Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 4 LA 62/06
Rechtsgebiete: BSHG, VwGO


Vorschriften:

BSHG § 93 II
BSHG § 93 III
VwGO § 98
VwGO § 124 II Nr. 1
VwGO § 124 II Nr. 5
Pflegesatz für Einrichtung zur Betreuung geistig und seelisch Behinderter.
Gründe:

Die beklagte Klinikum A. GmbH und das klagende Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie streiten über die Höhe der für das Jahr 1995 festzusetzenden Pflegesätze. Der Kläger handelt für das Land Niedersachsen als überörtlicher Träger der Sozialhilfe, die Beklagte betreibt eine Einrichtung für psychisch, geistig und mehrfach Behinderte. Mit Bescheid vom 25. August 1997 setzte die beigeladene Schiedsstelle den täglichen Pflegesatz für das Jahr 1995 auf 180,20 DM zuzüglich 7,36 DM für medizinische Betreuung fest.

Der Kläger strebt im vorliegenden Verfahren die Aufhebung dieser Festsetzung mit der Begründung an, die Pflegesätze seien nicht ordnungsgemäß kalkuliert worden; insbesondere hätten die Leistungen der Beklagten mit vergleichbaren Leistungen anderer Einrichtungen verglichen werden müssen. In einem weiteren Verfahren (9 A 94/06) begehrt auch die Beklagte (dort als Klägerin) die Aufhebung des Bescheides der Beigeladenen vom 25. August 1997, allerdings nur insoweit, als durch diesen Bescheid die von ihr begehrte Festsetzung eines höheren Pflegesatzes abgelehnt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beigeladenen vom 25. August 1997 durch das angefochtene, einheitlich zu beiden Verfahren ergangene Urteil vom 27. Februar 2006 aufgehoben und zur Begründung - entsprechend dem Begehren des Klägers - im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die beigeladene Schiedsstelle den für die Ermittlung eines leistungsorientierten Pflegeentgelts erforderlichen externen Vergleich mit vergleichbaren Leistungen anderer Einrichtungen nicht durchgeführt habe.

Die Beklagte stützt ihren dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Mit ihrem Zulassungsantrag wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Verwaltungsgericht der beigeladenen Schiedsstelle für das nach der Aufhebung ihrer Entscheidung durchzuführende neue Schiedsstellenverfahren Vorgaben gemacht habe, die mit der im Jahr 1995 geltenden Rechtslage nicht zu vereinbaren seien. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht gefordert, dass die beigeladene Schiedsstelle die von den Parteien nicht abgeschlossene Leistungsvereinbarung durch eigene Festsetzungen zu ersetzen habe.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lassen sich dem Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht entnehmen.

a) Die Beklagte begründet ihre Zweifel zunächst damit, dass das Verwaltungsgericht die Verfahren 9 A 94/06 und 9 A 111/06 lediglich zur gemeinsamen Verhandlung, nicht aber zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, gleichwohl durch ein einheitliches Urteil über beide Verfahren entschieden habe. Ohne den Beschluss, die beiden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, sei das Urteil verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen.

Diese Rüge eines Verfahrensmangels vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu begründen, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von der Beklagten gerügte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts Einfluss auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung gehabt hat. Bei einem solchen Sachverhalt können Verfahrensrügen im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durchgreifen:

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO will demgemäß den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Deshalb müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen, auf welche das Urteil gestützt ist, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Das wird zwar regelmäßig der Fall sein. Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen jedoch nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens bedeutungslos bleiben wird (BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, NVwZ-RR 2004, 542).

Hieraus folgt, dass im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerügte Verfahrensmängel die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nur dann zu begründen vermögen, wenn der Verfahrensmangel zu einer fehlerhaften Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung geführt, sich deshalb möglicherweise auf deren Ergebnis ausgewirkt hat und sich das Urteil nach dem oben Gesagten auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.6.1998 - 9 S 1151/98 -, NVwZ 1998, 1088, und Beschluss vom 8.3.1999 - 1 S 2726/98 -; ferner Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Stand: Oktober 2005, § 124 Rdnr. 26 f, und Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 124 Rdnr. 7 b).

Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ersichtlich nicht schon wegen des bloß formellen Umstands ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht über beide Klageverfahren in einem Urteil entschieden hat.

In dieser Vorgehensweise kann im Übrigen auch der Sache nach ein Verfahrensfehler nicht gesehen werden, da das Verwaltungsgericht die beiden Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2006 ausdrücklich nur zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und dementsprechend auch nicht - wie die Beklagte behauptet - eine gemeinsame Entscheidung getroffen, sondern vielmehr beide Verfahren zwar in einem Urteil, aber gleichwohl getrennt entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hat in der Form eines verfahrensrechtlich grundsätzlich zulässigen "Sammelurteils" entschieden (vgl. hierzu Schmid in Nomos - Kommentar, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 93 Rdnr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2005, § 93 Rdnr. 5), weil es die - beiden - ursprünglichen Aktenzeichen beibehalten, die Verfahrensbeteiligten im Urteilsrubrum entsprechend ihrer Stellung in dem jeweiligen Verfahren sowohl als Kläger als auch als Beklagte aufgeführt, im Entscheidungstenor die Verfahren auseinander gehalten, die je nach Verfahren verschiedenen Anträge der Beteiligten im Urteilstatbestand wiedergegeben und schließlich auch in den Entscheidungsgründen die beiden Klagen unterschieden hat.

b) Die Beklagte begründet ihre Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterhin damit, das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht festgestellt, dass die Schiedsstelle nach dem im hier entscheidungserheblichen Zeitraum geltenden Recht nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Festsetzung des Entgeltes wegen des Fehlens einer Leistungsvereinbarung abzulehnen, das Verwaltungsgericht dann jedoch fehlerhaft gefordert habe, die Schiedsstelle habe die fehlende Leistungsvereinbarung durch eigene Festsetzungen zu ersetzen. Diese Forderung sei im vorliegenden Fall mit den Kompetenzen der Schiedsstelle nicht zu vereinbaren, deren Tätigkeit von dem Antrag einer Vertragspartei abhängig sei. Dieser Antrag bestimme auch den Umfang der Tätigkeit der Schiedsstelle. Wenn dieser Antrag - wie hier - auf die Festsetzung einer Vergütungsvereinbarung beschränkt sei, habe die Schiedsstelle nicht die Kompetenz, auch über die Leistungsvereinbarung zu entscheiden. Den Abschluss einer separaten Leistungsvereinbarung sehe auch erst die ab dem 1. Januar 1999 geltende Fassung des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor. Die Schiedsstelle könne daher auf Grund § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der im Jahr 1995 geltenden Fassung nicht verpflichtet werden, eine fehlende Leistungsvereinbarung ohne Antrag einer Partei durch eigene Festsetzungen zu ersetzen.

Dieses Vorbringen der Beklagten vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht hervorzurufen. Die von der Beklagten befürwortete Auslegung des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG in der ab dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung (BGBl. I 1993, S. 2374; im folgenden als Fassung 1994 bezeichnet) wird zum einen dem Wortlaut des Gesetzes nicht gerecht.

Nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG Fassung 1994 ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht.

Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (BGBl. I 1996, S. 1088, im folgenden als Fassung 1999 bezeichnet) ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über

1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),

2. die Vergütung (Vergütungsvereinbarung),

3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung)

besteht.

Aus der Gegenüberstellung dieser unterschiedlichen Gesetzesfassungen ergibt sich, dass nach der Gesetzesfassung 1999 drei separate Vereinbarungen geschlossen werden müssen, damit die Voraussetzungen zur Übernahme der Vergütung für die Leistung durch den Sozialhilfeträger erfüllt sind, nach der Gesetzesfassung 1994 dagegen eine Vereinbarung zu schließen ist, die aber sowohl eine Einigung über die Leistungen als auch eine Einigung über die Vergütung umfassen muss. Auch nach der Gesetzesfassung 1994 müssen die Beteiligten daher eine Einigung über "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen" - der Gesetzeswortlaut ist insoweit identisch mit § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG Fassung 1999 - erzielen als notwendige Grundlage für die dafür zu entrichtenden Entgelte. Wird eine solche Einigung nicht erzielt, so kann die Schiedsstelle die von einem Beteiligten beantragte Vergütungsfestsetzung zwar nicht mit der Begründung ablehnen, dass eine Einigung über die Leistungsmerkmale nicht erzielt worden sei, weil die Gesetzesfassung 1994 den Abschluss einer separaten Leistungsvereinbarung als Voraussetzung für die Übernahme der Vergütung nicht fordert. Die Schiedsstelle hat dann jedoch hinsichtlich "Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen" eigene Feststellungen zu treffen, soweit diese für die Festsetzung der Vergütung erforderlich sind. Nur dann ist die Schiedsstelle auch in den Fällen, in denen die Beteiligten "nur" um die Vergütung streiten, überhaupt in der Lage, gemäß der ihr in § 93 Abs. 3 Satz 2 Fassung 1994 zugewiesenen Kompetenz über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht worden konnte, auf Antrag einer Partei zu entscheiden.

Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der von ihr zitierten Ausführungen im angefochtenen Urteil wird zum anderen dem (vollständigen) Inhalt des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass mit der Formulierung des Verwaltungsgerichts, die Schiedsstelle habe die fehlende Leistungsvereinbarung "durch eigene Festsetzungen zu ersetzen" (Seite 9 des UA oben), der Eindruck entstehen könnte, das Verwaltungsgericht ginge von der Notwendigkeit einer separaten Leistungsvereinbarung aus, wie sie erst durch die ab dem 1. Januar 1999 geltende Neufassung des § 93 Abs. 2 BSHG eingeführt worden ist, die im Falle ihres Fehlens von der Schiedsstelle zu ersetzen sei.

Mit den daran anschließenden Ausführungen (Seiten 9 bis 11 des UA) hat das Verwaltungsgericht jedoch hinreichend deutlich gemacht, dass es - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - BVerwG 5 C 17.97 -) und des Senats (Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -) lediglich von der Notwendigkeit einer Bestimmung der Leistungskriterien als Grundlage für den von der Schiedsstelle nicht durchgeführten, aber zur Festsetzung des Leistungsentgeltes erforderlichen externen Vergleich ausgeht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, die (zu vereinbarenden bzw. im Falle der fehlenden Einigung durch die Schiedsstelle) festzusetzenden prospektiven Entgelte seien nicht kosten- sondern leistungsorientiert. Dabei seien prospektive Selbstkosten, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprächen, auch bei prospektiven Pflegesätzen die Untergrenze des festzusetzenden Entgelts. Ob ein Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz wirklich zur Deckung seiner Selbstkosten benötige, könne aber nur dann beurteilt werden, wenn die Schiedsstelle eine an jenen Grundsätzen orientierte Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen treffe. Dabei seien nicht die konkreten Kosten der in Rede stehenden Einrichtung maßgeblich. Es gelte vielmehr ein genereller, nicht auf die jeweilige individuelle Einrichtung abstellender Maßstab. Die Erforderlichkeit eines externen Vergleichs, also des Vergleichs mit Entgelten, wie sie andere Einrichtungen für vergleichbare Leistungen erheben würden, folge aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren. Für diesen Vergleich müssten die Leistungsverpflichtungen festgestellt sein. Durch deren Bestimmung würden die Kalkulationsgrundlagen für den Pflegesatz geschaffen, die wiederum in einem externen Vergleich bewertet werden müssten. Da die Einrichtung der Beklagten eine durchmischte Bewohnerstruktur aufweise, lasse sich der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Leistungsvergleich nur durchführen, wenn die in der Einrichtung erbrachten Leistungen differenziert betrachtet würden und ihnen unter diesem Blickwinkel einzelne Leistungen anderer Einrichtungen jeweils gegenübergestellt würden. Deshalb habe Grundlage für den Leistungsvergleich eine differenzierte Leistungsvereinbarung bzw. Festsetzung durch die Schiedsstelle zu sein. Sei aber für den externen Vergleich die Bestimmung der Leistungsmerkmale erforderlich, so müssten Leistungsgruppen nach Personengruppen und jeweiligem Personalbedarf und dessen jeweiliger Qualifikation aufgegliedert werden. Die Grenzziehung für die Gruppenbildung müsse spätestens da verlaufen, wo die Leistungsunterschiede so signifikant seien, dass ein einheitlicher Vergütungssatz unbillig erscheine. Dieser Leistungsrahmen sei im Falle der mangelnden Einigung durch die Schiedsstelle zu bestimmen. Nur so könne die Bandbreite des Notwendigen und Ausreichenden der Leistung und des Entgeltes bestimmt werden.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht hier entgegen der Meinung der Beklagten nicht von der Notwendigkeit einer separaten Leistungsvereinbarung ausgeht, die im Falle der fehlenden Einigung durch die Schiedsstelle zu ersetzen ist, sondern entsprechend § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994, wonach die zu schließende Vereinbarung Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte zum Gegenstand hat, von einer Bestimmung der Leistungsmerkmale als notwendige Grundlage für den nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats erforderlichen externen Vergleich zur Ermittlung der den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechenden Entgelthöhe. Die danach vom Verwaltungsgericht geforderte Festlegung der Leistungsmerkmale durch die Schiedsstelle geht auch nicht über die nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 auf die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, begrenzte Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle hinaus, da auch bei einem auf die Festsetzung einer Vergütungsvereinbarung beschränkten Antrag einer Partei nach dem oben Gesagten die Bestimmung der Leistungsmerkmale durch die Schiedsstelle erforderlich ist für die Bestimmung der Entgelthöhe im Rahmen des externen Vergleichs.

Auf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht dann zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Schiedsstelle den erforderlichen leistungsbezogenen externen Vergleich für das hier entscheidungserhebliche Jahr 1995 (für das im übrigen auch keine Einigung über den Leistungsumfang vorliegt, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 1998 in dem Verfahren 5 C 17.97 für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994 erklärt worden ist) nicht durchgeführt und diesen nachzuholen habe. Die Schiedsstelle habe lediglich auf der Grundlage der Festsetzung für das zweite Halbjahr 1994 die Pflegesätze 1994 im wesentlichen fortgeschrieben, was aber schon deshalb nicht genügen könne, weil auch die damaligen Festsetzungen nach dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99) nicht ausreichend gewesen seien.

Auch die sich an dieses vom Verwaltungsgericht gefundene (Zwischen-) Ergebnis anschließende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das im Verfahren des Senats 4 L 811/99 eingeholte Gutachten aus dem Jahr 2003 grundsätzlich geeignet sei, auch für die Folgejahre eine Grundlage für den durchzuführenden externen Vergleich zu bilden (Seite 11 des UA), und die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seiten 11 bis 15 des UA) zu diesem Gutachten (als Grundlage und Rahmen für den von der Schiedsstelle vorzunehmenden externen Vergleich) und zu dessen Übertragbarkeit auf das entscheidungserhebliche Jahr 1995 zeigen, dass es dem Verwaltungsgericht nicht - wie von der Klägerin angenommen - um eine erst nach neuem Recht zu fordernde separate Leistungsvereinbarung, die im Falle des Fehlens einer Einigung durch die Schiedsstelle zu ersetzen wäre, oder um die Bildung von Hilfebedarfsgruppen geht, wie sie erst § 93 a Abs. 2 Satz 3 BSHG Fassung 1999 vorsieht, sondern nur - und damit in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 1998 (5 C 17.97) und dem Urteil des Senats vom 24. August 2005 (4 L 811/99) - um die Durchführung des erforderlichen externen Vergleichs durch die Schiedsstelle auf der Grundlage und im Rahmen des vom Senat in dem Verfahren des Senats 4 L 811/99 eingeholten Gutachtens.

c) Die Beklagte wendet sich ferner dagegen, dass das Verwaltungsgericht zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts ein im Jahr 2003 vom Senat in einem anderen Verfahren (4 L 811/99) eingeholtes Gutachten verwendet hat. Diese Verfahrensweise sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und führe zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denkbare Grundlage für das vom Verwaltungsgericht gewählte Verfahren könne eine analoge Anwendung von § 411 a ZPO sein. Diese Vorschrift gelte jedoch nur für nach dem 1. September 2004 anhängig gewordene Verfahren. Selbst bei einer Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Verfahren hätte die beabsichtigte Verwertung des Gutachtens zu Beweiszwecken den Prozessbeteiligten angekündigt werden müssen, damit sie Gelegenheit gehabt hätten, sich dazu zu äußern. Dies sei jedoch nicht geschehen. Das Verwaltungsgericht habe das Gutachten lediglich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht und nicht zu Beweiszwecken herangezogen (aa). Darüber hinaus sei dieses Gutachten für sich allein nicht genügend aussagekräftig, sondern erst zusammen mit der schriftlichen Ergänzung und den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. August 2005. Die Beiziehung nur des Ursprungsgutachtens müsse demgegenüber zu einem unvollständigen Bild führen (bb). Das Verwaltungsgericht habe dann sogar fehlerhaft ihre hilfsweise gestellten Beweisanträge mit Argumenten aus diesem Gutachten zurückgewiesen (cc).

Diese Einwände der Beklagten vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen. Es kann dahin stehen, ob die von der Beklagten insoweit behaupteten Verfahrensmängel nach den oben (unter 1. a) dargestellten Grundsätzen überhaupt geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen, und damit im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden können, da diese von der Beklagten angeführten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vorliegen.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2003 seiner Entscheidung zu Grunde legen dürfen.

Die Verwendung von in anderen Verfahren - auch zwischen ganz oder zum Teil anderen Beteiligten - erstatteten Gutachten ist auch schon vor Einführung des § 411 a ZPO (als Urkundenbeweis gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 415 ff. ZPO) und auch ohne Zustimmung der Beteiligten zulässig gewesen (BVerwG, Beschluss vom 31.7.1985 - 9 B 71/85 -, NJW 1986, 3221, und Urteil vom 6.10.1987 - BVerwG 9 C 12.87 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31; BGH, Urteil vom 16.5.1991 - III ZR 125/9 -, NJW 1991, 2824; OVG NRW, Beschluss vom 18.5.1994 - 25 A 3240/91.A -, NVwZ-RR 1996, 127; Schulz, "Die Verwendung von Sachverständigengutachten als Urkunden und das Fragerecht der Beteiligten im Verwaltungsprozess", NVwZ 2000, 1367, 1369; Kopp/Schenke, a. a. O., § 98 Rdnr. 15 a). Soweit die Tatsachenbehauptungen, die Gegenstand des aus einem früheren Verfahren stammenden Gutachtens sind, im vorliegenden Verfahren ebenfalls beweisbedürftig sind und das Gutachten daher für diese Tatsachenbehauptungen als Beweismittel in Betracht kommt, stellt dessen Verwertung für die Entscheidung eine Beweiserhebung dar. Ein förmlicher Beweisbeschluss nach § 98 VwGO i. V. m. § 358 ZPO ist dann in der Regel nicht notwendig (Schulz, a. a. O., S. 1369). Voraussetzung für die Verwertung eines solchen Gutachtens ist aber in jedem Falle, dass dieses den Beteiligten zugänglich ist bzw. zugänglich gemacht wird und sie im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs dazu Stellung nehmen können (Kopp/Schenke, a. a. O., § 98 Rdnr. 15 a). Ist das Gutachten den Beteiligten nicht bekannt, so müssen sie daher in der mündlichen Verhandlung auf diese Erkenntnisquelle hingewiesen werden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls die Einsichtnahme in dieses Gutachten zu beantragen (BGH, Urteil vom 16.5.1991, a. a. O., S. 2826).

Hier ist den Verfahrensbeteiligten das vom Verwaltungsgericht herangezogene Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2003 aus dem Verfahren des Senats 4 L 811/99 in allen Einzelheiten einschließlich der schriftlichen Ergänzung des Sachverständigen mit Schreiben vom 15. Juni 2005 und dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. August 2005 bekannt gewesen. Es ist daher zur Wahrung des Rechts der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls ausreichend gewesen, dieses Gutachten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 27. Februar 2006 "zum Gegenstand des Verfahrens" zu machen und die Sitzung danach - wie geschehen - für fünf Minuten zu unterbrechen. Die Beklagte hat damit genügend Gelegenheit gehabt, hierzu Stellung zu nehmen. Falls die Beklagte hierfür mehr Zeit benötigt hätte und sie schriftsätzlich hätte Stellung nehmen wollen, hätte sie die Vertagung der Verhandlung und die Gewährung einer Schriftsatzfrist beantragen können. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte jedoch ausweislich des Verhandlungsprotokolls keinen Gebrauch gemacht.

Dass dieses den Verfahrensbeteiligten ohnehin in allen Einzelheiten bereits bekannte Gutachten als Erkenntnisquelle und Beweismittel in Betracht gekommen ist, hat sich - jedenfalls nach der ausdrücklichen Einbeziehung des Gutachtens in das Verfahren in der mündlichen Verhandlung - angesichts der entscheidungserheblichen und von den Beteiligten (schriftsätzlich) diskutierten Fragen, wie beispielsweise die Fragen hinsichtlich eines externen Vergleichs, geradezu aufgedrängt. Es hat hier deshalb nach dem oben Gesagten auch nicht eines förmlichen Beweisbeschlusses für dessen Verwertung im Rahmen der dem Verwaltungsgericht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen bedurft.

bb) Auch die weitere Verfahrensrüge, die Beiziehung nur des Ursprungsgutachtens sei nicht ausreichend gewesen, greift nicht. Indem das Verwaltungsgericht das vom Senat eingeholte Gutachten ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat, hat es auch die schriftlichen und mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen hierzu in dieses einbezogen, da das Gutachten und die hierauf bezogenen Erläuterungen des Sachverständigen eine untrennbare Einheit bilden, was den Beteiligten aus dem Verfahren vor dem Senat 4 L 811/99 bekannt gewesen ist und deshalb (zur Wahrung ihres Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs) einer ausdrücklichen Erwähnung durch das Verwaltungsgericht nicht mehr bedurfte.

cc) Da die Verwertung des vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Gutachtens mithin rechtlich unbedenklich ist, ist es auch nicht fehlerhaft gewesen, wenn das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags der Beklagten Argumente aus diesem Gutachten herangezogen hat. Insoweit verweist der Senat auch auf seine Ausführungen unter 4.

d) Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts schließlich geltend, man könne nicht einfach die Verhältnisse aus einem Vereinbarungszeitraum mit denen in einem anderen gleichbehandeln, diese Verfahrensweise lasse den notwendigen Respekt vor der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle fehlen und verstoße zudem gegen das Beschleunigungsgebot nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a. F., wonach die Schiedsstelle nicht verpflichtet sei, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Auch diese Einwände vermögen eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen.

Denn eine Gleichbehandlung der Verhältnisse in verschiedenen Vereinbarungszeiträumen begegnet hier keinen rechtlichen Bedenken, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage des auch vom Senat in dem Verfahren 4 L 811/99 verwerteten Gutachtens vom August 2003 die in diesem Gutachten (teilweise) für das Jahr 1999 ermittelten Zahlen sowohl für das zweite Halbjahr 1994 in dem vom Senat entschiedenen Verfahren als auch (erst recht) für das im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Jahr 1995 hinreichend aussagekräftig sind, da die Verhältnisse sich nach den Feststellungen des Senats in dem Verfahren 4 L 811/99 (für die Zeit vom 1. August bis zum 31. Dezember 1994) und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (für das Jahr 1995 - Seiten 11 bis 13 des UA) nicht wesentlich verändert haben. Ist nach diesen mit Zulassungsrügen nicht (erfolgreich) angefochtenen und daher im Zulassungsverfahren zu Grunde zu legenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren im wesentlichen gleich gelagert mit dem Sachverhalt in dem Verfahren des Senats 4 L 811/99, so widerspricht es weder der Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle noch dem Beschleunigungsgebot nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994, wenn das Verwaltungsgericht - wie der Senat in dem Verfahren 4 L 811/99 - auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -) wegen des seit dem 1. Juli 1994 geltenden prospektiven Entgeltsystems und der danach bestehenden und auch von der Schiedsstelle zu beachtenden Notwendigkeit der Bestimmung leistungsgerechter Entgelte (siehe Seiten 10 und 11 des UA) die Durchführung eines externen Vergleichs für erforderlich hält.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - wie sie von der Beklagten als weiterer Zulassungsgrund geltend gemacht werden - weist die Rechtssache nicht auf.

Die hier entscheidungserheblichen Fragen können, was sich auch aus den obigen Ausführungen (zu 1.) ergibt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -) und der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -) ohne größere, das normale Maß mehr als nur unerheblich überschreitende Schwierigkeiten (vgl. zu diesem Maßstab z. B. Nds. OVG, Beschluss vom 14.12.2004 - 12 LA 199/04 - m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rdnr. 9) beantwortet werden. Dies gilt nach den obigen Ausführungen (zu 1. b) auch hinsichtlich der von der Beklagten als Beispiel für die geltend gemachte besondere Schwierigkeit der Rechtssache angeführte Frage, ob die Schiedsstelle bei einer fehlenden Leistungsvereinbarung ohne Antrag einer Vertragspartei diesbezüglich eigene Festsetzungen treffen könne, und hinsichtlich der weiteren von der Beklagten angeführten Frage, ob das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Senats in dem Verfahren 4 L 811/99 zu der Notwendigkeit eines externen Vergleich habe übernehmen dürfen.

3. Die vorliegende Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit oder einer Fortbildung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 Rn. 30; Kopp/Schenke, a. a. O., § 124 Rn. 10 und § 132 Rdnr. 9). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, wenn sie sich nach dem Gesetzeswortlaut ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 - Buchholz 130 § 22 RuStAG) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist (vgl. z. B. Nds. OVG, Beschluss vom 19.4.2006 - 4 LA 90/04 -).

a) Die von der Beklagten zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung angeführten Rechtsfragen, ob die Schiedsstelle unter Geltung von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a. F. verpflichtet und berechtigt gewesen sei, bei fehlender förmlicher Leistungsvereinbarung diese durch eigene Festsetzungen zu ersetzen, wenn keine der Vertragsparteien und Parteien des Schiedsstellenverfahrens einen dahingehenden Antrag gestellt habe, und ob die Entscheidung der Schiedsstelle auf der Grundlage von § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG a. F. einer Aufhebung unterliege, wenn die Schiedsstelle keinen äußeren Vergleich vorgenommen habe, weil sie auf Grund ihrer Auswertung des Parteienvortrages und präsenter Beweismittel zu Feststellungen über den Leistungsstandard gekommen sei, für die von Seiten der Vertragsparteien im Schiedsstellenverfahren keine vergleichbaren anderen Einrichtungen benannt worden seien, lassen sich nach den obigen Ausführungen (zu 1. b), soweit sie danach in der von der Beklagten dargestellten Form überhaupt entscheidungserheblich sind, auf der Grundlage der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1. Dezember 1998 - 5 C 17.97 -) und des Senats (Urteil vom 24. August 2005 - 4 L 811/99 -) in dem oben (unter 1. b) dargestellten Sinne beantworten. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens könnte daher hinsichtlich dieser Fragen nicht zu einer weitergehenden Klärung im Sinne der Wahrung der Rechtseinheit oder zu einer Fortbildung des Rechts beitragen.

b) Bei der weiteren zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aufgeworfenen Frage, ob ein Verwaltungsgericht berechtigt sei, ohne zugrundeliegenden Parteivortrag und ohne vorherige Anhörung der Parteien ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten zu Beweiszwecken heranzuziehen und auszuwerten, legt die Beklagte insoweit einen falschen Sachverhalt und eine unzutreffende rechtliche Wertung zu Grunde, als sie unberücksichtigt lässt, dass das Verwaltungsgericht das betreffende Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2006 ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, danach die Verhandlung unterbrochen und damit nach den obigen Ausführungen (zu 1. c) den Verfahrensbeteiligten hinreichend Gelegenheit gegeben hat, zu der Heranziehung dieses Gutachtens Stellung zu nehmen. Bei zutreffender rechtlicher Bewertung stellt sich die aufgeworfene Frage, die im Übrigen einer verallgemeinerungsfähigen Klärung auch gar nicht zugänglich ist, nicht als entscheidungserheblich dar. Überdies ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten zu Beweiszwecken herangezogen und ausgewertet werden kann, nach den obigen Ausführungen (zu 1. c) bereits höchstrichterlich geklärt. Auch insoweit könnte die Durchführung eines Berufungsverfahrens daher nicht zu einer weitergehenden Klärung im Sinne der Wahrung der Rechtseinheit oder zu einer Fortbildung des Rechts beitragen.

4. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

a) Entgegen der Meinung der Beklagten ist die Entscheidung der Verfahren 9 A 94/06 und 9 A 111/06 in einem (Sammel-) Urteil nach den obigen Ausführungen (zu 1. a) bereits nicht verfahrensfehlerhaft. Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die von der Beklagten gerügte Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts Einfluss auf den Inhalt des angefochtenen Urteils gehabt haben kann und dieses damit auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruht.

b) Auch stellt die von der Beklagten als verfahrensfehlerhaft gerügte Einbeziehung und Verwertung des vom Senat in dem Verfahren 4 L 811/99 eingeholten Gutachtens durch das Verwaltungsgericht in das vorliegende Verfahren nach den obigen Ausführungen (zu 1. c) unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte einen Verfahrensmangel dar.

c) Die Beklagte sieht einen Verfahrensmangel ferner darin, dass das Verwaltungsgericht ihren auf Einholung eines Sachverständigengutachtens u. a. zur Bewohnerstruktur ihrer Einrichtung im Jahr 1995 gerichteten Hilfsbeweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt habe, weil das Verwaltungsgericht die vom Senat im Urteil vom 24. August 2005 für das Jahr 1994 getroffenen Feststellungen und die Ausführungen des Gutachters in diesem Verfahren zur Bewohnerstruktur ihrer Einrichtung übernommen habe. Diese Feststellungen träfen jedoch für das Jahr 1995 nicht zu, da durch die Schließung der Langzeitbereiche in den Landeskrankenhäusern sich die Bewohnerstruktur in ihrer Einrichtung erheblich verändert habe. Dies habe zu einem Anstieg der Zahl der geistig behinderten Bewohner und zu dem "Bedürfnis aller Bewohner zu einheitlichen Leistungen" geführt. Hätte das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Senats für das Jahr 1994 nicht übernommen, dann wäre es - gegebenenfalls auf Grund eigener Beweisaufnahme - zu einer Bestätigung dieser Behauptungen gekommen.

Diese Zulassungsrüge wird den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gerecht.

Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nur dann gem. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er mit den ihn begründenden (vermeintlichen) Tatsachen und in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19.8.1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328; Meyer-Ladewig/ Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, a. a. O., § 124 a Rdnr. 110). Es sind daher zum einen die Tatsachen, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll, genau anzugeben (BVerwG, Beschluss vom 28.10.1960 - BVerwG II B 35/60 -, NJW 1961, 425; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 a Rdnr. 110 m. w. N.). Zum anderen ist der Verfahrensmangel auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert darzutun. Es muss zwar nicht die verletzte Rechtsnorm ausdrücklich genannt, aber zumindest die verfahrensrechtliche Verhaltensnorm geschildert werden, gegen die das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 124 a Rdnr. 110 m. w. N.).

Hier hat die Beklagte bereits nicht dargelegt, gegen welche verfahrensrechtliche Verhaltensnorm das Verwaltungsgericht mit der ihrer Meinung nach fehlerhaften Ablehnung ihres Hilfsbeweisantrages verstoßen haben soll, ob sie beispielsweise eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO) oder einen Verstoß gegen ihr Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend machen will.

Darüber hinaus hat die Beklagte sich mit den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen für die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages der Beklagten nicht auseinandergesetzt.

Das Verwaltungsgericht ist diesem Hilfsbeweisantrag der Beklagten zum einen deshalb nicht nachgegangen, weil die Beklagte Anknüpfungstatsachen nicht dargelegt habe, die den von ihr behaupteten drastischen Strukturwandel auch nur wahrscheinlich gemacht hätten. Bei einer derart drastischen Änderung gegenüber den von der Beklagten selbst für 1993 ermittelten Zahlen hätte erwartet werden können, dass sie z. B. durch Vorlage der Ab- und Zugangszahlen von schwer geistig und schwer seelisch Behinderten Anknüpfungstatsachen dargelegt hätte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag der Beklagten als "unzulässigen Ausforschungsbeweis" behandelt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht wegen der fehlenden Anknüpfungstatsachen keine Veranlassung gesehen, "die vom Sachverständigen zugrundegelegten Zahlen zu bezweifeln und ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen". Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Hilfsbeweisantrag der Beklagten sinngemäß nach § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO analog (vgl. hierzu Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 98 Rdnr. 179 m. w. N.) abgelehnt.

Die Beklagte setzt sich mit keinem dieser Ablehnungsgründe auseinander. Sie wiederholt lediglich ihre pauschalen Behauptungen zur Bewohnerstruktur ihrer Einrichtung und führt hierfür nach wie vor keine konkreten Anknüpfungstatsachen (wie beispielsweise die Ab- und Zugangszahlen von schwer geistig und schwer seelisch Behinderten) an. Die Beklagte legt weder dar, warum das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage ihren Hilfsbeweisantrag nicht als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag hätte ansehen dürfen, noch führt sie konkrete Gründe an, aus denen sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen und es ein weiteres Gutachten hätte einholen müssen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1996 - 9 B 417/95 -, NVwZ 1996, 1102, und Urteil vom 6.10.1987 - BVerwG 9 C 12.87 -, a. a. O.).

Ende der Entscheidung

Zurück