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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.05.2008
Aktenzeichen: 4 LA 789/07
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG §§ 53 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Übernahme des vollen heimvertraglich vereinbarten Entgelts für die Unterbringung im Langzeitbereich des Klinikums Wahrendorff abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor.

1. Entgegen der Annahme des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll Richtigkeit im Einzelfall gewährleisten; die maßgebliche Frage geht also dahin, ob die Rechtssache richtig entschieden worden ist. Deshalb müssen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze, tatsächlicher oder unterlassener Feststellungen, auf welchen das Urteil beruht, zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Denn die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als offensichtlich richtig.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Januar 2007 - 4 LC 318/06 - (veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit: www.oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de) in einem Verfahren, in dem eine Heimbewohnerin die Übernahme der vollen Heimkosten für ihre Unterbringung in der Langzeiteinrichtung des Klinikums Wahrendorff in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 2. August 2000 begehrt hat, entschieden, dass diese gegenwärtig keine höheren Leistungen für ihre Unterbringung als die vom Sozialhilfeträger erbrachten Abschlagszahlungen beanspruchen könne. Einem solchen Anspruch stünden für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 die Regelungen in § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 und für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 die Regelungen in § 93 Abs. 2 und 3 BSHG Fassung 1999 entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zur Auslegung dieser Vorschriften in seinem Urteil vom 4. August 2006 - BVerwG 5 C 13.05 - ausgeführt, dass bereits mit dem Antrag auf Abschluss einer Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994) bzw. einer Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999) eine Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung (sog. "anderer Fall" i.S.v. § 93 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BSHG Fassung 1994 bzw. Nichtabschluss einer Vereinbarung i.S.v. § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999) eintrete, die andauere, solange der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich und tatsächlich möglich sei. Ein solcher Fall liege sowohl für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 als auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 vor. Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 folge dies da-raus, dass die Schiedsstelle aufgrund der rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Februar 2006 nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 verpflichtet sei, für die Jahre 1995 bis 1998 Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte erneut festzusetzen, dass die Regelungen in den §§ 93 ff. BSHG Fassung 1994 dieser nachträglichen Festsetzung nicht entgegenstünden und dass eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung für diesen Zeitraum auch in tatsächlicher Hinsicht noch möglich sei, weil bislang weder die Klinikum Wahrendorff GmbH noch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erklärt haben, vom Abschluss einer Vereinbarung endgültig abzusehen. Auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1999, für die bislang weder Leistungs- noch Vergütungsvereinbarungen noch Vergütungsvereinbarungen ersetzende Festsetzungen der Schiedsstelle vorlägen, bestehe die Sperrwirkung des Vertragssystems nach den §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 fort. In tatsächlicher Hinsicht folge dies daraus, dass auch für diesen Zeitraum weder die Klinikum Wahrendorff GmbH noch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie erklärt haben, vom Abschluss dieser Vereinbarungen endgültig abzusehen. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. August 2006 ausdrücklich festgestellt, dass der angestrebte Abschluss einer Vereinbarung bzw. eine vereinbarungsgestaltende Schiedsstellenentscheidung rechtlich noch möglich sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe ferner darauf hingewiesen, dass auch nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums das Vertragssystem fortbestehe, indem zunächst, d. h. bis zum Inkrafttreten neuer Vereinbarungen, die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung weiter maßgebend sei. Schließlich ergebe sich auch aus dem Bedarfsdeckungsgrundsatz kein Anspruch auf Übernahme des Heimentgelts über die an den Einrichtungsträger gezahlten Abschläge hinaus.

Diese Feststellungen gelten nach wie vor, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht entscheidungserheblich verändert haben. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, dass die Sperrwirkung für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung bzw. einer vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung nicht mehr bestehe, weil die Schiedsstelle in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2007 lediglich Vergütungen für die Jahre 1995 bis 1998 festgesetzt, Leistungs- und Prüfungskriterien aber nicht festgelegt habe. Denn dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich.

Der Kläger übersieht, dass die Schiedssprüche der Schiedsstelle noch nicht bestandskräftig sind, weil die Klinikum Wahrendorff GmbH diese bei dem Sozialgericht Hannover angefochten hat. Damit steht noch nicht fest, dass es zu keiner Festsetzung von Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen für die Jahre 1995 bis 1998 durch die Schiedsstelle kommen wird; vielmehr gelten insoweit nach wie vor die Vorgaben, die von dem Verwaltungsgericht Hannover in seinen Urteilen vom 27. Februar 2006 (9 A 111/06, 9 A 136/06, 9 A 137/06, 9 A 138/06, 9 A 140/06) aufgestellt und von dem Senat in seinen Beschlüssen vom 11. Juni 2006 (4 LA 62/06, 4 LA 66/06, 4 LA 67/06, 4 LA 80/06, 4 LA 81/06) dahingehend präzisiert worden sind, dass die Schiedsstelle für die Jahre 1995 bis 1998 auch hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen eigene Feststellungen zu treffen hat, soweit diese für die Festsetzung der Vergütungen erforderlich sind. Da in den Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994 auch Regelungen zu treffen sind, die dem Träger der Sozialhilfe eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen ermöglichen (§ 93 Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1994), und die Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte, entscheiden muss, hat sie zugleich Prüfungskriterien festzulegen.

Der Kläger kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, dass die Feststellung von Leistungskriterien durch die Schiedsstelle mit der von § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994 verlangten Leistungsvereinbarung nicht gleichgesetzt werden könne, da die Feststellung von Leistungskriterien die Schriftform des § 56 SGB X nicht wahre. Denn da die Schiedsstelle - wie bereits erwähnt - nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 über die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, entscheidet, wenn eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 nicht zustande gekommen ist, ersetzen ihre Feststellungen bezüglich Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen die fehlende Leistungsvereinbarung.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung lassen sich entgegen der Annahme des Klägers auch nicht damit begründen, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der von der Schiedsstelle für das Jahr 1998 festgesetzte Pflegesatz gelte gemäß § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 über den 31. Dezember 1998 hinaus als Vergütung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG Fassung 1999 fort, die von der Schiedsstelle noch zu treffende Festlegung der Leistungs- und Prüfungskriterien werde ebenfalls in analoger Anwendung des § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG weiter gelten, rechtlich zu beanstanden sei. Denn für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 sind der Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 bzw. Vergütungsvereinbarungen ersetzende Entscheidungen der Schiedsstelle nach der Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverwaltungsgerichts sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht noch möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere klargestellt, dass Leistungsvereinbarungen und Prüfungsvereinbarungen rückwirkend geschlossen werden können (BVerwG, Beschl. v. 24.9.2007 - 5 B 77.06 - u. 25.9.2007 - 5 B 53.07 -; vgl. auch Urt. v. 4.8.2006 - 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295). Daher besteht die Sperrwirkung des § 93 Abs. 2 BSHG für eine Sozialhilfegewährung ohne Bezug zu einer Vereinbarung bzw. vereinbarungsgestaltenden Schiedsstellenentscheidung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 gegenwärtig unabhängig davon fort, ob die Schiedsstelle Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen und Prüfungskriterien für die Jahre 1995 bis 1998 noch festsetzen wird und diese Festsetzungen nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 oder in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung über den 31. Dezember 1998 hinaus fortgelten werden. Dass die vereinbarten bzw. von der Schiedsstelle festgesetzten Vergütungen nach § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG Fassung 1994 bzw. § 93 Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten und das Vertragssystem fortbesteht, hat im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 4. August 2006 (- 5 C 13.07 -, BVerwGE 126, 295) festgestellt.

Da in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass sich auch aus dem Bedarfsdeckungsgrundsatz kein Anspruch auf Übernahme des Heimentgelts über die an den Einrichtungsträger gezahlten Abschläge hinaus ergibt (vgl. u. a. Senatsbeschl. v. 3.1.2007 - 4 LC 318/06 -), rechtfertigen die Einwendungen des Klägers gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, seiner Entscheidung stehe der Bedarfsdeckungsgrundsatz nicht entgegen, da der Gesetzgeber in den §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 festgelegt habe, in welchem Umfang Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung zu gewähren sei, und diese Regelungen auch den Anspruch des Hilfesuchenden gegen den Sozialhilfeträger einschränkten, ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass seine Klage allenfalls als derzeit unbegründet hätte abgewiesen werden dürfen. Denn dieser Einwand berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht lediglich zu entscheiden hatte und entschieden hat, ob der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung besteht bzw. bestanden hat. Daher begründet die uneingeschränkte Abweisung seiner Klage keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

2. Die Berufung kann ferner nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Denn die hier entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen lassen sich nach den vorstehenden Ausführungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und der des Bundesverwaltungsgerichts ohne Weiteres beantworten.

3. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich noch ungeklärte Tatsachenfrage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt daher nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellen würde, wenn die Frage in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist oder wenn sie sich anhand des Gesetzeswortlauts ohne Weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - BVerwG 1 B 136.85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Bundesverwaltungsgericht und der Senat haben in den vorstehend genannten Entscheidungen sämtliche auch im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen beantwortet. Die von dem Kläger zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen sind somit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats bereits geklärt oder aber nicht entscheidungserheblich und können daher eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigen.

Ende der Entscheidung

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