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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 4 LC 126/06
Rechtsgebiete: BSHG, HeranziehungsVO-SozH


Vorschriften:

BSHG § 3 Abs. 2
BSHG § 93 Abs. 2
BSHG § 93 Abs. 3
BSHG § 100
HeranziehungsVO-SozH
Vorläufige Vergütungsvereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und überörtlichem Sozialhilfeträger gelten auch bei über 60-jährigen Hilfeempfängern in dem Verhältnis zwischen Einrichtungsträger und örtlichem Sozialhilfeträger.
Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme der ungedeckten Kosten seines Heimaufenthalts in der mit dem Heimbetreiber vereinbarten Höhe für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 3. November 2003.

Der am 12. Dezember 1936 geborene Kläger leidet an einer paranoiden Schizophrenie mit dementivem Persönlichkeitsabbau und wird seit dem 2. April 1971 in der Langzeiteinrichtung der Klinikum {C.} GmbH betreut. Nach dem am 10. März 1995 geschlossenen Unterbringungs- und Versorgungsvertrag ist der Kläger verpflichtet gewesen, ein tägliches Heimentgelt von 253,64 DM (129,68 EUR) zu zahlen. Aufgrund von Erhöhungsverlangen forderte die Klinikum {C.} GmbH in der Folgezeit von dem Kläger folgende Heimentgelte: ab dem 1. Januar 2000 in Höhe von 255,74 DM (130,76 EUR), ab dem 1. Januar 2001 in Höhe von 260,09 DM (132,98 EUR) und ab dem 1. Januar 2002 in Höhe von 132,80 EUR. In dem mit Wirkung zum 1. Juli 2003 geschlossenen Heimvertrag vom 28. Oktober 2003 wurde ein tägliches Heimentgelt von 263,61 DM (134,78 EUR) vereinbart. Der Beklagte gewährte dem Kläger Hilfe zur Pflege für seine Betreuung im Klinikum {C.}, wobei er nicht das volle heimvertraglich vereinbarte Heimentgelt übernahm, sondern lediglich Abschlagszahlungen leistete.

Hintergrund für die nur eingeschränkte Kostenübernahme durch den Beklagten ist, dass seit 1994 zwischen der Klinikum {C.} GmbH und dem Land Niedersachsen als überörtlichem Träger der Sozialhilfe Streit über die Höhe der Pflegesätze besteht. Auf Grund einer nicht bestandskräftigen sowie vorläufigen Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle und vorläufigen Vergütungsvereinbarungen zwischen der Klinikum Wahrendorff GmbH und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, denen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Hannover und dem Senat vorausgegangen waren, sind in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 3. November 2003 folgende Abschlagspflegesätze an die Klinikum {C.} GmbH gezahlt worden: In Höhe von täglich 178,40 DM (91,21 EUR) in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996, in Höhe von täglich 190,90 DM (97,61 EUR) in der Zeit vom 1. März 1997 bis zum 27. November 1997, in Höhe von täglich 192,81 DM (98,58 EUR) in der Zeit vom 28. November 1997 bis zum 31. Dezember 1997, in Höhe von täglich 194,72 DM (99,56 EUR) in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2000, in Höhe von täglich 201,20 DM (102,87 EUR) in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 18. April 2001, in Höhe von täglich 203,21 DM (103,90 EUR) in der Zeit vom 19. April 2001 bis zum 31. Dezember 2001, in Höhe von täglich 103,90 EUR in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 7. März 2002, in Höhe von täglich 105,50 EUR in der Zeit vom 8. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002 und ab dem 1. Januar 2003 in Höhe von täglich 107,26 EUR.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23. November 2001 bei dem Beklagten die Übernahme des vollen von ihm mit dem Einrichtungsträger vertraglich vereinbarten Heimentgelts für die Zeit ab dem 1. Januar 1995. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 14. Februar 2002 mit, dass er weiterhin bereit sei, einen Abschlagspflegesatz aus Sozialhilfemitteln zu zahlen. Mit Schreiben vom 22. Februar 2002 bat der Kläger um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides über seinen Antrag. Einen solchen Bescheid erließ der Beklagte jedoch nicht, sondern gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 26. Juni 2003 Hilfe zur Pflege für die Zeit ab dem 1. Juli 2003, mit Bescheid vom 27. August 2003 für die Zeit ab dem 1. September 2003 und mit Bescheid vom 28. Oktober 2003 für die Zeit ab dem 1. November 2003 jeweils unter Berücksichtigung von Abschlagspflegesätzen.

Der Kläger legte gegen die Bescheide des Beklagten vom 26. Juni 2003 und vom 27. August 2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2003 gewährte der Beklagte dem Kläger auch für die Monate Juli und August 2003 einen Abschlagspflegesatz von 107,26 EUR und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass das Gesetz keinen Unterschied zwischen vorläufigen und endgültigen Vergütungsvereinbarungen kenne. Damit sei der Bedarf des Klägers begrenzt worden und auch lediglich der vereinbarte Pflegesatz zu berücksichtigen. Der Verlust des Heimplatzes sei nicht ersichtlich. Er habe schriftlich zugesichert, unabhängig von eventuell bestandskräftig gewordenen Bescheiden auch rückwirkend die Kosten für den Aufenthalt des Klägers in der Einrichtung in Höhe des endgültig festgesetzten oder vereinbarten Pflegesatzes anzuerkennen. Diese Zusicherung sei weiterhin gültig.

Der Kläger hat am 20. November 2003 Klage erhoben und beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 26. Juni 2003 und vom 27. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. November 2003 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Sozialhilfe durch Übernahme des vollen von ihm mit der Klinikum {C.} GmbH vereinbarten Heimentgeltes in Höhe von pflegesatztäglich 129,68 EUR vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995, 134,78 EUR vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999, 130,76 EUR vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2001, 132,98 EUR vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001, 132,80 EUR vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 und 134,86 EUR vom 1. Juli 2003 bis zum 5. November 2003 abzüglich gezahlter Abschläge zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zur Begründung der Klage und des Beklagten zur Erwiderung hierauf wird auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen; der Senat macht sich insoweit dessen Feststellungen in vollem Umfang zu eigen (§ 130 b Satz 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 24. April 2006 verpflichtet, dem Kläger Sozialhilfe durch Übernahme des vollen von ihm mit Klinikum {C.} GmbH vereinbarten Heimentgeltes in Höhe von pflegesatztäglich 129,68 EUR vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1995, 134,78 EUR vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999, 130,76 EUR vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Januar 2001, 132,98 EUR vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2001, 132,80 EUR vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2003 und 134,86 EUR vom 1. Juli 2003 bis zum 3. November 2003 abzüglich gezahlter Abschläge zu gewähren, und die Bescheide des Beklagten vom 26. Juni 2003 und vom 27. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. November 2003 aufgehoben, soweit sie dem entgegen stehen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Klage für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 30. Juni 2003 als Untätigkeitsklage und im Übrigen auf Grund des durchgeführten Vorverfahrens zulässig sei. Die Klage sei auch überwiegend bis auf den über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2003 hinausgehenden Zeitraum begründet. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1998 liege eine Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 nicht vor. Festsetzungen der Schiedsstelle könnten nur dann an deren Stelle treten, soweit sie bestandskräftig seien. Daran fehle es hier jedoch. Die Übernahme der Aufwendungen des Klägers sei nach den Besonderheiten des Einzelfalles im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 geboten gewesen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da dem Kläger eine zur Deckung seines Bedarfs geeignete anderweitige Unterbringungsmöglichkeit nicht angeboten worden sei. Denn nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (BVerwG 5 C 28.91), das auch für die hier maßgebliche Rechtslage anzuwenden sei, dürfe die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgeltes mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit nur abgelehnt werden, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweise und dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit auch zuzumuten sei. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 hätten die Klinikum Wahrendorff GmbH und das Land Niedersachsen weder eine der in § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 genannten Vereinbarungen geschlossen noch existierten in der Vergangenheit geschlossene Vereinbarungen oder (endgültige) Festsetzungen der Schiedsstelle, die weiter gelten könnten. Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. Oktober 1994 fänden auch nach der Neufassung des § 93 BSHG Anwendung. Da der Beklagte dem Kläger auch für den Zeitraum ab 1999 nicht angeboten habe, ihn in einer anderen preisgünstigeren und zumutbaren Einrichtung unterzubringen, habe der Hilfebedarf allein durch Übernahme des vollen vertraglich geschuldeten Heimentgeltes gedeckt werden können.

Der Beklagte hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2006 die von diesem zugelassene Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, dass das angefochtene Urteil die rechtlichen Besonderheiten des vorliegenden Falles verkenne, die darin lägen, dass hier ein vorläufiger Pflegesatz bei laufenden Verhandlungen über die Höhe des endgültigen Pflegesatzes und einem Stillstandsabkommen zwischen den Beteiligten vereinbart worden sei. Mit der Zahlung des vorläufigen Pflegesatzes sei der derzeitige Bedarf des Klägers gedeckt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Nach § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats, durch Beschluss nach § 130 a VwGO zu entscheiden, gehört worden. Ihnen ist mitgeteilt worden, dass der Senat die Berufung des Beklagten einstimmig für begründet hält.

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

Der Kläger hat keinen Anspruch nach §§ 68 i.V.m. 93 ff. BSHG auf die von ihm begehrte Übernahme des heimvertraglich vereinbarten Entgeltes in voller Höhe. Er hat nach der gegenwärtigen Sachlage für den hier streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 3. November 2003 keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Leistungen für seine Unterbringung im Klinikum {C.}, als der Beklagte durch seine Abschlagszahlungen in diesem Zeitraum erbracht hat.

Der Kläger hat wegen seiner Erkrankungen dem Grunde nach einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG in einer Einrichtung nach §§ 93 ff. BSHG; dies ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig und bedarf deshalb keiner näheren Darlegung.

Dieser dem Grunde nach bestehende Anspruch des Klägers ist nicht bereits durch Sachleistungen des Beklagten erfüllt mit der Folge, dass der sozialhilferechtliche Bedarf des Klägers gedeckt und die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen wäre.

Da die Sozialhilfeträger in der Regel keine eigenen Einrichtungen zur Versorgung der Hilfeempfänger betreiben, gewähren sie die erforderliche stationäre Hilfe dadurch, dass sie die Kosten übernehmen, die durch die Unterbringung der Hilfeempfänger in von gemeinnützigen oder freien Trägern betriebenen Einrichtungen entstehen. Anders als im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen die Sozialhilfeträger keine Sachleistungen, sondern übernehmen die Aufwendungen, die dem Hilfeempfänger durch die Unterbringung und Betreuung entstehen, also die ihm von der Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten (Bay VGH, Urteil vom 23.3.2005 - 12 B 01.1916-, Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.2006 - 4 LA 286/03 -; Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand: August 2004, § 93 Rdnr. 30 c). Für die gegenteilige Auffassung, dass der Sozialhilfeträger die Leistungen als Sachleistungen schon nach der ab dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung der §§ 93 ff. BSHG (BGBl. I 1993, S. 2374; im folgenden als Fassung 1994 bezeichnet) erbringt (so VG Hannover, Urteil vom 12.6.2006 - 7 A 5927/03 -) oder der Sozialhilfeträger jedenfalls nach der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung der §§ 93 bis 93 d BSHG (BGBl. I 1996, S. 1088; im folgenden als Fassung 1999 bezeichnet) dem Hilfeempfänger die Leistungen in dieser Form zur Verfügung stellt (so ohne nähere Begründung und ohne die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen zu ziehen Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl. 2002, § 93 Rdnrn. 10 und 35 bis 38, und Roscher in LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 8 Rdnr. 20), finden sich im Gesetz keine (hinreichenden) Anhaltspunkte. Nach § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ist der Sozialhilfeträger nur zur Übernahme der Vergütung für die Leistung und dies auch nur unter den dort weiter bezeichneten Voraussetzungen verpflichtet. Anders als das SGB V, das dem Sachleistungsprinzip folgt, ist die Sozialhilfe durch das Geldleistungsprinzip geprägt. So stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß § 2 SGB V die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung, wobei sie sich besonderer Leistungserbringer bedienen. Dadurch, dass der Versicherte die Sachleistungen in Anspruch nimmt, entsteht eine unmittelbare Zahlungsverpflichtung seiner Krankenkasse gegenüber dem leistungserbringenden Krankenhaus. Aus diesem Grund bedarf es auch keiner Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse. Dagegen hat der Sozialhilfeempfänger gegenüber dem Träger der Sozialhilfe keinen Anspruch auf Sachleistungen sondern einen Anspruch auf Übernahme des Entgelts, das ihm vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wird. Der Leistungserbringer hat daher, sofern nicht eine konkrete oder allgemeine Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers vorliegt, gegenüber diesem keinen eigenen Zahlungsanspruch (Beschluss des erkennenden Senats vom 30.1.2006 - 4 LA 286/03 -). Allein aus der Formulierung in § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999, wonach der Sozialhilfeträger in den Fällen, in denen Vereinbarungen nach Absatz 2 dieser Vorschrift nicht abgeschlossen worden sind, Hilfe durch diese Einrichtungen unter den in dieser Vorschrift weiter genannten Voraussetzungen gewähren kann, kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass der Gesetzgeber mit der Gesetzesfassung 1999 das Leistungssystem vollständig hat umstellen wollen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er eine § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB V, wonach die Versicherten "die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen" erhalten, entsprechende ausdrückliche Regelung in das BSHG eingefügt hätte. Auch die übrigen Regelungen in den §§ 93 bis 93 d BSHG Fassung 1999 hätte er in einem solchen Fall den sich aus einer Umstellung auf Sachleistungen ergebenden Konsequenzen entsprechend den Regelungen im SGB V angepasst.

Dem Anspruch des Klägers in der von ihm geltend gemachten Höhe stehen jedoch für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 die Regelungen in § 93 Absatz 2 BSHG Fassung 1994 und für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 3. November 2003 die Regelungen in § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 entgegen. Denn es liegt hier ein Fall des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 - Vergütungsübernahme bei vertragsgebundenen Einrichtungen - vor, der die Annahme eines anderen Falles nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs BSHG Fassung 1994 bzw. eines Sonderfalles nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 - Vergütungsübernahme bei nicht vertragsgebundenen Einrichtungen - ausschließt.

In § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 ist geregelt, dass der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung nur verpflichtet ist, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie über die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht.

In anderen Fällen soll der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 die Aufwendungen übernehmen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BSHG Fassung 1994 muss die Übernahme der Aufwendungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die in der Einrichtung erbrachte Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung eine Leistungsvereinbarung, eine Vergütungsvereinbarung und eine Prüfungsvereinbarung bestehen.

Ist eine dieser Vereinbarungen nicht abgeschlossen worden, kann der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 Hilfe durch diese Einrichtung nur gewähren, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist. Hierzu hat der Träger der Einrichtung nach Satz 2 dieser Vorschrift ein Leistungsangebot vorzulegen, das die Voraussetzung des § 93 a Abs. 1 BSHG erfüllt, und sich schriftlich zu verpflichten, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen. Vergütungen dürfen nach Satz 3 dieser Vorschrift nur bis zu der Höhe übernommen werden, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den gemäß Absatz 2 geschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt.

Diese Regelungen betreffen den Anspruch des Hilfesuchenden gegen den Sozialhilfeträger und schränken diesen Anspruch ein, obwohl die nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1.Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 Absatz 2 BSHG Fassung 1999 zu schließenden Vereinbarungen unmittelbar nur die Vertragsparteien, d. h. Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger, binden und das Leistungsangebot nach § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1999 vom Einrichtungsträger vorzulegen ist. Anders ergäben diese Vorschriften keinen Sinn, weil sie keinen Anwendungsbereich hätten, da nach dem oben Gesagten der Einrichtungsträger selbst keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger hat (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -; Münder in LPK-BSHG, a.a.O., § 93 Rdnrn. 32, 41, 43). Dass § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 den Anspruch des Hilfesuchenden regelt, ergibt sich auch aus der Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts des Hilfebedürftigen in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1999, wonach Wünschen des Hilfeempfängers, die Hilfe in einer Einrichtung zu erhalten, nur entsprochen werden soll, wenn andere Hilfen nicht möglich sind oder nicht ausreichen und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen. Danach ist der individuelle Anspruch des Hilfesuchenden direkt mit den Regelungen der §§ 93 ff. BSHG Fassung 1999 verknüpft und durch diese eingeschränkt.

Bei einer wortgetreuen Auslegung des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG wären die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

Endgültige Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 oder diese ersetzende bestandskräftige Schiedsstellenentscheidungen (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994, § 93 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BSHG Fassung 1999) liegen für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum nämlich nicht vor. Die Schiedsstellenentscheidungen für die Jahre 1995 bis 1998 sind vom Verwaltungsgericht Hannover rechtskräftig mit Urteilen vom 27. Februar 2006 aufgehoben, nachdem der erkennende Senat die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile mit Beschlüssen vom 11. Juli 2006 in den Verfahren 4 LA 62/06, 4 LA 65/06 bis 68/06 und 4 LA 80/06 bis 82/06 abgelehnt hat. Die Schiedsstelle hat die Festsetzung von Vergütungen für die Jahre 1999 bis 2003 abgelehnt, weil Leistungsvereinbarungen als Voraussetzung für die Vergütungsfestsetzungen fehlen. Die diese Entscheidungen der Schiedsstelle betreffenden Klagen sind vom Verwaltungsgericht Hannover abgewiesen worden; die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover sind zur Zeit beim erkennenden Senat anhängig (4 LA 107/06, 4 LA 115/06, 4 LA 123/06, 4 LA 125/06, 4 LA 128/06).

Es liegen jedoch für den hier maßgeblichen Zeitraum eine nicht bestandskräftige sowie vorläufige Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle und vorläufige Vergütungsvereinbarungen zwischen der Klinikum {C.} GmbH und dem Niedersächsischen Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben vor, auf Grund derer der Beklagte im Hinblick auf die noch ausstehenden endgültigen Vereinbarungen Abschlagspflegesätze an die Klinikum {C.} GmbH gezahlt hat:

Auf Antrag der Klinikum {C.} GmbH verpflichtete das Verwaltungsgericht Hannover das Land Niedersachsen durch Beschluss vom 31. Mai 1994 (3 B 3503/94) im Wege der einstweiligen Anordnung, ab 1. Mai 1994 bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle einen Abschlagspflegesatz von 185,17 DM festzusetzen. Die zum 1. Juli 1994 eingerichtete Schiedsstelle nach § 94 BSHG setzte am 26. Oktober 1994 das für die Zeit vom 1. August 1994 bis zum 31. Dezember 1994 zu entrichtende Entgelt auf 178,40 DM täglich fest. Der erkennende Senat hat diese Schiedsstellenentscheidung mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 811/99) aufgehoben, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist noch beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 B 109.05) anhängig. Dieser Pflegesatz von 178,40 DM ist bis zum 29. Februar 1996 - und damit auch für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum ab dem 1. Januar 1995 - von dem Beklagten weiter gezahlt worden. Auf Grund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 29. März 1996 (4 M 880/95) in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Schiedsstelle die Vergütung ab dem 1. März 1996 vorläufig in Höhe von täglich 190,90 DM festgesetzt. Dieser Abschlagspflegesatz ist bis zum 27. November 1997 an die Klinikum Wahrendorff GmbH gezahlt worden. Auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 9. Februar 1998 (9 B 7001/97) in einem weiteren Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist von der Schiedsstelle am 24. März 1998 ein vorläufiger Abschlagspflegesatz in Höhe von täglich 192,81 DM ab dem 28. November 1997 und in Höhe von täglich 194,72 DM für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 festgesetzt worden. Für die Folgezeit ist auf Grund von § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 (Fortgelten der vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes) dieser Abschlagspflegesatz weitergezahlt worden. Am 27. Februar 2001 haben die Klinikum Wahrendorff GmbH und das Niedersächsische Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17. April 2000 (15 B 198/99) einen vorläufigen Abschlagspflegesatz von 201,20 DM täglich für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Dezember 2000 vereinbart, der bis zum 18. April 2001 weiter gezahlt worden ist. Für die Zeit ab dem 19. April 2001 ist auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Mai 2001 (7 B 1589/01) ein Abschlagspflegesatz in Höhe von täglich 203,21 DM/103,90 EUR vereinbart worden, der von dem Beklagten bis zum 7. März 2002 gezahlt worden ist. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 26. Juni 2003 (4 ME 36/03) sind dann vorläufige Abschlagspflegesätze für die Zeit vom 8. März 2002 bis zum 31. Dezember 2002 in Höhe von 105,50 EUR und für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 107,26 EUR vereinbart worden. Diese vorläufigen Abschlagspflegesätze sind von dem Beklagten in dem hier streitigen Zeitraum entsprechend gezahlt worden.

Diese eine Vereinbarung zwischen dem Einrichtungsträger und dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben ersetzenden Schiedsstellenentscheidungen sowie die zwischen dem Einrichtungsträger und dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben bzw. dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (als Rechtsnachfolger des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben) geschlossenen Vereinbarungen haben auch unmittelbare Wirkung in dem Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem beklagten Landkreis.

Der Beklagte ist für die Hilfegewährung an den Kläger bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres am 12. Dezember 1996 wegen der Heranziehung durch den überörtlichen Sozialhilfeträger und danach in originärer Zuständigkeit als örtlicher Sozialhilfeträger sachlich zuständig gewesen.

Nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ist für die Hilfe in besonderen Lebenslagen in einer Einrichtung u. a. für geistig (psychisch) oder seelisch Behinderte oder Suchtkranke der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. Diese gemäß § 2 Nds. AG BSHG auf das Land Niedersachsen entfallende Aufgabe wird vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (seit dem 1. Januar 2005; vorher vom Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben, das zusammen mit den niedersächsischen Versorgungsämtern in das neu geschaffene Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie aufgegangen ist) wahrgenommen. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe hat (u. a.) die Landkreise und großen selbständigen Städte zur Durchführung der in seiner sachlichen Zuständigkeit liegenden Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Heranziehungsverordnung - AG BSHG vom 14. April 1994 (Nds. GVBl. 1994, S. 205) / § 1 HeranziehungsVO - SozH vom 25.8.2001 (Nds. GVBl. 2001, S. 599) herangezogen.

Die Befugnis der herangezogenen örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei der Erfüllung dieser Aufgaben im eigenen Namen zu entscheiden, erstreckt sich gemäß § 1 Abs. 3 Heranziehungsverordnung - AG BSHG/§ 1 Satz 2 HeranziehungsVO - SozH auch auf Prozesshandlungen im Rahmen gerichtlicher Verfahren sowie die Einlegung von Rechtsmitteln. Die Heranziehung erfasst jedoch nicht den Abschluss von Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 BSHG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 Heranziehungsverordnung - AG BSHG/§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HeranziehungsVO - SozH). Damit verbleibt es hinsichtlich des Abschlusses dieser Vereinbarungen bei der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe und entfalten die von diesem geschlossenen - vorläufigen oder endgültigen - Vereinbarungen auch unmittelbare Wirkung in dem Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Einrichtungsträger und örtlichem Sozialhilfeträger.

Nach § 3 Abs. 2 Nds. AG BSHG sind die örtlichen Sozialhilfeträger bei den Hilfeempfängern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, auch in den Fällen des § 100 BSHG sachlich zuständig.

Die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie / Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit dem Einrichtungsträger geschlossenen Vereinbarungen gelten jedoch auch in den Fällen der über 60-jährigen Hilfeempfänger im Verhältnis zwischen Einrichtung und dem jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträger.

Denn zum einen schreibt der Wortlaut des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994 / Fassung 1999 - "wenn mit dem Träger der Einrichtung ... eine Vereinbarung ... besteht" - nicht vor, dass diese Vereinbarung zwischen der Einrichtung und dem vom Hilfesuchenden in Anspruch genommenen Sozialhilfeträger geschlossen sein muss.

Zum anderen wären getrennte Vereinbarungen zwischen dem - jeweiligen - örtlichen Sozialhilfeträger und der Einrichtung betreffend den Personenkreis der über 60-jährigen und zwischen dem überörtlichen Sozialhilfeträger und der Einrichtung betreffend den Personenkreis der unter 60-jährigen in der Praxis nicht durchführbar, da beide Personenkreise in derselben Einrichtung und dort auch nicht entsprechend der gesetzlichen Differenzierung voneinander streng getrennt untergebracht sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zu treffenden Vereinbarungen nicht nur die Vergütung, sondern auch Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994 / § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BSHG Fassung 1999) als Grundlage der Vergütungsfestsetzung umfassen. Die Einrichtung kann aber nicht je nach örtlichem Sozialhilfeträger und der mit diesem abgeschlossenen Leistungsvereinbarung unterschiedliche Leistungen für denselben Personenkreis und auch nicht verschiedene Leistungen je nach Vereinbarung zwischen örtlichem und überörtlichem Sozialhilfeträger erbringen. Auch könnte die Einrichtung nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend kalkulieren, wenn sie mit jedem örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger gesonderte Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abschließen müsste (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -).

Für die ab dem 1. Januar 1999 geltende Rechtslage kommt hinzu, dass nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999 Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden dürfen, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den nach Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Kommt es hier demnach zu einer Vereinbarung über die Vergütungshöhe zwischen der Klinikum {C.} GmbH und dem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie als (ebenfalls) zuständiger "Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung", so begrenzt diese Vereinbarung auch dann den Vergütungsanspruch der Einrichtung, wenn diese Vereinbarung im Verhältnis zwischen Einrichtung und örtlichem Sozialhilfeträger nicht unmittelbar gelten würde.

Nach Sinn und Zweck und der Gesamtkonzeption des Gesetzes ist daher entsprechend der Regelung in § 78 e Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, wonach die vom Jugendhilfeträger am Einrichtungsort geschlossenen Vereinbarungen für alle anderen örtlichen Jugendhilfeträger bindend sind, davon auszugehen, dass die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie / Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben mit dem Einrichtungsträger geschlossenen Vereinbarungen auch in den Fällen der über 60-jährigen unmittelbar in dem Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträger gelten.

Die nicht bestandskräftige sowie die vorläufigen Vergütungsfestsetzungen der Schiedsstelle und die geschlossenen vorläufigen Vergütungsvereinbarungen, auf Grund derer Abschlagspflegesätze in der genannten Höhe gezahlt worden sind, sind aus den im Folgenden dargestellten Gründen endgültigen Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 gleichzusetzen mit der Folge, dass hier ein anderer Fall nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. ein Sonderfall nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nicht angenommen werden kann und der Kläger keinen über die gezahlten Abschläge hinaus gehenden Anspruch hat. Die Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ist auf diese Fälle nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. in § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999, deren Zusammenhang und der darin zum Ausdruck gekommenen Konzeption des Gesetzes entsprechend anzuwenden.

Der Senat geht bei dieser Auslegung davon aus, dass der Gesetzgeber einen Fall der vorliegenden Art nicht geregelt hat, weil er - wie sich u. a. aus § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1994 und aus § 93 b Abs. 1 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ergibt - angenommen hat, dass die Vereinbarungen im gesetzlich vorausgesetzten Normalfall vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abgeschlossen werden, und damit eine Situation - wie die zwischen dem Land Niedersachsen und der Klinikum {C.} GmbH gegebene, in der sich das auf Abschluss dieser Vereinbarungen zielende Verfahren (einschließlich inzwischen anhängiger Gerichtsverfahren) bereits über mehrere Jahre hinzieht - nach der gesetzlichen Konzeption eigentlich nicht eintreten sollte. Eine diesen gesetzlich nicht geregelten Fall ausfüllende vorläufige Vergütungsvereinbarung bzw. vorläufige Vergütungsfestsetzung stellt einerseits nach dem oben Gesagten keine endgültige Vereinbarung bzw. diese ersetzende bestandskräftige Schiedsstellenentscheidung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. bzw. Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 und auch keine endgültige Vereinbarung im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 dar, der nicht nur eine Vergütungs-, sondern auch eine Leistungs- und eine Prüfungsvereinbarung voraussetzt. Sie dient - (gerade) auch bei Berücksichtigung des Umstandes, dass die Schiedsstellenentscheidungen und Vereinbarungen und die auf ihrer Grundlage gezahlten Abschläge auf einstweiligen Anordnungen beruhen - lediglich der Regelung eines Zwischenzustands "auf dem Weg" zu dem von den Vertragsparteien angestrebten Abschluss endgültiger Vereinbarungen im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999, um dem Einrichtungsträger den Weiterbetrieb der Einrichtung zu ermöglichen. Solange diese auf den Abschluss solcher Vereinbarungen gerichteten Verhandlungen/Verfahren "schweben" und im Hinblick hierauf Abschläge an den Einrichtungsträger gezahlt werden, kann andererseits nicht angenommen werden, dass Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 nicht abgeschlossen sind und damit ein Fall einer nicht vertragsgebundenen Einrichtung vorliegt, den allein § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 regelt (vgl. Münder in LPK-BSHG, a.a.O., § 93 Rdnr. 38).

Ein solcher "anderer Fall" bzw. "Sonderfall" ist, wie sich aus dem Zusammenhang des die nicht vertragsgebundenen Einrichtungen regelnden 2. Halbsatzes mit dem 1. Halbsatz des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1994 bzw. § 93 Abs. 3 BSHG Fassung 1999 mit Absatz 2 dieser Vorschrift, der die vertragsgebundenen Einrichtungen betrifft (vgl. Münder in LPK-BSHG, a.a.O., § 93 Rdnr. 27 ff.), ergibt, nur dann gegeben, wenn weder endgültige Vereinbarungen noch vorläufige (Vergütungs-)Vereinbarungen oder (diese ersetzende) Festsetzungen der Schiedsstelle (§ 93 Abs. 3 Satz 2 BSHG Fassung 1994 und § 93 b Abs. 1 Satz 2 BSHG Fassung 1999) und auf ihrer Grundlage (im Hinblick auf die noch ausstehenden endgültigen Vereinbarungen) erfolgte Abschlagszahlungen durch den Sozialhilfeträger vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist (ebenso Bay VGH, Urteil vom 23.3.2005 - 12 B 01.1916 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -). Nur unter diesen Voraussetzungen ist die nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 zu schließende Vereinbarung - endgültig - nicht abgeschlossen, liegt ein "anderer Fall" im Sinne des § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 vor bzw. "ist eine der in Absatz 2 genannten Vereinbarungen " - endgültig - "nicht abgeschlossen" im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 (vgl. hierzu auch Schellhorn, a.a.O., § 93 Rdnr. 38), besteht keine Grundlage für eine (vorläufige) Beschränkung der dem Hilfeempfänger gegenüber bestehenden Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers auf die von diesem an den Einrichtungsträger gezahlten Abschlagspflegesätze bis zum Inkrafttreten einer endgültigen und bestandskräftigen Regelung und ist überhaupt eine Notlage des Hilfeempfängers gegeben (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - BVerwG 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, 53), die nach dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts (ab dem 1. Januar 1999 unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nach § 93 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BSHG Fassung 1999) zu beseitigen ist.

Die Richtigkeit dieser Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 und des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 ergibt sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

Würden nur endgültige Vereinbarungen bzw. (diese ersetzende) bestandskräftige Schiedsstellenentscheidungen die Annahme eines anderen Falles nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. eines Sonderfalles nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 ausschließen, bestünde die konkrete Gefahr, dass die Regelungen in § 93 Absätze 2 bis 4 BSHG Fassung 1994 bzw. in §§ 93 Abs. 2, 93 a und 93 b BSHG Fassung 1999 in Fällen der vorliegenden Art weitgehend leer liefen. Denn die Einrichtungen könnten die Übernahme des von ihnen mit den Hilfeempfängern nach ihren Bedingungen vereinbarten Heimentgeltes in voller Höhe (sofern nicht eine Begrenzung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999 in Betracht kommt) mittelbar dadurch durchsetzen, dass sie sich - bei grundsätzlich erklärter Einigungsbereitschaft - mit dem Sozialhilfeträger nicht einigen, eventuell ergangene Schiedsstellensprüche (durch die Instanzen) anfechten und parallel hierzu die Hilfeempfänger die Übernahme des vollen Heimentgeltes - erfolgreich - einklagen lassen, wenn der Sozialhilfeträger nicht in der Lage ist, eine anderweitige geeignete und zumutbare Einrichtung zur Verfügung zu stellen.

Dies würde auch der Konzeption des Gesetzes, wonach Aufwendungen für die Unterbringung in einer Einrichtung grundsätzlich nur nach Abschluss der in § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1994 bzw. in § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1999 im Einzelnen vorgegebenen Vereinbarungen bzw. nach der durch die Gesetzesfassung 1994 eingeführten Schiedsstellenentscheidung übernommen werden sollen, und dem darin (und zudem in der Regelung des § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999) deutlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, in diesem Bereich den Bedarf besser zu steuern und die Kosten zu dämpfen, widersprechen.

Das vom Senat vertretene Ergebnis entspricht auch der gesetzlichen Unterscheidung zwischen vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen Einrichtungen. Nach der Begründung der Gesetzesfassung 1994 (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 4.9.1993, Drucksache 12/5510, S. 11) besteht für die Vertragspartner die Pflicht zur Einigung. Kommt eine solche nicht zu Stande, so soll die Schiedsstelle in einem förmlichen Verfahren entscheiden. Es wäre mit dem daraus ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, dass bei vertragsgebundenen Einrichtungen das auf Schaffung einer Grundlage für die Übernahme des Heimentgeltes i. S. d. § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 / § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 zielende Verfahren (auf die eine oder andere Weise) jedenfalls zu einem Abschluss gebracht werden soll, nicht zu vereinbaren, wenn während dieses laufenden Verfahrens dieselbe Einrichtung als nicht vertragsgebundene Einrichtung behandelt würde, mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger möglicherweise das Heimentgelt in voller Höhe zu übernehmen hätte.

Für die oben dargestellte Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 sprechen weiterhin das mit der Gesetzesfassung 1994 eingeführte prospektive Entgeltsystem und die damit einhergehende Notwendigkeit eines externen Vergleichs (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 1.12.1998 - BVerwG 5 C 17.97 - und das Urteil des erkennenden Senats vom 24.8.2005 - 4 L 811/99 -). Die danach maßgeblichen prospektiven Entgelte sind nicht kosten-, sondern leistungsorientiert. Die Höhe der in der Vergangenheit entstandenen Kosten ist deshalb seit Juli 1994 nicht mehr Ausgangspunkt, sondern lediglich einer von mehreren Anhaltspunkten für die Entgeltgestaltung. Danach kommt die Übernahme der Selbstkosten der Einrichtung nur in Betracht, wenn diese den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, was sich nicht ohne eine Entscheidung über die Kalkulationsgrundlagen beurteilen lässt. Ergibt der für diese Bewertungen erforderliche und der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, nur wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, entsprechende externe Vergleich, also der Vergleich mit den Entgelten anderer Einrichtungen für vergleichbare Leistungen, dass der betreffende Einrichtungsträger der günstigste Anbieter ist, so reicht dieser externe Vergleich aus für die Feststellung, dass der Anbieter den von ihm geltend gemachten Pflegesatz zur Deckung seiner Selbstkosten wirklich benötigt. Ist dies nicht der Fall, kann er nur berücksichtigt werden, wenn der von ihm gewünschte Pflegesatz innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt ("marktgerechter Preis") und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht.

Der sich aus der Einführung des prospektiven Entgeltsystems zum 1. Juli 1994 demnach ergebenden strikten Bindung der Pflegesätze an die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, deren Beachtung bei der Pflegesatzgestaltung nach dem oben Gesagten erst nach Durchführung eines externen Vergleichs festgestellt werden kann, würde es widersprechen, wenn der Sozialhilfeträger während laufender Pflegesatzverhandlungen bzw. Verhandlungen über die nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 zu treffenden Vereinbarungen und/oder während laufender Schiedsstellen- bzw. Gerichtsverfahren (wie im vorliegenden Fall) verpflichtet wäre, auf die Klage eines Heimbewohners hin das volle Heimentgelt zu übernehmen.

Der Vorrang von - vorläufigen oder endgültigen - Vereinbarungen zwischen Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger und deren "Sperrwirkung" gegenüber der Annahme eines anderen Falles nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. eines Sonderfalles nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 kommt auch darin zum Ausdruck, dass gemäß § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen weiter gelten. Der Gesetzgeber hat damit deutlich zu erkennen gegeben, dass bei vertragsgebundenen Einrichtungen auch in den Zeiträumen, in denen noch keine neuen Vereinbarungen vorliegen, kein Raum für die Annahme eines anderen Falles nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. eines Sonderfalles nach § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 sein soll.

Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 kommt hinzu, dass nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999, der ebenso wie die übrigen Regelungen in § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 aus den bereits dargelegten Gründen den Anspruch des Hilfesuchenden unmittelbar einschränkt und bei einer höheren heimvertraglichen Verpflichtung des Hilfesuchenden Teilleistungen des Sozialhilfeträgers an diesen ermöglicht (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -; Münder in LPK-BSHG, a.a.O., § 93 Rdnrn. 41 und 43), die Vergütungen nur bis zu der Höhe übernommen werden dürfen, wie sie der Sozialhilfeträger am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen nach den gemäß Absatz 2 abgeschlossenen Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen trägt. Der hiernach vorgeschriebene Vergleich mit den Leistungen anderer Einrichtungen und den dafür zu entrichtenden Entgelten ist aber in den Fällen, in denen Verhandlungen über die nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 zu treffenden Vereinbarungen und/oder diesbezügliche Schiedsstellen- bzw. Gerichtsverfahren laufen, nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 1.12.1998 - 5 C 17.97 -) gerade Gegenstand dieser Verhandlungen/Verfahren. Es ergäbe keinen Sinn, bei einer solchen Sachlage von einem Sonderfall im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG Fassung 1999 auszugehen und einen externen Vergleich auch im Rahmen der Prüfung nach § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999 durchzuführen.

Solange Verhandlungen / Verfahren über diese Vereinbarungen, an deren Ende - nach Durchführung eines externen Vergleichs - ein den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechender Pflegesatz ermittelt sein soll, laufen und im Hinblick auf den (zu erwartenden) Abschluss dieser Verhandlungen / Verfahren Abschlagszahlungen erbracht worden sind, ist die Übernahme eines über diese Abschlagszahlungen hinausgehenden Heimentgelts nach der gesetzlichen Konzeption mithin ausgeschlossen.

Diese Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 und des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 widerspricht auch nicht dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts. Denn nur in dem Fall, in dem weder endgültige Vereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. BSHG Fassung 1994 bzw. nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG Fassung 1999 noch vorläufige (Vergütungs-) Vereinbarungen oder (diese ersetzende) vorläufige Festsetzungen der Schiedsstelle und auf ihrer Grundlage (im Hinblick auf die noch ausstehenden endgültigen Vereinbarungen) erfolgte Abschlagszahlungen durch den Sozialhilfeträger vorliegen und das Zustandekommen endgültiger Vereinbarungen auch nicht mehr zu erwarten ist, ist eine Notlage des Hilfeempfängers gegeben, die nach dem Bedarfsdeckungsprinzip des Sozialhilferechts (ab dem 1. Januar 1999 unter Beachtung der weiteren gesetzlichen Vorgaben nach § 93 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BSHG) zu beseitigen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 20.10.1994 - BVerwG 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, 53). Denn solange auf Festlegung eines endgültigen Pflegesatzes gerichtete Verhandlungen oder Schiedsstellen- bzw. Gerichtsverfahren laufen und im Hinblick hierauf Abschläge gezahlt werden, ist der Heimplatz in aller Regel - wie auch im vorliegenden Fall - nicht gefährdet.

Der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 93 Abs. 2 BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 Absätze 2 und 3 BSHG Fassung 1999 steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 1994 (- BVerwG 5 C 28.91 -, BVerwGE 97, 53) nicht entgegen.

Darin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass nach damaliger Gesetzeslage (BSHG i. d. F. vom 22.12.1983, BGBl. I, S. 1532, 1563) die Übernahme der Kosten einer Heimunterbringung unter Berufung auf die Unvereinbarkeit des Heimentgeltes mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit oder Leistungsfähigkeit nur dann abgelehnt werden darf, wenn der Sozialhilfeträger dem Hilfesuchenden eine konkrete, zur Behebung seiner Notlage ebenfalls geeignete anderweitige Hilfemöglichkeit nachweist und dem Hilfesuchenden die Wahrnehmung dieser Möglichkeit auch zuzumuten ist.

Diese für die 1984 geltende Rechtslage aufgestellten Grundsätze können bereits auf die ab dem 1. Juli 1994 geltende Rechtslage nicht mehr angewandt werden. Denn durch die Gesetzesfassung 1994 sind (im Vergleich zu den Regelungen im BSHG i. d. F. vom 22.12.1983) erstmals hinsichtlich der zu schließenden Vereinbarungen konkrete Vorgaben gemacht, die Möglichkeit der Anrufung einer Schiedsstelle und das oben dargestellte prospektive Entgeltsystem eingeführt worden. Diese neuen gesetzlichen Regelungen führen zu einem neuen Gesetzessystem, insbesondere zu einer anderen rechtlichen Einordnung der aufgrund vorläufiger Vereinbarungen gezahlten Abschläge.

Hinsichtlich der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Gesetzesfassung kommt hinzu, dass das Wunsch- und Wahlrecht des Hilfeempfängers in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSHG Fassung 1999 dadurch eingeschränkt ist, dass bei der Hilfe in einer Einrichtung mit dieser Vereinbarungen nach Abschnitt 7 bestehen müssen, die Vorgaben für die Vereinbarungen zwischen Einrichtungs- und Sozialhilfeträger in §§ 93 Abs. 2 und 93 a BSHG Fassung 1999 noch weiter differenziert sind und zudem der Anspruch des Hilfesuchenden gegenüber dem Sozialhilfeträger durch die Regelung in § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999 eingeschränkt ist.

Nach der Regelung in § 93 Abs. 3 Satz 3 BSHG Fassung 1999 ist zudem in den Fällen nicht vertragsgebundener Einrichtungen der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlich nicht lediglich zu beachten, wie dies bereits § 93 Abs. 2 Satz 2 BSHG i. d. F. vom 22. Dezember 1983 (a.a.O.) vorgesehen hatte. Vielmehr begrenzt der nach dieser Vorschrift vorzunehmende Vergleich mit Entgelten anderer Einrichtungen unmittelbar den Anspruch des Hilfesuchenden auf Übernahme des Heimentgeltes. Auch aus diesem Grund können auf die ab dem 1. Januar 1999 geltende Rechtslage die vom Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 20. Oktober 1994 aufgestellten Grundsätze keine Anwendung mehr finden (ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.12.2005 - OVG 6 B 22.03 -).

Der Kläger kann nach alledem die Übernahme der Differenz zwischen den gezahlten Abschlägen und dem mit dem Einrichtungsträger vereinbarten Heimentgelt nicht in voller Höhe beanspruchen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass diese Differenz teilweise übernommen wird.

Im Hinblick auf die Regelung in § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG Fassung 1994 bzw. in § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999, wonach die vereinbarten oder festgesetzten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer Vergütungen nach Ablauf des Vereinbarungszeitraumes weiter gelten, und die Regelung in § 93 Abs. 3 Satz 4 BSHG Fassung 1994, wonach die Klage gegen Schiedsstellenentscheidungen keine aufschiebende Wirkung hat, käme es zwar in Betracht in Bezug auf den hier entscheidungserheblichen Zeitraum an - in gerichtlichen Verfahren noch nicht rechtskräftig aufgehobene - Schiedsstellenentscheidungen für vorangegangene Zeiträume, in denen § 93 Abs. 3 Satz 4 BSHG Fassung 1994 (noch) gegolten hat, nach Maßgabe des § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 anzuknüpfen.

Dem braucht jedoch hinsichtlich der Schiedsstellenentscheidungen für die Jahre 1995 bis 1998 nicht weiter nachgegangen zu werden, da diese Schiedsstellenentscheidungen vom Verwaltungsgericht Hannover rechtskräftig mit Urteilen vom 27. Februar 2006 aufgehoben sind, nachdem der erkennende Senat die Anträge auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile mit Beschlüssen vom 11. Juli 2006 in den Verfahren 4 LA 62/06, 4 LA 65/06 bis 68/06 und 4 LA 80/06 bis 82/06 abgelehnt hat.

Noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist allerdings die Schiedsstellenentscheidung vom 26. Oktober 1994, mit der die Schiedsstelle den Pflegesatz für das zweite Halbjahr 1994 auf 178,40 DM täglich festgesetzt hat. Zwar hat der erkennende Senat diese Schiedsstellenentscheidung mit Urteil vom 24. August 2005 (4 L 811/99) aufgehoben, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist jedoch zur Zeit beim Bundesverwaltungsgericht (5 B 109.05) anhängig.

Dieser von der Schiedsstelle festgesetzte Pflegesatz von 178,40 DM täglich ist in dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 29. Februar 1996 tatsächlich gezahlt worden, so dass insofern eine teilweise Stattgabe der Klage ohnehin ausscheidet. Da die für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis zum 5. November 2003 gezahlten Abschlagspflegesätze - 190,90 DM (97,61 EUR) bis 107,26 EUR - höher sind als der mit der genannten Schiedsstellenentscheidung auf 178,40 DM (91,21 EUR) festgesetzte Pflegesatz, hätte die Klage aber auch für diesen Zeitraum dann nicht (teilweise) Erfolg, wenn die Klage gegen die Schiedsstellenentscheidung vom 26. Oktober 1994 keine aufschiebende Wirkung hätte und diese Schiedsstellenentscheidung deshalb und auf Grund der Regelung des § 93 Abs. 4 Satz 4 BSHG Fassung 1994 bzw. des § 93 b Abs. 2 Satz 4 BSHG Fassung 1999 auch über den 29. Februar 1996 hinaus für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum möglicherweise weiterhin maßgeblich wäre.

Der Kläger hat nach allem auf Grund der gegenwärtigen Sachlage über die vom Beklagten gezahlten Abschlagspflegesätze hinaus keinen Anspruch auf Übernahme eines höheren Heimentgeltes durch den Beklagten. Für den Fall, dass eine endgültige Vergütungsvereinbarung / Vergütungsfestsetzung für den entscheidungserheblichen Zeitraum einen höheren Pflegesatz vorsehen sollte, hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich die Nachzahlung des Differenzbetrages zugesagt.

Ende der Entscheidung

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