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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.03.2009
Aktenzeichen: 4 LA 737/07
Rechtsgebiete: NNatSchG


Vorschriften:

NNatSchG § 17
1. Ein Bodenabbauvorhaben im Sinne des § 17 NNatSchG kann sich in mehreren Abschnitten und mit längeren - regelmäßigen und oder unregelmäßigen - Unterbrechungen über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.

2. Der wiederkehrende Bodenabbau an einer Stelle zur Befriedigung des gleichen wirtschaftlichen Bedarfs ist regelmäßig ein Bodenabbauvorhaben, das der Genehmigung nach § 17 NNatSchG bedarf, wenn die von diesem Vorhaben insgesamt betroffene Fläche größer als 30 m² ist.


Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage des Klägers gegen die Stilllegungs- und Rekultivierungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2007 abgewiesen hat, hat keinen Erfolg, weil die von ihm geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.

Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der vom Kläger durchgeführte Bodenabbau auch dann nicht genehmigungsfrei gewesen ist, wenn jährlich nicht mehr als 30 m² Fläche abgebaut worden sind, weil der Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb über Jahre Sand an gleicher Stelle abgebaut hat und dieser wiederholte Abbau zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft geführt hat, der die nach § 17 NNatSchG für die Erforderlichkeit einer Genehmigung maßgebliche Grenze von 30 m² weit überschreitet. Nach § 17 NNatSchG dürfen Bodenschätze wie beispielsweise Sand nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist. Der Wortlaut dieser Vorschrift liefert keinerlei Anhaltspunkte für die von dem Kläger vertretene Auffassung, dass die danach maßgebliche Grenze von 30 m² Abbaufläche innerhalb eines Jahres überschritten werden muss. Aus den Regelungen in § 19 Abs. 2 NNatSchG, in dem von einzelnen Abschnitten des Abbaus die Rede ist, und § 19 Abs. 5 NNatSchG, wonach die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird, ergibt sich vielmehr, dass sich ein Bodenabbauvorhaben in mehreren Abschnitten und mit längeren - regelmäßigen oder unregelmäßigen - Unterbrechungen über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken kann. Die von dem Kläger vertretene Ansicht ist auch deshalb unzutreffend, weil es mit dem Zweck des Genehmigungsvorbehalts, Bodenabbauvorhaben auf einer abzubauenden Fläche von mehr als 30 m² einer Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterwerfen, um unzulässige Vorhaben von vornherein zu verhindern, nicht zu vereinbaren wäre, wenn durch einen alljährlichen Abbau, der jeweils knapp unter 30 m² bleibt, die Genehmigungspflicht des § 17 NNatSchG umgangen werden könnte. Der wiederkehrende Bodenabbau an einer Stelle zur Befriedigung des gleichen wirtschaftlichen Bedarfs ist daher regelmäßig ein Bodenabbauvorhaben im Sinne des § 17 NNatSchG (vgl. Blum/Agena/Franke, NNatSchG, Stand: Juli 2004, § 17 Rn. 3). Der Kläger hat hier auch keine Besonderheiten vorgetragen, die die einzelnen Sandabbaumaßnahmen als jeweils eigenständige Vorhaben erscheinen ließen. Soweit er zur Begründung seines Zulassungsantrages darauf verweist, dass er erstinstanzlich vorgetragen habe, den Sand in "sehr unregelmäßigen Abständen" abgebaut zu haben, ist dieses Vorbringen unzutreffend, da er hierzu weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht konkrete Angaben gemacht hat. Im Übrigen lässt allein der Umstand, dass ein Bodenabbau in unregelmäßigen Abständen erfolgt ist, nach dem oben Gesagten nicht den Schluss zu, dass es sich bei den einzelnen Abbaumaßnahmen um mehrere Vorhaben im Sinne des § 17 NNatSchG handelt.

Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob es möglich sei, im Bereich eines größeren Vorkommens von Sand jährlich bis zu 30 m² genehmigungsfrei abzubauen, verleiht seiner Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil sei, soweit sie überhaupt einer fallübergreifenden Klärung zugänglich und für die Entscheidung des vorliegenden Falls erheblich ist, nach dem oben Gesagten ohne weiteres bereits im Berufungszulassungsverfahren aufgrund des Wortlauts der Vorschriften des NNatSchG und deren Sinn und Zweck dahin beantwortet werden kann, dass der alljährliche Abbau eines größeren Vorkommens von Sand an einer Stelle zur Befriedigung des gleichen wirtschaftlichen Bedarfs regelmäßig als ein Vorhaben im Sinne des § 17 NNatSchG anzusehen ist und der Genehmigung bedarf, wenn die von diesem Vorhaben insgesamt betroffene Fläche größer als 30 m² ist. Dies gilt auch für die weitere Frage des Klägers, was unter der abzubauenden Fläche im Sinne des § 17 NNatSchG zu verstehen sei, da dies die Fläche ist, die im Rahmen des Abbauvorhabens abgebaut werden soll. Die Fragen des Klägers, "inwieweit ein Vorhaben eines Bodenabbaus aus wertenden Gesichtspunkten auch bei großen zeitlichen Abständen zwischen den einzelnen Abbauvorgängen bejaht werden" könne und ob "bei einer Begrenzung von 30 m² jährlich und unregelmäßigen einzelnen Abbauvorhaben unterhalb von 30 m²" von deren Genehmigungsfreiheit auszugehen sei, begründen ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Denn sie sind zum einen nicht entscheidungserheblich, da nach dem oben Gesagten weder große zeitliche Abstände zwischen den einzelnen Abbauvorgängen noch deren Unregelmäßigkeit vom Kläger konkret dargelegt worden oder sonst ersichtlich sind. Zum anderen ist es eine nicht fallübergreifend zu klärende Frage des jeweiligen Einzelfalls, ob aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den einzelnen Abbaumaßnahmen, deren regelmäßiger oder unregelmäßiger Abfolge und den sonstigen Umständen des Abbaus noch von einem Abbauvorhaben im Sinne des § 17 NNatSchG gesprochen werden kann, wobei es nach dem oben Gesagten jedenfalls unerheblich ist, ob die einzelnen Abschnitte des Abbaus unter der Grenze von 30 m² bleiben, sofern das Vorhaben insgesamt diese Grenze überschreitet.

Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der seiner Meinung nach vorliegenden Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und die Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil es nicht aufgeklärt habe, in welchen zeitlichen Abständen und in welchem Umfang der Abbau erfolgt sei, von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und irrigerweise einen regelmäßigen Sandabbau unterstellt habe, obwohl er erstinstanzlich vorgetragen habe, dass er den Sand in sehr unregelmäßigen Abständen und nicht etwa in jedem Jahr bis knapp unter 30 m² abgebaut habe, ist nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger hat hierzu weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Verwaltungsgericht substantiierte Angaben gemacht. Es ergeben sich aus seinem Vorbringen nach dem oben Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte, die abweichend von der oben dargestellten Regel das Vorliegen mehrerer einzelner Abbauvorhaben begründen könnten. Das Verwaltungsgericht hat daher keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gehabt. Entgegen der Darstellung des Klägers ist es ausweislich seiner Entscheidungsgründe auch nicht von einem regelmäßigen Sandabbau ausgegangen. Es hat vielmehr nur festgestellt, dass der Kläger über Jahre Sand an gleicher Stelle abgebaut hat. Da die Entscheidungsgründe des Urteils des Verwaltungsgerichts die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte wiedergeben, ist auch der weitere Einwand des Klägers, dass Entscheidungsgründe in nachvollziehbarer Weise fehlten, mit dem er offenbar einen Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO rügen will, nicht nachvollziehbar.

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