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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 24.02.2009
Aktenzeichen: 4 LA 798/07
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 5 Abs. 1 S. 1
RGebStV § 5 Abs. 1 S. 2
Bei Eheleuten ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie, unabhängig davon, auf wessen Namen die Rundfunkgeräte angemeldet sind, die in ihrem gemeinsamen Haushalt befindlichen Geräte gemeinsam zum Empfang bereit halten.
Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage auf Aufhebung des Rundfunkgebührenbescheides des Beklagten vom 4. November 2005 abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger unabhängig von der Gebührenpflicht seiner Mutter für die Rundfunkgeräte im Wohnzimmer des gemeinsam von ihm, seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter bewohnten Hauses für das im Kinderzimmer seiner minderjährigen Töchter zum Empfang bereitgehaltene Fernsehgerät gebührenpflichtig ist.

Dieses Fernsehgerät ist kein nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gebührenfreies Zweitgerät des Klägers, da er hinsichtlich der Rundfunkgeräte im Wohnzimmer seines Hauses nicht Rundfunkteilnehmer ist. Denn bezüglich dieser Geräte ist die Mutter des Klägers gebührenpflichtige Rundfunkteilnehmerin. Zwar sind die Rundfunkempfangsgeräte im Wohnzimmer des nunmehr von dem Kläger, seiner Ehefrau, seinen Kindern und seiner Mutter gemeinsam bewohnten Hauses ursprünglich auf den Namen des vor über 20 Jahren verstorbenen Vaters des Klägers, dessen Hof er übernommen hat, angemeldet gewesen. Bei Eheleuten ist jedoch regelmäßig davon auszugehen, dass sie, unabhängig davon, auf wessen Namen und wie viele Rundfunkgeräte angemeldet sind (was gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBebStV für die Gebührenhöhe unerheblich ist), die Verfügungsgewalt über die in ihrem gemeinsamen Haushalt befindlichen Rundfunkgeräte gemeinsam ausüben und die Geräte dementsprechend gemeinsam zum Empfang bereithalten (Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV Rn. 27). Dass sich dies im Falle seiner Eltern anders verhalten hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte nach dem Tod des Vaters des Klägers das Teilnehmerkonto auf den Namen der Mutter weiter geführt hat, da davon auszugehen gewesen ist, dass sie die Verfügungsgewalt über die Rundfunkgeräte beibehalten hat und damit Rundfunkteilnehmerin ist. Dass der Kläger als Erbe seines Vaters den Hof übernommen hat, ist insofern ohne Belang, da dies jedenfalls nichts an der Verfügungsbefugnis über die Rundfunkgeräte geändert hat. Nach der Beschreibung der Wohnverhältnisse im Hause des Klägers ist zwar davon auszugehen, dass nunmehr der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau die Verfügungsgewalt über die im gemeinsamen Wohnzimmer befindlichen Rundfunkgeräte ausübt. Die Rundfunkgebührenpflicht seiner Mutter hinsichtlich dieser Geräte endet jedoch gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV erst mit der Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV, dass sie diese Geräte nicht mehr zum Empfang hält. Besteht demzufolge hinsichtlich dieser Geräte ein Rundfunkteilnehmerverhältnis nur mit der Mutter des Klägers, so stellt sich die von dem Kläger am 23. März 2005 unterschriebene Anmeldung eines Fernsehers als Erstanmeldung des im Kinderzimmer befindlichen Fernsehgeräts dar.

Für dieses Gerät besteht auch keine Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV, wonach keine Gebühren erhoben werden für weitere Rundfunkgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer, hier der Mutter des Klägers, in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Soziahilferegelsatz nicht übersteigt, da davon auszugehen ist, dass der Kläger (zusammen mit seiner Ehefrau) die Verfügungsgewalt über diesen Fernseher hat, dieser daher von ihm und nicht von seinen noch minderjährigen Töchtern zum Empfang bereitgehalten wird und sein Einkommen höher ist als der einfache Soziahilferegelsatz.

Der Kläger ist daher für dieses Gerät mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zu Rundfunkgebühren herangezogen worden. Dass der Kläger bereits Rundfunkgebühren an den Beklagten entrichtet hat, ist insofern ohne Belang, da der Beklagte diese Zahlungen unter der Teilnehmerkontonummer der Mutter des Klägers zu Recht als Zahlungen auf die Gebührenschuld seiner Mutter verbucht hat.

Gegenüber der Gebührenforderung des Beklagten für das Fernsehgerät im Kinderzimmer seiner Töchter kann sich der Kläger auch nicht auf Verjährung berufen, wobei dahin stehen kann, inwieweit die Verjährung hinsichtlich der für den Zeitraum von Januar 1997 bis Juli 2005 erhobenen Gebührenforderung eingetreten ist. Die Einrede der Verjährung stellt nämlich eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, weil der Kläger seiner Pflicht zur Anzeige des Fernsehgeräts nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RGebStV nicht nachgekommen ist (vgl. hierzu u. a. Beschluss des Senats vom 7.5.2007 - 4 LA 521/07 -).

Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, da die entscheidungserheblichen Fragen nach dem oben Gesagten ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können und die von dem Kläger zur Begründung dieses Zulassungsgrundes aufgeworfene Frage, "ob im Rundfunkgebührenrecht eine entgegen den Normen des Erbrechts aufgestellte Fiktion existiert, wonach Teilnehmerkonten bei dem Tod des einen Ehepartners ohne weiteres auf den überlebenden Partner übergehen, obwohl dieser ausdrücklich nicht in dessen Rechte und Pflichten eintritt", sich in dieser Form nicht stellt, weil die erbrechtlichen Regelungen für die Beantwortung der Frage, ob der überlebende Ehegatte das Rundfunkteilnehmerverhältnis fortsetzt, ohne Belang sind.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Kläger nicht dargelegt. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 Rn. 30 ff. m.w.N.). Daher ist die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nur dann im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum diese Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 124 a Rn. 103 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht, weil die von dem Kläger zur Begründung dieses Zulassungsgrundes aufgeworfene Frage, "ob das Weiterlaufenlassen eines bestehenden Teilnehmerkontos ohne ausdrückliche Namensänderung trotz eindeutiger erbrechtlicher Regelung im Ergebnis zu einer doppelten Gebührenbelastung des übernehmenden Rundfunkteilnehmers führt", in dieser Form nach dem oben Gesagten nicht entscheidungserheblich ist.

Ende der Entscheidung

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