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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 12.11.2009
Aktenzeichen: 4 LB 559/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, RGebStV


Vorschriften:

BGB § 242
GG Art. 3 Abs. 1
RGebStV § 3 Abs. 1 S. 1
RGebStV § 5 Abs. 2 S. 1
1. Die Nutzung eines Kraftfahrzeugs für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung eines Arztes und seiner Praxis hat nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV den Ausschluss der Gebührenfreiheit für das im Kraftfahrzeug vorhandene Autoradio zur Folge.

2. Die Einrede der Verjährung stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Rundfunkteilnehmer seiner Pflicht zur Anzeige des Rundfunkempfangsgeräts nicht nachgekommen ist.


Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

Der Kläger unterschrieb am 8. Dezember 2004 ein von einem Gebührenbeauftragten der GEZ ausgefülltes Formular, mit dem er ein zum Empfang bereit gehaltenes Radio in seinem Kraftfahrzeug ab Januar 2000 anmeldete. Das Anmeldeformular enthielt die Bemerkung: "Herr Dr. B. war zwar ärgerlich, wurde aufgeklärt, dass gewerblich das Autoradio angemeldet werden muss. Gesprächsverlauf war positiv und nett."

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 teilte der Kläger der GEZ mit, dass er seine Anmeldung des Radios wegen Täuschung und Drohung anfechte und die unterzeichnete Einzugsermächtigung widerrufe, weil er von dem Beauftragten der GEZ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen genötigt worden sei, die Anmeldung rückwirkend zu unterschreiben. Der Beauftragte der GEZ habe erklärt, dass ein Autoradio unabhängig von der Nutzung des Fahrzeugs in jedem Fall rückwirkend angemeldet werden müsse. Werde die entsprechende schriftliche Anmeldung nicht sofort unterzeichnet, würden Zwangsgelder über mehrere tausend Euro fällig.

Ungeachtet dieses Schreibens setzte der Beklagte durch Bescheid vom 5. April 2005 die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2000 bis Januar 2005 einschließlich Rücklastschriftkosten von 3,40 Euro auf 322,03 Euro fest.

Daraufhin hat der Kläger am 2. Mai 2005 Klage erhoben und zu deren Begründung Folgendes vorgetragen: Das Fahrzeug, in dem sich das Radiogerät befunden habe, sei lediglich vom 13. Juni 2000 bis zum 4. Januar 2005 angemeldet gewesen, so dass für den Zeitraum von Januar 2000 bis Juni 2000 keine Rundfunkgebühren angefallen seien. Als er das Anmeldeformular unterschrieben habe, habe er sich aufgrund der Drohungen des GEZ-Beauftragten in einer Zwangssituation befunden. Der GEZ-Beauftragte habe in seiner Praxis lautstark geäußert, dass er - der Kläger - sein Autoradio nicht angemeldet habe und damit Zwangsgelder fällig seien. Dies hätten fast das gesamte Praxispersonal, die Patienten und sein Partner mitbekommen. Außerdem habe der GEZ-Beauftragte ihn hinsichtlich der Anmeldepflicht getäuscht, so dass er die Anmeldung angefochten habe. Im Übrigen sei der Rundfunkgebührenbescheid nicht hinreichend bestimmt, da er keinen Hinweis darauf enthalte, auf welches Rundfunkgerät sich die festgesetzten Gebühren bezögen. Außerdem habe der Beklagte keine Rücklastschriftkosten in Rechnung stellen dürfen, weil dieser nicht berechtigt gewesen sei, von seinem Konto Beträge abzubuchen, nachdem er - der Kläger - die Einzugsermächtigung mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 widerrufen habe.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. April 2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

den angefochtenen Bescheid verteidigt und u. a. vorgetragen, dass der Kläger sich an die von ihm abgegebene Erklärung auch hinsichtlich des Beginns der Rundfunkgebührenpflicht festhalten lassen müsse. Im Übrigen verzichte er auf die geltend gemachten Rücklastschriftkosten.

Das Verwaltungsgericht hat den Beauftragten der GEZ in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen.

Danach hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. März 2007 den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 aufgehoben, soweit Rundfunkgebühren für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2000 festgesetzt worden sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Zeitraums Januar 2001 bis Januar 2005 nicht begründet, weil der angefochtene Gebührenbescheid insoweit rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Kläger sei in dem o. g. Zeitraum für ein Radio in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug gebührenpflichtig gewesen. Nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - bestehe eine Gebührenpflicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, ohne dass es auf den Umfang der nicht privaten Nutzung ankomme. Die Umstände, unter denen es zur Anmeldung des Radiogeräts gekommen sei, seien für das Bestehen der Gebührenpflicht des Klägers nicht erheblich, da Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in dem Zeitraum Januar 2001 bis Januar 2005 kein Radiogerät in einem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten habe, nicht bestünden. Der angefochtene Bescheid sei auch hinreichend bestimmt. Der Gebührenbescheid sei hingegen rechtswidrig, soweit er Rundfunkgebühren für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 festsetze. Der Anspruch auf Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum sei verjährt. Dem Kläger sei es auch weder nach Treu und Glauben noch nach dem Grundsatz venire contra factum proprium verwehrt, sich auf die Verjährung zu berufen. Ihm sei die Anmeldepflicht für Radios in nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeugen nicht bekannt gewesen. Daher könne ihm der für eine unzulässige Rechtsausübung erforderliche erhebliche Schuldvorwurf im Hinblick auf die unterbliebene Anmeldung des Rundfunkgerätes nicht gemacht werden.

Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richten sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 7. Mai 2007 (4 LA 521/07) zugelassen hat, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Anschlussberufung des Klägers.

Die Beteiligten haben im Berufungsverfahren den Rechtsstreit bezüglich der Rücklastschriftkosten in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht der Klage nicht hätte stattgeben dürfen, soweit der Kläger zu Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 herangezogen worden sei. Die für diesen Zeitraum festgesetzten Gebühren seien nicht verjährt, da die Geltendmachung der Einrede der Verjährung durch den Kläger eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstelle. Der Gesetzgeber habe in § 3 Abs. 1 RGebStV die Pflicht des Rundfunkteilnehmers normiert, das Bereithalten eines Empfangsgerätes anzuzeigen. Auf diese Mitwirkungshandlung sei die Rundfunkanstalt zwingend angewiesen, da sie aufgrund des Massengeschäfts der Gebührenverwaltung anderweitig nicht in der Lage sei, die entstandenen Rundfunkgebühren festzusetzen und beizutreiben. Der Kläger sei dieser Anzeigepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen. Daher könne er sich auf den Einwand der Verjährung nicht berufen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 9. März 2007 zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage hinsichtlich der Rundfunkgebühren in vollem Umfang abzuweisen sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 9. März 2007 zu ändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 hinsichtlich der Rundfunkgebühren in vollem Umfang aufzuheben sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass das erstinstanzliche Urteil zu beanstanden sei, soweit das Verwaltungsgericht seine Klage abgewiesen habe. Er habe im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass er in C. eine Facharztpraxis betreibe und für seinen Privathaushalt Rundfunkgebühren zahle. Im fraglichen Zeitpunkt habe er einen VW Sharan gefahren, den er aber nur für private Zwecke und für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Praxis benutzt habe. Das Fahrzeug habe er darüber hinaus nicht zu beruflichen Zwecken eingesetzt. Das Verwaltungsgericht Göttingen habe entschieden, dass Fahrten einer Ärztin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis dem privaten Bereich zuzuordnen seien. Diese seien der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert und dienten nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Außerdem erfordere der Gleichbehandlungsgrundsatz das Absehen von der Erhebung von Rundfunkgebühren bei Fahrten eines Selbständigen zwischen seiner Wohnung und seiner Praxis, da auch von Arbeitnehmern für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte keine Rundfunkgebühren erhoben würden. Diese Rechtsauffassung mache er sich zu eigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Das Verfahren ist in Bezug auf die Rücklastschriftkosten in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil die Beteiligten den Rechtsstreit im Berufungsverfahren hinsichtlich der o. g. Kosten in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil unwirksam (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).

Die Berufung des Beklagten ist begründet, während sich die Anschlussberufung des Klägers als unbegründet erweist.

Diese Entscheidung trifft der Senat gemäß § 130 a Satz 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet, die Anschlussberufung des Klägers hingegen einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, weil das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 zu Unrecht aufgehoben hat, soweit Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 festgesetzt worden sind. Denn der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger auch nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages - RGebStV - in der im Veranlagungszeitraum geltenden Fassung hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung ist eine Rundfunkgebühr für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, indessen nicht zu leisten. Das gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV aber nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden, wobei es nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte und der Kraftfahrzeuge zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV genannten Zwecken nicht ankommt.

Nach diesen Vorschriften unterliegt der Kläger auch für das Jahr 2000 der Rundfunkgebührenpflicht, weil er in diesem Zeitraum Halter eines mit einem Radiogerät ausgestatteten Kraftfahrzeugs gewesen ist, das zu gewerblichen Zwecken bzw. einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt worden ist.

Aus den vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und seinem Klagevorbringen ergibt sich, dass der Kläger vom 15. Juni 2000 bis Januar 2005 Halter eines Pkw des Typs VW Sharan gewesen ist. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass dieses Fahrzeug auch mit einem Autoradio ausgestattet gewesen ist. Ferner hat er im Berufungsverfahren auf die ausdrückliche Aufforderung des Berichterstatters, mitzuteilen, welches Kraftfahrzeug in dem Zeitraum vom 1. Januar bis Juni 2000 auf ihn zugelassen war und ob dieses Fahrzeug mit einem Radiogerät ausgestattet gewesen ist, erklärt, dass er in dem fraglichen Zeitraum einen VW Sharan gefahren habe. Angaben dazu, ob dieses Fahrzeug über ein Autoradio verfügt hat, hat er trotz wiederholter Aufforderung nicht gemacht. Andererseits hat er sich zur Begründung seiner im Berufungsverfahren gestellten Anträge mit keinem Wort darauf berufen, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug nicht mit einem Radiogerät ausgestattet gewesen sei. Daraus schließt der Senat, dass auch das in dem Zeitraum von Januar bis Juni 2000 auf den Kläger zugelassene Fahrzeug über ein Radiogerät verfügt hat. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger die Frage nach der Ausstattung des Fahrzeugs mit einem Radiogerät ausdrücklich verneint hätte. Für eine derartige Ausstattung des Fahrzeugs spricht überdies, dass der Kläger am 8. Dezember 2004 ein zum Empfang bereitgehaltenes Radio in einem Kraftfahrzeug seit Januar 2000 bei der GEZ angemeldet hat. Hätte das in der ersten Jahreshälfte 2000 auf ihn zugelassene Fahrzeug kein Autoradio gehabt, hätte für den Kläger keine Veranlassung bestanden, diese Anmeldung zu unterschreiben. Dass der Kläger mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 der GEZ mitgeteilt hat, dass er die Anmeldung wegen Täuschung und Drohung anfechte, ändert an dieser Beurteilung nichts. Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger im gesamten Jahr 2000 Halter eines mit einem Radiogerät ausgestatteten Kraftfahrzeugs gewesen ist.

Dieses Fahrzeug hat der Kläger auch zu gewerblichen Zwecken bzw. einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt.

Der Kläger hat zwar vorgetragen, das Fahrzeug nur zu privaten Zwecken und zu Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arztpraxis genutzt zu haben. Die Nutzung des Kraftfahrzeugs für tägliche Fahrten zwischen der Wohnung und der Praxis hat aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV den Ausschluss der Gebührenfreiheit für das im Kraftfahrzeug vorhandene Autoradio zur Folge, weil diese Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt ist.

Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 18. Mai 2009 (2 S 1203/08) dazu Folgendes ausgeführt:

"Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO). ...

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. ...

In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2007 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind beim Kläger diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.

Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).

a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch eine geringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Im Fall des Klägers war die Aufklärung dem Senat zwar ausnahmsweise möglich, weil bei einer Gesamtschau der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der dazugehörigen Aufstellung seiner Fahrtkosten für die jeweiligen Steuerjahre ersichtlich ist, dass er lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon steuerlich geltend gemacht hat. Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs "lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit" auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.

Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der "Befreiungsbegehren" von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch "einen Blick" in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.

b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.

c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.

Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige wie der Kläger, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen "Tätigkeiten" - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle."

Diese Rechtsauffassung vertritt auch der beschließende Senat. Daher kann der Kläger seiner Heranziehung zu Rundfunkgebühren nicht entgegenhalten, dass er für das Autoradio nicht rundfunkgebührenpflichtig sei, weil er das mit dem Radiogerät ausgestattete Fahrzeug nur zu privaten Zwecken und für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arztpraxis genutzt habe.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Anspruch des Beklagten auf Zahlung der Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 bei Erlass des Bescheides vom 5. April 2005 bereits verjährt gewesen sei. Die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung stellt nämlich eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) dar, weil der Kläger seiner Pflicht zur Anzeige des Radios, das er in seinem nicht ausschließlich privat genutzten Fahrzeug zum Empfang bereit gehalten hat, nicht nachgekommen ist. Der Senat hat dazu bereits in seinem Beschluss vom 7. Mai 2007 (4 LA 521/07), mit dem er die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf Antrag des Beklagten zugelassen hat, soweit der Klage stattgegeben worden ist, Folgendes ausgeführt:

"Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV hat der Rundfunkteilnehmer der Landesrundfunkanstalt, in deren Anstaltsbereich er wohnt, den Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkgerätes zum Empfang unverzüglich anzuzeigen. Da nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RGebStV auch für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu anderen als nur privaten Zwecken genutzt werden, unabhängig von dem Umfang der nicht privaten Nutzung eine Gebührenpflicht besteht, hätte der Kläger im Januar 2000 der Anzeigepflicht nachkommen müssen. Das ist jedoch nicht geschehen; erst im Dezember 2004 hat der Kläger das Rundfunkgerät angemeldet und angegeben, es seit Januar 2000 zum Empfang bereit gehalten zu haben.

Aufgrund dieses objektiv pflichtwidrigen Unterlassens des Klägers hat der Beklagte von der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 innerhalb der Verjährungsfrist keine Kenntnis erlangt. Folglich hat er keine Möglichkeit gehabt, die entstandenen Rundfunkgebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. Daher ist das pflichtwidrige Verhalten des Klägers für den Eintritt der Verjährung ursächlich gewesen. Bei dieser Sachlage kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. OVG Schl.-Hol., Urt. v. 17.3.2006 - 3 LB 16/05 -; Bay.VGH, Urt. v. 3.7.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997 S. 230; Hess.VGH, Urt. v. 27.5.1993 - 5 UE 2259/91 -). Dabei kann unerörtert bleiben, ob dem Kläger die Anzeigepflicht für das Radio in seinem nicht ausschließlich privat genutzten Kraftfahrzeug bekannt gewesen ist und ihm bezüglich des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann. Denn auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. Vielmehr stellt die Einrede der Verjährung schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der die Verjährung verursacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar. Auch außerhalb des Rundfunkgebührenrechts ist anerkannt, dass eine Verjährungseinrede bei einem objektiv pflichtwidrigen Unterlassen, das der Behörde die Möglichkeit nimmt, geschuldete Beiträge rechtzeitig festzusetzen, eine unzulässige Rechtsausübung ist, die zur Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.5.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227; Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 32.81 - BVerwGE 66, 256; Urt. v. 26.1.1966 - VI C 112.63 - BVerwGE 23, 166, 173; Nds. OVG, Beschl. v. 5.11.2003 - 8 LA 169/03 -, NJW 2004 S. 2689; Beschl. v. 20.10.1999 - 8 L 2343/99 - m.w.N.).

Eine unzulässige Rechtsausübung setzt auch kein aktives Verhalten des Gebührenschuldners voraus. Denn ein pflichtwidriges Unterlassen steht, zumal wenn es in einem Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Bestimmung besteht, einem aktiven Handeln gleich. Angesichts dessen kann der in der zivilrechtlichen Literatur teilweise vertretenen Auffassung, ein bloßes Unterlassen könne das Unwerturteil der unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (so Münchener Kommentar, BGB, Bd. 1, 2. Aufl., § 194 Rn. 11), für das Rundfunkgebührenrecht nicht gefolgt werden.

Der hier vertretenen Rechtsauffassung steht ferner nicht entgegen, dass es dem Beklagten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds.VwVfG obliegt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dass er nach § 4 Abs. 5 RGebStV von Rundfunkteilnehmern und Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten und dieses nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskünfte verlangen kann. Denn diese Obliegenheiten bzw. Befugnisse sind keineswegs geeignet, die Bedeutung der gesetzlich normierten Anzeigepflicht der Rundfunkteilnehmer, die gerade dazu dient, dem Beklagten von der Entstehung der Rundfunkgebührenpflicht umgehend und zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, zu relativieren. Sie ändern deshalb auch nichts daran, dass die Erhebung der Verjährungseinrede bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht mit Treu und Glauben unvereinbar ist und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstellt.

Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist sprechen ebenfalls nicht dagegen, dem Rundfunkgebührenpflichtigen die Einrede der Verjährung bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige des Rundfunkgeräts wegen unzulässiger Rechtsausübung zu verwehren. Die kurze Verjährungsfrist bezweckt zwar, die Schuldner gegen die Geltendmachung seit langem bestehender Ansprüche zu schützen, weil sie sich wegen Zeitablaufs, insbesondere aufgrund des Verlusts von Beweismitteln, möglicherweise nicht mehr sachgerecht verteidigen können; Schulden, die ihrer Natur nach nicht aus dem Kapitalvermögen, sondern den regelmäßigen Einkünften des Schuldners getilgt werden, sollen zudem nicht zu solcher Höhe anwachsen, dass sie den sorglos gewordenen Schuldner wirtschaftlich gefährden (vgl. Erman, BGB, Kommentar, 11. Aufl., Vor § 194 Rn. 2; BVerwG, Urt. v. 31.10.2001 - 2 C 61.00 - BVerwGE 115, 218, 221). Daraus lässt sich aber keineswegs herleiten, dass die Verjährungseinrede im Falle einer Verletzung der Anzeigepflicht keine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Zum einen ist für die Beurteilung, ob eine Rechtsausübung gegen Treu und Glauben verstößt und daher unzulässig ist, grundsätzlich unerheblich, welche Folgen im Falle der Unzulässigkeit der Rechtsausübung eintreten. Zum anderen entstehen Rundfunkteilnehmern, denen die Einrede der Verjährung wegen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht verwehrt wird, regelmäßig keine Nachteile, die unzumutbar sind. Dies folgt schon daraus, dass der Schutzzweck der kurzen Verjährungsfrist nicht eingreift, wenn der Schuldner durch ein pflichtwidriges Unterlassen - wie den Verstoß gegen die Anzeigepflicht - dem Gläubiger die Möglichkeit der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs genommen hat. Gerade die kurze Verjährungsfrist setzt nämlich voraus, dass der Gebührenschuldner seiner Anzeigepflicht nachkommt und die Rundfunkanstalt die Möglichkeit erhält, den Gebührenanspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen; dieser Gesichtspunkt würde bei einer 30-jährigen Verjährungsfrist keine erhebliche Rolle spielen, weil die Rundfunkanstalt in diesem Fall genügend Zeit zur Ermittlung der noch nicht angezeigten Gebührenfälle von Amts wegen hätte. Abgesehen davon geht die mögliche Unaufklärbarkeit des Sachverhalts nach längerem Zeitablauf ohnehin nicht zu Lasten der Rundfunkteilnehmer, sondern zu Lasten der Rundfunkanstalt, weil diese die materielle Beweislast für das Bestehen der Rundfunkgebührenpflicht trägt. Daher rechtfertigt der mögliche Eintritt von Folgen, die durch die kurze Verjährungsfrist an sich vermieden werden sollen, es nicht, die unzulässige Rechtsausübung auf Fälle aktiven pflichtwidrigen Handelns zu beschränken, dadurch den Rundfunkteilnehmern, die sich durch einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht einen unzulässigen Vorteil verschafft haben, diesen Vorteil zu belassen und sie damit besser als die Rundfunkteilnehmer zu stellen, die ihrer Anzeigepflicht pflichtgemäß nachgekommen sind.

Eine unzulässige Rechtsausübung bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht lässt sich schließlich auch nicht mit dem Einwand in Frage stellen, § 4 Abs. 4 RGebStV verlöre jede praktische Bedeutung, wenn den Rundfunkteilnehmern, die ihre Rundfunkgeräte entgegen § 3 Abs. 1 RGebStV nicht anzeigen, die Einrede der Verjährung wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt werde. Zum einen ist dieser Einwand unzutreffend, weil § 4 Abs. 4 RGebStV auch in tatsächlicher Hinsicht nicht leerläuft, wenn die Verjährungseinrede im Falle eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich ist. Denn es kommen durchaus Fälle vor, in denen Rundfunkteilnehmer ihrer Anzeigepflicht genügt haben, der Beklagte es jedoch aufgrund mangelhafter Organisation oder Fehlern von Mitarbeitern versäumt, seine Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen. Zum anderen gäbe der Einwand, selbst wenn er richtig wäre, keine Veranlassung, eine unzulässige Rechtsausübung bei einer Verletzung der Anzeigepflicht zu verneinen. Für die Beurteilung, ob die Einrede der Verjährung bei einem pflichtwidrigen Unterlassen der Anzeige eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, ist nämlich unerheblich, in wievielen Fällen die Verjährungseinrede noch erfolgreich erhoben werden kann. Außerdem darf es dem Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er seinen Gebührenanspruch in den ihm durch Anzeige bekannt gewordenen Gebührenfällen in aller Regel rechtzeitig geltend macht."

An dieser Rechtsprechung, die mit der anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe übereinstimmt (vgl. u. a. VGH Mannheim, Urt. v. 18. 5. 2009 - 2 S 1203/08 -), hält der Senat fest (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2008 - 4 LB 722/07 - ).

Der Kläger kann der Berufung des Beklagten schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe den angefochtenen Bescheid, soweit Rundfunkgebühren für das Jahr 2000 festgesetzt worden sind, zu Recht aufgehoben, weil der Bescheid unbestimmt sei. Denn diese Auffassung ist unzutreffend, da der angefochtene Bescheid nicht nur hinsichtlich des Adressaten, sondern auch des Regelungsinhalts die erforderliche hinreichende Bestimmtheit aufweist. Dass aus dem Bescheid, mit dem der Beklagte die rückständigen Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2000 bis Januar 2005 einschließlich Rücklastschriftkosten auf 322,03 Euro festgesetzt hat, nicht ausdrücklich hervorgeht, dass die Rundfunkgebühren für ein Autoradio in einem Kfz verlangt werden, steht dem ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass im Bescheid eine Bezugnahme auf die vom Kläger unterschriebene Anmeldung vom 8. Dezember 2004 fehlt. Denn der Regelungsinhalt des Bescheides ist auch ohne dahingehende Angaben bzw. Bezugnahmen eindeutig. Der Kläger übersieht, dass die von ihm vermissten Angaben/Bezugnahmen nicht dem Regelungsinhalt, sondern der Begründung des Verwaltungsakts zuzuordnen sind, auf die hier nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG jedoch insoweit verzichtet werden konnte, weil für den Kläger angesichts der von ihm unterschriebenen Anmeldeerklärung und des vorausgegangenen Schriftwechsels mit der GEZ ohne weiteres erkennbar war, für welches Rundfunkempfangsgerät die rückständigen Rundfunkgebühren festgesetzt worden sind.

Die nach § 127 VwGO zulässige Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 5. April 2005 Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2001 bis Januar 2005 festsetzt. Da der Kläger auch in diesem Zeitraum in dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug ein Radio zum Empfang bereit gehalten hat, unterliegt er auch für diesen Zeitraum der Rundfunkgebührenpflicht. Dass dieses Kraftfahrzeug ausschließlich für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arztpraxis des Klägers sowie zu privaten Zwecken genutzt worden sein soll, ändert daran nichts; insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Rundfunkgebührenpflicht des Klägers für das Jahr 2000 Bezug genommen werden.

Ende der Entscheidung

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