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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.06.2007
Aktenzeichen: 4 LA 39/06
Rechtsgebiete: BAföG


Vorschriften:

BAföG § 27 Abs. 1
1. Ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar.

2. Treuhandvereinbarungen können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme des Treuhandvermögens aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen.

3. Auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ist bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben.


NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG BESCHLUSS

Aktenz.: 4 LA 39/06

Datum: 28.06.2007

Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

Entgegen der Annahme der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid vom 1. Februar 2005, mit dem das Studentenwerk Hannover die Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von November 1998 bis September 2002 aufgehoben und die der Klägerin gewährten Leistungen in Höhe von 15.979,65 Euro zurückgefordert hat, finde seine Rechtsgrundlage in §§ 45 Abs. 1, 50 Abs. 1 SGB X. Die Bescheide über die Bewilligung der Ausbildungsförderung seien rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin über Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG verfügt habe. Bei Antragstellung hätten bei der Dresdner Bank und der Commerzbank auf ihren Namen Guthaben bestanden, die deutlich über die Freibeträge hinausgegangen seien. Diese Guthaben seien der Klägerin ausbildungsförderungsrechtlich als Vermögen zuzuordnen. Denn die Klägerin sei die Inhaberin der Sparkonten und Wertpapierdepots gewesen, weil diese auf ihren Namen angelegt und die Konto- bzw. Depotauszüge auf sie ausgestellt worden seien. Die Klägerin habe außerdem Freistellungsaufträge unterzeichnet. Ihr Einwand, das Geld stamme von ihrem Vater, sei unbeachtlich. Denn die Umstände des Falles sprächen überwiegend dagegen, dass ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Vater bestanden habe. Das Vermögen könne auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG unberücksichtigt bleiben. Denn selbst wenn eine Treuhandabrede bestanden hätte, wäre das Vermögen nicht rechtlich unverwertbar gewesen. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand der Ausbildungsförderung sei auch nicht schutzwürdig, weil die Klägerin grob fahrlässig unrichtige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe. Der angefochtene Bescheid sei schließlich auch rechtzeitig ergangen und lasse keinen Ermessensfehler erkennen.

Die von der Klägerin gegen diese Entscheidung erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass die in den Wertpapierdepots bei der Dresdner Bank und der Commerzbank verwahrten Wertpapiere Vermögen der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG gewesen sind. Für die ausbildungsförderungsrechtliche Zuordnung des Vermögens ist grundsätzlich maßgebend, wer formal die volle Verfügungsmacht über das Vermögen besitzt (Senatsbeschl. v. 29. 5. 2007 - 4 LA 88/07 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23. 2. 2007 - 3 Y 13/06 -; OVG Bremen, Urt. v. 21. 2. 2007 - 2 A 245/05 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.11.2005 - 2 LA 89/05 -). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin formal Inhaberin der auf ihren Namen eingerichteten Wertpapierdepots gewesen und hat damit ungeachtet dessen, dass ihr Vater für die Konten Vollmacht besessen hat und über die Konten bzw. Depots Aktiengeschäfte abgewickelt haben soll, formal die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über die Depots gehabt. Daher hat es sich bei den in den Wertpapierdepots verwahrten Wertpapieren um Vermögen der Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG gehandelt. Das wäre auch dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin die Wertpapiere lediglich treuhänderisch für ihren Vater gehalten haben sollte. Denn auch ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen stellt ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden und nicht Vermögen des Treugebers dar (vgl. Senatsbeschl. v. 29. 5. 2007 - 4 LA 88/07 -; BayVGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -; BayVGH, Beschl. v. 16. 2. 2007 - 12 ZB 06.182 -; OVG Bremen, Urt. v. 21. 2. 2007 - 2 A 245/07 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 23. 2. 2007 - 3 Y 13/06 -). Ob dies auch bei einem Treuhandverhältnis gilt, das offengelegt worden ist, kann dahinstehen. Denn von einem solchen Treuhandverhältnis ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob die Darstellung der Klägerin zutreffend ist, dass die Anregung, Depotkonten auf ihren Namen einzurichten, von einem Mitarbeiter der Commerzbank stamme und ihr Vater ausschließlicher Ansprechpartner der Banken gewesen sei. Denn die Klägerin hat in dem von ihr unterschriebenen Antrag auf Eröffnung des Einzelkontos und -depots bei der Commerzbank vom 21. März 1997 angegeben, auf eigene Rechnung zu handeln. Außerdem hat sie Freistellungsaufträge gestellt und damit gegenüber den Banken und dem damaligen Bundesamt für Finanzen, dem die Daten des Freistellungsauftrags nach § 45 d Abs. 1 EStG a. F. mitzuteilen waren, geltend gemacht, dass die Kapitalerträge und damit auch das Kapital steuerrechtlich ihr zuzuordnen seien. Daher kann von einem offengelegten Treuhandverhältnis keine Rede sein. Die Klägerin hat das Treuhandverhältnis im Berufungszulassungsverfahren auch selbst als verdecktes bezeichnet.

Der Zuordnung des Wertpapiervermögens zum Vermögen der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, dass Gegenstände, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG von seinem Vermögen ausgenommen sind. Denn vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit auf die Vermögensgegenstände unberührt lassen, können angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 16. 2. 2000 - 5 B 182.99 -; BayVGH, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 12 ZB 06.2581 -; OVG Bremen, Urt. v. 21. 2. 2007 - 2 A 245/05 -). Das gilt auch für verdeckte Treuhandvereinbarungen (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 23. 2. 2007 - 3 Y 13/06 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.11.2005 - 2 LA 89/05 -).

Entgegen der Annahme der Klägerin sind die Bescheide über die Bewilligung der Ausbildungsförderung auch nicht nach Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X und damit verspätet zurückgenommen worden. Denn dem Studentenwerk Hannover haben erst im Dezember 2004 alle für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Unterlagen vorgelegen, u. a. der Antrag der Klägerin auf Eröffnung des Einzeldepots bei der Commerzbank, der von der Klägerin unterzeichnete Freistellungsauftrag vom 25. Mai 1998 (auf dem am 11. März 2003 eingegangenen Freistellungsauftrag fehlte die Unterschrift der Klägerin) und der Depotauszug der Commerzbank zum 31. Dezember 1997, der bereits mit Schreiben vom 28. November 2002 angefordert worden war. Daher ist die Jahresfrist, die nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erst mit der Kenntnis der Tatsachen, die die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen, zu laufen beginnt, eingehalten worden. Dass das Studentenwerk Hannover die zunächst noch fehlenden Unterlagen nicht zügig angefordert hat, ändert daran nichts.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Berechnungen zur Einkommensanrechnung des Studentenwerks Hannover, denen das Verwaltungsgericht gefolgt ist, seien fehlerhaft, da nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Einkommensverhältnisse des Auszubildenden im Bewilligungszeitraum maßgeblich seien. Zum einen ist kein Einkommen, sondern Wertpapiervermögen angerechnet worden, dessen Kurswert im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BAföG). Zum anderen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr Ausbildungsförderung zugestanden hätte, wenn das Studentenwerk bei seinen Berechnungen von dem Kurswert der Wertpapiere im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung und nicht von dem in den Jahresdepotabstimmungen vom 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres angegebenen Kurswert ausgegangen wäre.

Die Klägerin kann sich überdies nicht auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Klägerin in den Anträgen auf Bewilligung der Ausbildungsförderung durch das Verschweigen des ihr zuzurechnenden Vermögens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht hat.

Die Berufung kann ferner nicht wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Denn die Ermittlung des Kurswertes der Wertpapiere bereitet entgegen der Darstellung der Klägerin keine besonderen, d. h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten. Auch im Übrigen wirft die Rechtssache keine Tatsachenfragen auf, die sich nur unter besonderen Schwierigkeiten beantworten lassen.

Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass ein von einem Auszubildenden verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen ausbildungsförderungsrechtlich Vermögen des Auszubildenden darstellt (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2007 - 4 LA 88/07 -). Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass auch verdeckt treuhänderisch gehaltenes Vermögen bei der Beantragung von Ausbildungsförderung anzugeben ist. Daher verleiht die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Treuhandverhältnisse bei Antragstellung von BAföG-Leistungen offenzulegen sind, ihrer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin ebenfalls als streitentscheidend bezeichneten Frage zuzulassen, ob ggf. berücksichtigungsfähige Rückforderungsansprüche als Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG anzusehen seien. Zunächst ist unklar, welche ggf. berücksichtigungsfähigen Rückforderungsansprüche die Klägerin überhaupt meint; daher steht der beantragten Zulassung der Berufung bereits die unzureichende Darlegung des geltend gemachten Berufungszulassungsgrundes entgegen. Eine Zulassung der Berufung käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn die Klägerin die Frage, ob der Herausgabeanspruch des Treugebers eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG darstellt, als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet hätte. Denn diese Frage lässt sich auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne weiteres verneinen. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 23. Februar 2007 (- 3 Y 13/06 -) darauf hingewiesen, dass die Anerkennung eines Herausgabeanspruches des Treugebers als Schuld nach § 28 Abs. 3 BAföG letztlich darauf hinausliefe, dass verdeckte Treuhandkonten stets außer Betracht zu bleiben hätten, weil der Herausgabeanspruch des Treugebers das wesentliche Merkmal einer verdeckten Treuhand darstelle. Sei das Treugut dem Vermögen des verdeckten Treuhänders aber zuzurechnen, müsse ein Herausgabeanspruch aufgrund der Abrede einer verdeckten Treuhand ausbildungsförderungsrechtlich außer Betracht bleiben. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Ende der Entscheidung

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