter der Aufsichtsbehörde und bei der Beratung und Entscheidung über die Sachanträge stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle anwesend gewesen seien. Materiellem Recht widerspreche es, dass sie, die Berufungsklägerin, durch die Festsetzungen in der angefochtenen Entscheidung zu Leistungen verpflichtet werde, die sie einerseits nicht erbringen könne bzw. wolle und die sie andererseits mit dem festgesetzten Entgelt nicht finanzieren könne. Den Umfang der Leistungen zu bestimmen sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Schiedsstelle, sondern ihre, der Berufungsklägerin, eigene unternehmerische Entscheidung. Aus ihrem Antrag an die Schiedsstelle vom 1. August 1994 ergebe sich, dass für die Zeit ab dem 1. Juli 1994 ein Pflegesatz in Höhe von 222,89 DM/BT unerlässlich sei, wenn über die reinen Gestehungskosten hinaus die Kosten für notwendige Verbesserungen der Patientenversorgung berücksichtigt werden sollten. Die Schiedsstelle sei bezüglich der Höhe der Entgelte zu Unrecht von den Ist-Kosten für das erste Halbjahr 1994 ausgegangen. Dieses Halbjahr sei für eine prospektive Kalkulation von Pflegesätzen deswegen nicht der geeignete Maßstab, weil mangels kostendeckenden Abschlagszahlungen im ersten Halbjahr nicht planmäßig habe gewirtschaftet werden können. Hinsichtlich des für das (gesamte) Betriebsgrundstück zu entrichtenden Pachtzinses habe bei Abschluss der Nutzungs- und Pachtverträge zwischen ihr und dem Berufungsbeklagten Einvernehmen bestanden, dass der gesamte Pachtzins bei der Kalkulation des vorliegend umstrittenen Pflegesatzes zu berücksichtigen sei. Die Anrechnung eines kalkulatorischen Gewinns müsse bei ihr wie bei anderen gewerblichen Unternehmen anerkannt werden.

Die Berufungsklägerin hat im Verfahren 3 A 8186/94 beantragt,

die Entscheidungen der Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 insgesamt aufzuheben und die Schiedsstelle zu verpflichten, eine Pflegevereinbarung gemäß Anlage K 4 zur Klageschrift vom 1. November 1994 für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 zu beschließen.

Im Verfahren 3 A 8756/94 hat sie - als damalige Beigeladene - beantragt,

den Verpflichtungsantrag des Berufungsbeklagten abzuweisen.

Der Berufungsbeklagte hat im Verfahren 3 A 8756/94 beantragt,

die Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 insgesamt aufzuheben und die Schiedsstelle zu verpflichten, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 eine Pflegevereinbarung gemäß dem Antrag vom 10. August 1994 nebst Anlagen mit der Maßgabe zu beschließen, dass das tägliche Entgelt 163,90 DM (Platzgeld 155,30 DM) betragen soll.

Im Verfahren 3 A 8186/94 hat der - seinerzeit beigeladene - Berufungsbeklagte keinen Antrag gestellt.

Der Berufungsbeklagte hat u.a. vorgetragen:

Die Festsetzungen der Schiedsstelle hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen seien nicht konkret genug. Weil der Berufungsklägerin für ihren Betrieb die erforderliche Heimerlaubnis fehle, bedürfe es auch einer Bezeichnung der für den Heimbetrieb zu benutzenden Grundstücke und Gebäude. Da es - entgegen der Annahme der Schiedsstelle - allgemein anerkannte fachliche Standards der Pflege und Betreuung psychisch und geistig behinderter Langzeitpatienten nicht gebe, sei auch insoweit eine Konkretisierung mindestens hinsichtlich des in der Einrichtung tätigen Personals sowie des Angebots einer Tagesstruktur erforderlich. Die Berücksichtigung der Kosten des ärztlichen und des medizinisch-technischen Dienstes sowie des medizinischen Bedarfs scheide deshalb aus, weil es die Berufungsklägerin an der gebotenen Mitwirkung zur Ermöglichung der Übernahme eines Teils dieser Kosten durch die Krankenkassen habe fehlen lassen. Insbesondere habe sie bei der kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen nicht in gehöriger Form beantragt, zur Erbringung solcher Leistungen zugelassen zu werden.

Die beigeladene Schiedsstelle hat - als damalige Beklagte - in beiden Verfahren beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen:

Das anzuwendende Recht fordere nicht die Neutralität aller Mitglieder der Schiedsstelle, sondern lediglich diejenige des Vorsitzenden. Die Mitglieder der Schiedsstelle, die dem Berufungsbeklagten angehörten, seien deshalb weder ausgeschlossen noch befangen. Individuelle Gründe für die Besorgnis der Befangenheit seien nicht geltend gemacht. Die Anwesenheit von stellvertretenden Mitgliedern der Schiedsstelle und Vertretern der Aufsichtsbehörde in der mündlichen Verhandlung sei durch § 6 Abs. 2 der niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle vom 24. Juni 1994 (Nds.GVBl. S. 254) zugelassen. Sachlich-rechtlichen Bedenken begegne es nicht, dass ihre angefochtene Entscheidung auch Festsetzungen zu Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität enthalte. Denn auch hierüber sei verhandelt und eine Einigung nicht erzielt worden. Eine weitere Konkretisierung der für diese Leistungen zu benutzenden Gebäude und des einzusetzenden Personals sei nicht zulässig. Insoweit sei die unternehmerische Entscheidung der Berufungsklägerin als Betreiberin des Heims vorrangig; im Übrigen seien die Bestimmungen des für den Betrieb des Heims maßgeblichen Rechts zu beachten. Die Kosten für den ärztlichen und den medizinisch-technischen Dienst/Bedarf könnten überwiegend nicht berücksichtigt werden, weil die Berufungsklägerin ihre Pflicht, die Voraussetzungen für die Übernahme dieser Kosten durch die Krankenkassen zu schaffen, nicht erfüllt habe. Für Ermittlungen sei im Verfahren der Schiedsstelle kein Raum; so seien auch die Ergebnisse des Gutachtens des Dipl.-Ingenieurs D. zur Höhe der Pacht zugrunde zu legen.

Das Verwaltungsgericht hat auf beide Klagen mit Urteilen vom 2. Februar 1995 die Entscheidung der Schiedsstelle aufgehoben und diese verpflichtet, die Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat die angefochtene Entscheidung als nicht ordnungsgemäß zustande gekommen angesehen, weil bei der Beratung und Entscheidung der Schiedsstelle auch stellvertretende Mitglieder anwesend gewesen seien, die sich ebenfalls zur Sache geäußert hätten. Es lasse sich nicht feststellen, dass ohne diesen Verfahrensfehler keine andere Entscheidung in der Sache hätte rechtmäßig getroffen werden können. Die Entscheidung der Schiedsstelle sei nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Der Schiedsstelle stehe ein Gestaltungsspielraum zu, wenn Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie das zu entrichtende Entgelt im Hinblick auf eine in die Zukunft gerichtete - prospektive - Pflegevereinbarung zueinander in Beziehung gesetzt werden sollten. Dass der der Schiedsstelle aufgegebene billige Ausgleich der widerstreitenden Interessen hier nur in einer bestimmten Weise erfolgen könne, sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Punkte "Inhalt und Umfang der Leistungen" sowie "Qualität der Leistungen" lasse sich die von der Schiedsstelle getroffene Entscheidung allerdings mangels einer detaillierten Beschreibung des Leistungsangebots nicht hinreichend konkretisieren. Hinsichtlich der Bemessung des Entgelts hat das Verwaltungsgericht seine Rechtsansicht "zu den zentralen streitigen Einzelansätzen" dargelegt.

Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts haben die Berufungsklägerin und die - damals beklagte - Schiedsstelle jeweils Berufung eingelegt. Der Senat hat die beiden Berufungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Berufungsklägerin hat im Berufungsverfahren vorgetragen: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Schiedsstelle ein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Gestaltungsspielraum zustehe, treffe nicht zu. Zur Festsetzung der Höhe der Entgelte für die in ihrem Betrieb erbrachten Leistungen komme nur ein "externer Vergleich" in Betracht. Das von ihr geforderte Entgelt entspreche aber auch in den einzelnen Kostenpositionen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ("interner Vergleich").

Die Berufungsklägerin hat beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und nach ihren beim Verwaltungsgericht zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen sowie die Berufungen der Schiedsstelle zurückzuweisen.

Der Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Berufung der Schiedsstelle gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Februar 1995 in dem Verfahren 3 A 8756/94 zurückzuweisen.

Die - seinerzeit beklagte - Schiedsstelle hat beantragt,

die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen abzuweisen sowie die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 23. Oktober 1996 (4 L 3258/95) hat der Senat die Schiedsstelle verpflichtet, über den Antrag der Berufungsklägerin unter Beachtung der Gründe seines Urteils neu zu entscheiden. Er hat ausgeführt, die Schiedsstelle sei verpflichtet, für die Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 1994 eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang, Qualität und Prüfung der von der Berufungsklägerin zu erbringenden Leistungen entsprechend deren Leistungsangebot in der Anlage K 4 zur Klageschrift und über die dafür zu erbringenden Entgelte in Höhe von mehr als 178,40 DM/BT, aber wesentlich niedriger als 222,89 DM/BT festzusetzen. Die Berufungsklägerin könne, da sie zutreffend Verpflichtungsklage erhoben habe, nicht mit selbstständigem Antrag die Aufhebung der Entscheidung der Schiedsstelle wegen bestimmter Verfahrensverstöße verlangen. Die Festsetzungen der Schiedsstelle über die von der Berufungsklägerin zu erbringenden Leistungen seien auch nicht unbestimmt, sondern in Verbindung mit der von der Berufungsklägerin in der Anlage zur Klageschrift vorgelegten Leistungsbeschreibung und mit den Kenntnissen über ihre seit Jahrzehnten bestehende Einrichtung hinreichend bestimmbar. Die Schiedsstelle sei aber nicht befugt, Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen anders festzusetzen als sie der Leistungsträger selbst beschreibe und anbiete. Sie dürfe auch nicht eine bestimmte Leistung vorschreiben, die der Einrichtungsträger nach seinem Konzept nicht erbringen wolle. Dem Rechtsstreit fehle auch nicht wegen eines der Schiedsstelle zustehenden Gestaltungsspielraums die Spruchreife. Bei der Anwendung der Rechtsbegriffe "Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit" habe die Schiedsstelle weder einen Gestaltungsspielraum noch Ermessen. Ihre Entscheidungen unterlägen der unbeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Die für die Kalkulation des festzusetzenden Entgelts maßgebenden Kostenpositionen brauche das Berufungsgericht aber nicht im Einzelnen selbst zu berechnen. Es könne die Schiedsstelle vielmehr zur Neuberechnung unter Beachtung der gerichtlichen Entscheidungsgründe, und zwar auch des Urteils des Verwaltungsgerichts und "ergänzender" Äußerungen zu den "Hauptstreitpunkten" im Urteil des Senats vom selben Tage zum Parallelverfahren 4 L 3268/95, verpflichten.

Gegen dieses Berufungsurteil des Senats haben die Beteiligten die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, der Berufungsbeklagte im Wege der Anschlussrevision.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 1998 haben die Beteiligten erklärt, sich darüber einig zu sein, dass hinsichtlich des Leistungsumfangs in dem hier streitigen Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 die von der Berufungsklägerin tatsächlich erbrachten Leistungen maßgeblich sein sollen, und nicht der Leistungsumfang, wie er sich auf der Grundlage von Nr. 2 der angefochtenen Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle ergibt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 17.97) das angefochtene Urteil des Senats vom 23. Oktober 1996 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Entscheidung der Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 sei gerichtlich voll nachprüfbar, sei mit Bundesrecht unvereinbar. Aus dem Wesen und den Aufgaben der Schiedsstelle nach § 94 BSHG sowie aus der Eigenart ihrer Entscheidungen folge, dass die Schiedsstellenentscheidung verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Ausgehend von einer Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle habe sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs. 3 BSHG entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts, vorgenommen habe. Eine allgemeine normative Vorgabe für die Schiedsstelle und damit zugleich auch Prüfungsmaßstab im gerichtlichen Verfahren sei der Bedarfsdeckungsgrundsatz des Sozialhilferechts. Weitere gesetzliche Vorgaben des materiellen Entgeltrechts ergäben sich aus dem ab 1. Juli 1994 geltenden sog. prospektiven Entgeltsystem. Die prospektiven Entgelte seien nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. Dies bedeute eine "Abkehr von der bisherigen Abrechnung der Kosten auf der Grundlage von Selbstkostenblättern" und damit eine grundlegende Änderung des bis dahin für Pflegesätze praktizierten Entgeltsystems. Die Bemessung der Pflegesätze nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) entspreche mithin seit dem 1. Juli 1994 nicht mehr dem geltenden Recht. Mit dem System der Prospektivität sei eine Orientierung an bereits entstandenen Kosten (retrospektiven Selbstkosten) allerdings nicht generell unvereinbar. So sei die tatsächliche Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten jetzt nicht mehr Ausgangspunkt, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltgestaltung. Prospektive Selbstkosten seien, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprächen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. Soweit es um die Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit gehe, habe sich die gerichtliche Kontrolle auf die Nachprüfung zu beschränken, ob die Bewertungen der Schiedsstelle dem Sinngehalt dieser unbestimmten Gesetzesbegriffe gerecht würden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der Schiedsstelle vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar seien. Solche Bewertungen setzten notwendig einen Vergleich voraus. Dabei komme in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen würden ("externer Vergleich") oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft würden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprächen ("interner Vergleich"). Dabei seien nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern gelte ein genereller, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Bei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegesatzangebot zugrunde liegenden Leistungen komme die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Erweise sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter sei, reiche der "externe Vergleich" aus. Könne der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, könne er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liege (sog. "marktgerechter" Preis). Weder die Schiedsstelle noch die Vorinstanzen seien der Frage nachgegangen, wie sich die Höhe des von der Berufungsklägerin geltend gemachten Pflegesatzes zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalte. Dem Bundesverwaltungsgericht sei es verwehrt, die hierzu in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Feststellungen zu treffen. Diese seien vielmehr dem Oberverwaltungsgericht vorzubehalten.

Mit Beschluss vom 5. September 2002 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, wie sich der von der Berufungsklägerin für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 geltend gemachte Pflegesatz in Höhe von 222,89 DM/BT zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalten hat. Mit der Erstattung des Gutachtens hat der Senat durch Beschluss vom 7. Januar 2003 das Institut für Funktionsanalyse im Gesundheitswesen in Hamburg beauftragt. Wegen des schriftlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der E. & E. AG - Institut für Funktionsanalyse im Gesundheitswesen - vom August 2003 sowie auf die mit Schreiben vom 15. Juni 2005 eingereichte ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen verwiesen.

Die Berufungsklägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung weiter vor:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 28. Februar 2002 (BVerwG 5 C 25.01) seien die Konsequenzen einer Kassation des Schiedsspruchs auf eine isolierte Anfechtungsklage hin dieselben wie die Konsequenzen der früher von ihr für richtig gehaltenen Verpflichtungsklage mit dem Ziel der Neubescheidung. Das Ergebnis der von dem Senat weisungsgemäß durchgeführten Beweisaufnahme sei nicht eigentlich maßgebend für die unabhängig vom Beweisergebnis erforderliche Kassation des Schiedsspruchs. Die Beweisaufnahme sei aber erforderlich für die Aufhebungsgründe im Einzelnen und damit für die verbindlichen Vorgaben an die Schiedsstelle hinsichtlich des erneut durchzuführenden Schiedsstellenverfahrens.

Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens liege ihre Entgeltforderung für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1994 gerade noch am oberen Rand der sich errechnenden Bandbreite. Da sie somit nicht für sich in Anspruch nehmen könne, preisgünstigster Anbieter zu sein, reiche der externe Vergleich allein nicht aus. Sie könne aber "berücksichtigt werden", weil der von ihr geforderte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liege (sog. "marktgerechter" Preis). Daraus folge, dass bei Anwendung des Sachverständigengutachtens der angefochtene Schiedsspruch aufzuheben sei mit der Maßgabe, dass die Schiedsstelle nunmehr durch Ausübung ihrer Einschätzungsprärogative darüber zu entscheiden habe, ob der bei Zugrundelegung des Gutachtens am oberen Rand der Bandbreite angesiedelte Pflegesatz von 222,89 DM/BT den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspreche oder ob er gegebenenfalls geringfügig abzusenken sei. Es obliege dem Senat, der Schiedsstelle Vorgaben zu machen.

Die vom Gutachter im Sachverständigengutachten getroffenen Differenzierungen seien nicht ganz richtig. Es gebe nicht nur Langzeiteinrichtungen für geistig und mehrfach Behinderte und Langzeiteinrichtungen für seelisch Behinderte und chronisch psychisch Kranke, sondern auch Einrichtungen wie ihre, die die Betreuung dieser Behindertengruppen gemeinsam durchführten. Insgesamt gebe es bei ihr drei Einrichtungstypen, deren gemeinsames Merkmal die Aufnahme schwerstbehinderter Menschen sei. Maßgebendes Kriterium sei ausschließlich der Schweregrad der Behinderung. Es treffe nicht zu, dass ihre Leistungen vergleichbar seien mit "Langzeitwohnheimen für seelisch Behinderte" oder "gerontopsychiatrischen Pflegeheimen". Im streitigen Zeitraum seien in ihrer Einrichtung ausschließlich schwerst- und mehrfach behinderte Menschen betreut worden. Der Sachverständige zitiere auf Bl. 24 ff. seines Gutachtens Ausführungen aus dem Gutachten von 2000, das er dem 7. Senat erstattet habe. Grundlage der damals ausgewerteten statistischen Angaben seien die Verhältnisse im Langzeitbereich des Klinikums Wahrendorff im August 1993 gewesen, als noch 757 Patienten untergebracht gewesen seien. Im August 1994 sei die Patientenzahl um etwa 100 verringert gewesen. Seitdem habe sich die Betreuung auf schwerstbehinderte Menschen beschränkt. Im August 1994 seien von den Betreuten 55 % geistig wesentlich behindert und 45 % seelisch wesentlich behindert gewesen. Für die Frage der Vergleichbarkeit komme es nach ihrer Ansicht nicht auf den Unterschied zwischen geistig wesentlicher Behinderung und seelisch wesentlicher Behinderung an. Geistig und seelisch behinderte Menschen verursachten nicht grundsätzlich einen unterschiedlichen Betreuungsbedarf. Entscheidend sei vielmehr die Schwere der Behinderung.

Die von einer Behinderteneinrichtung erbrachte Leistung sei im Übrigen als Einheit anzusehen und zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Inhaltsbestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Einrichtung durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 24.2.1994 - BVerwG 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Gegenstand des äußeren Vergleichs könne daher nur diese einheitliche Leistung sein. Erst § 93 a Abs. 2 BSHG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung habe die Konsequenz aus der unbefriedigenden Tatsache gezogen, dass bis Ende 1998 die Leistungen einer Einrichtung bei der Umsetzung in eine Vergütung undifferenziert zu behandeln gewesen seien. Die Betreuung der Patienten im Langzeitbereich habe nicht getrennt nach geistigen und/oder seelischen Leitsymptomen stattgefunden, sondern sei grundsätzlich gemeinsam erfolgt. Für die Zuordnung zu einzelnen Abteilungen und Häusern ihres Langzeitbereichs seien auch heute noch ausschließlich therapeutische Gründe maßgebend. Dies führe dazu, dass der Langzeitbereich als eine Einrichtung eine einheitliche Leistung erbringe, die auch als solche zu bewerten sei. Ihr Langzeitbereich sei im Jahr 1994 vergleichbar gewesen mit den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser und den Großeinrichtungen für geistig und (seelisch) Behinderte (S. 10 a des Gutachtens). Alle diese Einrichtungen hätten nur Schwerstpflegefälle betreut.

Die Berufungsklägerin beantragt,

die Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1. Februar 1995 - 3 A 8186/94 und 3 A 8756/94 - zu ändern und den Schiedsspruch der beigeladenen Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 aufzuheben.

Der Berufungsbeklagte und die beigeladene Schiedsstelle stellen keinen Antrag.

Der Berufungsbeklagte trägt ergänzend vor:

Soweit die Einrichtung der Berufungsklägerin seelisch behinderte Menschen betreue, könne sie, auch wenn diese schwerbehindert seien, im äußeren Vergleich nur mit Einrichtungen für seelisch behinderte Menschen verglichen werden. Soweit die Berufungsklägerin geistig behinderte Menschen, auch solche mit einer Mehrfachbehinderung, betreue, könnten zum äußeren Vergleich Einrichtungen für geistig behinderte Menschen herangezogen werden. Daher sei der systematische Ansatz des Sachverständigen richtig. Bei der Mehrfachbehinderung stehe immer eine Art der Behinderung im Vordergrund. Es sei bundesweit fachlich anerkannte Praxis, dass die Betreuung geistig und seelisch Behinderter unterschiedliche Ansätze und Mittel erfordere (z.B. hinsichtlich des Personaleinsatzes). Die Berufungsklägerin vergleiche sich zu Unrecht nur mit Einrichtungen für geistig Behinderte, deren Entgelte weit über den von Einrichtungen für seelisch Behinderte lägen. Er, der Beklagte, bestreite die von der Berufungsklägerin angegebene gravierende Veränderung ihrer Bewohnerstruktur.

Die beigeladene Schiedsstelle hat ihre Berufungen am 2. Oktober 2002 zurückgenommen. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte haben den Berufungsrücknahmen zugestimmt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. August 2005 ist der Sachverständige F. zur Erläuterung seines Gutachtens ergänzend vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten zu diesem Verfahren und zu dem Verfahren 4 L 926/99 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit die Beigeladene ihre Berufungen zurückgenommen hat.

Die Berufungen der Berufungsklägerin gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts haben teilweise Erfolg.

Die Berufungen sind zulässig:

Die Berufungsklägerin hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Dies gilt auch für ihre Berufung im Verfahren 3 A 8756/94. Aufgrund der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin und der dienstlichen Äußerung einer Richterin des Verwaltungsgerichts steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Berufung der Berufungsklägerin am 9. Juni 1995 und damit am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Der Gerichtsstempel weist zwar den 10. Juni 1995 als Eingangsdatum aus. Dies beruht bei Würdigung der genannten Erklärungen aber offenbar auf einem technischen Defekt am Nachtbriefkasten, der nicht in die Sphäre der Berufungsklägerin fällt.

Der Berufungsklägerin steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Berufungsverfahrens zur Seite. Sie ist durch die angefochtenen Urteile des Verwaltungsgerichts beschwert. Zwar entsprechen die im Berufungsverfahren von der Berufungsklägerin gestellten Anträge insofern den Entscheidungsformeln in den angefochtenen Urteilen, als die Entscheidungen der beigeladenen Schiedsstelle aufgehoben worden sind. Eine Beschwer der Berufungsklägerin liegt gleichwohl darin, dass das Verwaltungsgericht außerdem die Schiedsstelle zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet hat und diese Rechtsauffassung von derjenigen der Berufungsklägerin, die sie gerichtlich durchsetzen möchte, zu ihren Ungunsten abweicht:

Eine Beschwer des Rechtsmittelführers ist gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie der materiellen Rechtskraft fähig ist und daher für die Beteiligten verbindlich werden kann (vgl. § 121 VwGO), hinter seinem Begehren zurückbleibt. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung bestimmt sich nach der Urteilsformel. Reicht diese nicht aus, sind zur Bestimmung ihrer Reichweite die Entscheidungsgründe heranzuziehen. So liegt der Fall regelmäßig bei Bescheidungsurteilen gem. § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO. Denn die Rechtsauffassung des Gerichts, die die Behörde bei der Neubescheidung zu beachten hat, lässt sich nicht im Tenor, sondern nur in den Entscheidungsgründen darstellen. Ein stattgebendes Bescheidungsurteil beschwert somit den Kläger, wenn sich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger ist als diese, wenn also bei Anwendung der Rechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem ihm ungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner eigenen Rechtsauffassung (BVerwG, Urteil vom 3.12.1981 - BVerwG 7 C 30.80, 7 C 31.80 -, DVBl. 1982, 447; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Auflage, Vorb. § 124 Rn. 44 jeweils m.w.N.).

Vorliegend ist eine vergleichbare Benachteiligung der Berufungsklägerin gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass sie im Berufungsverfahren anstelle ihres ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens nunmehr nur noch einen Anfechtungsantrag verfolgt. Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 (- BVerwG 5 C 25.01 -, BVerwGE 116, 78 = FEVS 53, 484 = DVBl. 2003, 143) bewirkt die Aufhebung des Schiedsstellenspruchs eine Fortsetzung des nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut "unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe" zu entscheiden. Damit kommt den Gründen, die zur Aufhebung der Schiedsstellenentscheidung führen, eine vergleichbare Bedeutung und Wirkung zu wie den Gründen in einem Bescheidungsurteil. Da die von der Berufungsklägerin bei ihrem Anfechtungsbegehren vertretene Rechtsauffassung wahrscheinlich zu einer für sie günstigeren Entscheidung der Schiedsstelle führen würde als die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, ist den obigen Darlegungen entsprechend von einer hinreichenden Beschwer der Berufungsklägerin auszugehen.

Die Berufungen sind teilweise begründet. Die angefochtenen Urteile haben insoweit Bestand, als die angefochtene Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 aufgehoben worden ist. Sie sind abzuändern, soweit das Verwaltungsgericht die beigeladene Schiedsstelle verpflichtet hat, die Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hinsichtlich der von ihr begehrten Aufhebungsgründe dringt die Berufungsklägerin in wesentlichen Punkten allerdings nicht durch. Hierzu im Einzelnen:

Die den Berufungen zugrunde liegenden Klagen sind zulässig. Soweit die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren von einem Verpflichtungsantrag auf einen Anfechtungsantrag übergegangen ist, liegt eine in der Berufungsinstanz noch mögliche Klageänderung vor, die gem. §§ 125 Abs. 1, 91 VwGO zulässig ist, weil der Berufungsbeklagte eingewilligt und die beigeladene Schiedsstelle sich rügelos auf die Klageänderung eingelassen hat. Im Übrigen ist die Klageänderung auch deshalb zulässig, weil der Senat sie - auch im Blick auf die folgenden Darlegungen - für sachdienlich hält.

Der Berufungsbeklagte ist im Verfahren 3 A 8186/94 auch der richtige Klagegegner. Seit dem 1. Januar 1999 ist Beklagter nicht mehr die ursprünglich als Beklagte beteiligt gewesene Schiedsstelle. Dies folgt aus § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG, der durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1093) eingeführt worden und am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Fassung 1996). Danach richtet sich - wie eingangs des Tatbestands bereits ausgeführt - die zunächst gegen die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtete Klage nunmehr gegen eine der beiden Vertragsparteien, nicht mehr gegen die Schiedsstelle. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. Februar 2002 (- BVerwG 5 C 25.01 -, a.a.O.) ausgeführt, dass § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG Fassung 1996 auch Gerichtsverfahren erfasse, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. Januar 1999 anhängig gewesen seien, und dass die Vorschrift einen gesetzlichen Parteiwechsel auf der Beklagtenseite bewirke. Der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die Schiedsstellen entsprechend ihrer besonderen Ausgestaltung als weisungsfreie, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetzte Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremien weder personell noch sachlich für eine Prozessführung ausgerüstet seien. Er habe sie deshalb aus der gerichtlichen Auseinandersetzung über den Bestand ihrer Entscheidung heraushalten und die Prozessführung einschließlich der damit verbundenen finanziellen Risiken und Lasten der am Fortbestand der Schiedsstellenentscheidung interessierten Vertragspartei auferlegen wollen.

Wegen der Anwendbarkeit des § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG Fassung 1996 auch auf Verfahren der vorliegenden Art hat der Senat mit Beschluss vom 5. September 2002 die eingangs des Tatbestands bereits erwähnte Berichtigung des Rubrums vorgenommen. Da hier - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - beide Vertragsparteien gegen die Entscheidung der Schiedsstelle Klage erhoben haben, sind nach dem Ausscheiden der Schiedsstelle als Beklagte beide Vertragsparteien sowohl Kläger als auch Beklagter. Der Besonderheit, dass die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung nicht mehr als Beklagte am Verfahren beteiligte Schiedsstelle neben der Berufungsklägerin Berufungsführerin gewesen ist, hat der Senat durch (einfache) Beiladung der Schiedsstelle Rechnung getragen werden. Die Schiedsstelle hat durch die später erfolgte Rücknahme der von ihr eingelegten Berufungen nicht ihre Stellung als Beigeladene verloren (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 126 Rn. 4).

Gegenstand der Klage gegen die andere Vertragspartei ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nach wie vor die Entscheidung der Schiedsstelle. Dies ergibt sich aus § 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG Fassung 1994 in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 - 2. SKWP - BGBl. I S. 2374 (im Folgenden: Fassung 1994), wonach "gegen die Entscheidung" (gemeint ist die Entscheidung der Schiedsstelle nach Satz 2 der Vorschrift) der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist. Einen Anspruch einer Vertragspartei auf Abschluss einer bestimmten Pflegesatzvereinbarung kennt das Bundessozialhilfegesetz nicht. Es räumt statt dessen einer Vertragspartei einen Anspruch auf vertragsersetzenden bzw. -gestaltenden Schiedsspruch der Schiedsstelle ein. Hinsichtlich der zulässigen Klageart gilt: Mit Rücksicht darauf, dass der beklagten Vertragspartei die Kompetenz fehlt, den Verwaltungsakt der Schiedsstelle zu ändern, schließt § 93 b Abs. 1 BSHG auch die Möglichkeit aus, gegen die andere Vertragspartei mit der Verpflichtungsklage auf Abänderung des Schiedsstellenspruchs, und sei es nur in der Form der Bescheidungsklage, vorzugehen. Der Gesetzgeber wollte der Klage "gegen die Entscheidung der Schiedsstelle" aufschiebende Wirkung beimessen (§ 93 b Abs. 1 Satz 3 BSHG). Da aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO nur der Anfechtungsklage zukommt, hat der Gesetzgeber die klagende Vertragspartei gleichzeitig auf die isolierte Anfechtungsklage beschränkt (wie vorstehend BVerwG, Beschluss vom 28.2.2002, a.a.O.). Somit ist der von der Berufungsklägerin gewählte Übergang zum Anfechtungsantrag rechtlich geboten.

Der Berufungsklägerin steht schließlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage zur Seite. Sie möchte mit ihrer Klage erreichen, dass die Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle vom 26. Oktober 1994 aufgehoben wird und der Schiedsstelle durch das Gericht Maßstäbe für die erneut zu treffende Entscheidung vorgegeben werden, die für sie günstiger sind und letztlich zu der Festsetzung eines höheren Pflegesatzes führen.

Die somit zulässigen Klagen sind insoweit begründet, als mit ihnen die Aufhebung der - rechtswidrigen - Schiedsstellenentscheidung vom 26. Oktober 1994 begehrt wird.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung der Schiedsstelle ist § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG. Danach entscheidet die Schiedsstelle, wenn innerhalb von sechs Wochen, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, eine Vereinbarung (nach Absatz 2) nicht zustande kommt, auf Antrag einer Partei über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (- BVerwG 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47 = FEVS 49, 337 = NVwZ-RR 1999, 446) ausgeführt hat, ist die Entscheidung der Schiedsstelle gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Dies folge aus dem Wesen und den Aufgaben der Schiedsstelle nach § 94 BSHG sowie aus der Eigenart ihrer Entscheidungen. Nach der Gesetzesbegründung sei die Einrichtung einer Schiedsstelle zur Entscheidung von Konflikten zwischen Sozialhilfeträgern und von ihnen in die Erfüllung ihrer Aufgaben einbezogenen Leistungsträgern begriffen worden als Ausdruck einer Konfliktlösung nach dem "Vereinbarungsprinzip" außerhalb des Bereichs staatlicher Verwaltung und Justiz innerhalb der Rechtssphäre der Vertragsparteien. Die Schiedsstellen seien gemäß § 94 Abs. 2 BSHG paritätisch besetzt und hätten hinsichtlich der streitigen Verhandlungsgegenstände dieselben Rechte und Pflichten wie die Vertragsparteien. Ihre Aufgabe sei in der Gesetzesbegründung dahingehend umschrieben, dass sie im Konfliktfall über Leistungsinhalte, Leistungsstandards, Personalausstattung, das Prüfungsverfahren sowie Inhalt und Durchführung der Prüfung zu entscheiden habe. Ihre Hauptaufgabe sei in der Definition und Ausfüllung der Rechtsgrundsätze Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung der Höhe und des Umfangs von strittigen Positionen zu sehen. Im Konfliktfalle komme ihr die Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen zu (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 - a. a. O.).

Diese Aufgabenstellung bedingt es - so hat das Bundesverwaltungsgericht weiter ausgeführt -, dass der Schiedsstelle ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum zusteht, dessen Grenzen von der Funktion und von der rechtlichen Einordnung der Schiedsstellenentscheidung abhängt. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, die auf der Grundlage des § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 ergangene Schiedsstellenentscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, führt daher nicht zu einer vollinhaltlichen, sondern nur zu einer Überprüfung mit eingeschränkter "Kontrolldichte". Soweit es um eine Definition und Ausfüllung der Rechtsgrundsätze Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit in Bezug auf die Beurteilung der Höhe und des Umfangs von strittigen Positionen geht, muss eine gerichtliche Überprüfung der Schiedsstellenentscheidung deren Wesen als Schlichtungsmaßnahme eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen besetzten Gremiums gerecht werden. Diese vom Gesetz gerade ihnen zugetraute Kompetenz gebietet es, die gerichtliche Überprüfung auf die der Schiedsstelle gesetzten rechtlichen Vorgaben zu beschränken, wie sie sich vor allem aus § 93 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BSHG Fassung 1994 ergeben, und ihr für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der insoweit einschlägigen unbestimmten Rechtsbegriffe einen Spielraum, eine Einschätzungsprärogative zu belassen (so BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -).

Nach der soeben genannten Vorschrift müssen die Entgelte leistungsgerecht sein und einer Einrichtung bei sparsamer und wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, eine bedarfsgerechte Hilfe zu leisten. Die Vereinbarungen und die Übernahme der Aufwendungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Vor allem hinsichtlich dieser unbestimmten Rechtsbegriffe steht der Schiedsstelle die ihr zugesprochene Einschätzungsprärogative zu. Die Gerichte haben sich bei der Überprüfung der dem Schiedsspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des § 94 Abs. 3 BSHG Fassung 1994 entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren, inhaltlich orientiert an den materiellrechtlichen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen hat (so BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -) . Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des § 93 b Abs. 1 Satz 4 BSHG Fassung 1996 weiter, da Aufgabe, Organisation und Struktur der Entscheidung der Schiedsstelle durch die Neuregelung nicht berührt worden sind (BVerwG, Beschluss vom 28.2.2002, a.a.O.).

Der erkennende Senat lässt offen, ob diese - auch ein rechtlich einwandfreies Verfahren bei der Entscheidungsfindung garantierenden - Maßstäbe die vom Verwaltungsgericht vertretene Annahme rechtfertigen, die angefochtene Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle sei wegen der Teilnahme von zwei stellvertretenden Mitgliedern an der Beratung und Entscheidung schon aus formellen Gründen rechtswidrig. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes (vom 24.6.1994, GVBl. S. 254 - VO zu § 94 BSHG -) entscheidet die Schiedsstelle in nichtöffentlicher Sitzung in Abwesenheit der Parteien. Während nach § 6 VO zu § 94 BSHG bei der ebenfalls nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung u.a. auch stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle anwesend sein können, lässt die VO zu § 94 BSHG keine Ausnahme für die Anwesenheit weiterer Personen bei der Beratung und Entscheidung der Schiedsstelle zu. Da hier das Abstimmungsergebnis nicht in einer Niederschrift festgehalten worden ist, lässt sich nicht feststellen, ob sich die unzulässige Anwesenheit der stellvertretenden Mitglieder auf das Ergebnis der streitigen Entscheidung der Beigeladenen ausgewirkt hat.

Bei Anwendung der dargelegten Maßstäbe ist die angefochtene Entscheidung der beigeladenen Schiedsstelle jedenfalls aus materiellen Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben. Denn die Beigeladene hat nicht die für die erforderliche Abwägung notwendigen Tatsachen ermittelt und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und somit nicht die gesetzlichen Vorgaben des materiellen Entgeltrechts beachtet:

Zu Letzterem gehört seit dem 1. Juli 1994 das prospektive Entgeltsystem. Nach § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1994 sollen Entgelte "leistungsgerecht" sein. Die prospektiven Entgelte sind nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. Dies bedeutet eine Abkehr von dem vor Juli 1994 für Pflegesätze praktizierten Entgeltsystem, wonach die Pflegesätze überwiegend nach den tatsächlich entstandenen Selbstkosten (Selbstkostendeckungsprinzip) bemessen wurden. Die Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten ist seit Juli 1994 nicht mehr Ausgangspunkt, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltgestaltung. Dabei sind prospektive Selbstkosten, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. Die in diesem Zusammenhang erforderliche Beurteilung, ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten wirklich benötigt, ist nicht möglich, ohne dass die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte "Entscheidung über Kalkulationsgrundlagen" trifft . Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 17.97) zu diesen von ihm aufgestellten Grundsätzen wörtlich weiter aus:

"Solche Bewertungen setzen notwendig einen Vergleich voraus. Dafür kommt in Betracht, dass Entgelte verschiedener Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verglichen werden ("externer Vergleich") oder dass einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen ("interner Vergleich"). Dabei sind nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich, sondern es gilt - was auch aus der Wortwahl des Gesetzes hervorgeht, das auf "eine Einrichtung" abstellt - ein genereller, nicht auf "die" jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Die Erforderlichkeit eines "externen" Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie auch andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben, folgt aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren. (...) Bei der konkreten Beurteilung der Vergleichbarkeit der dem Pflegesatzangebot zugrunde liegenden Leistungen kommt die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle zum Tragen. Erweist sich hiernach, dass der betreffende Einrichtungsträger der preisgünstigste Anbieter ist, reicht der "externe Vergleich" aus. Kann der betreffende Einrichtungsträger hingegen nicht geltend machen, der günstigste Anbieter zu sein, kann er nach Maßgabe der Grundsätze des § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG und des Merkmals "leistungsgerechtes Entgelt" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1994 nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sog. "marktgerechter" Preis)."

Einen diesen Grundsätzen entsprechenden Vergleich hat die beigeladene Schiedsstelle im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nicht vorgenommen. Sie ist nach der Begründung ihrer Entscheidung zwar von dem Grundsatz der Prospektivität ausgegangen und hat die am 1. August 1994 gegebene Situation projiziert auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994, wobei sie eine weitere Abnahme der Langzeitpatienten angenommen hat. Ausgehend von den in der Anlage 24 zum Schriftsatz der Berufungsklägerin vom 15. Oktober 1994 aufgeführten Kosten für ein halbes Jahr hat sie dann zu den einzelnen Personalkosten und Sachkosten bestimmte Festlegungen getroffen. Sie hat jedoch nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert, untersucht, wie sich die Höhe des von der Berufungsklägerin geforderten Entgeltes zu den Pflegesätzen anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen verhält, d.h. sie hat keinen sog. externen Vergleich vorgenommen. Allein aus diesem Grund ist die angefochtene Entscheidung der Beigeladenen aufzuheben.

In seinem zurückverweisenden Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 17.97) hat auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Unterlassen eines externen Vergleichs ausdrücklich gerügt. Seiner Ansicht nach ist es dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten, die für den Vergleich in tatsächlicher Hinsicht erforderlichen Feststellungen zu treffen. Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat die am 5. September 2002 beschlossene Beweiserhebung in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Die Schiedsstelle wird wegen der ihr zugesprochenen Einschätzungsprärogative nach Rechtskraft der Senatsentscheidung vom 24. August 2005 nunmehr erneut über die streitige Pflegesatzforderung zu befinden haben, und zwar nach Maßgabe der gerichtlichen Aufhebungsgründe (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. 2. 2002, a. a. O.). Dabei wird sie auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens einen externen Vergleich durchführen, also die von der Berufungsklägerin geforderten Entgelte vergleichen müssen mit den Entgelten anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen. Ihr obliegt im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative insbesondere auch die abschließende Beurteilung der Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen sowie die genaue Festlegung der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen. Dem Senat verbleibt folglich (nur) die Prüfung, ob und inwieweit das von ihm nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die von der beigeladenen Schiedsstelle vorzunehmenden Einschätzungen darstellt. Insoweit gelten folgende von der Schiedsstelle zu beachtende Grundsätze:

Gegenstand der Beweiserhebung durch den Senat war die Frage, wie sich der von der Berufungsklägerin für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 geltend gemachte Pflegesatz in Höhe von 222,89 DM/BT zu den Entgelten für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen verhalten hat. Das Gutachten des Sachverständigen vom August 2003 ist in Verbindung mit seinen ergänzenden Stellungnahmen in der Berufungsverhandlung geeignet, die gestellte Beweisfrage zu beantworten und eine Grundlage für die von der Schiedsstelle herbeizuführende Entscheidung über den der Berufungsklägerin zustehenden Pflegesatz zu bilden:

Der Senat sieht die gutachterlichen Darlegungen des Sachverständigen grundsätzlich als schlüssig und nachvollziehbar und damit als in ihren wesentlichen Teilen verwertbar an. Dies gilt vor allem im Blick auf die - den unmittelbaren Gegenstand der Beweiserhebung bildenden - Ausführungen zur Vergleichbarkeit der Leistungsentgelte. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang verschiedene Langzeiteinrichtungen für Behinderte zum Vergleich herangezogen, diese in drei Kategorien eingeteilt und für jede der Kategorien eine Bandbreite der jeweils erhobenen Entgelte festgestellt. Weiterhin hat er die Intrastruktur des Langzeitbereichs der Berufungsklägerin untersucht und entsprechend den Anteilen der Bewohner des Langzeitbereichs der Berufungsklägerin an den für die Vergleichseinrichtungen ermittelten drei Kategorien eine Bandbreite fiktiver Vergleichsentgelte berechnet. Durch seine insoweit gemachten Darlegungen hat er dem Senat die für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderliche Sachkunde verschafft. Schwächen weist das Gutachten allerdings insoweit auf, als der Gutachter teilweise meint, er solle auch eine Angemessenheitsprüfung durchführen. Die insoweit aufgetretenen Mängel beziehen sich aber auf Bereiche, die nicht Gegenstand der vorgenommenen Beweiserhebung sind. Sie beeinträchtigen die Verwertbarkeit des Gutachtens im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Feststellungen in keiner Weise, beziehen sich vielmehr auf einen - überflüssigen - zusätzlichen Aspekt, der abtrennbar ist.

Der vom Sachverständigen im Blick auf die beweiserheblichen Gesichtspunkte gewählte systematische Ansatz ist methodisch einwandfrei und auch sonst nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beantwortung der Beweisfrage eine Ermittlung der Leistungsstrukturen und der Zusammensetzung der Bewohner der Einrichtung der Berufungsklägerin einerseits und der zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen andererseits erfordert. Die Auffassung der Berufungsklägerin, aus dem Begriff der Einrichtung folge, dass die von der Einrichtung erbrachte Leistung als Einheit anzusehen und zu bewerten sei und damit auch nur diese einheitliche Leistung Gegenstand des äußeren Vergleichs sein könne, überzeugt nicht. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten externen Vergleichs sollen Entgelte verschiedener Einrichtungen nicht nur pauschal, sondern gerade im Blick auf vergleichbare Leistungen einander gegenüber gestellt werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass erst durch den ab dem 1. Januar 1999 geltenden § 93 a Abs. 2 BSHG differenzierte Regelungen für die Bildung von Vergütungen getroffen worden sind. § 93 a BSHG Fassung 1999 dient dazu, eine stärkere Vergleichbarkeit von Leistungen herzustellen, dadurch ein erhöhtes Maß an Transparenz zu schaffen und damit die jeweiligen Vergütungen der Einrichtungen untereinander besser vergleichbar zu machen (LPK-BSHG, 6. Auflage, Vor § 93 Rn. 2). Das besagt indessen nicht, dass in der Zeit vor Einführung der Neuregelung nur eine einheitliche, nicht aber eine differenzierende Leistungsbewertung möglich und zulässig gewesen ist. Vielmehr hätte eine einheitliche Bewertung überhaupt nur erfolgen können, wenn Vergleichsunternehmen mit einem in ihrer Gesamtheit weitgehend identischen Leistungsspektrum vorhanden gewesen wären. Hiervon kann zur Überzeugung des Senats indessen in Bezug auf die Einrichtung der Berufungsklägerin nicht ausgegangen werden. Diese weist eine durchmischte Bewohnerstruktur von psychisch und geistig Behinderten mit unterschiedlicher Pflege-, Betreuungs- und Therapiebedürftigkeit auf, in der die unterschiedlichsten Leistungen erbracht werden und die sich wegen ihrer Unterschiedlichkeit einer anderen Einrichtung nicht "als Einheit" zuordnen lässt. Weder die Berufungsklägerin noch der Sachverständige konnten eine andere Einrichtung mit in ihrer Gesamtheit vergleichbaren Strukturen substantiiert benennen. Bei dieser Sachlage lässt sich der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Leistungsvergleich nur durchführen, wenn die in der Einrichtung der Berufungsklägerin erbrachten Leistungen differenziert betrachtet und ihnen unter diesem Blickwinkel einzelne Leistungen anderer Einrichtungen jeweils gegenübergestellt werden.

Der Senat folgt der Berufungsklägerin insbesondere nicht in ihrem Vortrag, dass ihre Einrichtung als Gesamtheit mit den Langzeitbereichen der Landeskrankenhäuser vergleichbar sei, für die 1994 von den Sozialhilfeträgern noch Pflegesätze in Höhe von mindestens 291,-- DM/BT gezahlt worden seien. Ausweislich des im Berufungsverfahren vorgelegten Auszuges aus einem Bericht des Landesrechnungshofes (LT-Drs. 13/2900) galten ab dem 1. Januar 1994 in den Pflegebereichen der Landeskrankenhäuser nur noch Pflegesätze in Höhe von 150,-- DM/BT. Da jedoch die Landeskrankenhäuser und die herangezogenen Gebietskörperschaften erst zeitlich verzögert umfassend über die vorgenommenen Änderungen informiert wurden, stellten die Landeskrankenhäuser entsprechend der bisherigen Praxis auch 1994 den jeweiligen Kostenträgern selbst für die Fälle, die nicht krankenhausbehandlungsbedürftig waren, nicht den geltenden Pflegesatz von 150,-- DM/BT, sondern den erheblich höheren, mit den Krankenkassen für Krankenhausbehandlungsfälle vereinbarten Krankenhauspflegesatz in Rechnung. Dadurch kam es zu Überzahlungen an die Landeskrankenhäuser, die diese in den Folgejahren zurückzuerstatten hatten. Selbst wenn also die 1994 noch bestehenden Langzeitbereiche der Landeskrankenhäuser, wie die Klägerin meint, mit dem von ihr geführten Langzeitbereich vergleichbar gewesen wären, wäre somit als Entgelt für die dort erbrachten Leistungen nicht der zunächst fehlerhaft abgerechnete Krankenhauspflegesatz von mindestens 291,-- DM/BT, sondern lediglich der damals geltende Pflegesatz von 150,-- DM/BT berücksichtigungsfähig gewesen. Eine Einbeziehung der tatsächlich berechneten hohen Krankenhauspflegesätze in den hier vorzunehmenden Vergleich scheidet schließlich auch deshalb aus, weil diese für unterschiedliche Leistungen, nämlich sowohl für Leistungen im Krankenhausbereich als auch für Leistungen im Langzeitbereich der Landeskrankenhäuser, angesetzt worden sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung ist bei einem solchen Mischpflegesatz eine Vergleichbarkeit nicht gegeben, vielmehr eine Zerlegung in Teilbereiche erforderlich.

Auf dem dargestellten systematischen Ansatz aufbauend hat der Sachverständige die Höhe der Entgelte untersucht, die andere Langzeiteinrichtungen für Behinderte bei Leistungen erhoben haben, die einem Teilleistungsbereich der Berufungsklägerin entsprachen. In diesem Zusammenhang hat er zunächst festgestellt, dass erhebliche Unterschiede in den Entgelten von Heimen für geistig Behinderte einerseits und seelisch Behinderte andererseits bestehen. Nach seinen Ermittlungen sind die Unterschiede dadurch begründet, dass in Heimen für geistig Behinderte zusätzlich zu den Pflege- und Betreuungskräften pädagogisch ausgebildete Mitarbeiter eingesetzt werden, wodurch zusätzliche Personalkosten entstehen. Innerhalb der Heime für geistig behinderte Menschen gibt es Unterschiede in den Heimentgelten, die vom Umfang der Förder- und Therapiekonzepte abhängen. So erhalten Werkstattgänger ihre Förderung hauptsächlich außerhalb der Einrichtung in der Werkstätte. Für geistig (und mehrfach) Behinderte, die nicht in die Werkstatt gehen, gibt es differenzierte Förder- und Therapieprogramme. Altersbedingt nehmen die auf Förderung ausgerichteten Hilfen ab, gleichzeitig steigt aber der pflegerische Personalaufwand. Die Programme in förder- und therapieorientierten Einrichtungen für seelisch Behinderte gleichen denen für geistig Behinderte. Der Sachverständige kommt deshalb zu dem Schluss, dass die unterschiedliche Höhe der Heimentgelte vom Umfang der Pflege und Betreuung einerseits sowie der Förderung und Therapie andererseits abhängt, und hat auf dieser Grundlage die drei folgenden Kategorien sowie die Bandbreite der in der jeweiligen Kategorie 1994 bzw. 1995 erhobenen Entgelte ermittelt:

Langzeitwohnheime für seelisch Behinderte (100,-- bis 120,-- DM/BT) (Gerontopsychiatrische) Pflegeheime (140,-- bis 155,-- DM/BT)

Bereiche (vorrangig) mit geistig und mehrfach Behinderten (200,-- bis 220,-- DM/BT).

Bei der Feststellung der Bandbreite hat der Sachverständige in den drei Kategorien jeweils das höchste und das niedrigste Entgelt nicht berücksichtigt. Dies wertet der Senat als sachgerecht, weil vereinzelte "Ausreißer" nach oben oder nach unten nicht die zugrunde zu legende Bandbreite üblicher Entgelte und damit den marktgerechten Preis maßgeblich beeinflussen dürfen.

Der Senat pflichtet der Berufungsklägerin nicht darin bei, dass es für die Vergleichbarkeit allein auf den Schweregrad der Behinderung und nicht darauf ankomme, ob bei dem Heimbewohner eine seelische oder eine geistige Behinderung im Vordergrund stehe. Er folgt auch nicht dem Vortrag der Berufungsklägerin, dass ihre Leistungen nicht mit "Langzeitwohnheimen für seelisch Behinderte" oder "gerontopsychiatrischen Pflegeheimen" verglichen werden könnten, weil im streitigen Zeitraum in ihrer Einrichtung ausschließlich schwerst- und mehrfachbehinderte Menschen betreut worden seien. Die Berufungsklägerin möchte mit diesen Argumentationen erreichen, dass ihre Leistungen ausschließlich zu denen in der dritten Kategorie, also den (vorrangig) mit geistig und mehrfach Behinderten besetzten Bereichen, in Beziehung gebracht werden, für die erheblich höhere Entgelte anfallen als in den ersten beiden Kategorien. Einer solchen Gleichsetzung steht allerdings das Ergebnis der Mitte 1999 durchgeführten Recherche hinsichtlich der Zusammensetzung der Bewohner im Langzeitbereich der Berufungsklägerin entgegen, auf die der Sachverständige auch für das vorliegende Verfahren zurückgegriffen hat. Bei dieser Recherche sind die einzelnen Wohnbereiche der Einrichtung der Berufungsklägerin untersucht und nach ihrer Charakterisierung und ihrem Stellenschlüssel den drei Kategorien "Bereiche für seelisch und geistig schwer Behinderte", "Pflegebereiche für seelisch und geistig Behinderte" und "Langzeitwohnheime für vorwiegend seelisch Behinderte" zugeordnet worden (S.16 ff. des Gutachtens vom August 2003). Aus der dazu erstellten Übersicht (Abbildung 3 auf S. 16 a des Gutachtens, nähere Beschreibung in der Anlage I zum Gutachten) wird deutlich, dass nur einzelne Häuser bzw. Wohngruppen unmittelbar einer der drei Kategorien zugeordnet werden können, da in den anderen Häusern sowohl Pflegebereiche als auch Wohngruppen nach dem Prinzip des Langzeitwohnheims untergebracht sind. Bei ihnen lässt sich aber nach der Art der Bewohner und nach der Stellenbesetzung eine Aufteilung und Zuordnung zu den einzelnen Kategorien vornehmen.

Die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der vom Sachverständigen im vorliegenden Zusammenhang vorgenommenen Differenzierung ergibt sich auch daraus, dass die einzelnen Häuser in der Einrichtung der Berufungsklägerin je nach Art der Bewohner unterschiedliche Förderkonzepte und insbesondere unterschiedliche Personalstrukturen aufweisen. Letzteres wäre nicht der Fall, wenn alle Bewohner, wie die Berufungsklägerin zur Rechtfertigung eines höheren Pflegesatzes offenbar geltend machen will, den Schwerstbehindertenbereichen zuzuordnen wären. So besteht das Fachpersonal der Berufungsklägerin in den Bereichen, in denen die Behinderten gefördert werden, nicht nur aus Pflegekräften, sondern auch aus Pädagogen, Sozialpädagogen und Heilpädagogen. Erfolgt lebenspraktisches Training, werden zusätzlich hauswirtschaftliche Kräfte eingesetzt. Wie in dem Gutachten vom August 2003 dargestellt ist, sind die Stellenschlüssel für Pflege- und Therapiepersonal und hauswirtschaftliches Personal in den einzelnen Häusern unterschiedlich. Am personalintensivsten sind die Schwerstbehindertenbereiche mit einem Stellenschlüssel von 1 : 1,8, dann folgen die (gerontopsychiatrischen) Pflegebereiche mit einem Stellenschlüssel von 1 : 2,5, und am wenigsten Personal wird nach dem Stellenschlüssel von 1 : 3,6 in den Langzeitwohnheimen für (vorwiegend) seelisch Behinderte eingesetzt. Der Sachverständige kommt schließlich zu dem Ergebnis, dass 1999 von den 605 Bewohnern 25,8 % in Langzeitwohnheimen für (vorwiegend) seelisch Behinderte, 53,7 % in (gerontopsychiatrischen) Pflegebereichen für seelisch und geistig Behinderte und 20,5 % in Bereichen für schwer geistig und seelisch Behinderte (insbesondere auch geschlossenen Bereichen) lebten.

Diese Mitte 1999 durchgeführte Recherche stellt auch für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1994 eine geeignete Grundlage für die Ermittlung der Bewohnerstruktur in dem Langzeitbereich der von der Berufungsklägerin betriebenen Einrichtung dar. Denn es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strukturen der Langzeiteinrichtung der Berufungsklägerin in diesem Zeitraum wesentlich anders und etwa alle Bewohner den Bereichen für seelisch und geistig schwer Behinderte zuzuordnen gewesen wären. Dagegen spricht schon die eigene Aufstellung der Klägerin über die Bewohnerstruktur (Abbildung 4 auf S. 18 a des Gutachtens vom August 2003), die eine Differenzierung nach Art der Behinderung, Pflegebedürftigkeit und Förder- und Therapiekonzepten aufweist. Danach waren zum Stichtag 24. August 1993 im Langzeitbereich 757 Bewohner untergebracht, von denen 71,3 % chronisch psychisch behindert und 28,7 % geistig behindert waren. Von den psychisch Behinderten entfielen fast 60 % auf Wohnheimfälle, davon 47,4 % mit medizinisch-sozialem rehabilitativem Förderkonzept. Von den übrigen rund 50 % waren 26,1 % hochgradig aggressiv (bzw. zusätzlich verwirrt und pflegebedürftig). Dass es in dem hier streitigen Zeitraum, also nur etwa ein Jahr später, diese Differenzierung nicht mehr gegeben hat, ist nicht erkennbar.

Soweit die Berufungsklägerin sich darauf beruft, dass sich die Patientenzahl im Langzeitbereich bis August 1994 um 100 Bewohner verringert und ihre Betreuung sich auf Schwerstbehinderte beschränkt habe, von denen 55 % geistig und 45 % seelisch behindert gewesen seien, hat sie weder dieses Vorbringen durch geeignete Unterlagen belegt noch liegen schlüssige Anhaltspunkte für einen derart massiven Strukturwandel vor. Auch bei Berücksichtigung einer Reduzierung der Bewohnerzahl und, wie die Berufungsklägerin (ebenfalls unsubstantiiert) vorträgt, einer Beschränkung von Neuaufnahmen auf Schwerstbehinderte kann nicht nachvollzogen werden, wie sich das Verhältnis von 71,3 % seelisch Behinderter und 28,7 % geistig Behinderter innerhalb eines Jahres in ein Verhältnis von 45 % seelisch Behinderter und 55 % geistig Behinderter gewandelt haben soll. Gegen eine ausschließliche Betreuung von Schwerstbehinderten in dem hier maßgeblichen Zeitraum sprechen im Übrigen auch die eigenen früheren Angaben der Berufungsklägerin. So hat die Berufungsklägerin unter dem 26. Juni 1994 gegenüber dem Berufungsbeklagten ein Angebot über eine Leistungsvereinbarung für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1994 abgegeben, in dem sie selbst von einer Einteilung ihrer Patienten in drei Gruppen ausgegangen ist und in die Gruppe C die Patienten eingeordnet hat, die aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht des vollstationären Aufwandes einer psychiatrischen Einrichtung bedürfen und die einen mehr oder weniger großen Teil des Tages selbstständig verbringen. In diesem Zusammenhang hat sie angegeben, dass die Zahl der Patienten des Langzeitbereichs, die nach der Erhebung vom 24. August 1993 757 betragen habe, auf 705 zurückgegangen sei, und es sich bei dem Rückgang ausschließlich um Patienten der Gruppe C gehandelt habe. Dass diese Angaben zutreffen, wird durch den Sachverständigen bestätigt. Auch er geht von einer Bewohnerzahl von 705 zu Beginn des 2. Halbjahres 1994 aus (S. 24 seines Gutachtens vom August 2003). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erklärt, es sei anzunehmen, dass sich der Platzabbau bei den leichteren Fällen zugetragen habe. Demzufolge waren bei Zugrundelegung der eigenen Angaben der Berufungsklägerin im Juni 1994, also kurz vor dem hier maßgeblichen Zeitraum, noch 200 Patienten der Gruppe C und damit den leichteren Fällen zuzuordnen, was einem Anteil von etwa 28,6 % an der Gesamtbewohnerzahl entspricht. Da 1999 die Bewohnerzahl auf 605 zurückgegangen war und der Anteil der Bewohner im Langzeitwohnheim noch etwa 25 % gegenüber etwa 44 % im Jahre 1993 betrug, liefern die Werte für 1999 hinreichend zuverlässige Anhaltspunkte für die Bewohnerstruktur in dem hier streitigen Zeitraum.

Auch unter sonstigen Gesichtspunkten bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Sachverständige die Bewohner des Langzeitbereichs der von der Berufungsklägerin betriebenen Einrichtung den drei von ihm ermittelten Kategorien zugeordnet hat. Insbesondere sind auch die Leistungen in den als Langzeitwohnheime für vorwiegend seelisch Behinderte bezeichneten Vergleichseinrichtungen vergleichbar mit den Leistungen, die für einen Teil der Bewohner des Langzeitbereichs der Berufungsklägerin erbracht worden sind:

Soweit die Berufungsklägerin dagegen einwendet, dass sie eine Betreuung rund um die Uhr durchführe und - anders als in den Langzeitwohnheimen - die Behinderten die Einrichtung nicht verließen, um etwa in einer Werkstatt für Behinderte zu arbeiten, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, sind für drei der zum Vergleich herangezogenen Langzeitwohnheime der Umfang der Hilfen und die Entgelte für das Jahr 1997 recherchiert worden. Dabei ist festgestellt worden, dass die seelisch Behinderten in diesen drei Einrichtungen in der Regel in einer Werkstatt für Behinderte oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig gewesen sind oder an einem Beschäftigungsprogramm des Wohnheimes zur Tagesstrukturierung teilgenommen haben. Somit sind unabhängig davon, ob die Bewohner der zum Vergleich herangezogenen Langzeitwohnheime teilweise in Werkstätten für Behinderte oder auf dem freien Arbeitsmarkt beschäftigt gewesen sind, auch in den Vergleichseinrichtungen tagesstrukturierende Angebote Teil des Leistungsspektrums gewesen. Dass in den Langzeitwohnheimen für seelisch Behinderte tagesstrukturierende Maßnahmen auch dann angeboten werden müssen, wenn nur einzelne Behinderte eine Werkstatt für Behinderte besuchen, hat der Sachverständige im Rahmen seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt und dabei zusätzlich darauf hingewiesen, dass am Wochenende für alle Heimbewohner ein solches Angebot ohnehin bereitgehalten werden muss. Unter diesem Gesichtspunkt ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die Leistungen in den Langzeitwohnheimen für vorwiegend seelisch Behinderte hinsichtlich eines Teils der Bewohner der Langzeiteinrichtung der Berufungsklägerin als vergleichbar angesehen hat, auch wenn diese nicht (zusätzlich) außerhalb der Einrichtung der Berufungsklägerin betreut worden sein sollten.

Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die den Langzeitwohnheimen vergleichbaren Bereiche der Einrichtung der Berufungsklägerin teilweise als Übergangswohnheim konzipiert waren, in denen die Bewohner für ein Leben außerhalb der Einrichtung trainiert wurden. Zwar hat der Sachverständige bei seiner Befragung vor dem Senat erklärt, dass in den Fällen der Ausgliederung ein zusätzlicher Trainingsaufwand notwendig sei, der bei den zum Vergleich herangezogenen Langzeitwohnheimen nicht entstehe. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Leistungen für die Bewohner in den als Übergangswohnheim anzusehenden Bereichen der Einrichtung der Berufungsklägerin nicht mit den Leistungen in den Langzeitwohnheimen für vorwiegend seelisch Behinderte vergleichbar sind und daher einer anderen Kategorie zugeordnet werden müssten. Im Rahmen des Sachverständigengutachtens sind, wie der Sachverständige bei seiner Befragung bestätigt hat, für jede Wohngruppe der Langzeiteinrichtung der Berufungsklägerin die Bewohnerstrukturen und die Leistungen untersucht worden. Dabei sind nach der Anlage I des Gutachtens vom August 2003 die Wohngruppen G. villa und H. haus I. mit insgesamt 14 Betten als Übergangswohnheim eingestuft worden. Da der in diesem Bereich festgestellte Stellenschlüssel von 1 : 3,5 dem der sonst als Langzeitwohnheime eingestuften Bereiche mit Stellenschlüsseln von 1 : 3,2 bis 1 : 4,31 entspricht und auch hier Fachkräfte und eine Hauswirtschafterin eingesetzt worden sind, können die im Übergangswohnheim erbrachten Leistungen ebenfalls mit den Leistungen in den Langzeitwohnheimen für vorwiegend seelisch Behinderte verglichen werden. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung dazu - für den Senat überzeugend - erklärt, dass die Vorbereitung der Ausgliederung durch ein lebenspraktisches Training zwar eine weitgehende Betreuung notwendig gemacht habe, die Fälle der Auszugliedernden aber gerade keine Schwerstbehinderten gewesen seien, so dass auch nicht von einer einheitlichen Bewohnerstruktur von Schwerstbehinderten im Langzeitbereich der Einrichtung der Berufungsklägerin ausgegangen werden könne. Er halte daher weiterhin an seiner Aufgliederung der Bewohnerstruktur in drei Gruppen fest.

Der weitere Ansatz des Sachverständigen, entsprechend den prozentualen Anteilen der Bewohner des Langzeitbereichs der Berufungsklägerin an den für die Vergleichseinrichtungen ermittelten drei Kategorien eine Bandbreite fiktiver Vergleichsentgelte zu berechnen, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Dabei hat er sowohl die Ergebnisse der Recherche aus dem Jahre 1999 als auch die Angaben der Berufungsklägerin zur Bewohnerstruktur im Jahre 1993 zugrunde gelegt und für 1999 eine Bandbreite von 141,98 bis 159,30 DM/BT und für 1993 eine Bandbreite von 138,49 bis 157,07 DM/BT errechnet (siehe S. 19 des Gutachtens vom August 2003- zu der Abbildung 5 auf S. 19 a des Gutachtens hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass dort versehentlich die höheren Werte der Bandbreiten der einzelnen Kategorien für 1995 zugrunde gelegt worden seien; die richtigen Angaben, die der Gesamtbewertung zugrunde lägen, befänden sich dagegen auf S. 19 des Gutachtens). Der Sachverständige kommt auf der Grundlage seiner Berechnungen, die für 1993 und 1999 zu weitgehend übereinstimmenden Werten führen, zu dem Ergebnis, dass für die Entgeltforderung der Berufungsklägerin im hier maßgeblichen Zeitraum (1. August bis 31. Dezember 1994) nach dem externen Vergleich eine Bandbreite zwischen 140,-- und 160,-- DM/BT anzusetzen sei. Somit liegt der von der Klägerin geforderte Pflegesatz von 222,89 DM/BT deutlich über der Bandbreite der von anderen Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erhobenen Entgelte.

Nach alledem ist der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen davon überzeugt, dass die herangezogenen Vergleichseinrichtungen Leistungen der von der Berufungsklägerin erbrachten Art in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 für ein Entgelt angeboten haben, das zwischen 140,-- bis 160,-- DM/BT lag. Der Sachverständige sieht es im Anschluss an seine Ausführungen zur Ermittlung der Bandbreite von Entgelten als angemessen an, diese Bandbreite wegen bei der Berufungsklägerin vorzufindender besonderer Kostenstrukturen zu erhöhen, und zwar um 31,-- DM/BT wegen eines Pachtzinses und um einen kalkulatorischen Gewinn- bzw. Wagniszuschlag von 6 % (rd. 10,-- DM/BT); die Bandbreite der Entgelte steige - so legt der Sachverständige dar - demnach auf 180,-- bis 200,-- DM/BT. Berücksichtige man ferner besondere Belastungen der Berufungsklägerin wegen des geforderten Belegungsabbaues, so erhöhe sich ihre Entgeltforderung um weitere rund 17,-- DM/BT. Für das Jahres 1994 könnten daher zwischen 197,-- und 217,-- DM/BT gefordert werden.

Diesen Überlegungen des Sachverständigen zur Angemessenheit der Forderungen der Berufungsklägerin schließt sich der Senat für das vorliegende Verfahren nicht an. Sie gehen über einen externen Vergleich von Entgelten hinaus und verkennen daher sowohl das Beweisthema als auch die anzuwendenden rechtlichen Maßstäbe.

Der Vorgehensweise des Sachverständigen ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich die von ihm - offensichtlich im Anschluss an ein im Jahr 2000 für den 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zu einer anderen rechtlichen Ausgangslage erstelltes Gutachten - vorgenommene Bewertung einzelner Kostenpositionen in der Pflegesatzkalkulation der Berufungsklägerin (wie auch seine ergänzende Stellungnahme vom 15. Juni 2005 deutlich macht) auf der Prüfungsebene bewegt, ob die Kosten - insbesondere auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten - angemessen sind und ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen. Auf diese Kriterien kann es indessen nicht im Rahmen des hier vorzunehmenden externen Vergleichs, sondern erst - quasi auf einer zweiten Stufe - ankommen, wenn festgestellt ist, dass das geforderte Entgelt im Rahmen der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen liegt. Nur wenn diese Feststellung getroffen werden kann, sind einzelne interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines Einrichtungsträgers gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen und unter diesen Blickwinkeln angemessen sind (sog. interner Vergleich, vgl. BVerwG, Urt. v. 1. 12. 1998 - BVerwG 5 C 17.97 -). Eine solche Prüfung scheidet bei der Berufungsklägerin aber aus, weil das geforderte Entgelt aus den dargelegten Gründen oberhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen liegt.

Die vom Sachverständigen befürwortete Erhöhung der ermittelten Bandbreite von Entgelten (die bei Berücksichtigung mehrerer Erhöhungsfaktoren zur Folge hätte, dass der von der Berufungsklägerin begehrte Pflegesatz von 222,89 DM/BT nur knapp oberhalb der maßgeblichen Bandbreite läge) kommt darüber hinaus aus mehreren Gründen nicht in Betracht:

Die Erhöhung um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag in Höhe von 10,-- DM/BT widerspricht vom Ansatz her den rechtlichen Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 (BVerwG 5 C 29.97) aufgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass das Gesetz nicht nach gemeinnützigen und gewerblichen Einrichtungsträgern unterscheide und den gewerblichen Trägern auch nicht im Hinblick auf ihre Gewinnabhängigkeit höhere Entgelte zuzugestehen seien als gemeinnützigen Trägern. Die von der Berufungsklägerin geltend gemachte Position eines kalkulatorischen Gewinns könne daher nur dann berücksichtigt werden, wenn das von ihr geforderte Entgelt einschließlich des kalkulatorischen Gewinnzuschlages nicht höher sei als Entgelte anderer Anbieter für gleiche Leistungen. Dem widerspricht es, wenn der Sachverständige einerseits davon ausgeht, dass bei den zum Vergleich herangezogenen Entgelten kalkulatorische Gewinnzuschläge nicht berücksichtigt worden sind, sie also nicht in die Bandbreite eingeflossen sind, er andererseits aber die ermittelten Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Anbieter um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 10,-- DM/BT erhöht. Denn damit würde zugunsten der Berufungsklägerin eine in der Realität gar nicht bestehende Bandbreite geschaffen und es auf diese Weise der Berufungsklägerin ermöglicht, ihren Pflegesatz über die Entgelte anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen hinaus um einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag zu erhöhen. Eine solche Addition hat das Bundesverwaltungsgericht aber gerade ausdrücklich ausgeschlossen.

Gegen eine Berücksichtigung besonderer Kostenstrukturen bei der Berufungsklägerin spricht ferner schon vom Grundsätzlichen her, dass es für den vorzunehmenden externen Vergleich unerheblich ist, wie sich die Kosten der Einrichtungsträger im Einzelnen zusammensetzen. Ab dem 1. Juli 1994 ist das Entgeltsystem durch Einführung des prospektiven Pflegesatzes unter Abkehr vom Selbstkostendeckungsprinzip umgestellt worden. Mit dem Begriff "leistungsgerechte Entgelte" in § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1994 wird zum Ausdruck gebracht, dass die Entgelte nicht mehr kosten-, sondern leistungsbezogen zu bemessen sind, dass für ihre Berechnung also Inhalt, Umfang und Qualität, nicht hingegen die Gestehungskosten der Leistungen der jeweiligen Einrichtung maßgeblich sind (BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 29.97 -, siehe auch BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 -).

Dies bedeutet für den vorliegend anzustellenden externen Vergleich, dass es nicht auf interne Kostenstrukturen der Einrichtungsträger, sondern auf die Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und die Höhe der dafür zu entrichtenden Entgelte ankommt. Von einer ermittelten Bandbreite von Vergleichsentgelten kann nur unter der Voraussetzung abgewichen werden, dass die Leistungen nicht (mehr) vollständig vergleichbar sind. Einrichtungsspezifische Besonderheiten wirken sich im Rahmen des Vergleichs nur entscheidend aus, wenn sie den Inhalt, den Umfang oder die Qualität der Leistungen betreffen, nicht aber, wenn sie dem Bereich der Kostenentstehung zuzuordnen sind. Sie beeinflussen die zugrunde zu legende Bandbreite m. a. W. lediglich dann, wenn sie leistungsbezogen sind, nicht jedoch, wenn sie die spezielle Kostenstruktur und Kostengestaltung eines Einrichtungsträgers betreffen. Ließe man die Berücksichtigung besonderer Kostenstrukturen einzelner Einrichtungsträger zu, würde der vom Bundesverwaltungsgericht gerade geforderte externe Vergleich seiner inneren Rechtfertigung enthoben und wertlos, weil dann jeder Einrichtungsträger seine oberhalb der Bandbreite liegenden Forderungen damit rechtfertigen könnte, dass bei ihm eben kostenmäßige Besonderheiten bestünden.

Um allein die Kostenzusammensetzung betreffende und damit nicht zu berücksichtigende Faktoren handelt es sich bei den vom Sachverständigen zur Rechtfertigung einer Erhöhung der Bandbreite angeführten Gesichtspunkten, nämlich dem Pachtzins, dem kalkulatorischen Gewinnzuschlag und den Mehrkosten wegen Belegungsabbaus. Diese sich schon aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten erschließende Feststellung wird verdeutlicht durch die Erläuterungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in der Berufungsverhandlung. Danach hat die Berufungsklägerin als Betreibergesellschaft des Klinikums an den Verpächter des Grundvermögens, der zugleich ihr Geschäftsführer ist und das Klinikum für 78,5 Mio DM erworben hatte, eine Pacht von insgesamt 10.696.990,-- DM jährlich gezahlt. Die anteilige Pacht für den Langzeitbereich hat sich mit 31,-- DM/BT im Pflegesatz niedergeschlagen. Den Angaben des Sachverständigen zufolge, die der Senat für überzeugend hält, hat sich die Höhe der Pacht an einem Zinsanteil für Fremdkapital und einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung orientiert.

Dieses Finanzierungsmodell stellt sich aus der Sicht des Senats als Ausdruck des - unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten durchaus verständlichen - Gewinnstrebens der Berufungsklägerin sowie der für sie handelnden Personen dar. Die Gewinne sollen zusätzlich durch die Berechnung eines kalkulatorischen Gewinnzuschlags in Höhe von etwa 10,-- DM/BT weiter erhöht werden. Der Sachverständige spricht sich - aus der Sicht des Senats überzeugend - dagegen aus, eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung unter dem Deckmantel eines Pachtzinses und einen kalkulatorischen Gewinnzuschlag nebeneinander anzusetzen. Sein Vorschlag, den von der Berufungsklägerin geforderten kalkulatorischen Gewinnzuschlag als - betriebswirtschaftlich gerechtfertigten - "kalkulatorischen Wagniszuschlag für die Übernahme des allgemeinen Unternehmerrisikos und der speziellen und branchenspezifischen Wagnisse" anzusehen, überzeugt schon deshalb nicht, weil mit solchen Wagniszuschlägen andere Zielsetzungen als mit Gewinnzuschlägen verfolgt werden (vgl. z. B. Schulte/Wiesemann, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2005, § 6 Rdnr. 173 ff.) und weil in der Berufungsverhandlung auch deutlich zum Ausdruck gekommen ist, dass es der Berufungsklägerin mit dem - im vorliegenden Verfahren geltend gemachten - kalkulatorischen Gewinnzuschlag von 6 % keineswegs um die kalkulationsmäßige Absicherung von Wagnissen geht.

Letztlich kann indessen dahingestellt bleiben, wie die Forderung der Berufungsklägerin nach einem 6 %igen Zuschlag betriebswirtschaftlich im Einzelnen einzustufen ist. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht geforderten externen Vergleichs gewinnt allein Bedeutung, dass die zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen - wie der Sachverständige auf S. 25 seines Gutachtens vom August 2003 ausgeführt und in der Berufungsverhandlung detailliert erläutert hat - einen Zuschlag der von der Berufungsklägerin geforderten Art (unabhängig von seiner genauen Einstufung) nicht für sich in Anspruch nehmen und im Übrigen in den Entgeltverhandlungen auch überhaupt nicht hätten durchsetzen können. Eben dieser Unterschied erklärt (auch nach den ausdrücklichen Bekundungen des Sachverständigen), warum die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Pflegesätze - mangels hinreichender Einsparungen in anderen Bereichen - deutlich über der Bandbreite von Entgelten liegen, die andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben.

Der Senat weist im Zusammenhang mit dem Pachtzins noch ergänzend darauf hin, dass der Sachverständige die im Gutachten vom August 2003 zunächst (fehlerhafterweise) befürwortete Erhöhung der Bandbreite um volle 31,-- DM/BT inzwischen jedenfalls in diesem Umfang selbst nicht mehr vornehmen will. Denn in die ermittelte Bandbreite von Entgelten sind Pachtzinszahlungen von (in Vermögens- und Betreibergesellschaften aufgespaltene) Vergleichseinrichtungen bereits ebenso eingeflossen wie bei nicht aufgespaltenen Einrichtungen Positionen für Fremdkapitalzinsen, Abschreibungen und Instandsetzungsaufwendungen, die in den anderen Fällen häufig unter dem Deckmantel des Pachtzinses abgerechnet worden sind. Wenn aber die Kosten der genannten Art bereits bei der Festlegung der Bandbreite berücksichtigt wurden, können sie nicht nochmals dergestalt Berücksichtigung finden, dass sie zu einer Erhöhung der ermittelten Bandbreite führen.

Auf einen allein dem Bereich der Kostenentstehung zuzuordnenden und daher im Rahmen des externen Vergleichs nicht zu berücksichtigenden Gesichtspunkt bezieht sich auch die weitere Erwägung des Sachverständigen, wegen des Belegungsabbaus im Langzeitbereich der Einrichtung der Berufungsklägerin für eine Übergangszeit den darauf beruhenden Anstieg der fixen Kosten je Platz mit einem Betrag von 17,17 DM/BT zu berücksichtigen. Denn Art und Umfang der Leistungen der Berufungsklägerin verändern sich nicht dadurch, dass sie von weniger Heimbewohnern in Anspruch genommen werden. Ihre Leistungen werden lediglich in bezug auf den einzelnen Platz teurer, was sich als rein kostenmäßige Auswirkung darstellt. Ob und in welchem Umfang bei den zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen ein ähnlicher Platzabbau wie im Langzeitbereich der Einrichtung der Berufungsklägerin stattgefunden hat, spielt letztlich keine Rolle, weil die Bandbreite von Entgelten anderer Einrichtungen jedenfalls feststeht und es für ihre Festlegung unerheblich ist, aus welchem Grund bei den Vergleichseinrichtungen Kosten entstanden sind. Im Übrigen geht der Senat im Anschluss an die Darlegungen des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung aber auch davon aus, dass ein Platzabbau in den Vergleichseinrichtungen nicht stattgefunden hat und es den Vergleichseinrichtungen im Falle eines - unterstellten - Platzabbaues nicht möglich gewesen wäre, Mehrkosten über die Entgelte umzulegen. Dann aber liegt es in der Natur eines externen Vergleichs, dass die allein auf Seiten der Berufungsklägerin erfolgte Umlegung auf die Entgelte dazu führt, dass letztere nicht mehr innerhalb der Bandbreite der Entgelte von Einrichtungen mit vergleichbaren Leistungen liegen, also "marktgerechte Preise" überschreiten.

Ein weiterer - allerdings aus den nachfolgenden Gründen nicht entscheidungserheblicher - Mangel des Sachverständigengutachtens liegt schließlich darin, dass der Gutachter nicht abschließend bewertet hat, ob und ggf. inwieweit sich die von der Berufungsklägerin geltend gemachten Kostenpositionen für den ärztlichen Dienst und den anteiligen medizinischen Sachbedarf auswirken auf den externen Vergleich. Der Sachverständige hat in einer Fußnote auf S. 26 seines Gutachtens vom August 2003 ausgeführt, dass "weitere Forderungen" der Berufungsklägerin von einer (befristeten) Anerkennung der ärztlichen Versorgung der Bewohner durch eigene Fachärzte abhängig seien, die bei sechs Fachärzten den Pflegesatz mit 7,70 DM/BT, einschließlich anteiligem medizinischen Sachbedarf mit etwa 10,-- DM/BT belasten würden. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. März 1996 - 4 M 880/95 - zur vorläufigen Festsetzung eines Abschlagspflegesatzes für die Zeit ab dem 1. März 1996 festgestellt hat, hat die Berufungsklägerin im Langzeitbereich ihrer Einrichtung ärztliche Leistungen erbracht, die nicht von den Krankenkassen getragen worden sind. Dieser Umstand wirkt sich auf den Umfang der von ihr erbrachten Leistungen aus und würde zu einer Erhöhung der Bandbreite der Entgelte führen, wenn bei den zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen derartige Leistungen nicht erbracht worden sind und sich daher auch nicht kostenmäßig in den ermittelten Vergleichsentgelten niedergeschlagen haben. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, konnte der Sachverständige bei seiner Vernehmung in der Berufungsverhandlung nicht definitiv sagen, braucht aber auch nicht abschließend entschieden zu werden.

Bei Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte geht der Senat zusammenfassend davon aus, dass sich der von der Beigeladenen in der angefochtenen Entscheidung festgesetzte Pflegesatz in Höhe von 178,40 DM - vorbehaltlich der von der Schiedsstelle hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Leistungen vorzunehmenden Einschätzung - als für die Berufungsklägerin eher günstig und sich der von der Berufungsklägerin geforderte Pflegesatz als erheblich überhöht herausstellen wird.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 206 Abs. 1 SGG i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Aufteilung der Kosten für die erste Instanz folgt daraus, dass in dem Klageverfahren 3 A 8186/94 die Berufungsklägerin und die damals als Beklagte und jetzt als Beigeladene beteiligte Schiedsstelle und in dem Klageverfahren 3 A 8756/94 der Berufungsbeklagte und die damals als Beklagte und jetzt als Beigeladene beteiligte Schiedsstelle in Bezug auf die ursprünglichen Klagebegehren letztlich jeweils zur Hälfte obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der damaligen Beigeladenen in den Klageverfahren, also dem Berufungsbeklagten im Verfahren 3 A 8186/94 und der Berufungsklägerin im Verfahren 3 A 8756/94, für erstattungsfähig zu erklären, weil die Anträge der damaligen Beigeladenen nicht in vollem Umfang erfolgreich waren. Bei der Entscheidung, dass jeder Beteiligte seine Kosten des Berufungsverfahrens selbst trägt, ist zu Lasten der Berufungsklägerin berücksichtigt worden, dass die Berufungsklägerin mit der von ihr vertretenen Auffassung zu den - für die Beigeladene bindenden - Aufhebungsgründen in erheblichem Umfang nicht durchgedrungen ist. Der Berufungsbeklagte, der anwaltlich nicht vertreten ist, hat (nur) seine außergerichtlichen Kosten zu tragen und ist nicht an den außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin zu beteiligen, weil die von ihm zu den Aufhebungsgründen vertretene Auffassung überwiegend den Gründen des Senats entspricht. Dass die zunächst als Berufungsklägerin beteiligte Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Aufteilung der Kosten des Revisionsverfahrens ergibt sich daraus, dass die Beteiligten - die jetzige Beigeladene war damals Beklagte - in Bezug auf ihre im Revisionsverfahren verfolgten Begehren letztlich jeweils zu einem Drittel unterlegen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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