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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.08.2008
Aktenzeichen: 4 LA 542/07
Rechtsgebiete: BAföG
Vorschriften:
BAföG Abs. 6 |
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg, weil der vom Kläger allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, im Hinblick auf den von ihm gestellten Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen, und den Bescheid der Beklagten in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides zu ändern, mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig. Der Kläger sei nicht klagebefugt, weil er nicht geltend machen könne, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dem Kläger sei zwar einzuräumen, dass der Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG nicht nur von dem Auszubildenden selbst, sondern auch von ihm als Vater des Auszubildenden und Einkommensbezieher gestellt werden könne. Daraus folge jedoch nicht, dass er im Falle der Ablehnung eines derartigen Antrags in eigenen Rechten verletzt werde. Mit der Antragstellung werde ihm ausschließlich die Möglichkeit eingeräumt, zugunsten des Auszubildenden in dessen Verwaltungsverfahren tätig zu werden. Dem Auszubildenden und nicht seinen Eltern stehe der Anspruch auf Ausbildungsförderung zu. Ein Bescheid, mit dem ein Antrag nach § 25 Abs. 6 BAföG abgelehnt werde, gestalte daher nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auszubildenden und dem Amt für Ausbildungsförderung. Zwar habe die vom Amt für Ausbildungsförderung getroffene Entscheidung über Leistungen für den Auszubildenden tatsächliche Auswirkungen auf die Unterhaltsverpflichtung des Klägers. Daraus folge jedoch keine Klagebefugnis bezüglich einer Entscheidung über den Ausbildungsförderungsanspruch, der nur dem Auszubildenden zustehe.
Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Ausbildungsförderung allein dem Auszubildenden und nicht seinen Eltern zusteht. Dementsprechend gestaltet ein Bescheid, mit dem ein Antrag des Ausbildenden nach § 25 Abs. 6 BAföG abgelehnt worden ist, auch nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Amt für Ausbildungsförderung und dem Auszubildenden. Entsprechendes dürfte auch für die Ablehnung eines von den Eltern oder einem Elternteil eines Auszubildenden gestellten Antrags nach § 25 Abs. 6 BAföG gelten. Nach den Gesetzesmaterialien zum Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 8/2467 S. 7 u. 24) ist zwar davon auszugehen, dass auch die Eltern des Auszubildenden als Einkommenbezieher einen Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten nach § 25 Abs. 6 BAföG stellen können. Die Einräumung dieser Antragsbefugnis sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien aber nur dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Einkommensbezieher in der Regel eher als der Auszubildende übersieht, ob er außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, die zu einer höheren Ausbildungsförderung für den Auszubildenden führen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997 S. 647). Folglich spricht vieles dafür, dass die Eltern nur zugunsten des Auszubildenden in dessen Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Berücksichtigung unbilliger Härten stellen können und mit dieser Antragsbefugnis kein eigener materiell-rechtlicher Anspruch der Eltern in Bezug auf die Berücksichtigung unbilliger Härten verbunden ist. In der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines 6. Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Bundesregierung (BT-Drs. 8/2467 S. 24) wird betont, dass der Auszubildende bei der Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG aufgrund eines Antrags der Einkommenbezieher begünstigt werde; von einer Begünstigung der Einkommenbezieher ist hingegen nicht die Rede. Daher dürfte das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Bescheid, mit dem ein Antrag der Eltern nach § 25 Abs. 6 BAföG abgelehnt worden ist, nicht die Eltern, sondern allein den Auszubildenden in seinen Rechten verletzen kann, weil diesem eine höhere Ausbildungsförderung versagt worden ist. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er müsse sich als Adressat des seinen Antrag ablehnenden Bescheides der Beklagten gegen diesen gerichtlich zur Wehr setzen können (vgl. dazu Rothe/Blanke, BAföG, Kommentar, 5. Aufl., § 25 Rn. 47). Denn eine Klagebefugnis besteht nur dann, wenn mit der Antragsbefugnis nach § 25 Abs. 6 BAföG auch ein materiell-rechtlicher Anspruch der Eltern verbunden ist, was angesichts des Umstandes, dass die Berücksichtigung unbilliger Härten nur zu einem höheren Anspruch auf Ausbildungsförderung führt, der allein dem Auszubildenden zusteht, nicht der Fall sein dürfte.
Eine Klagebefugnis lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass der Kläger nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Verfahrensbeteiligter sei.
Ende der Entscheidung
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