Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 04.07.2008
Aktenzeichen: 4 LA 115/06
Rechtsgebiete: BSHG, SGB XII


Vorschriften:

BSHG § 93 Abs. 2 Nr. 1
BSHG § 93 Abs. 2 Nr. 2
BSHG § 93a Abs. 1
BSHG § 93a Abs. 2
BSHG § 93b Abs. 1 S. 2
SGB XII § 76 Abs. 1
SGB XII § 76 Abs. 2
SGB XII § 77 Abs. 1 S. 3
1. Die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 (§ 76 Abs. 2 SGB XII) bzw. eine diese Vereinbarung gestaltende Schiedsstellenentscheidung setzt den vorherigen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 (§ 76 Abs. 1 SGB XII) voraus und baut auf dieser auf.

2. Die Schiedsstelle ist nicht befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungsmerkmale unabhängig von der Leistungsvereinbarung als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 (§ 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Aufhebung des Bescheides der Schiedsstelle vom 11. Dezember 2003 abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO liegen nicht vor oder sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1. Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Deshalb müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze, tatsächlicher oder unterlassener Feststellungen, auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Schiedsstelle vom 11. Dezember 2003 nicht beanspruchen kann, weil die beigeladene Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 wegen der fehlenden Leistungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten rechtsfehlerfrei zurückgewiesen hat. Denn nach §§ 93 ff. BSHG in der in der hier maßgeblichen, am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) - Fassung 1999 - setzt der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bzw. eine diese Vereinbarung gestaltende Schiedsstellenentscheidung den vorherigen Abschluss einer Leistungsvereinbarung voraus und ist die Schiedsstelle nicht befugt, die für die Vergütung maßgeblichen Leistungen der Einrichtung unabhängig hiervon festzustellen.

Während § 93 Abs. 2 BSHG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) nur Vereinbarungen zwischen dem Träger der Einrichtung oder dessen Verband und dem Träger der Sozialhilfe über die Kosten vorsah und hieran die Kostenübernahmepflicht des Trägers der Sozialhilfe knüpfte, wurde § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) dahingehend erweitert, dass die Vereinbarungen Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kostenträger treffen müssen. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) - Fassung 1994 - ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht. In der hier maßgeblichen Fassung 1999 des § 93 Abs. 2 BSHG wird die Pflicht zur Übernahme der Vergütung durch den Träger der Sozialhilfe daran geknüpft, dass Vereinbarungen über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),

2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt, (Vergütungsvereinbarung) und

3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)

bestehen.

Das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) sieht nach der Aufhebung des BSHG in § 75 Abs. 3 SGB XII eine § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 entsprechende Regelung vor.

Die Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 sind nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 (grundsätzlich) vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abzuschließen. Der notwendige Inhalt der Vereinbarungen ist in § 93 a BSHG Fassung 1999 festgelegt. Dabei sind nach § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999, der den Inhalt der Vergütungsvereinbarung regelt, die "Vergütungen für die Leistungen nach Absatz 1" zu vereinbaren. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat der Gesetzgeber mit dieser Bezugnahme auf § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999, der den Inhalt der Leistungsvereinbarung regelt, klar gestellt, dass die Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 eine Vereinbarung über die Leistungen nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 voraussetzt und auf dieser aufbaut (im Ergebnis ebenso Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 a Rn. 11). Zwar nimmt § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nur auf die Leistungen nach Absatz 1 und nicht auf die nach Absatz 1 vereinbarten Leistungen Bezug. Es ergäbe aber keinen Sinn, diese Regelung dahin auszulegen, dass sich die Vergütungsvereinbarung nicht an den nach Maßgabe des § 93 a Abs. 1 BSHG vereinbarten Leistungen zu orientieren hätte. Denn dann müssten sich die Parteien der Vergütungsvereinbarung unabhängig von der (grundsätzlich) ebenfalls vor Beginn der Wirtschaftsperiode abzuschließenden Leistungsvereinbarung auf die der Vergütungsvereinbarung zu Grunde zu legenden Leistungen einigen. Die gesonderte Leistungsvereinbarung wäre bei dieser Auslegung des § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 praktisch überflüssig. Da eine gesonderte Leistungsvereinbarung aber ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann § 93 a Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nur so verstanden werden, dass er gerade auf die Leistungen, die gemäß den in Absatz 1 dieser Vorschrift im Einzelnen festgelegten Kriterien vereinbart worden sind, als Grundlage für die Vergütungsvereinbarung Bezug nimmt. Der Gesetzgeber hat auch dadurch, dass er im Unterschied zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der nur eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte vorsah, die gesondert abzuschließende Leistungsvereinbarung in § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 an erster Stelle aufgeführt und den Inhalt dieser Vereinbarung in § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 im Einzelnen geregelt hat, klar zum Ausdruck gebracht, dass allein auf diesem Wege die Leistungsmerkmale festzulegen sind, die die Grundlage der Vergütungsvereinbarung bilden sollen. Die der Reihenfolge der Vereinbarungen, wie sie in § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 aufgeführt sind, entsprechende Abfolge der Verträge ist auch sachgerecht, da eine Leistungsvereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen erzielt worden sein und damit feststehen muss, wofür der Sozialhilfeträger zahlen soll, bevor eine Vergütungsvereinbarung getroffen wird, die im Unterschied zu § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, der nur eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte forderte, nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG Fassung 1999 eine gesonderte, in sich geschlossene Regelung (so die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drucks. 13/2440 S. 28) darstellt.

Dementsprechend ist die Schiedsstelle auch nicht befugt, unabhängig von der Leistungsvereinbarung die Leistungsmerkmale als "Vorfrage" der ihr nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 (eine entsprechende Regelung enthält § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII) nur noch obliegenden Entscheidung über die Vergütung zu bestimmen (ebenso Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 80 Rn. 13). Während die Schiedsstelle nach §°93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 auch über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen zu entscheiden hatte, wenn zwischen den Beteiligten keine Einigung über diese Gegenstände erzielt werden konnte, entscheidet sie nach § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 nur noch in dem Fall, dass eine Vergütungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 nicht zustande kommt. Können sich die Parteien nicht über die Leistungsvereinbarung nach § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 einigen, müssen sie das Verwaltungsgericht direkt anrufen (Schellhorn, a.a.O., § 93 b Rn. 3). Dieser Verteilung der Entscheidungs- / Prüfungskompetenzen widerspräche es, wenn die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Vergütung nach § 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 unabhängig von der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 dieser Vorschrift über die Leistungen zu entscheiden hätte, die der Vergütungsfestsetzung zu Grunde zu legen sind. Würde man der Schiedsstelle eine solche Kompetenz einräumen, könnte überdies das der gesetzlichen Konzeption erkennbar zuwider laufende Ergebnis eintreten, dass der Inhalt der unter Umständen erst nach einer Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung und auf der Grundlage eines verwaltungsgerichtlichen Urteils zustande gekommenen Leistungsvereinbarung mit den von der Schiedsstelle ihrer Entscheidung über die Vergütung zu Grunde gelegten Leistungen der Einrichtung nicht übereinstimmt. Schließlich liefe eine "Vorfragenkompetenz" der Schiedsstelle hinsichtlich der Bestimmung des der Vergütungsfestsetzung zu Grunde zu legenden Leistungsstandards auch darauf hinaus, die Einschränkung der Zuständigkeit der Schiedsstelle in § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999, die durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 eingeführt worden ist, zu unterlaufen, weil die Schiedsstelle in derselben Weise wie nach der Gesetzesfassung 1994 zu verfahren, nämlich "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte" festzusetzen hätte. Setzt die Vergütungsvereinbarung bzw. die diese Vereinbarung gestaltende Entscheidung der Schiedsstelle das vorherige Zustandekommen der Leistungsvereinbarung aber voraus, entspricht die Entscheidungsbefugnis und Prüfungskompetenz der Schiedsstelle der Aufgabenzuweisung in § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 und ist damit auch klar abgegrenzt von der im Streitfalle dem Verwaltungsgericht obliegenden Entscheidung über den Inhalt der Leistungsvereinbarung nach den Kriterien des § 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999.

Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine "erweiterte Prüfungskompetenz" der Schiedsstelle in dem Falle, dass die Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 nicht - wie nach § 93 b Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 vorgesehen - vor Beginn der Wirtschaftsperiode abgeschlossen wird. Denn die Leistungsvereinbarung kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 24.9.2007 - 5 B 77.06 - und vom 25.9.2007 - 5 B 53.07 -; vgl. auch Urteil vom 4.8.2006 - 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295), der sich der Senat angeschlossen hat (siehe u. a. Beschluss vom 30.5.2008 - 4 LA 789/07 -), auch rückwirkend abgeschlossen werden. In diesem Falle kann das Ausmaß der zu erbringenden Leistungen nach Inhalt, Umfang und Qualität zwar nicht auf ein über das tatsächlich Erbrachte hinausgehendes, aber auf ein diesem entsprechendes oder darunter liegendes Niveau vereinbart werden. Ist ein rückwirkender Abschluss einer Leistungsvereinbarung aber möglich, besteht auch in einem solchen Falle kein Anlass, die Prüfungskompetenz der Schiedsstelle auf die Feststellung der für die Vergütung maßgeblichen Leistungen auszudehnen.

Gegen die hier vertretene Auslegung der §§ 93, 93 a, 93 b BSHG spricht entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, dass die Einrichtung einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung ihrer Leistungen hat, da dieser Anspruch dadurch grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird. Denn der Gesetzgeber hat mit der nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 zuerst und gesondert zu schließenden Leistungsvereinbarung eine tragfähige Grundlage für die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 93 a Abs. 2 BSHG Fassung 1999 bzw. deren Festsetzung durch die Schiedsstelle gemäß § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999 geschaffen.

Soweit die Klägerin die Urteile des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99), 14. März 2001 (4 L 2155/00), 7. März 2000 (4 L 3835/99) und 30. November 1999 (4 L 3515/99) zur Begründung ihrer Auffassung anführt, dass die Schiedsstelle eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandards als Vorfrage für die Festsetzung der Vergütung habe, übersieht sie, dass diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind und daher für die Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen auf der Grundlage der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage, die sich nach dem oben Gesagten gerade hinsichtlich dieser Fragen grundlegend geändert hat, keine Hinweise zu geben vermögen. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit diesen Urteilen zur Begründung ihres Standpunktes angeführten Umstände (der Beklagte kenne die Leistungen, die sie erbringe; das Bundesverwaltungsgericht habe eine Protokollerklärung der Parteien vom 19. November 1998, dass die tatsächlich im 2. Halbjahr 1994 erbrachten Leistungen die Grundlage für die Kalkulation der Vergütung bilden sollen, ausreichen lassen; sie bemühe sich seit Jahren darum, dass der Beklagte mit ihr eine förmliche Leistungsvereinbarung abschließt), sind daher nicht geeignet, die Notwendigkeit einer schriftlichen Leistungsvereinbarung als Voraussetzung für eine Vergütungsvereinbarung bzw. eine Entscheidung der Schiedsstelle über die Vergütung in Frage zu stellen und eine Kompetenz der Schiedsstelle hinsichtlich der Feststellung des Leistungsstandards als Vorfrage für die Festsetzung der Vergütung zu begründen. Im Hinblick auf die der Klägerin offen stehende und von ihr auch wahrgenommene Möglichkeit, zur Durchsetzung ihres Begehrens, mit dem Beklagten eine Leistungsvereinbarung zu schließen, Rechtsschutz bei den Verwaltungsgerichten zu suchen - in dem Verfahren 4 LA 22/06 hat sie die Zulassung der Berufung gegen das ihre auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit dem Beklagten für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 gerichtete Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2005 (7 A 4338/05) beantragt -, sind hier auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Erforderlichkeit einer Leistungsvereinbarung nach §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben entfallen ließen.

Auch das von der Klägerin in diesem Zusammenhang ferner angeführte Argument, dass sie der von 1999 bis 2001 geltenden Übergangsfassung des Landesrahmenvertrages unterworfen gewesen sei, lässt die Erforderlichkeit einer Leistungsvereinbarung nicht entfallen, da diese Übergangsfassung des Landesrahmenvertrages eine Leistungsvereinbarung gemäß §§ 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 93 a Abs. 1 BSHG Fassung 1999 ebenfalls nicht zu ersetzen vermag. Hierzu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 2006 (4 LC 238/04) ausgeführt:

"Vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2001 galt der "Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG, Übergangsfassung (LRV Übergangsfassung 1999)", dem die Beteiligten ebenfalls beigetreten waren. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die der LRV Übergangsfassung 1999 unterworfenen Einrichtungsträger hätten mit den §§ 3 und 4 eine Leistungsvereinbarung erhalten, kann dem nicht gefolgt werden. Der Landesrahmenvertrag nach § 93 d Abs. 2 BSHG ist nach seiner Funktion und seinem Inhalt nicht in der Lage, die für die jeweilige Einrichtung erforderlichen Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG zu ersetzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.9.2005 - 12 CE 05.1735 -, ZFSH/SGB 2006, 151). Vielmehr ist die Leistungsvereinbarung einrichtungsbezogen abzuschließen, was sich insbesondere aus den inhaltlichen Anforderungen in § 93 a Abs. 1 BSHG bzw. § 76 Abs. 1 SGB XII ergibt. Eine Bezugnahme auf die tatsächlich erbrachten oder bisher vereinbarten Leistungen genügt daher nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Zudem lässt sich den Regelungen in dem LRV Übergangsfassung 1999 auch nicht entnehmen, dass dadurch Leistungsvereinbarungen im Sinne von § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG zustande kommen sollten. Nach § 1 Abs. 1 LRV Übergangsfassung 1999 galt dieser Vertrag für die ab 1. Januar 1999 zu schließenden Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG und regelte übergangsweise den Rahmen für die zu erbringenden Leistungen (§ 1 Abs. 2 a)). § 3 LRV Übergangsfassung 1999 trifft bestimmte Regelungen über die Gliederung und Zusammensetzung des Leistungsangebotes der Einrichtung und legt in Absätzen 2 und 3 fest, was von den Grundleistungen, d.h. den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung und für die räumliche und sächliche Ausstattung umfasst sein soll. Daraus wird deutlich, dass auch der LRV Übergangsfassung 1999 nur den Rahmen für noch abzuschließende einrichtungsbezogene Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG liefern konnte. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 4 LRV Übergangsfassung 1999. Darin wird lediglich festgelegt, dass die Einrichtungen dafür verantwortlich sind, dass die Qualität der erbrachten Leistungen während der Laufzeit des Vertrages in vergleichbarer Weise wie im Jahr 1998 gewährleistet wird.

Im Übrigen hätte eine durch den Landesrahmenvertrag zustande gekommene Leistungsvereinbarung nicht über den 31. Dezember 2001 hinaus gegolten. Da nach § 16 LRV Übergangsfassung 1999 dieser Rahmenvertrag am 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten ist, muss dies ebenso für eine durch den Rahmenvertrag begründete Leistungsvereinbarung gelten. Dafür dass eine solche Leistungsvereinbarung über die Geltungsdauer der Übergangsfassung LRV 1999 hinaus ohne zeitliche Begrenzung gelten sollte, ist nichts ersichtlich. Die in § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG bzw. § 77 Abs. 2 Satz 4 SGB XII geregelte Fortwirkung von abgelaufenen Vergütungsvereinbarungen bis zum Abschluss neuer Vergütungen erfasst ausschließlich die Vergütungsvereinbarung, nicht aber die Leistungsvereinbarung."

Hat nach allem die beigeladene Schiedsstelle den Antrag der Klägerin auf Entscheidung über die Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 wegen der fehlenden Leistungsvereinbarung, die nach § 56 SGB X der Schriftform bedarf, rechtsfehlerfrei zurückgewiesen, so hat sie mit der Ablehnung der weiteren Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Leistungen der Klägerin entgegen deren Meinung nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X verstoßen.

Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag der Klägerin, der den Betreuungsbedarf schwerstbehinderter Menschen und die Patientenstruktur der Einrichtung der Klägerin betraf, zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen.

2. Die Berufung kann ferner nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Denn die hier entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen lassen sich nach den vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 93, 93 a, 93 b BSHG und der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten.

3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch ungeklärte Tatsachenfrage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen würde, wenn die Frage in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist oder wenn sie sich anhand des Gesetzeswortlauts ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.1985 - 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG).

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen,

"ob die Schiedsstelle § 94 BSHG auf der Grundlage von § 93 b Abs. 1 BSHG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung eine Vergütung festsetzen darf und muss, wenn die Vertragsparteien keine förmliche Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben,

ob die Schiedsstelle § 94 BSHG in einem Schiedsstellenverfahren nach dem 01.01.1999 auf Festsetzung einer Vergütung, dem keine förmliche Leistungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG zugrunde liegt, in Anwendung von § 20 SGB X verpflichtet ist, den Leistungsstandard aufzuklären, soweit er zwischen den Vertragsparteien streitig ist,"

lassen sich nämlich nach den obigen Ausführungen auf der Grundlage der hier maßgeblichen Vorschriften der §§ 93, 93 a, 93 b BSHG auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne weiteres eindeutig beantworten und begründen daher keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

4. Die von der Klägerin geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) des Urteils des Verwaltungsgerichts zu den Urteilen des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99), 14. März 2001 (4 L 2155/00), 7. März 2000 (4 L 3835/99) und 30. November 1999 (4 L 3515/99) besteht schon deshalb nicht, weil diese Urteile zu der alten Rechtslage ergangen sind, die sich hinsichtlich der hier maßgeblichen Fragen grundlegend unterscheidet von der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage, die bei der Beurteilung des angefochtenen Bescheides der beigeladenen Schiedsstelle anzuwenden ist.

5. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

Soweit die Klägerin einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht es als nicht ersichtlich bezeichnet habe, dass sie dem Landesrahmenvertrag - Übergangsfassung - unterworfen gewesen sei, und es aus dem Verfahren 3 A 541/03, das sich auf die endgültige Fassung des Landesrahmenvertrages bezogen habe, hergeleitet habe, dass sie sich dem Geschehen des Landesrahmenvertrages gerade nicht habe unterwerfen wollen und daher einen Beitritt zum Landesrahmenvertrag stets abgelehnt habe, kann dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht den Sachverhalt insoweit zutreffend gewürdigt hat. Denn die Klägerin hat einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO insofern nicht hinreichend dargelegt.

Ein Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlichen) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.9.1999 - 11 B 41.99 - und vom 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil aus der Begründung des Berufungszulassungsantrages nicht hervorgeht, welche Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verletzt haben soll. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass der Sachverhalt unstreitig gewesen sei, dies einer Sachverhaltsermittlung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO entgegengestanden habe, das Verwaltungsgericht deshalb auch im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO keinen Anlass gehabt habe, danach zu fragen, ob es ersichtlich sei, dass ihre Behauptungen richtig seien, das Verwaltungsgericht "völlig durcheinander" gekommen sei und es auch nach ihrer Richtigstellung des Sachverhalts nicht zwischen der Übergangsfassung und der endgültigen Fassung des Landesrahmenvertrages differenziert habe, macht sie weder die Unterlassung einer gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch einen anderen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Sie rügt damit vielmehr allein die ihrer Ansicht fehlerhafte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht und damit einen materiell-rechtlichen Fehler, der aber - sofern er überhaupt vorliegt - nach den obigen Ausführungen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet, weil die Übergangsfassung zum Landesrahmenvertrag die erforderliche Leistungsvereinbarung nicht zu ersetzen vermag.

Auch soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in der Ablehnung ihres hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 30. März 2006 gestellten Beweisantrages sieht, ist ein solcher nicht ersichtlich, da das Verwaltungsgericht diesem Beweisantrag zu Recht nicht nachgegangen ist, weil der den Betreuungsbedarf schwerstbehinderter Menschen und die Patientenstruktur der Einrichtung der Klägerin betreffende Hilfsbeweisantrag der Klägerin nach dem oben Gesagten unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich gewesen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück