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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 4 LA 406/07
Rechtsgebiete: RGebStV, SGB IX, SchwbAwV


Vorschriften:

RGebStV § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
RGebStV § 6 Abs. 2
RGebStV § 6 Abs. 3
SGB IX § 69 Abs. 4
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 5
1. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV ("behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können") setzt wegen des von § 6 Abs. 2 RGebStV geforderten Nachweises sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen durch Vorlage von Bescheiden (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit) voraus, dass der Rundfunkteilnehmer der Rundfunkanstalt einen auf ihn ausgestellten Schwerbehindertenausweis mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) vorlegt.

2. Fehlt es an der Eintragung des Merkzeichens "RF" in dem Schwerbehindertenausweis, ist es der Rundfunkanstalt verwehrt, das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV selbstständig zu überprüfen und ggf. zu bejahen. Denn die geforderte Feststellung, dass ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX, dessen Feststellung den für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden vorbehalten ist und deren Feststellung andere Behörden bindet.

3. Ein Rückgriff auf die Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet bei Vorliegen allein einer Behinderung des Rundfunkteilnehmers, die nicht den in § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 RGebStV beschriebenen Grad erreicht, von vorneherein aus. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene abschließende Regelung bestimmter Lebenssachverhalte im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV unzulässigerweise umgangen.


Gründe:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (2.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.) gestützt. Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542, 543). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Deshalb müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze, tatsächlicher oder unterlassener Feststellungen, auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (Senatsbeschl. v. 17.6.2008 - 4 LA 85/08 -).

Dies ist hier nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verneint.

Dieser Anspruch ergibt sich zum einen nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 oder 8 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - vom 31. August 1991 in der hier maßgeblichen durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 25. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 61) geänderten Fassung.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 RGebStV werden "blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung" oder "hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist", von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Diese Voraussetzungen liegen in der Person der Klägerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht vor.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV sieht darüber hinaus eine Rundfunkgebührenbefreiung "behinderte(r) Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 vom Hundert beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können", vor. Hier hat die Klägerin zwar durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises einen Grad der Behinderung von 100 Prozent nachgewiesen und behauptet, aufgrund ihres Gesundheitszustandes ständig nicht in der Lage zu sein, an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. § 6 Abs. 2 RGebStV fordert aber einen Nachweis sämtlicher Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht durch die Vorlage von Bescheiden (sog. bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit, vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704). Zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV ist daher auch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit der Eintragung des Merkzeichens "RF" (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung) zwingend erforderlich. Fehlt es an dieser Eintragung, ist es der Rundfunkanstalt verwehrt, das Vorliegen dieser Befreiungsvoraussetzung selbstständig zu überprüfen und ggf. zu bejahen. Denn die Feststellung, dass ein Behinderter wegen seines Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann, betrifft ein gesundheitliches Merkmal im Sinne des § 69 Abs. 4 SGB IX, dessen Feststellung den für die Durchführung des SGB IX zuständigen Behörden vorbehalten ist und deren Feststellung andere Behörden bindet (vgl. zur inhaltsgleichen früheren Bestimmung in § 3 Abs. 4 bzw. § 4 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz: BVerwG, Urt. v. 17.12.1982 - 7 C 11/81 -, BVerwGE 66, 315, 317). Nach dem klägerischen Vorbringen hat das zuständige Versorgungsamt hier die Erteilung des Merkzeichens "RF" abgelehnt. Dagegen gerichtete Rechtsbehelfe blieben ohne Erfolg. Hieran ist der Beklagte gebunden. Er hat daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - die Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV zu Recht abgelehnt.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Ein solcher besonderer Härtefall liegt bei der Klägerin nicht vor.

Soweit die Klägerin auf ihr - nach Abzug nicht näher konkretisierter "laufender Verbindlichkeiten" nur noch - geringes Einkommen verweist, aus dem sich eine den in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Konstellationen vergleichbare wirtschaftliche Bedürftigkeit ergeben soll, ist die Annahme eines Härtefalls von vorneherein verwehrt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin - wie es die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 15/1485, S. 37, für die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV jedenfalls verlangt - überhaupt einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV genannten Fallgruppen - hier allenfalls der Empfänger von Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV) - vergleichbar bedürftig ist. Sollten ihre Rentenbezüge und eventuellen sonstigen Einkünfte nämlich oberhalb der Einkommensgrenze für den Bezug von Grundsicherungsleistungen gelegen haben, wäre die Annahme eines Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV schon mangels vergleichbarer Bedürftigkeit ausgeschlossen. Sollten ihre Einkünfte diese Grenze nicht überschritten haben, käme eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 3 RGebStV ebenfalls nicht in Betracht. In diesem Fall hätte es der Klägerin nämlich oblegen, ergänzende Grundsicherungsleistungen zu beantragen und deren Bezug gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV nachzuweisen. Ein Rundfunkteilnehmer, der dieser Obliegenheit nicht nachkommt, kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV vorliege, weil er in der Lage gewesen wäre, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV selbst zu schaffen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse v. 22.6.2009 - 4 LA 90/09 -; v. 14.5.2009 - 4 LC 610/07 -, v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 - m.w.N.).

Abgesehen davon wäre es eine unzulässige Umgehung der in § 6 RGebStV zum Ausdruck kommenden Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit, wenn in einem solchen Fall die Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zur Anwendung käme (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.6.2008 - 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704; Senatsbeschl. v. 22.6.2009 - 4 LA 90/09 -; v. 12.5.2009 - 4 LB 188/08 -; v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.3.2009 - 2 S 1400/08 -; Sächsisches OVG, Urt. v. 20.8.2008 - 1 B 429/07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.8.2008 - 11 B 16.08 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 1.2.2008 - 7 D 11158/07 -, NVwZ-RR 2008, 597; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2007 - 16 E 1358/06 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.7.2007 - 2 O 8/07 -; Bayerischer VGH, Urt. v. 16.5.2007 - 7 B 06.2642 -, NVwZ-RR 2008, 257). Das von der Klägerin behauptete geringe Einkommen stellt daher keine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV dar.

Auch die Behinderung der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme eines besonderen Härtefalls im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV.

Nach ihrer Darstellung leide die Klägerin an einer außergewöhnlichen Gehbehinderung. Aufgrund ihrer Krankheit, einer "hereditären motorisch-sensiblen Neuropathie mit distal betonten Paresen und Atrophien an sämtlichen Extremitäten, rezidierenden Lumbalgien bei ausgeprägter Osteochondrose und einem Zustand nach Meiskusteilresektion beidseitig", sei sie in ihrer Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt und benötige Gehhilfen selbst für wenige Schritte und darüber hinaus einen Rollator. Weitere Strecken könne sie alleine gar nicht zurücklegen; Treppen könne sie nicht steigen. Aufgrund dieser massiven Gesundheitsbeeinträchtigung sei sie allein nicht in der Lage, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen und daher zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf ein Rundfunkempfangsgerät angewiesen.

Damit schildert die Klägerin lediglich einen Lebenssachverhalt, der von dem Befreiungstatbestand in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 RGebStV bereits geregelt ist. Der Katalog von Befreiungstatbeständen in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV ist für die von ihm erfassten Lebenssachverhalte nach der Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelwerks indes abschließend (Senatsbeschl. v. 14.05.2009 - 4 LC 610/07 -; v. 12.5.2009 - 4 LB 188/08 -; v. 28.1.2009 - 4 PA 95/08 -; v. 21.1.2009 - 4 PA 265/08 -; v. 19.1.2007 - 4 LA 129/07 -; v. 17.1.2007 - PA 110/07 -; v. 9.10.2006 - 4 PA 152/06 -). Ein Rückgriff auf die Härteklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV scheidet in diesen Fällen - in denen ein von § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geregelter Sachverhalt vorliegt, aber die Voraussetzungen des jeweiligen Befreiungstatbestandes (noch) nicht vorliegen oder nachgewiesen sind - von vorneherein aus. Anderenfalls würde die vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene abschließende Regelung bestimmter Lebenssachverhalte im Katalog des § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV unzulässigerweise umgangen (Senatsbeschl. v. 14.05.2009 - 4 LC 610/07 -; v. 12.5.2009 - 4 LB 188/08 -).

Dass diese Auslegung der hier einschlägigen Normen mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang steht, ist angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 18. Juni 2008 (- 6 B 1/08 -, NVwZ-RR 2008, 704) nicht zu bezweifeln. Schon der 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 18. Juli 2006 (12 LC 87/06) ausdrücklich festgestellt, dass die hier vertretene Rechtsauffassung mit höherrangigem Recht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (ebenso Senatsbeschl. v. 12.5.2009 - 4 LB 188/08 -; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.1.2009 - 2 S 1949/08 -).

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Solche Schwierigkeiten sind nur dann anzunehmen, wenn die Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage oder die Klärung einer entscheidungserheblichen Tatsache in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Daher erfordert die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a Rn. 53).

Diesen Anforderungen trägt das Zulassungsvorbringen nicht Rechnung. Die Klägerin meint zwar, die Bewertung des komplexen medizinischen Sachverhaltes bereite besondere tatsächliche Schwierigkeiten. Eine besondere rechtliche Schwierigkeit bestehe zudem bei der Beantwortung der Fragen, ob ein Härtefall im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV bei einer erheblichen körperlichen Beeinträchtigung, die einen Besuch von öffentlichen Veranstaltungen nur in zeitlich höchst eingeschränktem Maße ermögliche, oder bei einer behinderungsbedingten Aufzehrung nahezu sämtlicher finanzieller Mittel bis zur Mittellosigkeit gegeben sein könne und ob es eine unangemessene Ungleichbehandlung darstelle, "wenn eine zu 100 % schwerbehinderte Person, die aufgrund ihrer Behinderung am gesellschaftlichen Leben nur noch an warmen und trockenen Tagen - und selbst dann nur sehr eingeschränkt - teilnehmen kann und somit in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben vom Wetter abhängig ist, im Gegensatz zu Sehbehinderten mit einem GdB von 60 und Gehörlosen mit einem geringeren Behinderungsgrad als 100 % nicht von den Rundfunkgebühren befreit wird". Die Klägerin erläutert aber in keiner Weise, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Damit genügt das klägerische Vorbringen nicht den Anforderungen, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellt.

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 24.2.2009 - 4 LA 798/07 -; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, "unter welchen Voraussetzungen ein Schwerstbehinderter, der trotz allem noch nicht das Merkzeichen 'RF' beanspruchen kann, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen im Ergebnis Blinden und Gehörlosen gleichzustellen ist", keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Frage lässt sich - wie zu 1. dargelegt - ohne Weiteres anhand des Gesetzes und juristischer Auslegungsmethoden beantworten, so dass es zu ihrer Beantwortung keines Berufungsverfahrens bedarf.

Ende der Entscheidung

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