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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 4 LB 175/03
Rechtsgebiete: BSHG


Vorschriften:

BSHG § 21 Ia Nr 6
BSHG § 11 I
BSHG § 12 I
1.Die Grenze zur "Höherwertigkeit" eines Gebrauchsguts i. S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 a Nr. 6 BSHG ist jedenfalls bei Kosten von 15,00 Euro (29,34 DM) und mehr je Anschaffung und Monat überschritten.

2. Bei einem Gegenstand, der seiner Art nach unabhängig von der Zahl der Nutzer zu beschaffen ist, verringert sich der Bedarf des Hilfesuchenden nicht dadurch, dass der Gegenstand möglicherweise auch von anderen Personen mit benutzt wird.


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger aus Sozialhilfemitteln eine einmalige Leistung (Beihilfe) für die Beschaffung einer Zimmerantenne und einer Toilettenbrille zu gewähren.

Der Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, beantragte am 08. Februar 2001 bei der (von dem Landkreis B. als seinerzeit zuständig gewesenem örtlichem Sozialhilfeträger zur Erfüllung von dessen Aufgaben herangezogenen) Stadt C. die Gewährung von Beihilfen u. a. für die Beschaffung einer Zimmerantenne sowie einer Toilettenbrille. Er und seine Ehefrau bezogen zu dieser Zeit laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. In ihrem Haushalt lebte damals auch ihr erwachsener Sohn. Mit Bescheid vom 28. Februar 2001 lehnte die Stadt C. den Antrag ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos und wurde mit Widerspruchsbescheid des Landkreises Hannover vom 19. Juni 2001 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Zimmerantenne solle den Fernsehempfang ermöglichen und somit die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben gewährleisten. Aufwendungen seien daher der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und aus den Regelsätzen zu begleichen. Eine Beihilfe komme auch deswegen nicht in Betracht, weil es sich zwar um einen Gegenstand von längerer Gebrauchsdauer, aber nicht von höherem Anschaffungswert handele. Die Toilettenbrille habe der Wohnungsvermieter beschafft, so dass sie Bestandteil der Mietsache sei. Der Vermieter sei daher für den Ersatz der defekten Toilettenbrille verantwortlich. Im Übrigen aber könne eine Beihilfe auch deshalb. nicht gewährt werden, weil es sich bei der Toilettenbrille bei einem Preis ab 20,-- DM nicht um einen Gebrauchsgegenstand von höherem Anschaffungswert handele.

Der Kläger hat gegen diese Bescheide Klage erhoben und vorgetragen: Nach seinen Ermittlungen sei eine Zimmerantenne zu einem Preis von 60,-- bis 70,-- DM erhältlich. Den Kabelanschluss habe er gekündigt, da die Aufwendungen ihm zu hoch gewesen seien. Er habe ohne Zimmerantenne keine Möglichkeit, Fernsehprogramme zu empfangen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Beihilfe zur Anschaffung einer Zimmerantenne und zur Anschaffung einer Toilettenbrille zu gewähren und den Bescheid der Stadt C. vom 28.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.06.2001 aufzuheben.

Die Beklagte [als Rechtsnachfolgerin des Landkreises B. (§§ 2, 85 Abs. 1 Gesetz über die Region Hannover vom 05.06.2001 <Nds. GVBl. 2001 S. 348>)] hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet zwar grundsätzlich nicht die Notwendigkeit zur Anschaffung einer Zimmerantenne und einer Toilettenbrille, hält jedoch eine Anschaffung aus den Regelsatzanteilen für möglich, da es sich nicht um besonders kostspielige Anschaffungen handele.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 22. August 2002 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, dem Kläger eine Beihilfe für die Beschaffung einer Zimmerantenne und einer Toilettenbrille in Höhe von insgesamt 45,-- Euro zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung einer Zimmerantenne und einer Toilettenbrille. Zwischen den Beteiligten sei offensichtlich im Wesentlichen unstreitig, dass der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf eine Zimmerantenne und auch auf eine Toilettenbrille habe, weil beide Gegenstände zum notwendigen Lebensunterhalt gemäß § 12 Abs. 1 BSHG zählten.

In der Rechtsprechung sei geklärt, dass ein Fernsehgerät auch für einen Sozialhilfeempfänger zum notwendigen Lebensunterhalt zähle. Dazu müsse auch eine Antenne zählen, die dem Hilfeempfänger erst den Fernsehempfang ermögliche. Wenn der Kläger nur mittels einer Zimmerantenne am Fernsehempfang teilnehmen könne, so sei ihm eine Beihilfe für die notwendige Anschaffung zu gewähren.

Ebenfalls zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre eine Toilettenbrille. Der Kläger habe auch entgegen der im Widerspruchsbescheid vertretenen Ansicht nicht Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Erneuerung der defekten Toilettenbrille, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung das Auswechseln von defekten kleineren Teilen, wie z.B. der Toilettenbrille, eine Verpflichtung des Mieters sei.

Die Kosten für eine Zimmerantenne und eine Toilettenbrille schätze das Gericht nach dem Vortrag der Beteiligten und seiner eigenen Kenntnis mit 30,--Euro für die Zimmerantenne und 15,-- Euro für die Toilettenbrille. Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe zur Anschaffung der beiden Gegenstände, da diese Dinge nicht aus dem Sozialhilferegelsatz zu begleichen seien. Aus dem Sozialhilferegelsatz seien Aufwendungen für laufende persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zu tätigen. Dazu zähle aber nicht eine Zimmerantenne, denn es handele sich hierbei um eine einzelne Anschaffung, die mit höheren Kosten verbunden sei, so dass eine Beihilfe zu gewähren sei. Auch für die Toilettenbrille sei eine Beihilfe zu gewähren. Zwar umfassten die Regelsätze Kosten für die Beschaffung von Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert (§ 1 Abs. 1 der Regelsatzverordnung). Bei einem Betrag von 15,-- Euro sei jedoch von einem kleineren Anschaffungswert nicht mehr auszugehen, so dass der Grundsatz, dass kleinere Instandsetzungen und Anschaffungen von Hausrat aus dem Regelsatz zu begleichen seien, in diesem Fall nicht gelte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat mit Beschluss vom 08. April 2003 - 4 LA 453/02 - wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassene Berufung der Beklagten. Sie trägt vor:

Zwar seien nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 30.01.2001 - 4 M 3703/00 -) bei der Ermittlung des Werts der gleichzeitig benötigten Gegenstände deren einzelne Werte zusammen zu rechnen. Dann müsse es aber andererseits auch berücksichtigt werden, dass die Gegenstände von mehreren Personen genutzt würden, und müsse der Wert anteilig auf diese - im vorliegenden Fall drei Personen - aufgeteilt werden (OVG NRW, Beschl. v. 10.06.2002 - 12 E 457/99 -, FEVS Bd. 54, 188). Schon danach verbleibe für den Kläger ein höherer Anschaffungswert nicht.

Das Verwaltungsgericht habe darüber hinaus den Anschaffungswert der benötigten Gegenstände zu hoch angesetzt. Für die Zimmerantenne komme allenfalls eine mittlere Preislage von im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids etwa 55,-- DM (28,12 Euro) bzw. heute etwa 20,95 Euro (rund 41,00 DM) in Betracht. Der angemessene Preis für eine Toilettenbrille habe seinerzeit 20,-- DM (10,23 Euro) betragen bzw. liege heute bei 12,99 Euro (25,41 DM).

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass inzwischen die Preise für die benötigten Gegenstände weiter angestiegen seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt das Urteil des Verwaltungsgerichts nur insoweit, als die Beklagte es mit der Berufung angegriffen hat. Da der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat, kann das Urteil nicht in der Weise zu seinen Gunsten geändert werden, dass die von dem Verwaltungsgericht zugesprochenen Leistungen etwa wegen zwischenzeitlicher Preissteigerungen höher festgesetzt werden.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zur Gewährung der begehrten Beihilfe verpflichtet. Der Senat macht sich die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 130 b Satz 2 VwGO). Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch.

Entgegen der Meinung der Beklagten sind die einzelnen Bedarfspositionen hier nicht zusammenzurechnen, sondern vielmehr einzeln zu prüfen. Soweit der Senat in seiner Rechtsprechung eine Zusammenrechnung einzelner Bedarfspositionen vorgenommen hat, handelte es sich um den Bedarf zur Neubeschaffung von ähnlichen Gegenständen, die notwendig gleichzeitig zu ersetzen bzw. neu zu beschaffen waren (z.B. Beschl. v. 30.01.2001 - 4 M 3703/00 -: zwei Töpfe; Beschl. v. 26.02.2002 - 4 ME 56/02 -: Mütze, Schal, Handschuhe; Urt. v. 19.03.2003 - 4 LB 547/02 -: Unterhose, Unterhemd, Socken). Bei den hier benötigten Gegenständen Zimmerantenne und Toilettenbrille handelt es sich aber ersichtlich nicht um vergleichbare zusammengehörige Gegenstände, die gleichzeitig (im selben Monat) beschafft werden müssen.

Der Bedarf des Klägers verringert sich hier dagegen nicht dadurch, dass die benötigten Gegenstände auch von anderen Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft genutzt werden. Festzustellen und ggf. zu befriedigen ist der Bedarf des jeweiligen Antragstellers bzw. Klägers. Ob die Mitbenutzung des Bedarfsgegenstandes durch andere Personen den Bedarf des einzelnen Antragstellers mindert, hängt von der Art des Bedarfs ab. Zutreffend verweist die Beklagte insoweit darauf, dass der Bedarf an Geldleistungen für die Unterkunft regelmäßig auf die Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft anteilig aufgeteilt wird. Das ist bei einem Bedarf an Geld naheliegend und ohne weiteres möglich. Dass der einzelne Angehörige der Haushaltsgemeinschaft, würde er allein wohnen, einen höheren Unterkunftsbedarf hätte, ist dabei unerheblich, weil der konkret bestehende Unterkunftsbedarf in den Blick zu nehmen ist. Ähnlich verhält es sich bei teilbaren Mengen an Einrichtungsgegenständen. Bei einer - beispielsweise - aus sechs Personen bestehenden Familie mögen sechs Stühle anzuschaffen sein, hat aber der Einzelne nicht einen Bedarf an sechs Stühlen. Bei der Anschaffung eines Esstischs für diese sechs Personen erscheint ebenfalls eine Aufteilung des Bedarfs noch als gerechtfertigt, da eine Einzelperson nur einen Bedarf für einen erheblich - wenn auch nicht reduziert auf ein Sechstel - kleineren Tisch hätte. Ausgeschlossen ist eine Aufteilung des Bedarfs dagegen bei Gegenständen, die ihrer Art nach von der Anzahl der Benutzer unabhängig sind. Um solche Gegenstände handelt es sich im vorliegenden Fall. Für jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft genügen ein und dieselbe Antenne und Toilettenbrille; diese braucht jeder aber ganz und nicht nur zu einem tatsächlichen oder ideellen Bruchteil. Eine Differenzierung etwa nach der Intensität der Nutzung oder ähnlichem ist offensichtlich ausgeschlossen. Dementsprechend kann dem Grunde nach jedes sozialhilfebedürftige Mitglied der Haushaltsgemeinschaft die Gewährung einer Beihilfe in Höhe der gesamten Beschaffungskosten für einen solchen Gegenstand beanspruchen, wobei der Bedarf der anderen aber erlischt, wenn einem Mitglied die Beihilfe gewährt wird und der dann beschaffte Gegenstand von den anderen mit benutzt werden kann. Dieses Ergebnis ist auch aus der weiteren Überlegung gerechtfertigt, dass die einmalige Leistung zur Deckung des konkreten Bedarfs geeignet sein muss. Andernfalls würde sie in Fällen der vorliegenden Art zu einem sozialhilferechtlich sinnlosen, weil nicht bedarfsdeckenden Zuschuss. Schließlich kann die Bedarfsdeckung nicht praktisch davon abhängig sein, dass auch die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft ihren Anteil durch einen finanziellen Beitrag oder durch entsprechende Beantragung einer Beihilfe leisten. Gerade das Beispiel der Zimmerantenne macht deutlich, dass eine nur anteilige Leistung nicht zur Bedarfsdeckung führen könnte, wenn etwa die anderen Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft kein Interesse am Fernsehen hätten und sich nicht um die Anschaffung der Antenne kümmerten. Dann würde bei einer nur anteiligen Leistung der unstreitig anzuerkennende Bedarf des Antragstellers bzw. Klägers nie befriedigt werden können.

Soweit die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 10.06.2002 - 12 E 457/99 - verweist, überzeugt dies nicht. Aus der Entscheidung des OVG, soweit sie in der Zeitschrift FEVS bzw. bei Juris veröffentlicht ist, ergibt sich nicht, um welche Gegenstände es sich bei dem im dortigen Fall geltend gemachten Bedarf an "Hausrat und Mobiliar" gehandelt hat, ob es also ein im oben genannten Sinn "teilbarer" Bedarf war. Die dort zitierte weitere Rechtsprechung und Kommentarliteratur betrifft nur die Aufteilung von Unterkunftskosten.

Die Schätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der aufzuwendenden und angemessenen Kosten für die Zimmerantenne und die Toilettenbrille ist entgegen der Meinung der Beklagten nicht zu hoch. Nach der von der Beklagten selbst erwähnten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 30.01.2001 - 4 M 3703/00 -, FEVS Bd. 52, 346) muss sich der Hilfesuchende nicht stets auf das jeweils allerbilligste Produkt zur Deckung seines notwendigen Bedarfs verweisen lassen. Den erforderlichen Aufwand für eine Zimmerantenne beziffert die Beklagte - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids - mit 50,00 bis 60,00 DM (25,56 bis 30,68 Euro). Angesichts dieser ohnehin geringen Kostenspanne ist die Schätzung des Verwaltungsgerichts mit 30,00 Euro (58,67 DM) nicht unangemessen hoch. Für die Toilettenbrille hat der Landkreis B. in dem Widerspruchsbescheid einen Preis ab 20,00 DM (10,23 Euro) und von 40,00 bis 50,00 DM (20,45 bis 25,56 Euro) für höherwertige Qualitätsware genannt. Auch insoweit ist die Schätzung des Verwaltungsgerichts mit 15,00 Euro (29,34 DM) nicht unangemessen hoch.

Für die Anschaffung der beiden Gegenstände Zimmerantenne und Toilettenbrille ist dem Kläger eine Beihilfe zu gewähren, da es sich um Gegenstände von längerer Gebrauchsdauer und von höherem Anschaffungswert handelt (§ 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG). Zu einer absoluten Festlegung der Wertgrenze durch Benennung eines Geldbetrags oder etwa durch Bestimmung eines bestimmten Prozentsatzes vom Regelsatz hat der Senat bisher Veranlassung noch nicht gesehen, zumal sie - unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedarfsgruppe und der Gebrauchsdauer des jeweiligen Bedarfsgegenstands - wahrscheinlich auch nicht ohne zeitliche Einschränkung gelten könnte. Er hat

- mit Urteil vom 11.10.2000 - 4 L 1963/00 - bei Kosten von 50,-- DM für einen Fahrradhelm für Kinder und

- mit Beschluss vom 30.01.2001 - 4 M 3703/00 - bei Kosten von 55,90 DM für zwei Kochtöpfe einen höheren Anschaffungswert angenommen,

- mit Beschluss vom 28.08.2002 bei Kosten von 5,99 Euro (11,72 DM) für einen Regenschutz für einen Kinderwagen dagegen einen höheren Anschaffungswert verneint.

In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte haben

- das VG Göttingen mit Urteil vom 12.02.1999 - 2 A 2232/98 -, info also 2000, 49 <rkr> die Wertgrenze mit 20,-- bis 25,-- DM je Anschaffung beziffert

- und das VG Braunschweig mit Urteil vom 13.07.2000 - 4 A 4430/97 -, ZfF 2001, 229 = info also 2001, 154 <rkr> die Wertgrenze bei 20,-- DM je Anschaffung im Monat gezogen,

- während das VG Hannover mit Urteil vom 25.01.2001 - 7 A 5214/00 -, info also 2001, 160 <rkr> die Wertgrenze allgemein auf 5,61 % des Regelsatzes (entsprechend im damals zu entscheidenden Fall 30,85 DM) festgelegt hat.

Vor dem Hintergrund dieser bisherigen Rechtsprechung teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass jedenfalls bei Kosten von 15,00 Euro (29,34 DM) und mehr je Anschaffung die Grenze zur "Höherwertigkeit" i. S. des § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG überschritten ist, ohne dass es insoweit einer genauen Bezifferung der Grenze bedürfte. Ob die Bestimmung einer für alle Fälle geltenden festen Grenze - sei es beispielsweise in Form eines bestimmten Geldbetrages, sei es in Form eines Prozentsatzes vom Regelsatz - überhaupt begründbar und auch rechtlich zulässig wäre, erscheint unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteil v. 17.06.1993 - BVerwG 5 C 11.91 -, BVerwGE 92, 336) ohnehin eher fraglich.

Ende der Entscheidung

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