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Gericht: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 4 LC 146/02
Rechtsgebiete: NPflegeG, SBG XI
Vorschriften:
NPflegeG § 13 | |
SBG XI § 82 III | |
SGB XI § 82 IV | |
SGB XI § 9 |
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, ihre Investitionsaufwendungen ihren Heimbewohnern gesondert berechnen zu dürfen, sowie um die Höhe dieser in Rechnung zu stellenden Aufwendungen.
Die Klägerin ist seit dem 01. Mai 1997 Trägerin einer Einrichtung der vollstationären Dauerpflege, die sie zunächst als Pächterin betrieb. Im Januar 2002 erwarb sie das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung. Sie schloss mit den Pflegekassen und dem Beklagten als Sozialhilfeträger eine Pflegesatzvereinbarung.
Der Beklagte stellte auf ihren Antrag mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 fest, dass die Einrichtung erforderlich sei, um die notwendige Versorgungsstruktur sicherzustellen, dass es sich um eine nach § 13 NPflegeG förderungsfähige vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung handle und auf dieser Grundlage bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse beantragt werden könnten.
Durch weiteren Bescheid vom selben Tage erteilte der Beklagte seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten. Danach war die Klägerin berechtigt, den pflegebedürftigen Bewohnern der Einrichtung neben der Pflegevergütung und den angemessenen Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gesondert einen Tagesbetrag von 26,- DM, entsprechend monatlich 780,- DM, zu berechnen. Die Zustimmung galt für die Zeit vom 01.05.1997 bis zum 28.02.1998 und wurde mit Bescheid vom 04.03.1998 bis zum 30.04.1998 verlängert.
Unter dem 12.03.1998 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten, der gesonderten Berechnung von Aufwendungen für die Miete von Gebäuden und sonstigen abschreibefähigen Anlagegütern in Höhe von 32,- DM je Bewohner und Tag sowie von Aufwendungen für die Instandhaltung des Gebäudes in Höhe von 4,16 DM je Bewohner und Tag zuzustimmen. Zur Begründung verwies sie im einzelnen auf die Investitionsaufwendungen eines Eigentümers in Höhe von 41,31 DM, die sich aus einer beigefügten und von anerkannten Wirtschaftsprüfern am 27.04.1998 testierten Vergleichsberechnung ergäben, sowie auf zwei von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des öffentlich bestellten Sachverständigen Dipl. Ing. C. vom 18.11.1997 (Bewertungsstichtag 15.11.1997) zur Ermittlung des Grundstücksverkehrswertes und des Betriebsvermögens (Betriebsausstattung).
Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 17.07.1998 für den Zeitraum 01.05.1998 bis 30.04.1999 seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten in Höhe von täglich 26,04 DM, entsprechend 781,20 DM je Monat und Bewohner. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Klägerin habe von den Instandhaltungskosten nach den sich aus dem Pachtvertrag ergebenden Verpflichtungen lediglich einen Anteil in Höhe von etwa 2,00 DM je Bewohner und Tag zu tragen. Die Ansätze des Gutachters C. für die Gesamtherstellungskosten (Raummeterpreis 1913: 38,- DM) und die Baunebenkosten (20%) seien insbesondere gemessen an dem niedrigen Baustandard der Einrichtung erheblich zu hoch. Die Ermittlung der technischen Wertminderung enthalte Fehler. Sie betrage tatsächlich 12% anstelle von angenommenen 8,33%. Ein Ansatz für den vorhandenen Reparatur- bzw. Unterhaltungsstau fehle im Gutachten. Somit sei von einem Bauwert von aufgerundet 10.740.000,- DM auszugehen. Der Bauwert der Außenanlagen sei nicht mit 8 %, sondern mit 2,5% vom Gebäudebauwert anzunehmen. Bei der Betriebsausstattung sei von den Herstellungskosten ein Abschlag von 15% abzuziehen. Für die Fremdkapitalverzinsung könne nicht der zwischen Verpächter und Bank 1991 vereinbarte Zinssatz, sondern nur der im Zeitpunkt des Beginns des Zustimmungszeitraumes marktübliche durchschnittliche Zinssatz von 6% zugrunde gelegt werden.
Die Klägerin legte Widerspruch ein. Im Widerspruchsverfahren holte die Bezirksregierung Weser-Ems zunächst ein Gutachten des Staatshochbauamtes D. ein, welches die von der Klägerin im Zeitpunkt der Übernahme maßgeblichen Kosten niedriger einschätzte als der Beklagte. Die Bezirksregierung ließ sodann ein weiteres Gutachten durch den Gutachterausschuss beim Katasteramt E. erstellen. Auf dieser Grundlage änderte sie den Bescheid des Beklagten unter Zurückweisung des Widerspruches im übrigen dahin, dass der gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten mit einem Tagesbetrag von 26,82 DM, entsprechend einem Monatsbetrag von 816,00 DM, je Bewohner zugestimmt wurde.
Die Klägerin hat am 10. September 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend gemacht hat: Die vom Beklagten angenommenen fiktiven Investitionsfolgekosten seien zu gering bemessen. Nach § 8 der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz sei maßgeblich für die Berechnung eine testierte Vergleichsberechnung, wie sie die Klägerin vorgelegt habe. Eine erneute Überprüfung durch den Beklagten sei unzulässig. Zudem sei das Gutachten des Gutachterausschusses beim Katasteramt E. falsch. Es berücksichtige nicht die in der Durchführungsverordnung festgelegten Höchstbeträge für die Errichtung von Pflegeplätzen. Die Einrichtung der Klägerin habe etwa 20% geringere Kosten und gewähre den üblichen Standard. Hinsichtlich der Instandhaltungspauschale seien Abschläge für Mängel nicht mehr gerechtfertigt, weil zwischenzeitlich bereits der Reparatur- bzw. Unterhaltungsstau beseitigt worden sei. Zudem sei als Bewertungsstichtag für Herstellungs-, Einrichtungs- und Betriebsausstattung der Zeitpunkt der Herstellung der Einrichtung also hier 1991/1992 maßgeblich. Für die Fremdkapitalverzinsung sei schließlich der zwischen dem vormaligen Betreiber und den Banken 1992 vereinbarte Zinssatz von 9% zugrunde zu legen, wie sich aus § 5 DVO NPflegeG ergebe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 17.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10.08.1999 insoweit aufzuheben, als damit die Zustimmung zur gesonderten Berechung von Investitionsfolgekosten auf 26,82 DM pro Bewohner und Tag begrenzt worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, der gesonderten Berechnung eines Betrages in Höhe von 36,16 DM pro Tag und Bewohner zuzustimmen,
hilfsweise,
festzustellen, dass sie berechtigt sei, den Heimbewohnern ihre tatsächlichen Kosten unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gesondert in Rechnung zu stellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und diese vertieft.
Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg mit Beschluss vom 27.09.2000 für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht verwiesen. Auf die Rechtswegbeschwerde der Beteiligten hat der Senat mit - rechtskräftigem - Beschluss vom 12.02.2001 (4 O 3819/00) den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.
Mit Urteil vom 20.02.2002 hat das Verwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung unter Abweisung der Klage im Übrigen festgestellt, dass die Klägerin berechtigt sei, ihre Aufwendungen den Heimbewohnern unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gesondert zu berechnen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Nach § 82 Abs.3 Satz 1 SGB XI könne eine Pflegeeinrichtung den Teil ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.2 Nr.1 SGB XI oder der Mietaufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, der nicht durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI gedeckt sei. Die Klägerin werde nicht in diesem Sinne öffentlich gefördert. Sie erhalte nur den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG. Dieser solle aber lediglich vermeiden, dass Heimbewohner der Sozialhilfe anheim fallen, weil die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedürftig im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes seien und sie deshalb die vom Einrichtungsträger ihnen berechneten Investitionsfolgekosten nicht tragen könnten. Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss stelle daher nur eine Subjektförderung zur Entlastung der Sozialhilfeträger dar. Hiervon zu unterscheiden sei die Objektförderung im Sinne des § 82 Abs.3 Satz 1 SGB XI, womit eine direkte landesrechtliche Förderung der Pflegeeinrichtung gemeint sei. Mithin bedürfe die Klägerin einer Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung ihrer tatsächlichen Kosten nicht. Deshalb könne die Klägerin nicht mit ihrem Hauptsantragsbegehren durchdringen. Ihr Feststellungsbegehren habe jedoch Erfolg.
Es bestehe für sie nur eine Mitteilungspflicht nach § 82 Abs.4 SGB XI. Die nach dieser Vorschrift den Bewohnern berechenbaren Investitionsaufwendungen seien zudem nicht auf die lediglich betriebsnotwendigen nach § 82 Abs.2 Nr.1 SGB XI beschränkt, sondern es seien auch Aufwendungen nach § 82 Abs.2 Nr.2 SGB XI (Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken) sowie nach § 82 Abs.2 Nr.3 SGB XI (Mietaufwendungen) umlagefähig. Einer Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen stünden u.a. verfassungsrechtliche Bedenken entgegen. Hinsichtlich der Höhe der umlagefähigen Kosten seien die von der Klägerin vorgelegten Berechnungen zugrunde zu legen. Gefordert sei lediglich die Betriebsnotwendigkeit der Kosten, nicht eine Ausrichtung nach den Grundsätzen sparsamer Betriebsführung oder die Orientierung an einem unverzichtbaren Mindeststandard. Eine Überprüfungsmöglichkeit und damit ein unmittelbarer Einfluss auf die Höhe werde der Behörde nicht eingeräumt. Es sei daher davon auszugehen, dass die im Wege der Vergleichsberechnung von der Klägerin geltend gemachten Kosten auch der Höhe nach betriebsnotwendig und damit umlagefähig seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
Der Beklagte hat am 25.03.2002 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt.
Er trägt vor: Auch der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG sei eine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs.3 Satz 1 SGB XI. Dies ergebe sich bereits aus der Entstehungsgeschichte beider Vorschriften. Deshalb sei das Begehren der Klägerin, Investitionsfolgekosten auf ihre Bewohner umlegen zu dürfen, zustimmungsbedürftig. Zudem habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass der Zweck dieser Zustimmungsbedürftigkeit nicht allein die Verhinderung von Doppelfinanzierungen sei, sondern dass es sich auch um eine Schutzvorschrift zugunsten der Heimbewohner handle. Aus diesem Grund sei auch die Begrenzung der umlagefähigen Investitionsfolgekosten auf die betriebsnotwendigen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 SGB XI zulässig, verfassungsrechtlich unbedenklich und in der Aufzählung abschließend. Durch die eingeräumte Kontrollmöglichkeit erreiche der Gesetzgeber, dass auch sozial schwache Bürger Pflegeleistungen in wirtschaftlich vertretbarem Rahmen erlangen könnten und Träger von Pflegeeinrichtungen Pflegebedürftige nur hinsichtlich betriebsnotwendiger, nicht aber vermögensbildender Kosten in Anspruch nehmen dürften. Insoweit entsprächen die landesgesetzlichen Regelungen, insbesondere die des § 19 NPflegeG, den bundesgesetzlichen Vorgaben und dürfen nicht entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Schließlich erstrecke sich die vom Verwaltungsgericht abgegebene Begründung zur teilweisen Klagabweisung nicht auf den, im von der Klägerin gestellten Verpflichtungsantrag enthaltenen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide, so dass deren rechtliches Schicksal und damit ihre Rechtswirkung zumindest unklar gebelieben sei.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 20. Februar 2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat sich der Berufung des Beklagten am 15.05.2002 angeschlossen.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 20. Februar 2002 zu ändern, den Bescheid des Beklagten vom 17.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 10.08.1999 insoweit aufzuheben, als damit die Zustimmung zur gesonderten Berechung von Investitionsfolgekosten auf 26,82 DM pro Bewohner und Tag begrenzt worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, der gesonderten Berechnung eines Betrages in Höhe von 36,16 DM pro Tag und Bewohner zuzustimmen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor: Sie habe einen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten in der beantragten Höhe. Der Beklagte habe einen erheblichen Anteil von Aufwendungen zu Unrecht nicht anerkannt. Die Richtigkeit des von ihr vorgelegten Gutachtens C. werde durch das Ergebnis der Zwangsversteigerung des Grundstückes bestätigt. Sie - die Klägerin - habe das Grundstück am 23.01.2002 im Wege der Zwangsversteigerung für ein Gebot von ca. 18,3 Millionen DM erworben. Der Preis spiegle den tatsächlichen Wert zutreffend wider. Auch der Beklagte sei in früheren Berechnungen zwischen 1992 und 1997 von einem ähnlich hohen Wert für Herstellungskosten einschließlich aller Bau- und Nebenkosten ausgegangen. Im Übrigen sei der Beklagte an das Gutachten Appelt gebunden; es sei nur eingeschränkt überprüfbar. Zudem seien die dargelegten Aufwendungen schon deshalb zugrunde zu legen, weil sie nicht den in der Durchführungsverordnung zum Niedersächsischen Pflegegesetz festgelegten Höchstbetrag von 150.000 DM je Heimplatz übersteigen. Der Beklagte habe auch verkannt, dass private Träger nach § 11 SGB XI vorrangig zu fördern seien und ihnen daher ein angemessener finanzieller Ausgleich für ihre Investitionen geboten werden müsse. Dies geschehe entweder durch Übernahme der Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung oder durch Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten gegenüber den Heimbewohnern. Dazu gehöre auch, dass hinsichtlich des Fremdkapitals auf den tatsächlich vereinbarten Zinssatz abgestellt werde. Mit diesen Fragen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Die mit dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung gewährleiste keinen ausreichenden Rechtsschutz, da zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe der berechenbaren Aufwendungen keine Aussagen getroffen würden.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, für die Anschlussberufung fehle es angesichts des verwaltungsgerichtlichen Urteils an einem Rechtsschutzbedürfnis. Im Übrigen verweise er auf seine Berufungsbegründung und seine Auffassung, dass der Ermittlung der Herstellungskosten das Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich des Beklagten vom 27.07.1998 zugrunde zu legen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses und des Verfahrens 4 LB 130/02 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Gründe:
Die nach § 124 a VwGO zulässige Berufung und die zulässige Anschlussberufung (§ 127 VwGO) sind unbegründet.
Die Klägerin bedarf keiner Zustimmung des Beklagten gemäß § 82 Abs.3 Satz 3 SGB XI, um ihre Investitionsfolgekosten ihren Heimbewohnern gesondert zu berechnen. Sie hat die gesonderte Berechnung dem Beklagten lediglich mitzuteilen (§ 82 Abs.4 Satz 2 SGB XI).
Die von der Klägerin im Wege der Anschlussberufung weiterhin begehrte Zustimmung richtet sich nach § 82 Abs.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI - vom 26.05.1994 (BGBl. I S.1014) i. d. F. vom 21.07.1999 (BGBl. I S.1656). Danach können Pflegeeinrichtungen nach Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs.2 Nr.1 SGB XI oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach § 82 Abs.2 Nr. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert berechnen, soweit diese Aufwendungen nicht vollständig durch öffentliche Förderung gemäß § 9 SGB XI gedeckt sind. Die nähere Ausgestaltung (§ 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI) hat Niedersachsen durch das Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vom 22.05.1996 (Nds.GVBl. S.245) - NPflegeG - in der hier maßgeblichen geänderten Fassung vom 21.01.1999 (Nds.GVBl. S.10) und die dazu ergangene Durchführungsverordnung - DVO-NPflegeG - in der hier maßgeblichen Erstfassung vom 20.06.1996 (Nds.GVBl. S.280) vorgenommen.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht mithin als Voraussetzung für die Anwendung des § 82 Abs.3 SGB XI angesehen, dass die Pflegeeinrichtung nach Landesrecht öffentlich gefördert sein muss. Ihm ist auch darin zuzustimmen, eine Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses (§ 13 NPflegeG) sei keine öffentliche Förderung im Sinne von § 82 Abs.3 Satz 1 SGB XI. Denn der Gesetzgeber hat zum Begriff der öffentlichen Förderung mit der Verweisung auf § 9 SGB XI deutlich gemacht, dass in erster Linie Investitionsförderung gemeint ist. Diese aber bedeutet institutionelle Förderung oder auch Objektförderung, d.h. Förderung der Einrichtung selbst (vgl. Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, Kommentar, Stand November 2002, § 9 Rdnr.7 m. w. N.).
Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ist hingegen eine Subjektförderung: Sinn und Zweck der Regelungen über den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss ist, dass einem Heimbewohner zwar grundsätzlich die Beteiligung an den Investitionskosten für eine Einrichtung mit einem Eigenbeitrag aus seinem Einkommen zuzumuten ist, dass dieser aber, wenn sein Einkommen zur vollständigen Deckung der Kosten nicht ausreicht, nicht der Sozialhilfe anheim fallen, sondern der - weitere - Bedarf durch die Förderung gedeckt werden soll (Begründung zum NPflegeG, LT-Drks. 13/1705, S.41 ff). Auch wenn somit vorrangiges Ziel die Förderung nach Bedürftigkeit der Pflegebedürftigen ist, um diese von der Inanspruchnahme von Sozialhilfe frei zu halten (Begründung zum NPflegeG, LT-Drks. 13/1705, S.20) und es sich somit um eine subjektbezogene Förderung handelt (Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, a.a.O.), trägt die Vorschrift des § 13 NPflegeG dem Gedanken der objektbezogen Förderung von Einrichtungen zur stationären Dauerpflege dadurch Rechnung, dass der Einrichtungsträger den Zuschuss beantragen kann und erhält (vgl. zum Vorstehenden: Urteile des Senats vom 11.12.2002 - 4 LB 131/ 02 und 4 LB 130/02 -; s. a. Urteil vom 10.04.2002 - 4 LB 4/02 - zur Rückforderung des Zuschusses vom Heimträger). Wenn der Aufwendungszuschuss damit der Pflegeeinrichtung auch zugute kommt, handelt es sich deshalb noch nicht um eine objektbezogene Förderung. Denn maßgeblich dafür, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungszuschuss gewährt wird, ist allein die - subjektbezogene - Bedürftigkeit des jeweiligen Heimbewohners, auf dessen finanzielle Verhältnisse die Pflegeeinrichtung keinen Einfluss hat. Der Aufwendungszuschuss tritt also lediglich an die Stelle der Eigenbeteiligung des Heimbewohners, soweit dieser bedürftig ist und seinen Anteil nicht leisten kann. Der Sache nach handelt es sich damit um eine von Bedürftigkeit abhängige Sozialleistung an den Heimbewohner, die nur unmittelbar an das Heim ausgezahlt wird. Allein diese vom niedersächsischen Gesetzgeber gewählte Konstruktion macht den Aufwendungszuschuss nicht zu einer objektbezogenen Förderung der Einrichtung. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die vom Beklagten mit Bescheid vom 15.12.1997 getroffene Feststellung der Förderungsfähigkeit der Einrichtung im Sinne von § 13 NPflegeG hieran nichts ändert, da diese Feststellung nur Voraussetzung für die Beantragung von Aufwendungszuschüssen nach § 13 NPflegeG ist. Entscheidend ist mit Blick auf § 82 Abs. 3 SGB XI aber nicht die Möglichkeit, nach Landesrecht gefördert zu werden, sondern allein die Frage, ob tatsächlich gefördert wird (BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 5 B 54/01 - zitiert bei juris).
Auch der niedersächsische Gesetzgeber hat bei Schaffung des NPflegeG zwischen der allgemeinen öffentlichen Förderung vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und der Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen unterschieden. Zwar steht der § 13 NPflegeG im Dritten Abschnitt des Gesetzes, der mit "Förderung der Pflegeeinrichtungen" überschrieben ist, in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es aber:
"Vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen, die die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, erhalten darüber hinaus bewohnerbezogene Zuschüsse für ihre anderweitig nicht oder nicht vollständig gedeckten Investitionsfolgeaufwendungen, wenn und soweit dadurch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz durch die Bewohnerinnen oder Bewohner vermieden werden kann ... Die gewählte Form der Förderung der Einrichtungen der stationären Dauerpflege durch eine objektbezogene Investitionsfolgekostenförderung und die einkommensabhängigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse (Pflegewohngeld) trägt sowohl dem in § 9 SGB XI angelegten Gedanken der Objektförderung als auch dem Sparsamkeitsgebot bei der Verwendung öffentlicher Mittel (Förderung nach Bedürftigkeit) Rechnung ..." (Begründung zum NPflegeG, LT-Drks. 13/1705, S.20).
Der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss ist mithin in der Zielrichtung von der öffentlichen institutionellen Investitionsförderung nach den §§ 10 bis 12 NPflegeG zu unterscheiden. Die subjektbezogene Förderung durch den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss ist keine Förderung im Sinne von § 9 S.2 SGB XI (Wilde in Hauck/Wilde, SGN XI, a.a.O.), weshalb die Einrichtung der Klägerin dadurch auch nicht im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI öffentlich gefördert wird.
Da die Klägerin somit eine objektbezogene öffentliche Förderung nicht erhält, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, bedarf die von ihr angestrebte gesonderte Berechnung ihrer Investitionsfolgekosten nicht der Zustimmung durch den Beklagten nach § 82 Abs.3 Satz 3 SGB XI.
Die Klägerin hat deshalb gemäß § 82 Abs. 4 SGB XI die den Heimbewohnern gesondert zu berechnenden betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen dem Beklagten lediglich anzuzeigen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend im angefochtenen Urteil auf das berechtigte Interesse der Klägerin hin ( § 43 Abs.1 VwGO) festgestellt. Somit haben Berufung und Anschlussberufung keinen Erfolg.
Der Streit darüber, ob die von der Klägerin angezeigten Aufwendungen betriebsnotwendig im Sinne der Vorschrift sind, kann in diesem Verfahren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten nicht entschieden werden. Denn die Mitteilungspflicht nach § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB XI dient nicht dazu, die Berechnungen der Pflegeeinrichtung durch die zuständige Landesbehörde überprüfen zu lassen. Dieser soll lediglich ein Überblick verschafft werden, um über eine denkbare künftige öffentliche Förderung der Einrichtung entscheiden zu können. Der Gesetzgeber hat insoweit auf jede Kontrolle von Umfang und Inhalt der Investitionsaufwendungsumlage verzichtet (vgl. Spellbrink in Hauck/Noftz, SGB XI, Kommentar, Stand November 2002, § 82 Rdnr.30; Rudolph, Die Finanzierung der Investitionen, BABl. 1994, S.49 [50]). Ein Schutz des einzelnen Heimbewohners ist insofern nicht vorgesehen. Er kann aber auf anderem Wege erreicht werden, z. B. in dem Verfahren um die Gewährung des bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses. Ferner kann der einzelne Heimbewohner auf eine unangemessene Umlage mit einem auf den Heimvertrag und das Heimgesetz gestützten Rechtschutzbegehren oder mit einem Wechsel der Pflegeeinrichtung reagieren. Ebenso kann er den Schutz der Heimaufsicht in Anspruch nehmen. Für den hilfebedürftigen Bewohner kann der Sozialhilfeträger nach den Vorschriften des 7. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes durch den Abschluss einer Vereinbarung mit dem Einrichtungsträger die Höhe der zu übernehmenden Investitionskosten beeinflussen (§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG).
Das weitere Problem einer Doppelfinanzierung der Investitionsaufwendungen, durch öffentliche Förderung einerseits und durch Umlage auf die Heimbewohner andererseits, stellt sich mangels öffentlicher - objektbezogener - Förderung regelmäßig nicht (Rudolph, a.a.O. S.50). Soweit die Klägerin hier allerdings den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhält, könnte es zu einer Doppelfinanzierung kommen. Insoweit mag zu erwägen sein, ob hier eine - eingeschränkte - Überprüfung angezeigt sein könnte. Es dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass für den Einrichtungsträger zur Vermeidung einer solchen Doppelfinanzierung eine Verpflichtung zur Anrechung etwaiger bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse besteht. Dies kann jedoch hier dahingestellt bleiben. Denn die Klägerin selbst hat die Möglichkeit einer solchen Doppelfinanzierung bereits ausgeschlossen, wie durch die Formulierung ihres im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hilfsweise gestellten Feststellungsantrages zum Ausdruck kommt. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass die Klägerin einen etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss jeweils auf ihre gesondert berechneten Investitionsaufwendungen anzurechnen hat.
Mithin ist dem Senat eine Kontrolle der Höhe der mitteilungspflichtigen, gesondert zu berechnenden Investitionsaufwendungen in diesem Verfahren verwehrt und es bedarf hier auch einer solchen Überprüfung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
Ende der Entscheidung
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